Protokoll - Die Grünen Wartberg/Aist

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53 Straßengesetzes 1991 vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Recht der Behörde, die Beseitigung gemäß § 7 Abs 6 des OÖ Straßengesetzes 1991 aufzutragen, bleibt unberührt. 7. Rechtsnachfolge 7.1 Dieser Vertrag geht auf Seiten des Nutzungsberechtigten auf Rechtsnachfolger in der Verfügungsmacht des Bauwerkes über, sofern der Rechtsnachfolger sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten vollinhaltlich übernimmt. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, einen allfälligen Rechtsnachfolger nachweislich über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. 7.2 Der Nutzungsberechtigte hat die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist über jede Rechtsnachfolge unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich gegenüber der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist zu bestätigen, dass er in diesen Vertrag an Stelle des Nutzungsberechtigten eingetreten ist. 7.3 Solange der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist keine Mitteilung über eine Rechtsnachfolge zugeht, kann sie ohne weitere davon ausgehen, dass keine Rechtsnachfolge vorliegt. Die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist kann alle diesen Vertrag betreffenden Erklärungen und Mitteilungen, insbesondere auch einen Widerruf, auch mit Wirkung für einen allfälligen Rechtsnachfolger dem Nutzungsberechtigten zustellen. 7.4 Die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist nimmt zur Kenntnis, dass der Nutzungsberechtigte Dritten Nutzungsrechte oder Mitnutzungsrechte an seinem Bauwerk einräumen kann. Durch eine solche Einräumung von Nutzungsrechten tritt keine Rechtsnachfolge auf Seiten des Nutzungsberechtigten ein. Der Nutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet, eine eingeräumte Nutzung oder Mitbenutzung seiner Einrichtungen der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist anzuzeigen. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. 8.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. 8.3 Dieser Gestattungsvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen jeder Vertragsteil eine Ausfertigung erhält. 8.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Gestattungsvertrag wird der Gerichtsstand des für die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 8.5 Soweit in diesem Vertrag auf das OÖ Straßengesetz 1991 verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung. Im Falle einer Änderung der betreffenden Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991 treten an die Stelle der im Vertrag angeführten Bestimmungen die entsprechenden Nachfolgebestimmungen. 8.6 Die Vertragserrichtung erfolgt durch die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist, dem Nutzungsberechtigten werden keine Vertragserrichtungskosten verrechnet. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst. Im Übrigen trägt der Nutzungsberechtigte alle mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren. Der Nutzungsberechtigte hält die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist diesbezüglich schad- und klaglos. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Verrag keinen gebührenpflichtigen Bestandvertrag darstellt. Beilage 1: Planliche Darstellung samt Lageplan Wartberg/Aist, am ........................................................... Wartberg/Aist, am ........................................................... ......................................................................................... ......................................................................................... Für die Gemeindestraßenverwaltung .... Nutzungsberechtigter Der Bürgermeister Hubert Wolfinger angenommen in der GR-Sitzung vom ……………………… Der Bürgermeister: (Ing. Erich Hackl) GR Martin Thallinger stellt den ANTRAG, den zur Kenntnis gebrachten Gestattungsvertrag abzuschließen. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen abstimmen und stellt die einstimmige Beschlussfassung fest.

i) Vergabe von Straßenbauarbeiten 2010 - Gemeindestraßen 54 Sachverhaltsdarstellung durch GR Martin Thallinger Für folgende Gemeindestraßenbauvorhaben wurden von 6 Baufirmen Angebote gelegt • Frensdorf Zufahrt VLL Gründe • Klingenwehr Zufahrt Mühlbachler • Friensdorf Zufahrt Viertlmayr Bei jedem dieser drei Bauvorhaben war die Firma Strabag Bestbieter. Die Gesamtsumme der oa. Straßenbauarbeiten beläuft sich auf € 69.712,93 (inkl. MWSt). GR Martin Tahllinger stellt den ANTRAG, entsprechend dem Ausschreibungsergebnis die Straßenbauvorhaben „Frensdorf Zufahrt VLL Gründe“, „Klingenwehr Zufahrt Mühlbachler“ sowie „Friensdorf Zufahrt Viertlmayr“ nach Maßgabe der finanziellen Mittel an die Firma Strabag als Bestbieter zum Angebotspreis von € 69.712,93 (inkl. MWSt.) zu vergeben. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen abstimmen und stellt die einstimmige Beschlussfassung fest. j) Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr.5 – Sonderausweisung Altenheim (Standort Dinghofer-Kurve) bei gleichzeitiger Rückwidmung der ausgewiesenen Fläche in Schloss Haus Sachverhaltsdarstellung durch GR Martin Thallinger Für den neu gewählten Standort des Altenheimes (Dinghofer-Kurve) muss der Flächenwidmungsplan abgeändert und eine Sonderausweisung „Altenheim“ geschaffen werden. Betreffend die derzeit in Schloss Haus ausgewiesene Fläche „Altenheim“ soll bei Direktor Hable bzw. dem Land Oberösterreich als Besitzer erhoben werden, ob ihrerseits Bedarf an der Widmungsfläche besteht oder nicht. Nach deren Auskunft könnte die im Nahbereich von Schloss Haus als Altenheim ausgewiesene Fläche bei Bedarf auf eine andere Sonderausweisung umgewidmet werden. Falls kein Bedarf an der Fläche besteht, kann diese wiederum in Grünland rückgewidmet werden. Die dortige Sonderausweisung „Heil- und Pflegeanstalt“ bleibt davon unberührt. GR Martin Thallinger stellt den ANTRAG, das Verfahren zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Sonderausweisung „Altenheim“ beim Standort „Dinghofer-Kurve“ (7538m²) einzuleiten. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen abstimmen und stellt die einstimmige Beschlussfassung fest. 2) ANGELEGENHEITEN DES AUSSCHUSSES FÜR SOZIALES, FAMILIEN-, SENIOREN- UND INTEGRATIONSANGELEGENHEITEN a) Wohnungsvergabe – Lampelgasse 9b (Nicht öffentlicher Teil der Sitzung; der Beratungsverlauf ist in einer eigenen Niederschrift protokolliert, die Zuhörer verlassen bei diesem Teil, vor dem nachstehenden Beschluss, den Raum) GR Bettina Michl stellt den ANTRAG, die Öffentlichkeit für den Tagesordnungspunkt 2) a) auszuschließen. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen abstimmen und stellt die einstimmige Beschlussfassung fest. b) Altenheim – Neubau in Wartberg

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Straßengesetzes 1991 vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Recht der Behörde, die Beseitigung gemäß § 7 Abs<br />

6 des OÖ Straßengesetzes 1991 aufzutragen, bleibt unberührt.<br />

7. Rechtsnachfolge<br />

7.1 <strong>Die</strong>ser Vertrag geht auf Seiten des Nutzungsberechtigten auf Rechtsnachfolger in der Verfügungsmacht des<br />

Bauwerkes über, sofern der Rechtsnachfolger sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten vollinhaltlich<br />

übernimmt. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, einen allfälligen Rechtsnachfolger nachweislich über diesen<br />

Vertrag in Kenntnis zu setzen und die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten auf den Rechtsnachfolger zu<br />

überbinden.<br />

7.2 Der Nutzungsberechtigte hat die Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> über jede Rechtsnachfolge unverzüglich<br />

schriftlich zu informieren. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich gegenüber der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong><br />

zu bestätigen, dass er in diesen Vertrag an Stelle des Nutzungsberechtigten eingetreten ist.<br />

7.3 Solange der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> keine Mitteilung über eine Rechtsnachfolge zugeht, kann sie ohne<br />

weitere davon ausgehen, dass keine Rechtsnachfolge vorliegt. <strong>Die</strong> Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> kann alle<br />

diesen Vertrag betreffenden Erklärungen und Mitteilungen, insbesondere auch einen Widerruf, auch mit Wirkung für<br />

einen allfälligen Rechtsnachfolger dem Nutzungsberechtigten zustellen.<br />

7.4 <strong>Die</strong> Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> nimmt zur Kenntnis, dass der Nutzungsberechtigte Dritten Nutzungsrechte<br />

oder Mitnutzungsrechte an seinem Bauwerk einräumen kann. Durch eine solche Einräumung von Nutzungsrechten<br />

tritt keine Rechtsnachfolge auf Seiten des Nutzungsberechtigten ein. Der Nutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet,<br />

eine eingeräumte Nutzung oder Mitbenutzung seiner Einrichtungen der Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong><br />

anzuzeigen.<br />

8. Schlussbestimmungen<br />

8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. <strong>Die</strong>s gilt auch<br />

für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.<br />

8.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt. <strong>Die</strong> Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine<br />

wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten<br />

entspricht.<br />

8.3 <strong>Die</strong>ser Gestattungsvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen jeder Vertragsteil eine Ausfertigung erhält.<br />

8.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Gestattungsvertrag wird der Gerichtsstand des für die Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob<br />

der <strong>Aist</strong> örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.<br />

8.5 Soweit in diesem Vertrag auf das OÖ Straßengesetz 1991 verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die im<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung. Im Falle einer Änderung der betreffenden Bestimmungen des<br />

OÖ Straßengesetzes 1991 treten an die Stelle der im Vertrag angeführten Bestimmungen die entsprechenden<br />

Nachfolgebestimmungen.<br />

8.6 <strong>Die</strong> Vertragserrichtung erfolgt durch die Marktgemeinde <strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong>, dem Nutzungsberechtigten werden<br />

keine Vertragserrichtungskosten verrechnet. <strong>Die</strong> Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung<br />

trägt jeder Vertragsteil selbst. Im Übrigen trägt der Nutzungsberechtigte alle mit der Errichtung und Durchführung<br />

dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren. Der Nutzungsberechtigte hält die Marktgemeinde<br />

<strong>Wartberg</strong> ob der <strong>Aist</strong> diesbezüglich schad- und klaglos. <strong>Die</strong> Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus,<br />

dass dieser Verrag keinen gebührenpflichtigen Bestandvertrag darstellt.<br />

Beilage 1: Planliche Darstellung samt Lageplan<br />

<strong>Wartberg</strong>/<strong>Aist</strong>, am ........................................................... <strong>Wartberg</strong>/<strong>Aist</strong>, am ...........................................................<br />

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Für die Gemeindestraßenverwaltung .... Nutzungsberechtigter<br />

Der Bürgermeister Hubert Wolfinger<br />

angenommen in der GR-Sitzung vom ………………………<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Ing. Erich Hackl)<br />

GR Martin Thallinger stellt den ANTRAG, den zur Kenntnis gebrachten Gestattungsvertrag<br />

abzuschließen. Der Vorsitzende lässt darüber mit Handzeichen abstimmen und stellt die<br />

einstimmige Beschlussfassung fest.

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