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5.<strong>1.</strong> Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und<br />
Patientenverfügung<br />
Eine Krankheit oder ein Unfall kann jeden in eine Situation bringen,<br />
in der er außerstande ist für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu<br />
äußern und selbstbest<strong>im</strong>mt zu handeln.<br />
Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen die Wünsche<br />
des anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden<br />
und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vetretungsvollmacht.<br />
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung<br />
In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt,<br />
die <strong>im</strong> Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die<br />
Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht aufgeführt sind.<br />
Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbest<strong>im</strong>mtheit. Neben rechtlichen<br />
und finanziellen Angelegenheiten kann zum Beispiel für<br />
den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen<br />
werden, die die Betreuung übernehmen soll.<br />
5. Vorsorge, Testament und Todesfall<br />
Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte<br />
deshalb bedenken, dass es <strong>im</strong> Notfall vielleicht keine Möglichkeit<br />
mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren<br />
zu lassen.<br />
Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift,<br />
muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Es ist ratsam,<br />
die Vollmacht notariell bestätigen zu lassen.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen gibt es unter www.sen-info.de.<br />
Nachlassregelung<br />
Es empfiehlt sich zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig<br />
und umsichtig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann geschehen,<br />
wenn man als Einzelperson lebt, kinderlos ist oder unverheiratet mit<br />
einem Partner zusammenlebt.<br />
Insbesondere Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften<br />
von zu benachrichtigenden Verwandten und Bekannten sowie andere<br />
wichtige <strong>Info</strong>rmationen an leicht auffindbaren Stellen in der<br />
Wohnung zu hinterlegen.<br />
Ein bei Gericht hinterlegtes Testament ist insbesondere in den Fällen<br />
ratsam, in denen der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur<br />
geringfügiges Vermögen hinterlässt.<br />
Damit ist sichergestellt, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt,<br />
den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigen wollte. Ist ein<br />
Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach<br />
gilt grundsätzlich, dass der Verstorbene von seinem Ehegatten und<br />
seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt wird, sofern die Ehegatten<br />
<strong>im</strong> gesetzlichen Güterstand lebten (Zugewinngemeinschaft).