Krankenanstalten in Österreich/Hospitals in Austria
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F<strong>in</strong>anzierung (Fondszugehörigkeit)<br />
<strong>Krankenanstalten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
� Landesgesundheitsfonds (früher: Landesfonds): Die Krankenhäuser des Akutversorgungssektors<br />
mit Öffentlichkeitsrecht sowie geme<strong>in</strong>nützige Krankenhäuser ohne Öffentlichkeitsrecht<br />
(siehe unten) werden aus öffentlichen Mitteln über die neun Landesgesundheitsfonds<br />
nach dem System der leistungsorientierten <strong>Krankenanstalten</strong>f<strong>in</strong>anzierung (LKF)<br />
f<strong>in</strong>anziert. Die Landesgesundheitsfonds werden aus Mitteln des Bundes, der Länder, der<br />
Geme<strong>in</strong>den und der Sozialversicherung gespeist.<br />
� PRIKRAF: In den Sanatorien werden jene Leistungen, für die e<strong>in</strong>e Leistungspflicht der<br />
sozialen Krankenversicherung besteht, über den Privatkrankenanstalten-F<strong>in</strong>anzierungsfonds<br />
(PRIKRAF) nach dem System der leistungsorientierten <strong>Krankenanstalten</strong>f<strong>in</strong>anzierung<br />
(LKF) abgerechnet. Der PRIKRAF wird aus Mitteln der Sozialversicherung gespeist.<br />
� Sonstige: Die restlichen Spitäler s<strong>in</strong>d im Wesentlichen verschiedene Sonderversorgungse<strong>in</strong>richtungen,<br />
vor allem Rehabilitationszentren und E<strong>in</strong>richtungen für chronisch Kranke.<br />
Sofern diese E<strong>in</strong>richtungen nicht ohneh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Trägerschaft der Sozialversicherung s<strong>in</strong>d,<br />
verfügen sie teilweise über E<strong>in</strong>zelverträge mit Sozialversicherungsträgern.<br />
Die folgende Darstellung soll Zusammenhänge bzw. die Verteilung der beschriebenen Merkmale<br />
veranschaulichen:<br />
VersogungssektorVersogungsbereich <br />
<strong>Krankenanstalten</strong>typ<br />
F<strong>in</strong>anzierung<br />
Rechtlicher Status<br />
Akutversorgung Nicht-Akutversorgung<br />
Allgeme<strong>in</strong>versorgung Spezialversorgung<br />
Allgeme<strong>in</strong>e<br />
<strong>Krankenanstalten</strong><br />
Landesgesundheitsfonds<br />
PRIKRAF<br />
9<br />
Sanatorien<br />
Sonderkrankenanstalten<br />
Pflegeanstalten für chronisch Kranke<br />
Sonstige<br />
� Das Öffentlichkeitsrecht kann e<strong>in</strong>er Krankenanstalt gemäß § 15 KAKuG verliehen werden,<br />
wenn<br />
– sie den Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht,<br />
– sie geme<strong>in</strong>nützig ist,<br />
– die Erfüllung der ihr <strong>in</strong> diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter<br />
Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet s<strong>in</strong>d und<br />
– wenn sie vom Bund, e<strong>in</strong>em Bundesland, e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>er sonstigen Körperschaft<br />
öffentlichen Rechtes, e<strong>in</strong>er Stiftung, e<strong>in</strong>em öffentlichen Fonds, e<strong>in</strong>er anderen juristischen<br />
Person oder e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>igung von juristischen Personen verwaltet und betrieben<br />
wird.<br />
� E<strong>in</strong>e Krankenanstalt ist gemäß § 16 Abs. 1 KAKuG als geme<strong>in</strong>nützig zu betrachten, wenn<br />
– ihr Betrieb nicht die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>nes bezweckt,<br />
– jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltse<strong>in</strong>richtungen aufgenommen<br />
wird (§ 22 Abs. 2),<br />
– die Patient/<strong>in</strong>n/en so lange <strong>in</strong> der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt,<br />
gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach Ermessen des behandelnden<br />
Arztes erfordert,