Protokoll - Die Grünen Wartberg/Aist
Protokoll - Die Grünen Wartberg/Aist
Protokoll - Die Grünen Wartberg/Aist
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
50<br />
erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zentrumszone beträgt 20 km/h. Weiters ist Parken nur an<br />
gekennzeichneten Stellen erlaubt. Der Zonenbereich ist mit einer Kombination aus klassischen<br />
StVO-Verkehrszeichen samt Zusatztafeln (20 km/h-Zone - „Fußgänger benutzen die Straße“,<br />
Parkverbots-Zone - „ausgenommen auf markierten Parkflächen), zu kennzeichnen. Für die<br />
Erlassung der erforderlichen Verkehrsmaßnahmen ist vom Gemeinderat die 20 km/h-Zone zu<br />
erlassen. <strong>Die</strong> Parkverbots-Zone hat laut Übertragungsverordnung des Gemeinderates vom<br />
03.10.1983 der Bürgermeister zu erlassen.<br />
Hinsichtlich der Erlassung der 20 km/h-Zone wird folgender Verordnungsentwurf AZ: 616-<br />
01/2010/Pe zur Kenntnis gebracht:<br />
VERORDNUNGSENTWURF<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> vom 16. September 2010, betreffend die Erlassung einer<br />
Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Gebietes der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> zum Zwecke der Realisierung<br />
einer verkehrsberuhigten „Zentrums/Shared Space – Zone“.<br />
Gemäß § 40 Abs. 2 Ziff. 4 und 43 Abs. 1 OÖ. Gemeindeordnung sowie §§ 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 94 d Ziff. 4 lit. a) und d)<br />
StVO 1960 wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Auf der Hauptstraße für den Bereich von der Zufahrt Pfarrhof bis zur Zufahrt Evangelisches Diakoniewerk und für den gesamten<br />
Marktplatz wird eine Zonenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 20 km/h (§ 52 lit. a Ziff. 10 a und 10 b i.V.m.<br />
Ziff. 11 a und 11 b StVO 1960) erlassen,<br />
§ 2<br />
Der örtliche Geltungsbereich der im § 1 angeführten Verkehrsmaßnahme ist im beiliegenden Lageplan, welcher einen<br />
integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.<br />
§ 3<br />
<strong>Die</strong> Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. durch die Anbringung der Verkehrszeichen<br />
gemäß § 52 StVO 1960 i.d.g.F. sowie der erforderlichen Zusatztafeln gemäß § 54 StVO 1960 i.d.g.F.<br />
<strong>Die</strong> Gültigkeit dieser Verordnung ist mit Ablauf des 30.09.2011 befristet.<br />
§ 4<br />
Der Bürgermeister:<br />
(Ing. Erich Hackl)<br />
GR-Ersatzmitglied Nadja Danklmair erkundigt sich warum die Zentrumszone nicht bis zum<br />
betreubaren Wohnen ausgedehnt werden kann um dies Einheitlich zu gestalten. GV Ing. <strong>Die</strong>tmar<br />
Stegfellner erklärt, dass die Zenrumszone durch einen anders färbigen Belag gekenntzeichnet wird und<br />
laut Verkehrstechniker soll diese Zone kurz gehalten werden.<br />
GR Ulrike Keinberger erkundigt sich, wie es zu verstehen ist, dass das Parken nur auf<br />
gekenntzeichneten Stellen erlaubt ist. Der Bürgermeister erklärt, dass wie bisher geparkt wird. <strong>Die</strong>s<br />
wird durch eine Tafel gekenntzeichnet, da durch Bodenmarkierungen der Marktplatz sein Bild<br />
verlieren würde.<br />
GR Martin Thallinger stellt den ANTRAG, die zur Kenntnis gebrachte Verordnung<br />
„Zonenbeschränkung 20 km/h“ zu erlassen. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen<br />
abstimmen und stellt die einstimmige Beschlussfassung fest.<br />
h) Hubert Wolfinger, Marktplatz – Gestattungsvertrag für Errichtung einer Stützmauer und<br />
eines Stiegenaufganges auf Gemeindegrund und öffentlichem Gut beim Geschäftslokal am<br />
Marktplatz<br />
Sachverhaltsdarstellung durch GR Martin Thallinger<br />
Herr Wolfinger beantragte die Errichtung einer Stützmauer und eines Stiegenaufganges zu seinem<br />
geplanten Geschäftslokal am Marktplatz auf öffentlichem Gut bzw. Gemeindegrund. Betreffend<br />
die Frage der Haftung und Erhaltungspflicht wurde eine Anfrage an den Gemeindebund gestellt.<br />
<strong>Die</strong>se ergab, dass eine Haftung aus dem Titel der „sogenannten Verkehrssicherungspflichten“ eine<br />
wichtige Rolle spielt, da selbige im Schadensfall relativ leicht und vor allem betragsmäßig nach