Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna
Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna
Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
forderungsprofil der Tätigkeit, die Eignung und Sachkunde sowie die persönlichen Verhältnisse<br />
der <strong>in</strong> Frage kommenden Personen berücksichtigt. Bei gleicher Eignung und<br />
Sachkunde sollen die Betätigungen vorrangig Personen angeboten werden, die ke<strong>in</strong>erlei<br />
Bezüge erhalten oder neben den Bezügen von staatlicher Seite nicht bzw. nur zeitweise<br />
gefördert werden.<br />
(3) E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>e Betätigungsmöglichkeit besteht nicht.<br />
§ 2 Entschädigung<br />
Die ehrenamtlich Tätigen erhalten e<strong>in</strong>e Entschädigung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO<br />
(Entschädigung nach Zeitaufwand) Die Entschädigung soll e<strong>in</strong>en Betrag von 100,00 EUR<br />
im Monat nicht überschreiten. Weiteres ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung zu regeln.<br />
§ 3 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt e<strong>in</strong>en Tag nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />
Großpösna,den 24.04.2012<br />
- Siegel –<br />
Dr. Gabriela Lantzsch<br />
Bürgermeister<strong>in</strong><br />
H<strong>in</strong>weis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO<br />
Nach § 4 Abs.4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Geme<strong>in</strong>de Großpösna<br />
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />
Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />
geltend machen.<br />
6