der einfluss von aufzucht und haltung - Stiftung Tierärztliche ...
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2.3.4. Rechtliche Grundlagen Tierschutz 42 Aus der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf hat der Mensch dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes). Im Tierschutzgesetz werden zudem Anforderungen an die Zucht und Haltung von Tieren festgelegt. Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 des Tierschutzgesetzes). Grundsatz jeder Tierhaltung muss sein, dass das Tier eine Haltungsumgebung vorfindet, in der es sowohl seinem Bewegungsbedürfnis nachkommen als auch seine Grundbedürfnisse erfüllen kann. Daneben muss eine angemessenen Ernährung des Tieres sichergestellt werden. Da die individuellen Bedürfnisse der Tiere sehr unterschiedlich sind, ist es unbedingt erforderlich, dass jeder Tierhalter sich Kenntnisse über Anatomie, Physiologie und Verhalten des Tieres aneignet und vor der Anschaffung eines Tieres prüft, ob er dauerhaft und jederzeit in der Lage ist, die verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege des Tieres sicherzustellen. Auch muss er über Fähigkeiten zum Umgang mit den von ihm gehaltenen Tieren verfügen. Haltung von Pferden Im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten Pferde – auch wenn sie zunehmend als Freizeit- und Sportpferde gehalten werden - als landwirtschaftliche Nutztiere (Nr. 12.2.1.5.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz – AVV). Spezielle rechtsverbindliche Vorgaben sind jedoch – im Gegensatz zu anderen landwirtschaftlichen Nutztieren - für die Pferdehaltung bisher nicht erlassen worden. Für die tierschutzrechtliche Beurteilung sind die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des BMELF (1995) und die Eckdaten zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter gesundheitlichen Aspekten des Pferdegesundheitsdienstes der
43 Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (1998) heranzuziehen. Für die ganzjährige Freilandhaltung von Pferden ist beim Tierschutzdienst Niedersachsen eine Broschüre mit Haltungshinweisen erarbeitet worden. Eine dauerhafte Anbindehaltung von Pferden ist grundsätzlich abzulehnen, wobei im Einzelfall, wie z. B. auf den Nordseeinseln, auf denen die Tiere als Zugpferde eingesetzt werden, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmereglungen zu prüfen sind. Pferdehaltungen unterliegen nach § 16 Abs. 1 Nr. Tierschutzgesetz der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Erlass über das Verbot der Anbindehaltung Schon 1995 wurde in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erklärt, dass die Ständerhaltung als Daueraufstallung für Pferde abzulehnen ist. Sie wurde von der Sachverständigengruppe aber nur für Fohlen und Jungpferde als eindeutig tierschutzwidrig eingestuft. Der Appell, noch bestehende Ständerhaltungen baldmöglichst zu pferdegerechten Aufstallungssystemen umzubauen, wurde nicht von allen Tierhaltern umgesetzt. In den folgenden Jahren wurden die Stimmen jedoch lauter, die verbindlich ein vollständiges Verbot der dauerhaften Anbindehaltung von Pferden fordern. Daraufhin wurde auf der Grundlage des § 16aTierSchG per Erlass in den Bundesländern Hessen (1998), Schleswig-Holstein (2002), Mecklenburg-Vorpommern (2002), Thüringen (2002), Niedersachsen (2003) und Sachsen (2003) die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden verboten. Ausnahmen vom Anbindehaltungsverbot werden nur noch bei Turniereinsätzen oder tierärztlicher Behandlung zugelassen. In der Begründung wird auf das Tierschutzgesetz verwiesen, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden müssen. Die dauerhafte Anbindehaltung schränkt das Verhalten von Pferden stark ein: Sozialverhalten mit der Kontaktaufnahme zu Nachbarpferden ist kaum möglich, Komfortverhalten wie Knabbern, Scheuern, Wälzen und Kratzen ebenfalls nicht. Ruheverhalten ist nur bedingt möglich, insbesondere auf Tiefschlaf in Seitenlage müssen Pferde in Anbindehaltung weitgehend verzichten. Außerdem kann das Lauf- und Fluchttier Pferd sein angeborenes Bewegungsverhalten in Anbindehaltung in keiner Weise ausleben.
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2.3.4. Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutz<br />
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Aus <strong>der</strong> Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf hat <strong>der</strong> Mensch dessen Leben <strong>und</strong><br />
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> Schmerzen,<br />
Leiden o<strong>der</strong> Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes). Im Tierschutzgesetz werden<br />
zudem Anfor<strong>der</strong>ungen an die Zucht <strong>und</strong> Haltung <strong>von</strong> Tieren festgelegt. Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> ein Tier hält,<br />
betreut o<strong>der</strong> zu betreuen hat, muss u. a. das Tier seiner Art <strong>und</strong> seinen Bedürfnissen<br />
entsprechend angemessen ernähren, pflegen <strong>und</strong> verhaltensgerecht unterbringen <strong>und</strong> muss über<br />
die für eine angemessene Ernährung, Pflege <strong>und</strong> verhaltensgerechte Unterbringung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten verfügen (§ 2 des Tierschutzgesetzes).<br />
Gr<strong>und</strong>satz je<strong>der</strong> Tier<strong>haltung</strong> muss sein, dass das Tier eine Haltungsumgebung vorfindet, in <strong>der</strong> es<br />
sowohl seinem Bewegungsbedürfnis nachkommen als auch seine Gr<strong>und</strong>bedürfnisse erfüllen<br />
kann. Daneben muss eine angemessenen Ernährung des Tieres sichergestellt werden. Da die<br />
individuellen Bedürfnisse <strong>der</strong> Tiere sehr unterschiedlich sind, ist es unbedingt erfor<strong>der</strong>lich, dass<br />
je<strong>der</strong> Tierhalter sich Kenntnisse über Anatomie, Physiologie <strong>und</strong> Verhalten des Tieres aneignet<br />
<strong>und</strong> vor <strong>der</strong> Anschaffung eines Tieres prüft, ob er dauerhaft <strong>und</strong> je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage ist, die<br />
verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung <strong>und</strong> Pflege des Tieres sicherzustellen. Auch muss<br />
er über Fähigkeiten zum Umgang mit den <strong>von</strong> ihm gehaltenen Tieren verfügen.<br />
Haltung <strong>von</strong> Pferden<br />
Im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten Pferde – auch wenn sie zunehmend als Freizeit- <strong>und</strong><br />
Sportpferde gehalten werden - als landwirtschaftliche Nutztiere (Nr. 12.2.1.5.1 Allgemeine<br />
Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz – AVV). Spezielle rechtsverbindliche Vorgaben sind<br />
jedoch – im Gegensatz zu an<strong>der</strong>en landwirtschaftlichen Nutztieren - für die Pferde<strong>haltung</strong> bisher<br />
nicht erlassen worden.<br />
Für die tierschutzrechtliche Beurteilung sind die Leitlinien zur Beurteilung <strong>von</strong> Pferde<strong>haltung</strong>en<br />
unter Tierschutzgesichtspunkten des BMELF (1995) <strong>und</strong> die Eckdaten zur Beurteilung <strong>von</strong><br />
Pferde<strong>haltung</strong>en unter ges<strong>und</strong>heitlichen Aspekten des Pferdeges<strong>und</strong>heitsdienstes <strong>der</strong>