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1. Aktiv im Alter - Sen-Info

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5.<strong>1.</strong> Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und<br />

Patientenverfügung<br />

Eine Krankheit oder ein Unfall kann jeden in eine Situation bringen,<br />

in der er außerstande ist für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu<br />

äußern und selbstbest<strong>im</strong>mt zu handeln.<br />

Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen die Wünsche<br />

des anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden<br />

und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vetretungsvollmacht.<br />

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung<br />

In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt,<br />

die <strong>im</strong> Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die<br />

Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht aufgeführt sind.<br />

Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbest<strong>im</strong>mtheit. Neben rechtlichen<br />

und finanziellen Angelegenheiten kann zum Beispiel für<br />

den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen<br />

werden, die die Betreuung übernehmen soll.<br />

5. Vorsorge, Testament und Todesfall<br />

Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte<br />

deshalb bedenken, dass es <strong>im</strong> Notfall vielleicht keine Möglichkeit<br />

mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren<br />

zu lassen.<br />

Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift,<br />

muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Es ist ratsam,<br />

die Vollmacht notariell bestätigen zu lassen.<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen gibt es unter www.sen-info.de.<br />

Nachlassregelung<br />

Es empfiehlt sich zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig<br />

und umsichtig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann geschehen,<br />

wenn man als Einzelperson lebt, kinderlos ist oder unverheiratet mit<br />

einem Partner zusammenlebt.<br />

Insbesondere Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften<br />

von zu benachrichtigenden Verwandten und Bekannten sowie andere<br />

wichtige <strong>Info</strong>rmationen an leicht auffindbaren Stellen in der<br />

Wohnung zu hinterlegen.<br />

Ein bei Gericht hinterlegtes Testament ist insbesondere in den Fällen<br />

ratsam, in denen der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur<br />

geringfügiges Vermögen hinterlässt.<br />

Damit ist sichergestellt, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt,<br />

den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigen wollte. Ist ein<br />

Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach<br />

gilt grundsätzlich, dass der Verstorbene von seinem Ehegatten und<br />

seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt wird, sofern die Ehegatten<br />

<strong>im</strong> gesetzlichen Güterstand lebten (Zugewinngemeinschaft).

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