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Protokoll - Die Grünen Wartberg/Aist

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erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zentrumszone beträgt 20 km/h. Weiters ist Parken nur an<br />

gekennzeichneten Stellen erlaubt. Der Zonenbereich ist mit einer Kombination aus klassischen<br />

StVO-Verkehrszeichen samt Zusatztafeln (20 km/h-Zone - „Fußgänger benutzen die Straße“,<br />

Parkverbots-Zone - „ausgenommen auf markierten Parkflächen), zu kennzeichnen. Für die<br />

Erlassung der erforderlichen Verkehrsmaßnahmen ist vom Gemeinderat die 20 km/h-Zone zu<br />

erlassen. <strong>Die</strong> Parkverbots-Zone hat laut Übertragungsverordnung des Gemeinderates vom<br />

03.10.1983 der Bürgermeister zu erlassen.<br />

Hinsichtlich der Erlassung der 20 km/h-Zone wird folgender Verordnungsentwurf AZ: 616-<br />

01/2010/Pe zur Kenntnis gebracht:<br />

VERORDNUNGSENTWURF<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> vom 16. September 2010, betreffend die Erlassung einer<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Gebietes der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> zum Zwecke der Realisierung<br />

einer verkehrsberuhigten „Zentrums/Shared Space – Zone“.<br />

Gemäß § 40 Abs. 2 Ziff. 4 und 43 Abs. 1 OÖ. Gemeindeordnung sowie §§ 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 94 d Ziff. 4 lit. a) und d)<br />

StVO 1960 wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Auf der Hauptstraße für den Bereich von der Zufahrt Pfarrhof bis zur Zufahrt Evangelisches Diakoniewerk und für den gesamten<br />

Marktplatz wird eine Zonenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 20 km/h (§ 52 lit. a Ziff. 10 a und 10 b i.V.m.<br />

Ziff. 11 a und 11 b StVO 1960) erlassen,<br />

§ 2<br />

Der örtliche Geltungsbereich der im § 1 angeführten Verkehrsmaßnahme ist im beiliegenden Lageplan, welcher einen<br />

integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.<br />

§ 3<br />

<strong>Die</strong> Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. durch die Anbringung der Verkehrszeichen<br />

gemäß § 52 StVO 1960 i.d.g.F. sowie der erforderlichen Zusatztafeln gemäß § 54 StVO 1960 i.d.g.F.<br />

<strong>Die</strong> Gültigkeit dieser Verordnung ist mit Ablauf des 30.09.2011 befristet.<br />

§ 4<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Ing. Erich Hackl)<br />

GR-Ersatzmitglied Nadja Danklmair erkundigt sich warum die Zentrumszone nicht bis zum<br />

betreubaren Wohnen ausgedehnt werden kann um dies Einheitlich zu gestalten. GV Ing. <strong>Die</strong>tmar<br />

Stegfellner erklärt, dass die Zenrumszone durch einen anders färbigen Belag gekenntzeichnet wird und<br />

laut Verkehrstechniker soll diese Zone kurz gehalten werden.<br />

GR Ulrike Keinberger erkundigt sich, wie es zu verstehen ist, dass das Parken nur auf<br />

gekenntzeichneten Stellen erlaubt ist. Der Bürgermeister erklärt, dass wie bisher geparkt wird. <strong>Die</strong>s<br />

wird durch eine Tafel gekenntzeichnet, da durch Bodenmarkierungen der Marktplatz sein Bild<br />

verlieren würde.<br />

GR Martin Thallinger stellt den ANTRAG, die zur Kenntnis gebrachte Verordnung<br />

„Zonenbeschränkung 20 km/h“ zu erlassen. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen<br />

abstimmen und stellt die einstimmige Beschlussfassung fest.<br />

h) Hubert Wolfinger, Marktplatz – Gestattungsvertrag für Errichtung einer Stützmauer und<br />

eines Stiegenaufganges auf Gemeindegrund und öffentlichem Gut beim Geschäftslokal am<br />

Marktplatz<br />

Sachverhaltsdarstellung durch GR Martin Thallinger<br />

Herr Wolfinger beantragte die Errichtung einer Stützmauer und eines Stiegenaufganges zu seinem<br />

geplanten Geschäftslokal am Marktplatz auf öffentlichem Gut bzw. Gemeindegrund. Betreffend<br />

die Frage der Haftung und Erhaltungspflicht wurde eine Anfrage an den Gemeindebund gestellt.<br />

<strong>Die</strong>se ergab, dass eine Haftung aus dem Titel der „sogenannten Verkehrssicherungspflichten“ eine<br />

wichtige Rolle spielt, da selbige im Schadensfall relativ leicht und vor allem betragsmäßig nach

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