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Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna

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forderungsprofil der Tätigkeit, die Eignung und Sachkunde sowie die persönlichen Verhältnisse<br />

der <strong>in</strong> Frage kommenden Personen berücksichtigt. Bei gleicher Eignung und<br />

Sachkunde sollen die Betätigungen vorrangig Personen angeboten werden, die ke<strong>in</strong>erlei<br />

Bezüge erhalten oder neben den Bezügen von staatlicher Seite nicht bzw. nur zeitweise<br />

gefördert werden.<br />

(3) E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>e Betätigungsmöglichkeit besteht nicht.<br />

§ 2 Entschädigung<br />

Die ehrenamtlich Tätigen erhalten e<strong>in</strong>e Entschädigung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO<br />

(Entschädigung nach Zeitaufwand) Die Entschädigung soll e<strong>in</strong>en Betrag von 100,00 EUR<br />

im Monat nicht überschreiten. Weiteres ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung zu regeln.<br />

§ 3 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt e<strong>in</strong>en Tag nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Großpösna,den 24.04.2012<br />

- Siegel –<br />

Dr. Gabriela Lantzsch<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

H<strong>in</strong>weis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO<br />

Nach § 4 Abs.4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Geme<strong>in</strong>de Großpösna<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

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