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Bergisch Gladbach diskutiert! GLKOMPAKT - GL VERLAGS GmbH

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Der Rechtstipp<br />

Vorsicht Abnahme!<br />

Die Erfahrung zeigt, dass Bauvorhaben<br />

selten gänzlich ohne Probleme<br />

über die Bühne gehen. Oft betrifft dies<br />

kleinere Mängel während der Bauphase.<br />

Diese können die Vertragspartner<br />

in der Regel vor Ort absprechen.<br />

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten,<br />

wenn der Bauunternehmer das<br />

Gebäude bereits errichtet, bzw. der<br />

Handwerker sein Gewerk erstellt hat.<br />

Der Unternehmer wird dann auf eine<br />

so genannte Abnahme des Gebäudes<br />

drängen. Mit einer solchen Abnahme<br />

nimmt der Bauherr das Gebäude oder<br />

die Leistungen des Handwerkers als<br />

mangelfreie Leistung seines Vertragspartners<br />

entgegen. Dies hat für beide<br />

Seiten weit reichende Konsequenzen.<br />

Florian Ernst ist Fachanwalt<br />

für Miet-und Wohnungseigentumsrecht<br />

in der<br />

Kanzlei Leonhard & Imig,<br />

<strong>Bergisch</strong> <strong>Gladbach</strong>-Bensberg<br />

Zum einen kehrt sich die Beweislast um. Musste bis dahin der Bauunternehmer<br />

beweisen, dass das Gebäude mangelfrei errichtet wurde, muss dies ab<br />

sofort der Bauherr. Sofern Streit über etwaige Baumängel entsteht und sich<br />

diese Mängel beispielsweise auch nicht durch ein Sachverständigengutachten<br />

beweisen lassen, geht dies nach Abnahme des Gebäudes zu Lasten des<br />

Bauherrn.<br />

Zum anderen beginnt mit der Abnahme des Gebäudes die Gewährleistungsfrist<br />

zu laufen. Bei Verträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt<br />

diese Frist 5 Jahre. Bei Verträgen, für welche die Vergabe- und Vertragsordnung<br />

für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wurde, beträgt die Frist<br />

lediglich 4 Jahre. Hierauf ist besonderes zu achten.<br />

Für den Unternehmer ist die Abnahme deshalb wichtig, weil erst dadurch<br />

sein Vergütungsanspruch fällig wird, das heißt der Bauherr dann (die Restsumme)<br />

zahlen muss. Dies gilt zumindest, wenn es sich um einen Werkvertrag<br />

nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Sollte<br />

hingegen die VOB/B vereinbart worden sein, muss der Unternehmer zusätzlich<br />

eine nachprüfbare Schlussrechnung erstellen.<br />

Die Abnahme des Gebäudes hat somit weit reichende Konsequenzen. Sie<br />

sollte daher nicht leichtfertig erklärt werden. Ist das Gebäude jedoch – von<br />

kleineren Restarbeiten abgesehen – fertig gestellt, hat der Unternehmer einen<br />

Anspruch darauf, dass der Bauherr das Gebäude abnimmt. Letzterer darf<br />

die Abnahme in jenem Falle nicht verhindern. Ist die bereits erwähnte VOB/B<br />

Vertragsbestandteil, gilt das Gebäude nach 12 Werktagen nach schriftlicher<br />

Mitteilung des Unternehmers, dass dieses fertig gestellt wurde, als<br />

abgenommen. Sollten zu diesem Zeitpunkt Mängel bekannt sein, sollte sich<br />

der Bauherr unbedingt vorbehalten, seine Rechte bezüglich dieser Mängel<br />

geltend zu machen. Sinnvollerweise halten die Vertragsparteien schriftlich<br />

fest, welche Restarbeiten der Unternehmer vornimmt. Ebenso sinnvoll ist,<br />

festzuhalten, bis wann dies geschieht. In diesem Zusammenhang muss der<br />

Bauherr wissen, dass eine Abnahme auch darin liegen kann, dass er in sein<br />

neues Haus einzieht, ohne sich bei dem Bauunternehmer zu beschweren.<br />

Der Bauherr hätte dann das Gebäude stillschweigend abgenommen, ohne<br />

dass ihm dieses bewusst war. Darauf, ob ihm die Folgen seines Handels bewusst<br />

war, kommt es nicht an.<br />

Für beide Seiten gilt es daher, Unklarheiten rund um die Abnahme zu vermeiden.<br />

Sollten hier Fehler begangen werden, kann dies die eine oder andere<br />

Seite teuer zu stehen kommen. Dies kann vermieden werden. Für eine<br />

Beratung stehen wir daher jederzeit gerne zur Verfügung. Rechtsschutzversicherer<br />

kommen für Bauherren in der Regel zumindest für die Kosten eines<br />

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