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Krankenanstalten in Österreich/Hospitals in Austria

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F<strong>in</strong>anzierung (Fondszugehörigkeit)<br />

<strong>Krankenanstalten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

� Landesgesundheitsfonds (früher: Landesfonds): Die Krankenhäuser des Akutversorgungssektors<br />

mit Öffentlichkeitsrecht sowie geme<strong>in</strong>nützige Krankenhäuser ohne Öffentlichkeitsrecht<br />

(siehe unten) werden aus öffentlichen Mitteln über die neun Landesgesundheitsfonds<br />

nach dem System der leistungsorientierten <strong>Krankenanstalten</strong>f<strong>in</strong>anzierung (LKF)<br />

f<strong>in</strong>anziert. Die Landesgesundheitsfonds werden aus Mitteln des Bundes, der Länder, der<br />

Geme<strong>in</strong>den und der Sozialversicherung gespeist.<br />

� PRIKRAF: In den Sanatorien werden jene Leistungen, für die e<strong>in</strong>e Leistungspflicht der<br />

sozialen Krankenversicherung besteht, über den Privatkrankenanstalten-F<strong>in</strong>anzierungsfonds<br />

(PRIKRAF) nach dem System der leistungsorientierten <strong>Krankenanstalten</strong>f<strong>in</strong>anzierung<br />

(LKF) abgerechnet. Der PRIKRAF wird aus Mitteln der Sozialversicherung gespeist.<br />

� Sonstige: Die restlichen Spitäler s<strong>in</strong>d im Wesentlichen verschiedene Sonderversorgungse<strong>in</strong>richtungen,<br />

vor allem Rehabilitationszentren und E<strong>in</strong>richtungen für chronisch Kranke.<br />

Sofern diese E<strong>in</strong>richtungen nicht ohneh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Trägerschaft der Sozialversicherung s<strong>in</strong>d,<br />

verfügen sie teilweise über E<strong>in</strong>zelverträge mit Sozialversicherungsträgern.<br />

Die folgende Darstellung soll Zusammenhänge bzw. die Verteilung der beschriebenen Merkmale<br />

veranschaulichen:<br />

VersogungssektorVersogungsbereich <br />

<strong>Krankenanstalten</strong>typ<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

Rechtlicher Status<br />

Akutversorgung Nicht-Akutversorgung<br />

Allgeme<strong>in</strong>versorgung Spezialversorgung<br />

Allgeme<strong>in</strong>e<br />

<strong>Krankenanstalten</strong><br />

Landesgesundheitsfonds<br />

PRIKRAF<br />

9<br />

Sanatorien<br />

Sonderkrankenanstalten<br />

Pflegeanstalten für chronisch Kranke<br />

Sonstige<br />

� Das Öffentlichkeitsrecht kann e<strong>in</strong>er Krankenanstalt gemäß § 15 KAKuG verliehen werden,<br />

wenn<br />

– sie den Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht,<br />

– sie geme<strong>in</strong>nützig ist,<br />

– die Erfüllung der ihr <strong>in</strong> diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter<br />

Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet s<strong>in</strong>d und<br />

– wenn sie vom Bund, e<strong>in</strong>em Bundesland, e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>er sonstigen Körperschaft<br />

öffentlichen Rechtes, e<strong>in</strong>er Stiftung, e<strong>in</strong>em öffentlichen Fonds, e<strong>in</strong>er anderen juristischen<br />

Person oder e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>igung von juristischen Personen verwaltet und betrieben<br />

wird.<br />

� E<strong>in</strong>e Krankenanstalt ist gemäß § 16 Abs. 1 KAKuG als geme<strong>in</strong>nützig zu betrachten, wenn<br />

– ihr Betrieb nicht die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>nes bezweckt,<br />

– jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltse<strong>in</strong>richtungen aufgenommen<br />

wird (§ 22 Abs. 2),<br />

– die Patient/<strong>in</strong>n/en so lange <strong>in</strong> der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt,<br />

gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach Ermessen des behandelnden<br />

Arztes erfordert,

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