Bergisch Gladbach diskutiert! GLKOMPAKT - GL VERLAGS GmbH
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Der Rechtstipp<br />
Vorsicht Abnahme!<br />
Die Erfahrung zeigt, dass Bauvorhaben<br />
selten gänzlich ohne Probleme<br />
über die Bühne gehen. Oft betrifft dies<br />
kleinere Mängel während der Bauphase.<br />
Diese können die Vertragspartner<br />
in der Regel vor Ort absprechen.<br />
Besondere Vorsicht ist jedoch geboten,<br />
wenn der Bauunternehmer das<br />
Gebäude bereits errichtet, bzw. der<br />
Handwerker sein Gewerk erstellt hat.<br />
Der Unternehmer wird dann auf eine<br />
so genannte Abnahme des Gebäudes<br />
drängen. Mit einer solchen Abnahme<br />
nimmt der Bauherr das Gebäude oder<br />
die Leistungen des Handwerkers als<br />
mangelfreie Leistung seines Vertragspartners<br />
entgegen. Dies hat für beide<br />
Seiten weit reichende Konsequenzen.<br />
Florian Ernst ist Fachanwalt<br />
für Miet-und Wohnungseigentumsrecht<br />
in der<br />
Kanzlei Leonhard & Imig,<br />
<strong>Bergisch</strong> <strong>Gladbach</strong>-Bensberg<br />
Zum einen kehrt sich die Beweislast um. Musste bis dahin der Bauunternehmer<br />
beweisen, dass das Gebäude mangelfrei errichtet wurde, muss dies ab<br />
sofort der Bauherr. Sofern Streit über etwaige Baumängel entsteht und sich<br />
diese Mängel beispielsweise auch nicht durch ein Sachverständigengutachten<br />
beweisen lassen, geht dies nach Abnahme des Gebäudes zu Lasten des<br />
Bauherrn.<br />
Zum anderen beginnt mit der Abnahme des Gebäudes die Gewährleistungsfrist<br />
zu laufen. Bei Verträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt<br />
diese Frist 5 Jahre. Bei Verträgen, für welche die Vergabe- und Vertragsordnung<br />
für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wurde, beträgt die Frist<br />
lediglich 4 Jahre. Hierauf ist besonderes zu achten.<br />
Für den Unternehmer ist die Abnahme deshalb wichtig, weil erst dadurch<br />
sein Vergütungsanspruch fällig wird, das heißt der Bauherr dann (die Restsumme)<br />
zahlen muss. Dies gilt zumindest, wenn es sich um einen Werkvertrag<br />
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Sollte<br />
hingegen die VOB/B vereinbart worden sein, muss der Unternehmer zusätzlich<br />
eine nachprüfbare Schlussrechnung erstellen.<br />
Die Abnahme des Gebäudes hat somit weit reichende Konsequenzen. Sie<br />
sollte daher nicht leichtfertig erklärt werden. Ist das Gebäude jedoch – von<br />
kleineren Restarbeiten abgesehen – fertig gestellt, hat der Unternehmer einen<br />
Anspruch darauf, dass der Bauherr das Gebäude abnimmt. Letzterer darf<br />
die Abnahme in jenem Falle nicht verhindern. Ist die bereits erwähnte VOB/B<br />
Vertragsbestandteil, gilt das Gebäude nach 12 Werktagen nach schriftlicher<br />
Mitteilung des Unternehmers, dass dieses fertig gestellt wurde, als<br />
abgenommen. Sollten zu diesem Zeitpunkt Mängel bekannt sein, sollte sich<br />
der Bauherr unbedingt vorbehalten, seine Rechte bezüglich dieser Mängel<br />
geltend zu machen. Sinnvollerweise halten die Vertragsparteien schriftlich<br />
fest, welche Restarbeiten der Unternehmer vornimmt. Ebenso sinnvoll ist,<br />
festzuhalten, bis wann dies geschieht. In diesem Zusammenhang muss der<br />
Bauherr wissen, dass eine Abnahme auch darin liegen kann, dass er in sein<br />
neues Haus einzieht, ohne sich bei dem Bauunternehmer zu beschweren.<br />
Der Bauherr hätte dann das Gebäude stillschweigend abgenommen, ohne<br />
dass ihm dieses bewusst war. Darauf, ob ihm die Folgen seines Handels bewusst<br />
war, kommt es nicht an.<br />
Für beide Seiten gilt es daher, Unklarheiten rund um die Abnahme zu vermeiden.<br />
Sollten hier Fehler begangen werden, kann dies die eine oder andere<br />
Seite teuer zu stehen kommen. Dies kann vermieden werden. Für eine<br />
Beratung stehen wir daher jederzeit gerne zur Verfügung. Rechtsschutzversicherer<br />
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