MBZ Ausgabe 06/2010 - Zahnärztekammer Berlin
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E c h t<br />
Rabattverträge mit Dentallaboren<br />
umstritten<br />
Das Sozialgericht Hannover hat der AOK<br />
Niedersachsen den Abschluss von Rabattverträgen mit Dentallaboren<br />
untersagt. Die Kasse will in die Berufung gehen, die Entscheidung<br />
ist deshalb noch nicht rechtskräftig.<br />
Bei der zahntechnischen Versorgung wurde jetzt ein Rabattvertrag<br />
der AOK Niedersachsen in der ersten Instanz unter Hinweis<br />
auf die gesetzlichen Vorgaben der SGB V gekippt. Seit 20<strong>06</strong> kooperiert<br />
die Krankenkasse mit einem Dentallabor, das die zahntechnischen<br />
Leistungen in einem Labor in China erbringen lässt.<br />
Der Anbieter verpflichtet sich, den AOK-Versicherten Rabatte<br />
von mindestens 20 % auf die auf der Landesebene vereinbarten<br />
Höchstpreise einzuräumen.<br />
Die Zahntechniker-Innung Niedersachsen und zwei Dentallabors<br />
haben sich mit ihren Klagen beim Sozialgericht durchgesetzt.<br />
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Hannover sind bei den<br />
zahntechnischen Leistungen lediglich die Kollektivverträge zulässig,<br />
die die Landesverbände der Krankenkassen mit der Zahntechniker-Innung<br />
Niedersachsen vereinbart haben.<br />
Die AOK Niedersachsen will ihren Versicherten bis zu einem<br />
rechtskräftigen Urteil weiterhin den kostengünstigen Zahnersatz<br />
empfehlen, berichtet die „Hannoversche Allgemeine Zeitung“<br />
unter Berufung auf eine Erklärung des AOK-Sprechers<br />
Klaus Altmann.<br />
Schon in der Vergangenheit hätten die Krankenkassen immer<br />
30 <strong>MBZ</strong> Heft <strong>06</strong> <strong>2010</strong><br />
wieder versucht, Einzelverträge gesetzlich festschreiben zu lassen,<br />
bislang ohne Erfolg, heißt es in einem Bericht der „Zahnärztlichen<br />
Mitteilungen“. Es wurde vermutet, dass die Krankenkassen<br />
mit einem Gang durch die gerichtlichen Instanzen einen<br />
weiteren Anlauf unternehmen, um Rabattverträge mit einzelnen<br />
Dentallaboren abschließen zu dürfen.<br />
© Schütze-Brief – Gesundheitspolitischer Info-Dienst Nr.<br />
38/<strong>2010</strong>/S. 11<br />
Im Land <strong>Berlin</strong>:<br />
Auf Initiative der KZV <strong>Berlin</strong> überprüfte das Ministerium für Umwelt,<br />
Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg<br />
- als zuständige Rechtsaufsicht - die bestehende Kooperationsvereinbarung<br />
der AOK <strong>Berlin</strong>-Brandenburg mit derzeit 8 Laboratorien;<br />
davon 4 in <strong>Berlin</strong>.<br />
Die Rechtsaufsicht folgte dabei der (Rechts)Auffassung der KZV<br />
<strong>Berlin</strong>, die für derartige Vereinbarungen keinerlei Rechtsgrundlage<br />
sieht. Die Kooperationsvereinbarungen von Krankenkassen mit<br />
einzelnen Dentallaboren werden für "...rechtswidrig..." gehalten.<br />
Derartige Kooperationsvereinbarungen für die AOK <strong>Berlin</strong>-Brandenburg<br />
dürfen "...nicht abgeschlossen bzw. solche der AOK <strong>Berlin</strong><br />
ggf. rückgängig gemacht werden", so die Rechtsaufsicht.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie von Herrn Neubacher,<br />
Abteilungsleiter Vertragswesen, unter Tel. 030 - 89 004 149.