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Neuer Aufgaben-Mix: Was für Aufsichtsräte wichtig ist - PwC

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tipps&trends*<br />

Ausgabe 40 • Juni 2006 Erscheinungsort Wien • Postentgelt bar bezahlt<br />

Berichterstattung. Welche<br />

Informationen der Aufsichtsrat<br />

einfordern kann. 10<br />

Schwerpunktthema Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats<br />

<strong>Neuer</strong> <strong>Aufgaben</strong>-<strong>Mix</strong>: <strong>Was</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Aufsichtsräte</strong> <strong>wichtig</strong> <strong>ist</strong><br />

Umsatzsteuer. <strong>Was</strong> im neuen<br />

regulatorischen Umfeld zu<br />

bedenken <strong>ist</strong>. 22<br />

Beschwerdesystem. Sinn<br />

und Unsinn der populären<br />

„Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines“. 27<br />

*connectedthinking


Eine von acht Fragen ...<br />

8<br />

Habe ich Hilfe bei anderen <strong>PwC</strong>-Kollegen<br />

gesucht – auch außerhalb des Büros und<br />

über Ländergrenzen hinweg?*<br />

... die wir uns im Sinne von Connected Thinking bei allem,<br />

was wir <strong>für</strong> unsere Klienten tun, stellen.<br />

*connectedthinking<br />

?<br />

Durch die zunehmende Internationalisierung unserer Klienten <strong>ist</strong> jeder einzelne<br />

<strong>PwC</strong>-Berater stärker als bisher auf das Fachwissen von Kollegen außerhalb<br />

seines eigenen Büros, seiner Region und seines Landes angewiesen. So herrscht<br />

in den zahlreichen paneuropäischen und internationalen <strong>PwC</strong>-Netzwerken, die<br />

auf bestimmte Themen, Branchen oder Märkte spezialisiert sind, reger Austausch.<br />

Auf internationalen Treffen knüpfen unsere Mitarbeiter Kontakte, um im<br />

entscheidenden Augenblick den richtigen Ansprechpartner im Ausland bereits zu<br />

kennen.<br />

Unsere Klienten profi tieren daher auch immer vom Fachwissen der <strong>PwC</strong>-<br />

Kollegen in anderen Büros rund um den Globus.


INHALT<br />

Schwerpunktthema<br />

<strong>Aufsichtsräte</strong> aufgepasst –<br />

Ihr Risiko steigt permanent 4<br />

Aufsichtsrat und Haftung 6<br />

<strong>Aufgaben</strong> des Aufsichtsrats 7<br />

Vorstand, Aufsichtsrat und<br />

Abschlussprüfer 8<br />

Ein guter Bericht des Vorstands<br />

an den Aufsichtsrat 10<br />

Der neue Bestätigungsvermerk 12<br />

Spezielle Verantwortung des<br />

Bank-Aufsichtsrats 1<br />

Audit Committee versus<br />

Prüfungsausschuss 14<br />

Besteuerung der Aufsichtsrats-<br />

vergütung 16<br />

Strategiekontrolle durch den<br />

Aufsichtsrat 18<br />

Recht<br />

Squeeze-Out 19<br />

Steuern<br />

Ausdehnung des Reverse Charge<br />

Systems 20<br />

Einheitliches Mehrwertsteuersystem<br />

in der EU 20<br />

News aus dem Umsatzsteuerbereich 21<br />

Umsatzsteuer im neuen<br />

regulatorischen Umfeld 22<br />

Neues bei Gebühren und<br />

Verkehrsteuern 24<br />

Steuereffiziente Direktinvestitionen<br />

nach Mexiko 24<br />

Novellierung des ImmoInvFG 26<br />

Spotlight Asia 26<br />

CEE-Spotlight 28<br />

Advisory<br />

Neu: Energieversorgungssicherheitsgesetz<br />

29<br />

Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines: Ethische<br />

Wunderwaffe oder rechtlicher<br />

Querschläger? 0<br />

Impressum<br />

Seminare und Vorträge 2<br />

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde,<br />

<strong>Aufsichtsräte</strong> werden immer häufiger mit hoher<br />

Verantwortung und damit auch mit erheblichen<br />

Haftungsfolgen konfrontiert. Wie nicht nur die<br />

internationalen Bilanzskandale der letzten Jahre<br />

sondern insbesonders die aktuellen Querelen um die heimischen Banken<br />

zeigen, kann ein Aufsichtsratsmandat zu höchst unerfreulichen Situationen<br />

führen. Als Aufsichtsrat <strong>ist</strong> man jedoch auch im Normalfall gut beraten,<br />

sich laufend zu informieren. Einen Beitrag dazu soll Ihnen das Leitthema<br />

dieser Ausgabe von tipps&trends liefern, welches der Verantwortung, den<br />

Rechten, Pflichten und Gestaltungsspielräumen von <strong>Aufsichtsräte</strong>n ge-<br />

widmet <strong>ist</strong>. Für PricewaterhouseCoopers <strong>ist</strong> es ein besonderes Anliegen,<br />

<strong>Aufsichtsräte</strong> auch über den Inhalt der hier vorliegenden Beiträge hinaus<br />

zu unterstützen. Als Wirtschaftsprüfer verstehen wir uns als externes Kon-<br />

trollorgan, das den Aufsichtsrat maßgeblich bei seinen <strong>Aufgaben</strong> unter-<br />

stützt – im Rahmen von Prüfungsaufträgen oder durch Beratung. Ergän-<br />

zend dazu haben wir wieder die Broschüren „Aufsichtsrat von A bis Z“ und<br />

„Noch mehr Fragen des Aufsichtsrates an den Abschlussprüfer“ an die<br />

rechtlichen Änderungen und neuen Herausforderungen angepasst.<br />

Welche rechtlichen <strong>Neuer</strong>ungen beim Squeeze Out, also dem Hinausdrän-<br />

gen von Minderheitsgesellschaftern, zu beachten sind, lesen Sie auf Seite<br />

19. Weitere Themen der vorliegenden tipps&trends befassen sich mit den<br />

<strong>Neuer</strong>ungen im Umsatzsteuerbereich, mit steuereffizienten Investitionen<br />

im wirtschaftlich interessanten Mexiko oder auch den Vor- und Nachteilen<br />

anonymer unternehmensinterner Beschwerdehotlines, die unter dem Na-<br />

men „Wh<strong>ist</strong>leblower Hotline“ bekannt sind.<br />

In diesem Sinne wünsche ich<br />

Ihnen eine gewinnbringende Lektüre<br />

Ihr Mag. Gerhard Prachner<br />

PS: Sämtliche Ausgaben der „tipps&trends“ finden Sie auf www.pwc.at<br />

Impressum<br />

Medieninhaber & Herausgeber:<br />

<strong>PwC</strong> PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 10 0 Wien<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl<br />

Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle<br />

Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung <strong>für</strong> die Richtigkeit.<br />

Design Produktion<br />

www.creaktiv.biz – Karin Joppich<br />

Chefredaktion<br />

Robert Winter<br />

Druck & Herstellung<br />

Druckerei Gröbner/Oberwart<br />

Juni 2006 tipps&trends<br />

Gerhard Prachner


Schwerpunktthema<br />

<strong>Aufsichtsräte</strong> aufgepasst –<br />

Ihr Risiko steigt permanent<br />

Die öffentlichte Wahrnehmung der Verantwortung von <strong>Aufsichtsräte</strong>n<br />

steigt. Lesen Sie im Leitthema von tipps&trends, womit sich jeder in<br />

einen Aufsichtsrat Berufene dringend befassen muss.<br />

Man muss nicht immer die „Klassiker“<br />

der Bilanzskandale – Enron,<br />

Worldcom, Parmalat – bemühen.<br />

Diese lassen sich leicht als extreme<br />

Erscheinungen in einer anderen<br />

Welt abtun. Aber die Einschläge<br />

rücken näher. Ein Blick in die Wirtschaftsseiten<br />

österreichischer Tageszeitungen<br />

zeigt,<br />

dass – vor dem<br />

Hintergrund der<br />

notorischen Turbulenzen<br />

um heimische<br />

Banken – vermehrt gefragt<br />

wird: Wie konnte das passieren?<br />

Hat die Kontrolle versagt?<br />

Anlass genug, sich mit dem fein<br />

gesponnenen Geflecht der Unternehmensverfassung<br />

näher zu beschäftigen.<br />

Die Strukturen <strong>für</strong> Kontroll-<br />

mechanismen sind da<br />

Das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft<br />

<strong>ist</strong> der Aufsichtsrat. Er<br />

hat die Geschäftsführung zu überwachen<br />

und bei Entscheidungen<br />

von grundlegender Bedeutung<br />

zu unterstützen. Dazu stehen<br />

ihm Informations-, Einsichts- und<br />

Prüfungsrechte zur Verfügung.<br />

Insbesondere hat er auch den<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit<br />

und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen<br />

und darüber zu berichten.<br />

Hier <strong>ist</strong> der Berührungspunkt zur<br />

Rolle des Ab-<br />

Die Bedeutung des schlussprüfers:<br />

Aufsichtsrats als unabhän- Dieser prüft den<br />

Jahresabschluss<br />

gige Kontrollinstanz steigt<br />

„nur“ auf Rechtund<br />

Ordnungsmäßigkeit. Inwieweit<br />

sich jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />

auf das Urteil des Abschlussprüfers<br />

insoweit verlassen<br />

darf, hängt von den Ergebnissen<br />

und der Qualität der Abschlussprüfung<br />

ab. Der Aufsichtsrat muss<br />

aktive Schritte setzen, auf deren<br />

Grundlage er die Überzeugung gewinnen<br />

kann, dass die Abschlussprüfung<br />

eine ausreichende Grundlage<br />

<strong>für</strong> seine eigene Beurteilung<br />

darstellt.<br />

Neben Aufsichtsrat und Abschlussprüfer<br />

üben schließlich, in bestimmten,<br />

regulierten Bereichen,<br />

Aufsichtsbehörden Kontrolle über<br />

die Geschäftstätigkeit aus.<br />

4 tipps&trends Juni 2006<br />

Kontrolle <strong>ist</strong> nicht gleich Kontrolle<br />

Wenn jetzt die Frage nach der Qualität<br />

der Kontrolle gestellt wird, <strong>ist</strong><br />

dies also nicht primär eine Frage<br />

nach den vorhandenen Rahmenbedingungen.<br />

Die Frage <strong>ist</strong>, ob<br />

diese bestmöglich mit Leben erfüllt<br />

werden. Und die Beurteilung, was<br />

„bestmöglich“ <strong>ist</strong>, wird in verschiedenen<br />

Einzelfällen unterschiedlich<br />

zu beantworten sein. Für ein im<br />

Familieneigentum stehendes Unternehmen<br />

mag die Antwort anders<br />

lauten als <strong>für</strong> ein börsenotiertes<br />

Unternehmen von großem wirtschaftlichen<br />

Gewicht. Jedenfalls<br />

verschieben sich aber in allen Bereichen<br />

die Maßstäbe und Erwartungen<br />

vom Vertrauensgrundsatz<br />

zur kritischen D<strong>ist</strong>anz. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz<br />

2005 (GesRÄG 2005) hat die Rolle<br />

des Aufsichtsrats als unabhängige<br />

Kontrollinstanz gestärkt.<br />

Kontrolle muss gelebt werden<br />

Weder der Aufsichtsrat noch der<br />

Abschlussprüfer dürfen sich – bei<br />

aller Wertschätzung – einfach auf<br />

das verlassen, was ihnen der Vorstand<br />

erzählt. Klar muss aber sein,<br />

dass auch sorgfältige Kontrolle


wirtschaftliche Missgriffe nicht verhindern<br />

kann – sonst wird falsch<br />

verstandene Kontrolle zur Behinderung.<br />

Und klar muss sein, dass<br />

Kontrolle nicht allumfassend sein<br />

kann – sonst müsste jeder Handgriff<br />

im Unternehmen von zwei<br />

Kontrolleuren beobachtet werden.<br />

Deshalb erfordert Kontrolle einen<br />

kritischen Dialog mit dem Vorstand.<br />

Das erfordert Zeit, Detailkenntnis,<br />

Augenhöhe und eine Kultur der<br />

Offenheit. Wobei Offenheit keineswegs<br />

mit Öffentlichkeit verwechselt<br />

werden darf. Eine solche Kultur<br />

lässt sich nicht verordnen – sie<br />

muss von der Verantwortung und<br />

dem Verantwortungsbewusstsein<br />

der handelnden Menschen getragen<br />

werden.<br />

Kontrolle <strong>ist</strong> mehr als Fehlersuche<br />

Dies schon deshalb, weil Kontrolle<br />

durch den Aufsichtsrat in<br />

dem bestehenden Konzept der<br />

Unternehmensverfassung mehr <strong>ist</strong><br />

als die nachträgliche Suche nach<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Fehlern und Verstößen. Um solchen<br />

vorzubeugen, muss sich der<br />

Aufsichtsrat auch von der Funktionsfähigkeit<br />

der Mechanismen<br />

im Unternehmen überzeugen, die<br />

Fehler und Verstöße verhindern<br />

sollen – Risikomanagement und<br />

interne Kontrolle. Die Überwachung<br />

der Geschäftsführung durch den<br />

Vorstand umfasst schließlich auch,<br />

diesen in grundsätzlichen Fragen<br />

der Unternehmensausrichtung zu<br />

beraten. Das Aktiengesetz gewährt<br />

ihm deshalb Mitsprache bei der<br />

strategischen Planung und Ausrichtung<br />

des Unternehmens – wenn<br />

das Schiff zu lange in die falsche<br />

Richtung gefahren <strong>ist</strong>, kann es <strong>für</strong><br />

eine Kurskorrektur zu spät sein.<br />

Der Aufsichtsrat muss die Plausibilität<br />

der strategischen Planung<br />

prüfen. Dazu bedarf es eines engen<br />

Kontakts mit dem Vorstand, gezielter<br />

Fragen und der hohen Kunst,<br />

die richtige Balance zwischen<br />

Beratung und Kontrolle zu finden:<br />

„noses in, fingers out“.<br />

<strong>Aufgaben</strong> von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer<br />

Gute Kontrolle <strong>ist</strong> eine<br />

Herausforderung<br />

Damit wird deutlich, dass das Amt<br />

eines Aufsichtsratsmitglieds kein<br />

Repräsentationsposten <strong>ist</strong>, sondern<br />

ein hohes Maß an Professionalität<br />

und Kompetenz verlangt. Die ernsthafte<br />

Ausübung des Amtes erfordert<br />

eine intensive und dementsprechend<br />

zeitaufwendige Auseinandersetzung<br />

mit dem Unternehmen.<br />

Die Begrenzung der Zahl der<br />

erlaubten Aufsichtsratsmandate<br />

im GesRÄG 2005 trägt dem Rechnung.<br />

Angesichts der erheblichen<br />

Haftungsrisiken, der hohen Anforderungen<br />

an die Qualifikation und<br />

des erforderlichen Zeiteinsatzes<br />

erscheint auch die Frage der Angemessenheit<br />

von Aufsichtsratstantiemen<br />

in einem neuen Licht. Man<br />

darf gespannt sein, ob dies in der<br />

Zukunft ein neues Berufsbild, den<br />

„hauptberuflichen“ Aufsichtsrat, mit<br />

sich bringt.<br />

dorotea.rebmann@at.pwc.com<br />

Vorstand Aufsichtsrat Abschlussprüfer<br />

Einhaltung der Berichtspflichten <strong>für</strong><br />

Jahresbericht, Quartalsbericht und<br />

Anlass- bzw. Sonderberichte an<br />

den Aufsichtsrat<br />

Sorgfältige Erstellung der Jahres-<br />

und Quartalsberichte<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats bei<br />

genehmigungspflichtigen Geschäften<br />

einholen<br />

Schadensersatz bei Verletzung der<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Gewährle<strong>ist</strong>ung eines funktionierenden<br />

internen Kontroll- und<br />

Rechnungswesensystems<br />

Umsetzung der Empfehlungen des<br />

Abschlussprüfers<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Bestellung und Abberufung des<br />

Vorstands<br />

Kontrolle und Beaufsichtigung des<br />

Vorstands – Überwachung der<br />

Geschäftsführungshandlungen<br />

Erlass einer Geschäftsordnung <strong>für</strong><br />

den Vorstand<br />

Regelung der Vergütung des<br />

Vorstands<br />

Nutzung des Einsichts- und<br />

Prüfungsrechts<br />

Einberufung der Hauptversammlung<br />

in dringenden Fällen<br />

• Zuziehung von Sachverständigen<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Erteilung des Prüfungsauftrags,<br />

Vereinbarung des Honorars<br />

Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

Schadensersatz bei Verletzung der<br />

Sorgfaltspflicht<br />

Dialog mit dem Vorstand über<br />

strategische Ausrichtung<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Erstellung eines Prüfungsberichts<br />

über das Ergebnis der Prüfung<br />

Starke Einbindung des Aufsichtsrats<br />

als Auftraggeber<br />

Diskussion des Prüfungsvorgangs<br />

und der Prüfungsfeststellungen mit<br />

dem Aufsichtsrat<br />

Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss<br />

intensiv gestalten<br />

Rede- und Warnpflicht bei<br />

Feststellung von Tatsachen, die<br />

den Bestand des Unternehmens<br />

gefährden<br />

Aufsichtsrat über die Einbeziehung<br />

in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem<br />

berichten<br />

Anwesenheit des Abschlussprüfers<br />

bei den Verhandlungen über den<br />

Jahresabschluss<br />

Empfehlungen zur Verbesserung<br />

des internen Kontrollsystems<br />

erteilen<br />

Juni 2006 tipps&trends 5


Schwerpunktthema<br />

Aufsichtsrat und Haftung<br />

Im Wechselspiel zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat spielt<br />

Haftung eine <strong>wichtig</strong>e Rolle. Für <strong>Aufsichtsräte</strong> steht neben anderen<br />

gesetzlichen Folgen der Verlust des Privatvermögens auf dem Spiel.<br />

Kernaufgabe des Aufsichtsrats <strong>ist</strong>,<br />

die Geschäftsführung mit D<strong>ist</strong>anz<br />

und kritischem Auge zu überwachen.<br />

Der Mythos, dass der Aufsichtsrat<br />

nur als „Abnickorgan“<br />

fungiert, <strong>ist</strong> falsch. Vielmehr werden<br />

Entscheidungen des Vorstands<br />

nicht einfach abgesegnet, sondern<br />

kritisch hinterfragt. Die Überwachungsaufgabe<br />

bezieht sich auf<br />

alle Personen, die im Rahmen der<br />

Geschäftsführung tätig sind. Somit<br />

sind nicht nur die Mitglieder der<br />

Geschäftsleitung selbst zu überwachen,<br />

sondern auch die von<br />

den Mitarbeitern vorgenommenen<br />

Geschäftsführungshandlungen.<br />

Der Aufsichtsrat<br />

darf jedoch seine<br />

konkrete Überwachungsbefugnis<br />

nur<br />

über den Vorstand<br />

ausüben. Ein direkter Zugriff auf<br />

Mitarbeiter der Gesellschafter <strong>ist</strong><br />

ihm verwehrt. Der Aufsichtsrat <strong>ist</strong><br />

das Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft,<br />

einer GmbH, einer Genossenschaft<br />

oder einer Societas<br />

Europaea. Er <strong>ist</strong> nicht gleichzeitig<br />

Geschäftsführungsorgan.<br />

Sorgfalt und Wissen<br />

Die Berufung in den Aufsichtsrat<br />

steht nur Privatpersonen offen. Gesellschaften<br />

und andere jur<strong>ist</strong>ische<br />

Personen sind ausgeschlossen. Die<br />

Haftung des Aufsichtsratsmitglieds<br />

erstreckt sich auf das Privatvermögen.<br />

Bei der Haftung gegenüber der<br />

Ein Aufsichtsrat, der nicht<br />

allen Hinweisen nachgeht,<br />

macht sich haftbar<br />

Gesellschaft spielt besonders die<br />

sorgfältige Ausübung seiner Organfunktion<br />

eine Rolle. Die Rechtsprechung<br />

hat entschieden, dass jedes<br />

Aufsichtsratsmitglied über das<br />

Wissen und die Erfahrung verfügen<br />

muss, die zur kompetenten Bewältigung<br />

der übertragenen <strong>Aufgaben</strong><br />

erforderlich sind. Somit muss ein<br />

Aufsichtsratsmitglied <strong>für</strong> den Mangel<br />

an jener Sorgfalt einstehen,<br />

die man nach Lage der Dinge von<br />

einem Menschen erwartet, der in<br />

geschäftlichen und finanziellen<br />

Belangen ein größeres Maß an Erfahrung<br />

und Wissen als ein durchschnittlicher<br />

Kaufmann besitzt.<br />

Zusätzlich muss<br />

er die Fähigkeit<br />

haben, schwierige<br />

rechtliche und<br />

wirtschaftliche<br />

Zusammenhänge zu erkennen und<br />

deren Auswirkungen auf die Gesellschaft<br />

zu beurteilen.<br />

Wann aber macht sich das Mitglied<br />

eines Aufsichtsrats haftbar? Dies<br />

geschieht etwa dann, wenn es<br />

unterlässt, allen Hinweisen nachzugehen,<br />

die darauf schließen lassen,<br />

dass der Vorstand Geschäftsführungspflichten<br />

verletzt oder verletzt<br />

hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Aufsichtsratsmitglied<br />

Vorstände wegen<br />

Schädigung der Gesellschaft schadenersatzrechtlich<br />

nicht zur Verantwortung<br />

zieht, obwohl dies im<br />

Interesse der Gesellschaft <strong>ist</strong>. Ein<br />

6 tipps&trends Juni 2006<br />

Haftungstatbestand liegt auch dann<br />

vor, wenn ein Aufsichtsratsmitglied<br />

gegen seine Verschwiegenheitspflicht<br />

im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse<br />

verstößt.<br />

Um der potenziellen Haftung des<br />

Aufsichtsrats zu begegnen, <strong>ist</strong> der<br />

Abschluss einer D&O-Versicherung,<br />

auch als Directors‘ and Officers‘<br />

Liability Insurance oder Managerhaftpflichtversicherung<br />

bezeichnet,<br />

möglich. Sie bietet Versicherungsschutz,<br />

wenn der Aufsichtsrat durch<br />

leicht oder grob fahrlässiges Fehlverhalten<br />

der Gesellschaft selbst<br />

oder Dritten einen Vermögensschaden<br />

zufügt. Mit Hilfe dieser Versicherung<br />

soll das Privatvermögen<br />

des Organs abgesichert werden.<br />

Schlichte unternehmerische Fehlentscheidungen<br />

sind dadurch jedoch<br />

nicht abgedeckt. Insbesondere<br />

<strong>ist</strong> die D&O auch kein Ersatz <strong>für</strong><br />

eine Berufshaftpflichtversicherung.<br />

Strafrechtliche Verantwortung<br />

Eine strafrechtliche Verantwortung<br />

trifft Mitglieder des Aufsichtsrats,<br />

die in Berichten, Darstellungen und<br />

Übersichten, die Verhältnisse der<br />

Gesellschaft oder erhebliche Umstände,<br />

unrichtig wiedergeben, verschleiern<br />

oder verschweigen. Dies<br />

gilt auch dann, wenn nur einzelne<br />

Geschäftsfälle betroffen sind.<br />

georg.greindl@greindlkoeck.at<br />

elisabeth.postl@greindlkoeck.at


Schwerpunktthema<br />

<strong>Aufgaben</strong> des Aufsichtsrats<br />

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2005) hat das<br />

<strong>Aufgaben</strong>spektrum von <strong>Aufsichtsräte</strong>n erweitert. Folgende Regelungen<br />

sind <strong>für</strong> das Tagesgeschäft von <strong>Aufsichtsräte</strong>n <strong>wichtig</strong>.<br />

Die <strong>Aufgaben</strong> des Aufsichtsrats<br />

werden im Wesentlichen in § 95<br />

AktG geregelt. Weitere Regelungen<br />

finden sich jedoch auch an anderen<br />

Stellen im AktG, z.B. die Bestellung<br />

des ersten Vorstands, die Erklärung<br />

über die Gründungsprüfung,<br />

Prüfungs- und Berichtsaufgaben<br />

in Bezug auf den Geschäftserfolg<br />

oder <strong>Aufgaben</strong> und Befugnisse<br />

hinsichtlich der Vertretung der<br />

Gesellschaft.<br />

Überwachungsbefugnis<br />

Der Aufsichtsrat muss die Geschäftsführung<br />

überwachen. Dies<br />

umfasst neben der Prüfung des<br />

Jahresabschlusses die Beurteilung<br />

der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />

und geht damit weit über<br />

die Tätigkeit des Abschlussprüfers<br />

hinaus. Er hat sich ein Bild davon<br />

zu machen, ob die Geschäftsführung<br />

den durch das Gesetz und die<br />

jeweilige Satzung vorgegebenen<br />

Zielen entspricht. Dem Gesamtaufsichtsrat<br />

steht dazu ein auf Unterlagen<br />

und Vorgänge gerichtetes<br />

Einsichts- und Prüfungsrecht zu. Er<br />

<strong>ist</strong> berechtigt, <strong>für</strong> bestimmte Untersuchungsaufgaben<br />

die Zuziehung<br />

von Sachverständigen zu beschließen.<br />

Das Einsichts- und Prüfungsrecht<br />

<strong>ist</strong> durch Zwangsstrafen<br />

erzwingbar. Wenn es das Wohl der<br />

Gesellschaft erfordert, hat der Auf-<br />

sichtsrat, falls der Vorstand seiner<br />

Aufgabe nicht oder nicht zeitgerecht<br />

nachkommt, eine Hauptversammlung<br />

einzuberufen.<br />

Zustimmungspflichtige Geschäfte<br />

Das Gesetz zählt im § 95 Abs 5<br />

AktG taxativ Geschäfte auf, die<br />

der Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

unterliegen. Der Vorstand hat dabei<br />

grundsätzlich vor Inangriffnahme<br />

der genehmigungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahme<br />

die<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

einzuholen. Das Gesetz folgt einer<br />

Gliederung der katalogisierten Geschäfte.<br />

Einerseits handelt es sich<br />

um Geschäfte, die ohne Rücksicht<br />

auf ihren betragsmäßigen Umfang<br />

zustimmungspflichtig<br />

sind.<br />

Dabei handelt es<br />

sich um Errichtung<br />

und Schließung<br />

von Zweigniederlassungen, um<br />

die Aufnahme und Aufgabe von<br />

Geschäftszweigen und Produktionsarten<br />

oder um die Festlegung<br />

allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.<br />

Auch die Festlegung<br />

von Grundsätzen über die Gewährung<br />

von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen<br />

und Pensionszusagen<br />

an leitende Angestellte, die Einräumung<br />

von Optionen auf Aktien,<br />

oder die Erteilung der Prokura sind<br />

Der Aufsichtsrat stellt fest,<br />

ob die Geschäftsführung<br />

ordnungsgemäß <strong>ist</strong><br />

betroffen. Andererseits gibt es Geschäfte,<br />

<strong>für</strong> die die Satzung oder<br />

der Aufsichtsrat Betragsgrenzen<br />

festzusetzen hat. Hierzu zählen<br />

Investitionen, die eine bestimmte<br />

Höhe überschreiten. Betragsgrenzen,<br />

die in einem Geschäftsjahr<br />

nicht überschritten werden dürfen,<br />

sind auch <strong>für</strong> die Aufnahme von<br />

Anleihen, Darlehen und Krediten,<br />

möglich. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die<br />

Gewährung von Darlehen und Krediten,<br />

soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehört.<br />

Betroffen <strong>ist</strong> auch der Erwerb und<br />

die Veräußerung von Beteiligungen<br />

sowie der Erwerb, die Veräußerung<br />

und die Stilllegung von Unternehmen<br />

und Betrieben. Darüber<br />

hinaus kann eine<br />

Betragsgrenze <strong>für</strong><br />

den Erwerb, die<br />

Veräußerung und<br />

die Belastung von<br />

Liegenschaften, festgelegt werden.<br />

Durch das GesRÄG wurde dieser<br />

Katalog zusätzlich durch die Bestimmung<br />

<strong>für</strong> Vertragsabschlüsse<br />

mit Aufsichtsratsmitgliedern erweitert.<br />

Betroffen sind Verträge, durch<br />

welche sich <strong>Aufsichtsräte</strong> außerhalb<br />

ihrer Tätigkeit zu einer Le<strong>ist</strong>ung<br />

gegen ein nicht bloß geringfügiges<br />

Entgelt verpflichten.<br />

bettina.szaurer@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 7


Schwerpunktthema<br />

Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer<br />

Die Zusammenarbeit zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer<br />

we<strong>ist</strong> in der Praxis viele Facetten auf. Welche Eckpunkte<br />

<strong>für</strong> eine gutes Auskommen jedenfalls zu beachten sind.<br />

Die jüngsten Ereignisse im Bankensektor<br />

haben durch ihre mediale<br />

Präsenz die Rolle und Verantwortung<br />

von Vorstand,<br />

Aufsichtsrat und<br />

Abschlussprüfer<br />

verstärkt in das<br />

Licht der Öffentlichkeit<br />

gerückt. Grundsätzlich <strong>ist</strong><br />

die Beziehung zwischen dem Leitungsorgan<br />

„Vorstand“, dem Überwachungsorgan<br />

„Aufsichtsrat“ und<br />

dem Abschlussprüfer als externe<br />

Kontrolle im Gesetz geregelt. In der<br />

Praxis zeigt sich aber, dass die Zusammenarbeit<br />

zwischen Vorstand,<br />

Aufsichtsrat und Abschlussprüfer<br />

sehr unterschiedlich gelebt wird.<br />

<strong>Was</strong> sind nun die Eckpunkte <strong>für</strong><br />

eine gute, dem Sinn des Gesetzes<br />

und dem Wohle des Unternehmens<br />

entsprechende Beziehung?<br />

Berichten und prüfen<br />

Der Vorstand soll die im Aktiengesetz<br />

festgelegten Berichtspflichten<br />

an den Aufsichtsrat ernst nehmen.<br />

Dies erfordert eine sorgfältige Aufbereitung<br />

der an den Aufsichtsrat<br />

zu erstattenden Quartals- und<br />

Jahresberichte. Ebenso <strong>ist</strong> eine<br />

aussagekräftige Präsentation in den<br />

Aufsichtsratssitzungen mit Fokus<br />

auf relevante Sachverhalte bedeutend.<br />

Hier <strong>ist</strong> vor allem das aktive<br />

Ansprechen und offenes Diskutieren<br />

Vorstände müssen ihre<br />

Berichtspflichten an den<br />

Aufsichtsrat ernst nehmen<br />

von Problemen und kritischen Entscheidungen<br />

in der Unternehmensführung<br />

anzustreben. Auch mit dem<br />

Abschlussprüfer<br />

soll der Vorstand<br />

ein offenes Verhältnis<br />

pflegen. Das<br />

heißt einerseits,<br />

alle <strong>für</strong> die Prüfung relevanten Sachverhalte<br />

rechtzeitig anzusprechen.<br />

Andererseits sind die Empfehlungen<br />

des Abschlussprüfers im Management<br />

Letter umzusetzen.<br />

Mehr als Networking<br />

Die Zeiten des Aufsichtsratsmandats<br />

als Ehrenfunktion mit Schwerpunkt<br />

Networking sind zweifellos<br />

vorbei. Der Aufsichtsrat wird seine<br />

Rolle als Überwachungsorgan nur<br />

dann wahrnehmen können, wenn er<br />

sich anhand der Berichte des Vorstands<br />

sorgfältig auf Sitzungen vorbereitet.<br />

Dabei sind dem Vorstand<br />

die richtigen Fragen zu stellen und<br />

bei unbefriedigenden Antworten<br />

<strong>ist</strong> nachzuhaken. Bei komplexen<br />

Sachverhalten soll der Aufsichtsrat<br />

von der im Gesetz vorgesehenen<br />

Möglichkeit Gebrauch machen,<br />

Sachverständige und Auskunftspersonen<br />

beizuziehen. Der Aufsichtsrat<br />

hat sich auch seiner neuen Rolle als<br />

Auftraggeber des Abschlussprüfers<br />

bewusst zu sein. Er darf sich zwar<br />

grundsätzlich auf das Urteil des<br />

8 tipps&trends Juni 2006<br />

Abschlussprüfers verlassen, aber<br />

nur, wenn er sich laufend von der<br />

Qualität der Prüfung überzeugt.<br />

Insbesondere sind das Prüfungsvorgehen<br />

und die Prüfungsfeststellungen<br />

mit dem Abschlussprüfer<br />

zu diskutieren. Der Aufsichtsrat<br />

soll die Chance nutzen, mit dem<br />

Abschlussprüfer in Dialog zu treten<br />

und die Abschlussprüfung nicht nur<br />

als gesetzliche Pflichtübung zu betrachten.<br />

Der Abschlussprüfer <strong>ist</strong> gefordert,<br />

sowohl dem Vorstand als auch dem<br />

Aufsichtsrat den „Value-Added“,<br />

einer guten, qualitativ hochwertigen<br />

Abschlussprüfung, zu vermitteln.<br />

Dies heißt, sich ernsthaft mit den<br />

Risken des Unternehmens auseinandersetzen,<br />

in Fragen der Qualität<br />

und der Unabhängigkeit keine<br />

Kompromisse eingehen und vor<br />

allem den Dialog mit Vorstand und<br />

Aufsichtsrat suchen. Gerade der<br />

Aufsichtsrat soll vom Abschlussprüfer<br />

entsprechend seiner neuen<br />

Rolle als Auftraggeber der Prüfung<br />

verstärkt eingebunden werden.<br />

Eine intensive Zusammenarbeit mit<br />

dem Prüfungsausschuss wird damit<br />

zweifellos zum Qualitätsstandard<br />

<strong>für</strong> eine gute Abschlussprüfung<br />

werden.<br />

aslan.milla@at.pwc.com


Aufsichtsrat von A bis Z<br />

Als Aufsichtsratsmitglied befi nden Sie sich in einem<br />

spannenden, aber oft auch heiklen Umfeld.<br />

Die <strong>Aufgaben</strong>, die Sie in Ihrer Position wahrnehmen<br />

müssen, die Erfordernisse, die das Wohl<br />

des Unternehmens an Sie stellt, die Ansprüche<br />

und Vorstellungen der Vorstände und Aktionäre<br />

– dabei den Überblick zu behalten <strong>ist</strong> nicht<br />

immer leicht. Auch die jur<strong>ist</strong>ischen Fallstricke zu<br />

umgehen und persönliche Haftung <strong>für</strong> Sie selbst<br />

zu vermeiden erfordert Geschick, Umsicht und<br />

vor allem rechtliche Kenntnisse.<br />

PricewaterhouseCoopers bietet Ihnen mit der<br />

aktuellen Broschüre „Aufsichtsrat von A bis Z“<br />

einen Arbeitsbehelf, der knapp, aber profund<br />

ein Nachschlagewerk der <strong>wichtig</strong>sten Themen<br />

<strong>für</strong> Aufsichtsratsmitglieder bietet. Die neuesten<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft<br />

werden dargestellt und die GmbH<br />

Sondernormen genannt. Darüber hinaus wird<br />

ein Hinweis auf das Privatstiftungsrecht und den<br />

Corporate-Governance-Kodex aufgenommen.<br />

Unsere Experten stehen Ihnen <strong>für</strong> die Beantwortung<br />

offener Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

Viel Erfolg bei der Wahrnehmung Ihrer <strong>Aufgaben</strong>!<br />

www.pwc.com/at/<br />

Aufsichtsrat<br />

oder telefonisch bei<br />

Gerhard Prachner,<br />

Tel. 01 501 88-1801<br />

Noch mehr Fragen des Aufsichtsrates<br />

an den Abschlussprüfer<br />

Vom prestigeträchtigen, diskreten<br />

Ehrenamt zum professionellen<br />

Überwachungsorgan. Die<br />

Rolle des Aufsichtsrates <strong>ist</strong> im<br />

Wandel begriffen. Ein Aspekt<br />

des neuen Rollenverständnisses<br />

<strong>ist</strong> die verstärkte Auseinandersetzung<br />

des Aufsichtsrates<br />

mit der Abschlussprüfung. In<br />

Zukunft werden Sie sich als<br />

Aufsichtsrat laufend von der<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers<br />

und der Qualität seiner<br />

Arbeit überzeugen.<br />

Als weltweite Nr. 1 verstehen<br />

wir uns als Ihr Partner, der Sie<br />

bei der Wahrnehmung Ihrer <strong>Aufgaben</strong><br />

bestmöglich unterstützt.<br />

Die aktuelle Broschüre „Noch<br />

mehr Fragen des Aufsichtsrates<br />

an den Abschlussprüfer“<br />

von PricewaterhouseCoopers<br />

ermöglicht Anregungen <strong>für</strong> die<br />

eigene Urteilsbildung des Aufsichtsrates<br />

über den Jahresabschluss.<br />

Wenn Sie bei Ihrer nächsten Aufsichtsratssitzung die richtigen Fragen stellen wollen:<br />

www.pwc.com/at/10Fragen oder telefonisch bei Gerhard Prachner, Tel. 01 501 88-1801


Schwerpunktthema<br />

Ein guter Bericht des Vorstands<br />

an den Aufsichtsrat<br />

Ein wesentliches Element der Corporate Governance stellt die<br />

Berichterstattung des Vorstands an den Aufsichtsrat dar. Ein<br />

Überblick über die im Aktiengesetz geregelten Berichtspflichten.<br />

Die in dieser Form seit rund zehn<br />

Jahren bestehende Berichtspflicht<br />

des Vorstands an den Aufsichtsrat<br />

<strong>ist</strong> in § 81 AktG bzw. § 28a GmbHG<br />

geregelt. Es <strong>ist</strong> ein dreigeteiltes<br />

Berichtswesen vorgesehen. Die<br />

ersten beiden Teile bestehen in den<br />

jeweils schriftlich zu erstattenden<br />

Jahres- und Quartalsberichten. Die<br />

Anlass- oder Sonderberichterstattung<br />

kann als dritte Form schriftlich<br />

oder mündlich erfolgen. Das soll<br />

dem Aufsichtsrat ermöglichen, die<br />

Geschäftsführung des Vorstands zu<br />

überwachen und rechtzeitig über<br />

grundsätzliche Weichenstellungen<br />

in der Unternehmensführung informiert<br />

zu sein. Der Anspruch auf<br />

eine regelmäßige Berichterstattung<br />

durch die Jahres- und Quartalsberichte<br />

und durch die Liquidität und<br />

Rentabilität betreffenden Sonderberichte<br />

besteht gegenüber dem<br />

Aufsichtsrat als Kollegialorgan. Im<br />

Fall von Berichten aus <strong>wichtig</strong>em<br />

Anlass, den sogenannten Sonderberichten,<br />

besteht der Anspruch<br />

gegenüber dem Aufsichtsrats-Vorsitzenden,<br />

bei dessen Verhinderung<br />

gegenüber seinem Stellvertreter.<br />

Hinsichtlich der inhaltlichen Darstellung<br />

der Berichte hat sich der<br />

Vorstand in Zweifelsfällen an der<br />

<strong>Aufgaben</strong>stellung des Aufsichtsrats<br />

zu orientieren. Die Berichterstellung<br />

soll so erfolgen, dass der<br />

Aufsichtsrat seine Aufgabe, die<br />

Geschäftsführung des Vorstands<br />

zu überwachen, gesetzeskonform<br />

erfüllen kann. Die Berichterstattung<br />

hat somit jedenfalls adressaten-<br />

und zweckorientiert zu sein. Sie<br />

soll außerdem die Grundsätze der<br />

Wesentlichkeit und der effizienten<br />

Informationsbearbeitung berücksichtigen.<br />

Jahres- und Quartalsberichte<br />

Zu den sogenannten allgemeinen<br />

Berichten zählen die Quartalsberichte<br />

und der Jahresbericht. Die<br />

allgemeinen Berichte sind zwingend<br />

schriftlich zu erstatten und jedem<br />

Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen.<br />

Auf Verlangen des Aufsichtsrats<br />

sind diese Berichte außerdem<br />

mündlich zu erläutern. In der Praxis<br />

wird me<strong>ist</strong> die ergänzende, mündliche<br />

Erläuterung durchgeführt.<br />

In den Jahresberichten <strong>ist</strong> über<br />

grundsätzliche Fragen der künftigen<br />

Geschäftspolitik und über die künftige<br />

Entwicklung der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage in Form<br />

einer Vorschaurechnung, zu be-<br />

10 tipps&trends Juni 2006<br />

richten. Es <strong>ist</strong> eine dem jeweiligen<br />

Stand der Betriebswirtschaftslehre<br />

entsprechende Planbilanz, eine<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnung<br />

und eine Plan-Geldflussrechnung,<br />

zu erstellen.<br />

Der Vorstand hat weiters regelmäßig<br />

in einem Quartalsbericht über<br />

den Gang der Geschäfte und die<br />

Lage des Unternehmens im Vergleich<br />

zur Vorschaurechnung zu<br />

berichten. Dies hat unter Berücksichtigung<br />

der künftigen Entwicklungen<br />

zu erfolgen. Inhalt der Quartalsberichte<br />

soll insbesondere ein<br />

Vergleich der aktuellen Lage des<br />

Unternehmens und des aktuellen<br />

Geschäftsganges zu der im Rahmen<br />

der letzten Vorschaurechnung<br />

prognostizierten Situation sein.<br />

Dabei <strong>ist</strong> eine Abweichungsanalyse<br />

vorgesehen. Eine vierteljährliche<br />

Planbilanz und Plan-G&V wird nicht<br />

ausdrücklich verlangt. Es sollte somit<br />

genügen, die Entwicklung der<br />

wesentlichen Eckdaten und Kennzahlen<br />

im Vergleich mit der Vorschaurechnung<br />

zu erläutern.<br />

Anlassberichterstattung<br />

Unabhängig von der allgemeinen<br />

Berichterstattung <strong>ist</strong> bei <strong>wichtig</strong>em


Anlass dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats<br />

entweder schriftlich oder<br />

mündlich unverzüglich zu berichten.<br />

Dies gilt etwa beim Eintritt von<br />

Umständen, die <strong>für</strong> die Rentabilität<br />

oder Liquidität der Gesellschaft von<br />

erheblicher Bedeutung sind. Solche<br />

<strong>wichtig</strong>en Anlässe können durch<br />

Informationen ausgelöst werden,<br />

die <strong>für</strong> die Gesellschaft positive<br />

oder negative Auswirkungen nach<br />

sich ziehen. Die Berichtsverpflichtung<br />

besteht auch dann, wenn ein<br />

allgemeiner Bericht kurz vorher<br />

erfolgte oder innerhalb kurzer Zeit<br />

fällig wäre. An sich <strong>ist</strong> ein Umstand,<br />

der <strong>für</strong> die Rentabilität oder<br />

Liquidität der Gesellschaft von<br />

erheblicher Bedeutung <strong>ist</strong>, immer<br />

auch ein <strong>wichtig</strong>er Anlass <strong>für</strong> einen<br />

Sonderbericht.<br />

Die beiden, einen<br />

Sonderbericht<br />

auslösenden, Tatbestände<br />

verhalten<br />

sich daher wie eine Generalklausel.<br />

Bei Umständen, die <strong>für</strong> die Liquidität<br />

oder Rentabilität von Bedeutung<br />

sind, reicht <strong>für</strong> den Vorstand eine<br />

Berichterstattung an den Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

nicht aus. In diesem<br />

Fall muss an den gesamten<br />

Aufsichtsrat berichtet werden. Bei<br />

sonstigen <strong>wichtig</strong>en Anlässen liegt<br />

es im Ermessen des Vorsitzenden,<br />

ob der Gesamtaufsichtsrat mit dem<br />

Sonderbericht befasst wird.<br />

In der Praxis wird entsprechend<br />

dem Wesen dieser Berichte die<br />

Erstattung außerhalb von Aufsichtsratssitzungen<br />

die Regel sein. Der<br />

Umstand, dass diese Berichte, abgesehen<br />

vom Rentabilitätsfall, dem<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden und nicht<br />

dem Aufsichtsrat zu erstatten sind,<br />

hat jedenfalls nicht zur Folge, dass<br />

die Erstattung innerhalb einer Aufsichtsratssitzung<br />

unzulässig wäre.<br />

Das Vorstandsmitglied, in dessen<br />

Ressort sich der <strong>wichtig</strong>e, die besondere<br />

Berichtspflicht auslösende<br />

Anlass oder Umstand ergab, hat<br />

Wichtige Chancen und<br />

große Gefahren sind Anlässe<br />

<strong>für</strong> Sonderberichte<br />

seine Vorstandskollegen rechtzeitig<br />

darüber zu informieren. Ebenso <strong>ist</strong><br />

ein entsprechender Bericht vorzubereiten.<br />

Auch die nichtzuständigen<br />

Vorstandsmitglieder haben mit<br />

zu entscheiden, ob ein <strong>wichtig</strong>er<br />

Anlass oder ein die Liquidität oder<br />

Rentabilität betreffender Umstand<br />

vorliegt, da die Berichterstattung<br />

eine Verpflichtung des Gesamtvorstands<br />

<strong>ist</strong>.<br />

Umfassende Darstellung<br />

<strong>Was</strong> ein <strong>wichtig</strong>er Anlass oder ein<br />

Umstand <strong>ist</strong>, der <strong>für</strong> die Rentabilität<br />

oder Liquidität der Gesellschaft von<br />

erheblicher Bedeutung <strong>ist</strong>, hat der<br />

Vorstand mit der durch § 84 Abs 1<br />

AktG gebotenen Sorgfalt zu beurteilen.<br />

Jedenfalls sind im Falle eines<br />

Sonderberichts<br />

sämtliche mit dem<br />

besonderen AnlasszusammenhängendenUmstände<br />

zu erläutern. Dazu gehört<br />

auch eine Darstellung der Ursachen<br />

und Auswirkungen, der durch den<br />

jeweiligen Anlass bewirkten Rentabilitäts-<br />

oder Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft.<br />

Wichtige Anlässe sind nicht nur<br />

negative Entwicklungen, sondern<br />

auch Chancen, wie etwa eine sich<br />

abzeichnende Möglichkeit des<br />

Erwerbs von Beteiligungen oder<br />

Betrieben. Als weitere Anlassfälle<br />

werden in den Kommentaren etwa<br />

die dramatische Veränderung der<br />

Liquiditätssituation, drohende<br />

Übernahmsversuche oder wesentliche<br />

Änderung der Sachlage bei<br />

Großvorhaben, wie etwa Investitionen,<br />

genannt.<br />

Insolvenzprophylaxe<br />

Die dargestellte Berichtspflicht wird<br />

als Bestandteil einer Insolvenzprophylaxe<br />

gesehen. Dies gilt, weil<br />

die vorgeschriebenen Unternehmensprognosen<br />

Teil der insolvenzrechtlichen<br />

Fortbestandsprognose<br />

sind und ein Instrument der Insolvenzfrüherkennung<br />

darstellen. Bei<br />

der Berichtspflicht handelt es sich<br />

jeweils um eine Verpflichtung des<br />

Gesamtvorstands. Dies bedeutet,<br />

dass jeder Bericht vor seiner Erstattung<br />

vom Vorstand beschlossen<br />

werden muss. Etwaige Ressortverteilungen<br />

oder Vertretungsregelungen<br />

spielen dabei keine Rolle.<br />

Von besonderer Bedeutung <strong>ist</strong><br />

auch das im Gesetz nicht explizit<br />

erwähnte Fragerecht des Aufsichtsrats.<br />

Anfragen sind insoweit<br />

durch § 81 AktG gedeckt, als sie<br />

auf Erklärungen, Ergänzungen oder<br />

nähere Belegung des Berichteten<br />

gerichtet sind. Die Antworten des<br />

Vorstands haben wahr und vollständig<br />

zu sein. Andernfalls liegen Berichtsfehler<br />

vor, die zu den entsprechenden<br />

rechtlichen Konsequenzen<br />

führen können.<br />

Sanktionen<br />

Sanktionsmöglichkeiten bei mangelhafter<br />

Berichterstattung können<br />

gegenüber Vorstandsmitgliedern<br />

vom Firmenbuchgericht verhängte<br />

Zwangsstrafen gemäß § 258 AktG<br />

sein. Zu beachten <strong>ist</strong>, dass die<br />

verhängten Sanktionen immer alle<br />

Mitglieder eines mehrgliedrigen<br />

Vorstands treffen, da auch die<br />

Verpflichtung zur Berichterstellung<br />

gegenüber dem Gesamtvorstand<br />

besteht. Allerdings gibt es im Fall<br />

unrichtiger oder unvollständiger Berichterstattung<br />

gemäß § 255 AktG<br />

auch strafrechtliche Konsequenzen.<br />

Bewusste oder grob fahrlässige<br />

Unvollständigkeit <strong>ist</strong> hier der bewussten<br />

und grob fahrlässigen<br />

Unwahrheit gleichzustellen. Außerdem<br />

hat der Aufsichtsrat noch die<br />

Möglichkeit der Schadenshaftung<br />

gemäß § 84 AktG sowie, in besonders<br />

schwerwiegenden Fällen, der<br />

Abberufung und der vorzeitigen<br />

Auflösung des Vorstandsvertrags.<br />

johannes.schmidtbauer@at.pwc.com<br />

karin.dorner@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 11


Schwerpunktthema<br />

Der neue Bestätigungsvermerk<br />

Der Bestätigungsvermerk wurde internationalen Standards angepasst<br />

und gewann damit an Informationskraft. Er gibt das Ergebnis<br />

der Abschlussprüfung wieder.<br />

Haben Sie schon einen Blick in<br />

einen Prüfungsbericht <strong>für</strong> den<br />

Jahresabschluss 2005 geworfen?<br />

Irritiert? Die Verwirrung kann daher<br />

rühren, dass es den bisherigen<br />

Bestätigungsvermerk nicht mehr<br />

gibt. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

verlangen eine neue<br />

Formulierung. Die Vorschriften<br />

lehnen sich stark<br />

an internationale<br />

Prüfungsgrundsätze,<br />

die International<br />

Standards on<br />

Auditing (kurz ISA) an. Ziel dieser<br />

Harmonisierung <strong>ist</strong> es, den Bestätigungsvermerk<br />

international vergleichbar<br />

zu machen und so den<br />

Informationswert zu steigern. Der<br />

Bestätigungsvermerk hatte bisher<br />

einen im Gesetz festgeschriebenen,<br />

formelhaften Wortlaut. Nun sind<br />

nur Gliederung und Mindestinhalt<br />

vorgegeben. Dies sind: Ziel, Inhalt,<br />

Umfang und Ergebnis der Prüfung.<br />

Diese Änderung ermöglicht, unsere<br />

Prüfungsergebnisse differenzierter<br />

und aussagekräftiger darzustellen.<br />

PricewaterhouseCoopers hält<br />

sich bei Aufbau und Gestaltung<br />

des neuen Bestätigungsvermerks<br />

<strong>für</strong> den Einzelabschluss an die<br />

Empfehlung des Instituts Österreichischer<br />

Wirtschaftsprüfer.<br />

Der Verantwortungsbereich zwischen<br />

Gesellschaft und Abschlussprüfer<br />

<strong>ist</strong> nun klar in unserem<br />

Prüfungsergebnisse<br />

werden nun aussage-<br />

kräftiger dargestellt<br />

Bestätigungsvermerk definiert. Die<br />

gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft<br />

sind <strong>für</strong> den Inhalt des Jahresabschlusses<br />

verantwortlich. Aufgabe<br />

des Abschlussprüfers <strong>ist</strong>, die<br />

Prüfung so zu planen und durchzuführen,<br />

dass ein hinreichend<br />

sicheres Urteil über den Inhalt des<br />

Jahresabschlusses möglich <strong>ist</strong>.<br />

Das Urteil des<br />

Abschlussprüfers<br />

entbindet die Entscheidungsträger<br />

der Gesellschaft<br />

somit nicht von der Verantwortung<br />

<strong>für</strong> den Inhalt (Zahlen und Erläuterungen)<br />

des Jahresabschlusses.<br />

Formen des Vermerks<br />

Das Prüfungsurteil bildet den entscheidenden<br />

Teil des Bestätigungsvermerks.<br />

Hier beantworten wir<br />

die Kernfrage: Vermittelt unserer<br />

Einschätzung nach der Jahresabschluss<br />

ein möglichst getreues<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage? An die Beantwortung<br />

dieser Frage knüpfen unterschiedliche<br />

Formen des Bestätigungsvermerks<br />

an: Wir erteilen einen uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk<br />

(Unqualified Opinion), wenn der<br />

Jahresabschluss in unserer Einschätzung<br />

ein möglichst getreues<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage vermittelt. Eine Ergänzung<br />

zum Bestätigungsvermerk<br />

(Emphasis of Matter) ermöglicht<br />

12 tipps&trends Juni 2006<br />

das Prüfungsurteil in bestimmten<br />

Situationen so zu modifizieren<br />

oder zu ergänzen, damit wir einen<br />

falschen Eindruck über den Inhalt<br />

der Prüfung oder die Tragweite<br />

unserer Aussage vermeiden. Hier<br />

handelt es sich aber explizit um<br />

keine Einschränkung des Bestätigungsvermerks.<br />

Wesentliche<br />

Einwendungen zu einzelnen abgrenzbaren<br />

Bereichen oder Einschränkungen<br />

im Prüfungsumfang<br />

führen zu einer Einschränkung des<br />

Bestätigungsvermerks (Qualified<br />

Opinion). Unter Beachtung dieser<br />

in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkungen<br />

vermittelt der Jahresabschluss<br />

jedoch ein möglichst<br />

getreues Bild der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage. Wir müssen<br />

und werden den Bestätigungsvermerk<br />

versagen, wenn erhebliche<br />

Einwendungen einen Positivbefund<br />

nicht zulassen (Adverse Opinion).<br />

Das gilt auch, wenn wir trotz Ausschöpfung<br />

aller angemessenen<br />

Möglichkeiten nicht in der Lage<br />

sind, ein Prüfungsurteil abzugeben<br />

(Disclaimer of Opinion).<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>ist</strong> die<br />

kompakte Zusammenfassung unserer<br />

Prüfung und unseres Urteils.<br />

Die neuen Bestimmungen erhöhen<br />

seine inhaltliche Qualität und seinen<br />

Informationswert.<br />

alexander.wellinger@at.pwc.com


Schwerpunktthema<br />

Spezielle Verantwortung des Bank-Aufsichtsrats<br />

Haben Finanzmarktaufsicht, Nationalbank, Wirtschaftsprüfer und<br />

besonders der Aufsichtsrat versagt, als die BAWAG astronomische<br />

Beträge in der Karibik verlor? tipps&trends über die aktuelle Lage.<br />

Gesetzgeber und Judikatur stellen<br />

strenge Anforderungen an die Organe<br />

einer Bank. Der OGH erwartet<br />

vom Aufsichtsrat „ein größeres Maß<br />

an Erfahrung und Wissen als ein<br />

durchschnittlicher<br />

Kaufmann, und die<br />

Fähigkeit, schwierige<br />

rechtliche und<br />

wirtschaftliche<br />

Zusammenhänge und ihre Auswirkungen<br />

auf das Unternehmen zu<br />

erkennen“.<br />

Rasante Innovationen im Bankgeschäft,<br />

komplexe Finanzinstrumente<br />

und die Globalisierung fordern vom<br />

Aufsichtsrat einer Bank eine sehr<br />

hohe Qualifikation. Dazu kommt<br />

Rasante Innovationen<br />

im Bankgeschäft erhöhen<br />

die Verantwortung<br />

Das in seiner kreditspezifi schen Ausrichtung wohl noch<br />

einzigartige neue 527seitige Werk beleuchtet die IFRS-<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften streng<br />

aus dem Blickwinkel des Kreditanalysten respektive<br />

Firmenkundenbetreuers. Ein Autorenteam aus in der<br />

Kreditprüfung erfahrenen Bilanzierungsexperten von<br />

PricewaterhouseCoopers und zwei Kreditpraktikern mit<br />

leitenden Funktionen im Markt- bzw. Marktfolgebereich<br />

schlägt die Brücke zwischen einem Bilanzkommentar<br />

und einem Praktikerhandbuch.<br />

die Verantwortung nach § 27 BWG,<br />

wonach dem Bank-Aufsichtsrat<br />

Großveranlagungen zur Vorabgenehmigung<br />

vorzulegen sind. Der<br />

Aufsichtsrat einer Bank muss sicher<br />

gehen, dass der<br />

Vorstand <strong>für</strong> ein<br />

funktionierendes<br />

Risikomanagement<br />

sorgt. Das Marktrisiko,<br />

also Veränderungen der<br />

Zinslandschaft, Währungsschwankungen<br />

und Kursänderungen, <strong>ist</strong><br />

so zu beherrschen, dass auch bei<br />

einem unvorhersehbaren Supergau<br />

der Bestand der Bank gewahrt <strong>ist</strong>.<br />

Das Gleiche gilt <strong>für</strong> das Kreditrisiko.<br />

Darüber hinaus <strong>ist</strong> das operationale<br />

Risiko in Form von Schadensfällen<br />

Ansprechpartner<br />

Dorotea Rebmann<br />

Tel. 01 501 88 -1140<br />

Gerhard Margetich<br />

Tel. 01 501 88-1522<br />

durch höhere Gewalt, begangene<br />

Fehler, aber auch durch fraudulöses<br />

Handeln, zu begrenzen. Eines <strong>ist</strong><br />

aber klar, der Bankprüfer kann Bilanzfälschungen,<br />

Unterschlagungen<br />

oder andere Unregelmäßigkeiten<br />

umso eher aufdecken, je mehr Zeit<br />

ihm <strong>für</strong> seine Prüfung zur Verfügung<br />

steht und je mehr ihn der Aufsichtsrat<br />

unterstützt. Der in der Regel<br />

nebenberufliche Bank-Aufsichtsrat<br />

tut gut, wenn er zur Absicherung<br />

intensive Zusammenarbeit mit<br />

Bankprüfer und interner Revision<br />

des Kreditinstituts sucht. Dies wird<br />

vor allem bei möglichen Haftungsfragen<br />

<strong>wichtig</strong>.<br />

friedrich.roedler@at.pwc.com<br />

Bilanzanalyse-Kommentar nach IFRS<br />

Bonitätsbeurteilung auf Basis internationaler Abschlüsse<br />

Sie können das Buch auf unserer Website unter<br />

www.pwc.com/at/Publikationen bestellen.


Schwerpunktthema<br />

Audit Committee versus Prüfungsausschuss<br />

Diesseits und jenseits des Atlantiks gelten verschiedene Spielregeln<br />

<strong>für</strong> die Arbeit in einem Prüfungsausschuss oder einem Audit<br />

Committee. Lesen Sie, auf welche Details nun zu achten <strong>ist</strong>.<br />

In den USA gewannen Audit Committees<br />

bereits Anfang der 40er<br />

Jahre des 20. Jahrhunderts an<br />

Bedeutung. Mittlerweile wurde das<br />

US-amerikanische Börsengesetz<br />

ergänzt. Auslöser war der Sarbanes-Oxley<br />

Act. Die neuen Bestimmungen<br />

setzen die Errichtung<br />

eines Audit Committee durch kapitalmarktorientierte<br />

Unternehmen<br />

voraus. Auch viele Regeln der New<br />

York Stock Exchange richten sich<br />

an Audit Committees. Funktion und<br />

Befugnisse des Audit Committees<br />

werden regelmäßig in einer Geschäftsordnung<br />

niedergelegt.<br />

In Österreich schreibt das Aktiengesetz<br />

bereits seit 1997 dem<br />

Aufsichtsrat, wenn er aus mehr<br />

als fünf Mitgliedern besteht, vor,<br />

einen Ausschuss zur Prüfung und<br />

Vorbereitung der Feststellung des<br />

Jahresabschlusses zu bestellen.<br />

Es handelt sich dabei um den sogenannten<br />

Prüfungsausschuss.<br />

Die aktuelle praktische Bedeutung<br />

des Prüfungsausschusses resultiert<br />

einerseits aus der Einführung<br />

des Österreichischen Corporate<br />

Governance Kodex (ÖCGK) im Jahr<br />

2002 und andererseits aus dem Inkrafttreten<br />

des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes<br />

2005 (GesRÄG<br />

2005).<br />

Verpflichtende Bestellung<br />

Der ÖCGK empfiehlt börsenotierten<br />

Aktiengesellschaften die Einrichtung<br />

eines Bilanzausschusses.<br />

Diese Empfehlung wurde auch<br />

schon vor Verabschiedung des<br />

GesRÄG 2005 von der Mehrheit<br />

der Adressaten, vor allem von größeren<br />

Unternehmen, umgesetzt.<br />

Durch das GesRÄG 2005 wurde<br />

nunmehr die verpflichtende Bestellung<br />

eines Prüfungsausschusses<br />

gesetzlich normiert und damit die<br />

Empfehlung des ÖCGK in das<br />

Aktiengesetz übernommen. Einen<br />

solchen Prüfungsausschuss haben<br />

jene Gesellschaften zu bestellen,<br />

deren Aufsichtsrat aus mehr als<br />

fünf Mitgliedern besteht oder deren<br />

Aktien börsenotiert sind. Börsenotierte<br />

Aktiengesellschaften haben<br />

somit jedenfalls einen Prüfungsausschuss<br />

zu bestellen, auch dann,<br />

wenn der Aufsichtsrat aus weniger<br />

als fünf Mitgliedern besteht. Die<br />

organisatorischen Grundlagen des<br />

Ausschusses sind me<strong>ist</strong> in der Geschäftsordnung<br />

des Aufsichtsrats<br />

enthalten.<br />

Unabhängigkeit zählt<br />

Die amerikanische Börsenaufsicht<br />

Securities Exchange Commission<br />

(SEC) stellt detaillierte fachliche und<br />

personelle Anforderungen an die<br />

14 tipps&trends Juni 2006<br />

Mitglieder und an die Zusammensetzung<br />

eines Audit Committees.<br />

Vom Board of Directors werden<br />

aus dessen eigenen Reihen drei bis<br />

fünf Mitglieder gewählt. Unabhängigkeit<br />

<strong>ist</strong> gefragt. Die Mitglieder<br />

dürfen neben der Vergütung ihrer<br />

Tätigkeit im Audit Committee keine<br />

zusätzlichen Beratungshonorare<br />

annehmen. Sie dürfen darüber hinaus<br />

weder dem Emittenten noch<br />

einem seiner Tochterunternehmen<br />

direkt oder indirekt nahe stehen.<br />

Die SEC legt sehr viel Wert auf die<br />

Unabhängigkeit, weil das US-amerikanische<br />

Board-System keine institutionalisierte<br />

Trennung zwischen<br />

Unternehmensleitung und deren<br />

Überwachung kennt. Des Weiteren<br />

<strong>ist</strong> gegenüber der SEC offen zu legen,<br />

ob das Audit Committee über<br />

mindestens einen Finanzexperten<br />

verfügt. Der Finanzexperte muss<br />

ein umfassendes Verständnis von<br />

Bilanzierungsregeln nach US GAAP<br />

(Generally Accepted Accounting<br />

Principles), internen Kontrollen, Prüfungsfragen<br />

und der Funktion des<br />

Audit Committee haben. Empfehlenswert<br />

sind weitere persönliche<br />

Voraussetzungen, wie Erfahrung in<br />

Unternehmensführung und Finanzierungsfragen,<br />

Urteilsvermögen<br />

sowie genügend Zeit <strong>für</strong> die Ausschussarbeit.


Prüfungsausschuss in Österreich<br />

In Österreich <strong>ist</strong> die Zugehörigkeit<br />

zum Aufsichtsrat unabdingbare<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Mitgliedschaft<br />

im Prüfungsausschuss.<br />

Österreichische Prüfungsausschüsse<br />

haben zwei bis acht Mitglieder.<br />

Überwiegend gehören jedoch drei<br />

Personen dazu. Das entspricht<br />

auch der Mindestbesetzung <strong>für</strong> die<br />

Beschlussfähigkeit. Die Mitglieder<br />

werden vom Gesamtaufsichtsrat<br />

mit einfacher Mehrheit gewählt.<br />

In börsenotierten Gesellschaften<br />

muss dem Prüfungsausschuss<br />

ein Finanzexperte angehören. Als<br />

Finanzexperte wird eine Person eingestuft,<br />

die über besondere Kenntnisse<br />

und praktische Erfahrung<br />

im Finanz- und Rechnungswesen<br />

sowie in der Berichterstattung verfügt.<br />

Über die da<strong>für</strong> erforderlichen<br />

Kenntnisse werden, neben Wirtschaftsprüfern,<br />

in der Regel die <strong>für</strong><br />

Fragen der Rechnungslegung in anderen,<br />

vergleichbaren Unternehmen<br />

Verantwortlichen verfügen.<br />

Auch in Österreich <strong>ist</strong> Unabhängigkeit<br />

gefragt. Die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses dürfen neben<br />

der Vergütung ihrer Tätigkeit<br />

im Prüfungsausschuss nur dann<br />

entgeltliche Beratungsle<strong>ist</strong>ungen<br />

durchführen, wenn die Höhe des<br />

vereinbarten Entgelts bloß geringfügig<br />

<strong>ist</strong>. Dies war auch schon in der<br />

Regel 49 des ÖCGK vorgesehen.<br />

In Bezug auf das Entgelt kommt<br />

es zu einer Abweichung zwischen<br />

Prüfungsausschuss und Audit<br />

Committee, da dessen Mitglieder<br />

überhaupt keine zusätzlichen Beratungshonorare<br />

annehmen dürfen.<br />

Wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied<br />

oder leitender Angestellter<br />

oder Abschlussprüfer einer<br />

Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk<br />

unterfertigt hat, darf<br />

weder Vorsitzender des Prüfungsausschusses<br />

noch Finanzexperte<br />

sein. Der dreijährige Ausschluss<br />

beruht auf der Überlegung, dass<br />

Personen, die bis vor Kurzem die<br />

Geschäfte der Gesellschaft geführt<br />

oder ihren Jahresabschluss geprüft<br />

haben, befangen sein könnten.<br />

Deshalb sollten sie keine tragende<br />

Rolle im Prüfungsausschuss einnehmen.<br />

Es besteht jedoch kein<br />

Einwand, dass diese Personen<br />

ihre regelmäßig besonders genaue<br />

Kenntnis der Gesellschaft als einfache<br />

Mitglieder im Prüfungsausschuss<br />

einbringen.<br />

<strong>Aufgaben</strong>katalog<br />

Die <strong>Aufgaben</strong> des Audit Committee<br />

sind in Section 01 des Sarbanes-<br />

Oxley Act beschrieben. Dieser wiederum<br />

passt sich dem Securities<br />

Exchange Act an. Weitergehende<br />

Detailregelungen<br />

enthält die Verordnung<br />

der SEC<br />

Rule 10A- . Das<br />

Audit Committee<br />

überwacht das Rechnungswesen<br />

und das Finanzberichtswesen und<br />

hat eine wesentliche Aufgabe im<br />

Zusammenhang mit der Prüfung<br />

der Unternehmensabschlüsse.<br />

Es bestellt den Wirtschaftsprüfer,<br />

vereinbart seine Vergütung und<br />

beaufsichtigt seine Arbeit. Der<br />

Wirtschaftsprüfer wiederum hat<br />

direkt an das Audit Committee zu<br />

berichten. Wenn Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen der Geschäftsleitung<br />

und dem Wirtschaftsprüfer<br />

vorliegen, hat das Audit Committee<br />

eine vermittelnde Funktion. Soll der<br />

Wirtschaftsprüfer weitere zulässige<br />

Prüfungs- sowie Nichtprüfungsle<strong>ist</strong>ungen<br />

erbringen, <strong>ist</strong> vorab die<br />

Zustimmung des Audit Committee<br />

einzuholen.<br />

Zum <strong>Aufgaben</strong>gebiet des Audit<br />

Committees zählt auch die Etablierung<br />

und Durchführung so genannter<br />

„Wh<strong>ist</strong>leblower Policies“.<br />

Im Rahmen des „Wh<strong>ist</strong>leblower“-<br />

Prozesses sollen Arbeitnehmer<br />

und Dritte anonym Beschwerden<br />

Der <strong>Aufgaben</strong>katalog des<br />

Prüfungsausschusses<br />

wurde erweitert<br />

hinsichtlich des Rechnungs- und<br />

Prüfungswesens abgeben können.<br />

Das Audit Committee <strong>ist</strong> sodann<br />

mit dem Einholen von Informationen<br />

und der weiteren Behandlung der<br />

Beschwerden befasst.<br />

In Österreich wurden dem Prüfungsausschuss<br />

durch das<br />

GesRÄG 2005 im Aktiengesetz<br />

erstmals auf gesetzlicher Ebene<br />

erweiterte <strong>Aufgaben</strong> zugewiesen.<br />

Bisher war der Prüfungsausschuss<br />

lediglich <strong>für</strong> die Prüfung und Vorbereitung<br />

der Feststellung des<br />

Jahresabschlusses verantwortlich.<br />

Nunmehr wurde diese Aufgabe auf<br />

die Prüfung und Vorbereitung des<br />

Vorschlags <strong>für</strong> die Gewinnverteilung<br />

und des Lageberichts erweitert.<br />

Der Prüfungsausschuss<br />

hat weiters<br />

einen allfälligen<br />

Konzernabschluss<br />

zu prüfen und<br />

einen Vorschlag <strong>für</strong> die Auswahl<br />

des Abschlussprüfers zu erstatten<br />

und darüber dem Aufsichtsrat zu<br />

berichten. Gemäß dem ÖCGK <strong>ist</strong><br />

der Prüfungsausschuss <strong>für</strong> Fragen<br />

der Rechnungslegung und Prüfung<br />

der Gesellschaft und des Konzerns<br />

zuständig. Er wertet die Prüfungsberichte<br />

des Abschlussprüfers aus<br />

und berichtet darüber dem Aufsichtsrat.<br />

Zwischen dem Prüfungsausschuss<br />

und dem Audit Committee bestehen<br />

wesentliche Unterschiede. Der<br />

Prüfungsausschuss hat zwar einige<br />

bestimmte vom Gesetz zugewiesene<br />

<strong>Aufgaben</strong>, außerhalb dieser<br />

kann er aber als Unterausschuss<br />

des Aufsichtsrats seine <strong>Aufgaben</strong><br />

ausschließlich von diesem ableiten.<br />

Der Prüfungsausschuss nach österreichischem<br />

Recht bleibt daher an<br />

die strikten Kompetenzverteilungen<br />

des Aktienrechts gebunden.<br />

mirjam.schmidt-karall@at.pwc.com<br />

bettina.szaurer@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 15


Schwerpunktthema<br />

Besteuerung der Aufsichtsratsvergütung<br />

Aufsichtsratsvergütungen unterliegen in Österreich der Einkommensbesteuerung.<br />

Gestaltungsmöglichkeiten bestehen <strong>für</strong> ausländische<br />

Aufsichtsratsmitglieder.<br />

Seit Anfang 2002 haben Gesellschaften<br />

gemäß § 109a EStG die<br />

Entgelte <strong>für</strong> die Le<strong>ist</strong>ungen des<br />

Aufsichtsrats, die über einer Bagatellgrenze<br />

von 900 EUR pro<br />

Kalenderjahr sowie 450 EUR pro<br />

erbrachter Le<strong>ist</strong>ung liegen, den Finanzbehörden<br />

zu melden. Die Einkünfte<br />

eines Aufsichtsratsmitglieds<br />

zählen nach § 22 Abs 1 Z 2 EStG zu<br />

den Einkünften aus selbständiger<br />

Arbeit. Das Aufsichtsratsmitglied<br />

hat diese in seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung zu<br />

deklarieren. Eine Erklärung der<br />

Einkünfte kann im Einzelfall unterbleiben,<br />

wenn das Einkommen des<br />

Aufsichtsratsmitglieds inklusive<br />

aller anderen Einkünfte die Veranlagungsgrenze<br />

gemäß § 42 Abs 1<br />

Z EStG, die bei 10.000 EUR jährlich<br />

liegt, nicht überschritten hat.<br />

Aufsichtsratsmitglieder ermitteln<br />

ihren Gewinn in der Regel durch<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.<br />

Zu den Betriebseinnahmen aus der<br />

Tätigkeit gehören alle geldwerten<br />

Vorteile, die das Mitglied <strong>für</strong> seine<br />

Tätigkeit erhält. Neben den Aufsichtsratsvergütungen<br />

handelt es<br />

sich dabei auch um Sitzungsgelder,<br />

Taggeld, Aufwandsentschädigung,<br />

Reisekostenersatz und Ähnliches.<br />

Auch Sachzuwendungen <strong>für</strong> die<br />

Aufsichtsratstätigkeit, wie etwa<br />

ein Pkw oder die Überlassung von<br />

Räumen, stellen einen Teil der Aufsichtsratsvergütung<br />

dar.<br />

Betriebsausgaben und Verluste<br />

Reisekosten <strong>für</strong> die Tätigkeit als<br />

Aufsichtsratsmitglied stellen Betriebsausgaben<br />

dar. Anstelle von<br />

einzelnen Betriebsausgaben können<br />

Aufsichtsratsmitglieder auch<br />

ein Betriebsausgabenpauschale<br />

in der Höhe von sechs Prozent<br />

ihrer Umsätze geltend machen.<br />

Höchstens sind jedoch 1 .200 EUR<br />

anzusetzen. Nachhaltige Verluste,<br />

die sich aus der Differenz zwischen<br />

Einnahmen und Ausgaben ergeben,<br />

werden von den Steuerbehörden<br />

me<strong>ist</strong> als Liebhaberei angesehen<br />

und daher steuerlich nicht anerkannt.<br />

Nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

sind Aufsichtsratsvergütungen<br />

von der Umsatzsteuer befreit. Die<br />

unechte Befreiung betrifft Vergütungen<br />

jeder Art inklusive Reisekostenersätze.<br />

Ein Vorsteuerabzug<br />

<strong>für</strong> Reisekosten <strong>ist</strong> sowohl <strong>für</strong> den<br />

Aufsichtsrat als auch <strong>für</strong> den Unternehmer<br />

ausgeschlossen.<br />

16 tipps&trends Juni 2006<br />

Sozialversicherungspflicht<br />

Es besteht Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>für</strong> sonstige selbständige<br />

Erwerbstätigkeit nach dem GSVG.<br />

In der Regel gilt dies, wenn die<br />

Versicherungsgrenze von derzeit<br />

,16 EUR monatlich überschritten<br />

wird. Bleibt die Versicherungsgrenze<br />

unterschritten, entfällt die<br />

Pflichtversicherung. Dies gilt nicht,<br />

wenn bereits Versicherungspflicht<br />

aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit<br />

innerhalb des GSVG<br />

besteht. Es gibt derzeit keine Mindestpflichtversicherung<br />

aufgrund<br />

der Tätigkeit, wie etwa bei Gewerbetreibenden.<br />

Bei ausschließlicher<br />

Tätigkeit als neuer selbständig<br />

Erwerbender liegt die Versicherungsgrenze<br />

bei derzeit 5 7,78 EUR<br />

im Monat. Daher setzt bei ausschließlich<br />

betrieblicher Tätigkeit<br />

die Sozialversicherungspflicht erst<br />

ab Jahreseinkünften von mehr als<br />

6.45 , 6 EUR ein. Die Versicherung<br />

beginnt am Tag der Aufnahme der<br />

Tätigkeit. Der Eintritt der Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> Beginn und Ende der<br />

Pflichtversicherung sind vom Aufsichtsrat<br />

binnen eines Monats dem<br />

Versicherungsträger zu melden. Die<br />

<strong>für</strong> die Sozialversicherungspflicht<br />

relevanten Daten werden von den


Finanzbehörden an die Sozialversicherungsträger<br />

weitergeleitet.<br />

Steuerlicher Spielraum<br />

Eine interessante Gestaltungsmöglichkeit<br />

ergibt sich <strong>für</strong> steuerlich in<br />

Österreich nicht ansässige oder<br />

wohnhafte Aufsichtsratsmitglieder.<br />

Die Aufsichtsratsvergütungen einschließlich<br />

Reise- und Aufenthaltskostenvergütungen<br />

ausländischer<br />

<strong>Aufsichtsräte</strong> ohne Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />

unterliegen nur einer Quellensteuer<br />

in Höhe von 20 Prozent. Diese<br />

Quellensteuer <strong>ist</strong> von der inländischen<br />

Gesellschaft einzubehalten<br />

und abzuführen. Betriebsausgaben<br />

können bei dieser Abzugsbesteuerung<br />

nicht abgezogen werden.<br />

Somit sind die<br />

erzielten Bruttovergütungen<br />

inklusive<br />

Spesenersätze und<br />

Sachbezüge zu<br />

Grunde zu legen. Ab dem Veranlagungsjahr<br />

2005 können auch ausländische<br />

<strong>Aufsichtsräte</strong> eine Einkommensteuerveranlagung<br />

gemäß<br />

§ 102 Abs 1 Z EStG beantragen<br />

und im Zusammenhang damit auch<br />

Ausgaben geltend machen.<br />

Allerdings wird bei der Ermittlung<br />

des steuerpflichtigen Einkommens<br />

ein Hinzurechnungsbetrag von<br />

8.000 EUR berücksichtigt. Diese<br />

Hinzurechnung <strong>ist</strong> notwendig, da<br />

die Nicht-Besteuerung der ersten<br />

10.000 EUR nur unbeschränkt<br />

Steuerpflichtigen zur Sicherung des<br />

Ex<strong>ist</strong>enzminimums zur Verfügung<br />

stehen soll. Für beschränkt Steuerpflichtige<br />

reduziert sich dieser Betrag<br />

durch die Hinzurechnung auf<br />

2.000 EUR. Somit <strong>ist</strong> es empfehlenswert,<br />

vor Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />

die Vorteilhaftigkeit<br />

einer Veranlagung errechnen<br />

zu lassen. Grundsätzlich ergibt sich<br />

derzeit, dass das jährliche Einkommen<br />

nach Berücksichtigung der<br />

Betriebs- und Sonderausgaben<br />

Bei Auslandstätigkeiten<br />

<strong>ist</strong> das Vorliegen einer<br />

Steuerbefreiung zu klären<br />

nicht mehr als 12.910 EUR betragen<br />

sollte, um in den Genuss eines geringeren<br />

Durchschnittsteuersatzes<br />

zu kommen. Neben der Antragsveranlagung<br />

gemäß § 102 Abs 1 Z<br />

EStG <strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige<br />

kann aber auch noch die Option<br />

zur unbeschränkten Steuerpflicht<br />

gemäß § 1 Abs 4 EStG ausgeübt<br />

werden. Voraussetzung da<strong>für</strong> <strong>ist</strong><br />

zum Beispiel, dass der Aufsichtsrat<br />

EU- oder EWR-Bürger <strong>ist</strong> und<br />

mindestens 90 Prozent des Welteinkommens<br />

der Besteuerung im<br />

Inland unterliegen. Hat der Hauptwohnsitzstaat<br />

des ausländischen<br />

Aufsichtsrats ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) mit Österreich<br />

abgeschlossen, so nimmt er<br />

zume<strong>ist</strong> dieses Einkommen unter<br />

Progressionsvorbehalt<br />

von der<br />

Besteuerung aus.<br />

Diese Steuerfre<strong>ist</strong>ellung<br />

unter<br />

Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat<br />

kann zu einer wesentlichen<br />

Steuerersparnis führen. Allerdings<br />

haben sich einige Staaten die Anrechnung<br />

der ausländischen, in<br />

diesem Fall also österreichischen,<br />

Einkommensteuer vorbehalten. Dies<br />

betrifft insbesondere <strong>Aufsichtsräte</strong><br />

von österreichischen Gesellschaften,<br />

die in Deutschland ansässig<br />

sind. Hier bleibt das höhere<br />

Steuerniveau des Wohnsitzstaates<br />

anwendbar und es ergibt sich keine<br />

Steuerersparnis.<br />

Steuerfre<strong>ist</strong>ellung abklären<br />

Vice versa <strong>ist</strong> bei Auslandstätigkeiten<br />

von in Österreich ansässigen<br />

Steuerpflichtigen vorab zu klären,<br />

ob tatsächlich eine Steuerfre<strong>ist</strong>ellung<br />

unter Progressionsvorbehalt<br />

erfolgt. Eine Besonderheit des DBA<br />

mit der Schweiz liegt zum Beispiel<br />

darin, dass Verwaltungsräte einer<br />

Schweizer Aktiengesellschaft,<br />

deren Tätigkeit sich nicht auf eine<br />

Kontrolltätigkeit beschränkt, nicht<br />

unter die Ausnahmebestimmung<br />

<strong>für</strong> <strong>Aufsichtsräte</strong> fallen. Diese Tätigkeiten<br />

sind daher vorab eindeutig<br />

abzugrenzen, da andernfalls zume<strong>ist</strong><br />

keine Steuerfre<strong>ist</strong>ellung unter<br />

Progressionsvorbehalt in Österreich<br />

erfolgen kann. Um etwaige Unsicherheiten<br />

in der Anwendbarkeit<br />

der Befreiungsbestimmung <strong>für</strong><br />

Manager zu vermeiden, wurde in<br />

Art 16 im DBA mit Deutschland<br />

eine diesbezügliche Erweiterung<br />

hinzugefügt. Geschäftsführer und<br />

Vorstandsmitglieder wurden in die<br />

Zuteilungsbestimmung einbezogen.<br />

Ein in Österreich ansässiger<br />

Geschäftsführer einer deutschen<br />

Gesellschaft <strong>ist</strong> daher in Österreich<br />

mit diesen Bezügen jedenfalls unter<br />

Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer<br />

befreit. Dasselbe gilt<br />

<strong>für</strong> eine diesbezügliche Tätigkeit als<br />

Vorstandsmitglied einer deutschen<br />

AG. Darüber hinaus stellt die Nennung<br />

der Vorstandsmitglieder auch<br />

sicher, dass Stiftungsvorstände,<br />

Vorstände von Genossenschaften<br />

und Vereinen ebenfalls in dieser Bestimmung<br />

geregelt sind.<br />

Bei ausländischen <strong>Aufsichtsräte</strong>n<br />

aus dem EU/EWR-Raum entfällt<br />

in Österreich die Sozialversicherungspflicht<br />

gegen Vorlage des Formulars<br />

E 101. Werden in mehreren<br />

EU/EWR-Staaten gleichzeitig selbständige<br />

Tätigkeiten ausgeübt, und<br />

liegt der Wohnsitz im EU-Ausland,<br />

so besteht grundsätzlich Versicherungspflicht<br />

im Hauptwohnsitzstaat.<br />

Besonderheiten ergeben sich auch<br />

bei der gleichzeitigen Ausübung<br />

einer selbständigen und unselbständigen<br />

Tätigkeit in mehreren EU/<br />

EWR-Staaten. Hier besteht immer<br />

Versicherungspflicht im Staat der<br />

unselbständigen Erwerbstätigkeit.<br />

Wird etwa eine unselbständige<br />

Tätigkeit in Deutschland ausgeübt,<br />

so löst die selbständige Aufsichtsratstätigkeit<br />

in Österreich keine<br />

Versicherungspflicht aus.<br />

gabriela.fertl@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 17


Schwerpunktthema<br />

Strategiekontrolle durch den Aufsichtsrat<br />

Mit dem Tool der „Strategy Validation“, der Beurteilung von<br />

Geschäftsführungsstrategien in Unternehmen, kann der Aufsichtsrat<br />

gezielt seine Kontrollfunktion ausüben.<br />

Der Aufsichtsrat <strong>ist</strong> kein Geschäftsführungsorgan,<br />

sondern übt primär<br />

eine Überwachungs- und Kontrollfunktion<br />

gegenüber dem Vorstand<br />

einer Aktiengesellschaft aus. Bei<br />

einer GmbH besteht die Kontrolle<br />

gegenüber den Geschäftsführern<br />

in den Fällen des § 29 GmbH-<br />

Gesetz. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz<br />

2005 hat mehr<br />

Verantwortung <strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />

mit sich gebracht, wie in den Artikeln<br />

auf den vorangegangenen<br />

Seiten nachzulesen <strong>ist</strong>. Dadurch<br />

wurde seine Rolle als unabhängige<br />

Kontroll instanz ab dem 1. Jänner<br />

2006 gestärkt.<br />

Unterstützung des Aufsichtsrats<br />

Um den erhöhten Anforderungen an<br />

den Aufsichtsrat gerecht zu werden<br />

und diesem die Überprüfung von<br />

strategischen Entscheidungen der<br />

Geschäftsführung zu erleichtern,<br />

hat <strong>PwC</strong> unter dem Überbegriff<br />

„Strategy Validation“ spezielle<br />

Methoden und Verfahren <strong>für</strong> eine<br />

strukturierte Evaluierung entwickelt.<br />

Damit erhält der Aufsichtsrat einen<br />

raschen, umfassenden Überblick<br />

über Kons<strong>ist</strong>enz, Zweckmäßigkeit<br />

und Qualität des bisherigen Strategiekonzepts.<br />

Kunden- und Konkurrenzbeurteilung<br />

sowie Positionierung<br />

des Unternehmens werden<br />

dabei besonders berücksichtigt.<br />

Um die wesentlichen Stärken und<br />

Schwächen herauszuarbeiten, die<br />

zukünftige Erfolge ermöglichen,<br />

steht eine ganzheitliche Perspektive<br />

im Mittelpunkt.<br />

Strategischer Check<br />

Als Beurteilungshilfe bietet der sogenannte<br />

„StratCheck“ ein klares<br />

Vorgehenskonzept zur Überprüfung<br />

der bisherigen Geschäftsführungsstrategie.<br />

Dieses Verfahren<br />

liefert auf Basis einer Analyse von<br />

Chancen und Gefahren<br />

zukünftiger<br />

Marktmöglichkeiten<br />

Ergebnisse in Form<br />

von konkreten<br />

Empfehlungen. Dadurch werden<br />

Verbesserungspotenziale transparent<br />

und der Ausbau von Stärken<br />

wird möglich. Zusätzlich werden<br />

Hinweise auf Geschäftsführungsfehler<br />

und Hindernisse generiert.<br />

Um die Zukunft des Unternehmens<br />

zu sichern, sollen Lücken der bestehenden<br />

Strategie aufgedeckt<br />

und Abweichungen zwischen dem<br />

18 tipps&trends Juni 2006<br />

•<br />

•<br />

Kunden- und Konkurrenzanalyse<br />

sind Teile der<br />

„Strategy Validation“<br />

Ist- und Sollzustand konzeptionell<br />

geschlossen werden. Zur exakten<br />

Evaluierung der Strategie eines Unternehmens<br />

kann der Aufsichtsrat<br />

konkrete Fragestellungen nutzen<br />

(siehe unten). Die Fragen sind an die<br />

jeweiligen Geschäftsbereiche des<br />

Unternehmens angepasst.<br />

Mit dieser<br />

Methodik kann der<br />

Aufsichtsrat seine<br />

Kontrollfunktion<br />

per lege optimal ausüben. Er hat die<br />

Möglichkeit, durch gezieltes Nachfragen,<br />

rechtzeitig auf Defizite oder<br />

Versäumnisse bei der strategischen<br />

Ausrichtung der Gruppe, des Unternehmens<br />

oder einzelner Geschäftsfelder,<br />

aufmerksam zu machen.<br />

Fragen zur Unternehmensstrategie<br />

wolfgang.vejdovsky@at.pwc.com<br />

sandra.kramer@at.pwc.com<br />

Hat die Geschäftsführung eine Strategie mit operationalen Zielen aufgestellt<br />

(Abgrenzung zur Vision)?<br />

Ist diese Strategie richtig und zweckmäßig, wird sie auch mit konkreten<br />

Maßnahmen umgesetzt?<br />

• Wurde eine Markt- oder Konkurrenzanalyse vorgenommen?<br />

•<br />

Stellt sich das Produktportfolio ausgewogen dar? Ergibt sich aufgrund der<br />

bestehenden und zukünftigen Produkt-Markt-Kombinationen ein Alleinstellungsmerkmal?<br />

• Entspricht das Produktportfolio dem Markttrend und Kundenbedürfnissen?<br />

•<br />

•<br />

Sind die strategischen Ziele quantitativ messbar? Stehen dem Management<br />

Controlling-Instrumente zur Verfügung, die Abweichungen von den strategischen<br />

Zielen und daraus abgeleitete Maßnahmen transparent dokumentieren?<br />

Werden die Kernkompetenzen ausgebaut und sind die Technologien oder<br />

Assets entsprechend ausgereift, um das Ziel effektiv zu erreichen?<br />

•<br />

Welche strategischen Investitionen sind zur Erreichung der Ziele notwendig?


Recht-Neu<br />

Squeeze-Out<br />

Unter Squeeze-Out versteht man das Hinausdrängen (den<br />

Ausschluss) von Minderheitsgesellschaftern auch gegen deren<br />

Willen durch die Mehrheit.<br />

Die Umsetzung der EU-Übernahmerichtlinie<br />

wurde vom österreichischen<br />

Gesetzgeber dazu<br />

benutzt, eine umfassende Neuregelung<br />

dieser Materie durch das<br />

Gesellschafterausschlussgesetz<br />

(„GesAusG“) zu normieren. Dieses<br />

sollte am 20. Mai 2006 in Kraft treten.<br />

Allerdings hat der Bundesrat<br />

Einspruch gegen den Gesetzesentwurf<br />

eingelegt. Ein Beharrungsbeschluss<br />

des Nationalrats lag zu<br />

Redaktionsschluss (8. Mai 2006)<br />

nicht vor, <strong>ist</strong> allerdings bis Ende Mai<br />

zu erwarten.<br />

Schon bisher war grundsätzlich<br />

eine 90 Prozent Mehrheit am Nennkapital<br />

erforderlich, um Minderheitsgesellschafter<br />

hinausdrängen<br />

zu können. Nach der bisherigen<br />

Rechtslage war ein Squeeze-Out<br />

nur über den Umweg einer verschmelzenden<br />

Umwandlung oder<br />

einer nicht verhältniswahrenden<br />

Spaltung möglich. Für den Zweck<br />

des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern<br />

waren diese Umgründungen<br />

sehr umständlich und<br />

teuer. Am häufigsten wurde in der<br />

Praxis die Spaltung angewandt.<br />

Squeeze-Out Neu<br />

Nach der Neuregelung wird der<br />

Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern<br />

wesentlich erleichtert.<br />

Der Hauptgesellschafter einer<br />

Kapitalgesellschaft, der alleine<br />

oder gemeinsam mit anderen Konzernunternehmen<br />

über 90 Prozent<br />

des Nennkapitals verfügt, kann die<br />

direkte Übertragung der Anteile der<br />

Minderheitsgesellschafter auf ihn<br />

beschließen. Den Minderheitsgesellschaftern<br />

steht eine angemessene<br />

Barabfindung zu. Während<br />

sich die Squeeze-Out Spaltung und<br />

Umwandlung technisch als Vermögensübertragung<br />

unter Ausschluss<br />

der abzufindenden Gesellschafter<br />

darstellten, wird der Squeeze-Out<br />

nach dem GesAusG technisch<br />

durch die direkte Übertragung von<br />

Anteilen ausgeführt.<br />

Verfahren<br />

Will der Hauptgesellschafter die<br />

Minderheitsgesellschafter gemäß<br />

GesAusG hinausdrängen, so hat er<br />

zunächst gemeinsam mit der Geschäftsführung<br />

einen Bericht über<br />

den geplanten Ausschluss und die<br />

Höhe der Barabfindung zu verfassen.<br />

Dieser Bericht, und somit auch<br />

die Höhe der Abfindung, <strong>ist</strong> durch<br />

einen Sachverständigen zu prüfen,<br />

der vom Gericht zu bestellen <strong>ist</strong>. Die<br />

Minderheitsgesellschafter haben<br />

ein umfassendes Auskunftsrecht.<br />

Zudem sind sie berechtigt, die Höhe<br />

der Barabfindung gerichtlich zu bekämpfen.<br />

Die Wirkungen einer gerichtlichen<br />

Überprüfung erstrecken<br />

sich dabei auf alle abgefundenen<br />

Gesellschafter. Über die Methoden<br />

der Bemessung der angemessenen<br />

Abfindung schweigt auch das neue<br />

Gesetz. Dies bleibt weiterhin den<br />

Gerichten vorbehalten.<br />

Abschaffung der Squeeze-Out<br />

Spaltung<br />

Ein Squeeze-Out durch nicht verhältniswahrende<br />

Spaltung gegen<br />

den Willen einzelner Minderheitsgesellschafter<br />

wird nach dem 20. Mai<br />

2006 nicht mehr möglich sein, da<br />

das Gesetz Einstimmigkeit unter<br />

den Gesellschaftern verlangt.<br />

Squeeze-Out durch Umwandlung<br />

nach dem 20. Mai 2006<br />

Ein Squeeze-Out durch verschmelzende<br />

Umwandlung der Gesellschaft<br />

auf den Hauptgesellschafter<br />

(das <strong>ist</strong> ein mit der Verschmelzung<br />

vergleichbarer Vorgang) bleibt<br />

weiterhin möglich. Im Zuge der<br />

Neuregelung wurde das Umwandlungsgesetz<br />

geändert. Insbesondere<br />

wurde die Rechtstellung der<br />

Minderheitsgesellschafter an jene<br />

angeglichen, die ihnen nach dem<br />

GesAusG zukommt.<br />

Squeeze-Out durch Zusammenwirken<br />

mehrer Gesellschafter<br />

Gibt es keinen Hauptgesellschafter,<br />

der alleine oder gemeinsam mit<br />

Konzernunternehmen über 90 Prozent<br />

des Nennkapitals verfügt, so<br />

<strong>ist</strong> ein Squeeze-Out nach dem<br />

GesAusG grundsätzlich nicht möglich.<br />

Wollen mehrere Gesellschafter,<br />

die gemeinsam über 90 Prozent des<br />

Nennkapitals verfügen, die übrigen<br />

Gesellschafter ausschließen, kann<br />

insbesondere eine Holding gegründet<br />

werden, in die die zusammenwirkenden<br />

Gesellschafter die Anteile<br />

einbringen, sodass die Holding<br />

als Hauptgesellschafterin im Sinne<br />

des GesAusG auftritt.<br />

robert.pfeiffer@at.pwc.com<br />

giulio.verrengia@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 19


Steuern<br />

Ausdehnung des Reverse Charge Systems<br />

Mit 1. September 2006 tritt in Frankreich eine neue Regelung in<br />

Kraft, die eine Ausdehnung des Reverse Charge Systems auf<br />

Lieferungen vorsieht.<br />

Die neue Regelung bestimmt, dass<br />

das Reverse Charge System nicht<br />

nur auf sonstige Le<strong>ist</strong>ungen, sondern<br />

auch auf Lieferungen anzuwenden<br />

<strong>ist</strong>. Führt ein Unternehmen,<br />

welches weder Sitz noch Betriebsstätte<br />

in Frankreich hat, eine Lieferung<br />

in Frankreich aus, dann geht<br />

die Umsatzsteuerschuld <strong>für</strong> diese<br />

Le<strong>ist</strong>ungen auf den Empfänger<br />

über, wenn dieser zu umsatzsteuerlichen<br />

Zwecken in Frankreich<br />

reg<strong>ist</strong>riert <strong>ist</strong>. Zweck der Ausdehnung<br />

der Reverse Charge Bestim-<br />

Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten<br />

anwendbare Durchführungsvorschrift,<br />

die Anfang Juli<br />

2006 in Kraft treten wird, legt<br />

insbesondere die einheitliche<br />

Anwendung in Bezug auf den<br />

Steuerpflichtigen (EWIV) fest. Das<br />

Gleiche gilt <strong>für</strong> die Lieferung von<br />

Gegenständen und die Erbringung<br />

von Dienstle<strong>ist</strong>ungen, wie etwa<br />

den Verkauf von Optionen. Betroffen<br />

<strong>ist</strong> auch der Ort der Lieferung<br />

und der Dienstle<strong>ist</strong>ung, etwa <strong>für</strong><br />

Bestattungen, Zusammenbau von<br />

mung <strong>ist</strong> die steigende Anzahl<br />

von Betrugsfällen. Das sind Fälle,<br />

in denen die Umsatzsteuer vom<br />

abgabepflichtigen ausländischen<br />

Unternehmen nicht abgeführt wird,<br />

aber der Empfänger die Umsatzsteuer<br />

als Vorsteuer geltend macht.<br />

Durch die neue Regelung ersparen<br />

sich ausländische Unternehmen,<br />

die solche Lieferungen ausführen,<br />

die Reg<strong>ist</strong>rierung zu umsatzsteuerlichen<br />

Zwecken sowie die Abgabe<br />

von Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

in Frankreich. Ebendort angefallene<br />

Gegenständen, Textübersetzungen<br />

und Vermittlungsle<strong>ist</strong>ungen. Die<br />

Verordnung enthält auch einen<br />

Katalog zu den auf elektronischem<br />

Wege erbrachten Dienstle<strong>ist</strong>ungen<br />

und geht auf die Besteuerung von<br />

Lieferungen und Dienstle<strong>ist</strong>ungen<br />

ein, die mittels Kreditkarte gezahlt<br />

werden.<br />

Das Inkrafttreten der Verordnung<br />

wird <strong>für</strong> Österreich insoweit keine<br />

großen Auswirkungen haben, als<br />

die Durchführungsvorschriften<br />

20 tipps&trends Juni 2006<br />

Umsatzsteuer können sie dann aber<br />

nicht mehr im Wege der Veranlagung<br />

als Vorsteuer geltend machen.<br />

Sie müssten in die langwierigere<br />

Vorsteuererstattung gehen. Die<br />

Auswirkungen der neuen Regelung<br />

auf in Frankreich reg<strong>ist</strong>rierte Le<strong>ist</strong>ungsempfänger<br />

sind, dass sie nun<br />

Schuldner dieser Umsatzsteuer<br />

werden. Sie müssen die Lieferungen<br />

in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung<br />

erklären.<br />

constantin.liebe-kreutzner@at.pwc.com<br />

Einheitliches Mehrwertsteuersystem in der EU<br />

Der EU-Rat hat Durchführungsvorschriften zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie<br />

erlassen. Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des<br />

Rates <strong>ist</strong> die einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems.<br />

grundsätzlich dem österreichischen<br />

Umsatzsteuerrecht sowie den<br />

Anwendungsvorschriften der österreichischen<br />

Finanzverwaltung<br />

entsprechen. Es <strong>ist</strong> jedoch interessant,<br />

ob die Durchführungsverordnung<br />

in Zukunft vermehrt, neben<br />

der Judikatur des Europäischen<br />

Gerichtshofs, als Instrument der<br />

einheitlichen Anwendung und Auslegung<br />

von EU Recht herangezogen<br />

werden wird.<br />

constantin.liebe-kreutzner@at.pwc.com


Steuern<br />

News aus dem Umsatzsteuerbereich<br />

Die Umsatzsteuer-News informieren in diesen tipps&trends über die<br />

korrekte Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen und über<br />

interessante Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.<br />

Seitdem der Erlass zur elektronischen<br />

Rechnungstellung letztes<br />

Jahr veröffentlicht wurde, interessieren<br />

sich immer mehr Unternehmen<br />

<strong>für</strong> die schnellere und kostengünstigere<br />

Variante des Erstellens<br />

und Versendens von Rechnungen<br />

auf elektronischem Weg. Wie<br />

behandelt nun der zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigte Unternehmer<br />

eine Rechnung, die er im PDF-Format<br />

per E-Mail erhalten hat? Die<br />

verbreitete Praxis, die Rechnung<br />

auszudrucken und in Papierform<br />

aufzubewahren, <strong>ist</strong> umsatzsteuerlich<br />

unzulässig. Laut Umsatzsteuergesetz<br />

sind auf elektronischem<br />

Weg übermittelte Rechnungen<br />

elektronisch gemeinsam mit dem<br />

Nachweis der Echtheit der Herkunft<br />

und der Unversehrtheit des<br />

Inhaltes <strong>für</strong> mindestens sieben<br />

Jahre aufzubewahren. Bei der Archivierung<br />

<strong>ist</strong> darauf zu achten,<br />

dass die Daten nicht im Nachhinein<br />

verändert werden können. Wenn<br />

gegen diese Vorschriften verstoßen<br />

wird, kann es im Zuge einer<br />

Betriebsprüfung zur nachträglichen<br />

Aberkennung des Vorsteuerabzugs<br />

kommen. Es <strong>ist</strong> daher empfehlenswert,<br />

die umsatzsteuerlich korrekte<br />

Aufbewahrung sicherzustellen, bevor<br />

der Unternehmer der Übermittlung<br />

elektronischer Rechnungen<br />

zustimmt.<br />

EuGH zu Reihengeschäften<br />

Im Ausgangsverfahren der Rechtsache<br />

C-245/04 EMAG Handel Eder<br />

OHG zweifelte die österreichische<br />

Finanzverwaltung die herrschende<br />

Beurteilung von Reihengeschäften<br />

an. Die österreichische Verwaltungspraxis<br />

ordnet die Warenbewegung<br />

abhängig vom Transportauftrag<br />

nur einer der Lieferungen, der sogenannten<br />

bewegten Lieferung, in<br />

der Reihe zu. Der<br />

Lieferort <strong>für</strong> die<br />

bewegte Lieferung<br />

<strong>ist</strong> dort, wo die Beförderung<br />

oder die<br />

Versendung der Gegenstände beginnt.<br />

Unbewegte Lieferungen vor<br />

bzw. nach der bewegten Lieferung<br />

werden im Ursprungsland oder im<br />

Bestimmungsland ausgeführt.<br />

Der EuGH schloss sich der österreichischen<br />

Praxis an und erkannte in<br />

seinem Urteil, dass<br />

• es bei einem Reihengeschäft nur<br />

eine bewegte Lieferung und daher<br />

nur eine steuerbefreite innergemeinschaftliche<br />

Lieferung gibt.<br />

• der Lieferort <strong>für</strong> die bewegte<br />

Lieferung dort <strong>ist</strong>, wo die Beförderung<br />

oder die Versendung der<br />

Gegenstände beginnt.<br />

• der Lieferort <strong>für</strong> die unbewegte<br />

Lieferung im Ursprungsland bzw.<br />

im Bestimmungsland <strong>ist</strong>.<br />

Elektronische Rechnungen<br />

sind sieben Jahre<br />

lang zu speichern<br />

Der EuGH nahm jedoch nicht dazu<br />

Stellung, wie die bewegte Lieferung<br />

zu bestimmen <strong>ist</strong>. Weiters bleibt<br />

abzuwarten, wie der VwGH auf<br />

Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden<br />

wird.<br />

EuGH zu Messeveranstaltungen<br />

In der Rechtssache C-114/05 Gillan<br />

Beach Ltd. entschied der EuGH,<br />

dass Dienstle<strong>ist</strong>ungen, die der<br />

Veranstalter einer<br />

Messe an die Aussteller<br />

erbringt, unter<br />

künstlerische,<br />

wissenschaftliche,<br />

unterrichtende, sportliche, unterhaltende<br />

oder ähnliche Tätigkeiten<br />

zu subsummieren sind. Demnach<br />

werden solche Le<strong>ist</strong>ungen dort<br />

ausgeführt, wo die Dienstle<strong>ist</strong>ungen<br />

tatsächlich erbracht werden, also<br />

am Tätigkeitsort. Nach der Verwaltungspraxis<br />

werden solche Le<strong>ist</strong>ungen<br />

als sonstige Le<strong>ist</strong>ungen im<br />

Zusammenhang mit Grundstücken<br />

angesehen. Da der Tätigkeitsort in<br />

der Regel mit dem Grundstücksort<br />

übereinstimmt, ergibt sich in der<br />

Praxis keine Änderung. Klargestellt<br />

<strong>ist</strong> nunmehr, dass es sich bei Le<strong>ist</strong>ungen<br />

der Messeveranstalter nicht<br />

um Werbele<strong>ist</strong>ungen handelt.<br />

gerald.dipplinger @at.pwc.com<br />

chr<strong>ist</strong>ian.strohschneider@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 21


Steuer<br />

Umsatzsteuer im neuen regulatorischen Umfeld<br />

Die Einführung des Sarbanes-Oxley Acts hat die Rechnungslegung<br />

multinationaler Konzerne drastisch verändert. Bei indirekten Steuern<br />

führen besonders Systemfehler zu materiellen Falschdarstellungen.<br />

Nach Section 404 des Sarbanes-<br />

Oxley Acts muss ein Unternehmen<br />

funktionierende Kontrollen <strong>für</strong><br />

die wesentlichen Posten des Abschlusses<br />

haben. Die Geschäftsführer<br />

müssen diese Kontrollen<br />

überprüfen und Bericht erstatten.<br />

Der Abschlussprüfer wiederum<br />

prüft die Funktionsfähigkeit dieser<br />

Kontrollen. Kann jedoch die Umsatzsteuer<br />

überhaupt ein wesentlicher<br />

Posten des Abschlusses sein,<br />

bei dessen unrichtigem Ausweis die<br />

Aussagekraft des Abschlusses verfälscht<br />

wird? Ist die Umsatzsteuer<br />

bei vorsteuerabzugsberechtigten<br />

Unternehmen nicht nur ein Durchläufer?<br />

Fakt <strong>ist</strong>, dass die Umsatzsteuerkosten<br />

in den me<strong>ist</strong>en Unternehmen<br />

nicht gesondert erfasst werden und<br />

Beispiel (in Mio. EUR)<br />

Umsatzerlöse 200<br />

USt<br />

40<br />

Vorle<strong>ist</strong>ungen 180 6<br />

Gesamt 76<br />

Mehrwert 20 4<br />

der Betrag an Umsatzsteuerverbindlichkeiten<br />

oder -forderungen,<br />

der in der Bilanz ausgewiesen <strong>ist</strong>,<br />

nur ein unwesentlicher Betrag <strong>ist</strong>.<br />

Betrachtet man aber die Umsatzsteuerbeträge,<br />

die während des<br />

Jahres in einem Unternehmen<br />

bewegt werden, wird die Relevanz<br />

klar (siehe Tabelle). In diesem Beispiel<br />

beträgt die Umsatzsteuer, die<br />

während des Jahres im Unternehmen<br />

fließt, beinahe 40 Prozent der<br />

Umsatzerlöse. Und selbst wenn<br />

nur 0,1 Prozent der Umsatzsteuer<br />

falsch läuft, betragen die Umsatzsteuerkosten<br />

in unserem Beispiel<br />

immerhin 76.000 EUR.<br />

Fehler bei der Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer wird heute nicht<br />

mehr manuell von Umsatzsteuerspezial<strong>ist</strong>en<br />

im Rechnungswesen<br />

gebucht, sondern durch den Einsatz<br />

von ERP-Systemen automatisiert<br />

erfasst. Diese Enterprise<br />

Resource Planning-Systeme können<br />

die Geschäftsfälle des Unternehmens<br />

aber nicht ohne weiteres<br />

umsatzsteuerlich richtig abbilden.<br />

Es <strong>ist</strong> auch erforderlich, dass die<br />

ausgezeichneten Umsatzsteuer-<br />

22 tipps&trends Juni 2006<br />

funktionalitäten, über welche herkömmliche<br />

ERP-Systeme heute<br />

verfügen, entsprechend implementiert<br />

und angewendet werden.<br />

Werden umsatzsteuerlich relevante<br />

Sachverhalte im ERP-System nicht<br />

ordnungsgemäß abgebildet, können<br />

diese System- und Prozessfehler<br />

mit Hilfe der von Betriebsprüfern<br />

eingesetzten Prüfungssoftware innerhalb<br />

kürzester Zeit aufgedeckt<br />

werden.<br />

Eine solche Offenlegung führt zu<br />

enormen Mehrergebnissen <strong>für</strong> die<br />

Finanzverwaltungen. Zu bedenken<br />

<strong>ist</strong> auch, dass die Sanierung<br />

von teils in Massen auftretenden<br />

Umsatzsteuerfehlern nach einer<br />

Betriebsprüfung sehr kostenintensiv<br />

und zeitaufwendig <strong>ist</strong>. Manchmal<br />

<strong>ist</strong> eine Reparatur sogar schlicht<br />

unmöglich.<br />

Sinnvolle Umsatzsteuer-Kontrollen<br />

Wie bei den allgemeinen Geschäftsrisiken<br />

hängen die Schwerpunkte<br />

der Kontrollen von der Art<br />

und der Struktur des Unternehmens<br />

ab. Ein Kernbereich der Kontrollen<br />

im Bereich der Umsatzsteuer


<strong>ist</strong> sicher das ERP-System selbst,<br />

insbesondere die Implementierung<br />

der Umsatzsteuer-Funktionalitäten.<br />

Aber was nützt die Sicherheit, dass<br />

alle Rechnungen, die das System<br />

erstellt, richtig ausgestellt sind,<br />

wenn nicht sichergestellt <strong>ist</strong>, dass<br />

auch alle Rechnungen im System<br />

erfasst werden. Umsatzsteuer-Kontrollen<br />

müssen daher über das reine<br />

Kontrollsystem der ERP-Software<br />

hinausgehen und die Prozesse rund<br />

um die Erfassung der Umsatzsteuer<br />

einschließen (siehe unten).<br />

Ordnungsgemäß und zeitgerecht<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

müssen ordnungsgemäß erstellt<br />

und zeitgerecht an das Finanzamt<br />

übermittelt werden. Ebenso müssen<br />

die Umsatzsteuerzahllasten<br />

pünktlich entrichtet werden. Daher<br />

sollte es auch Kontrollen der Umsatzsteuererklärungen<br />

vor deren<br />

Übermittlung und der Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten<br />

vor deren<br />

Entrichtung geben. Umsatzsteuer-<br />

Abstimmungen zählen daher auch<br />

zu den Schlüssel-Kontrollen. Dieser<br />

Bereich <strong>ist</strong> umso entscheidender,<br />

wenn die umsatzsteuerlichen Obliegenheiten,<br />

wie die Erstellung der<br />

Umsatzsteuererklärungen, an Dritte<br />

outgesourct sind. Der Umfang der<br />

Kontrollen reicht von der Überprüfung<br />

vor der Einreichung bis hin<br />

zur Unterschriftsverantwortung der<br />

Umsatzsteuererklärungen. Es <strong>ist</strong><br />

auch zu prüfen, wo die Einreichung<br />

der Umsatzsteuererklärungen elektronisch<br />

erfolgt. Vor<br />

der Einreichung der<br />

Umsatzsteuererklärung<br />

<strong>ist</strong> zu klären,<br />

ob eine Genehmigung<br />

vorgesehen <strong>ist</strong>. Daneben<br />

sollte es noch Kontrollen rund um<br />

den Zahlungsvorgang der Umsatzsteuerverbindlichkeiten<br />

geben. Hier<br />

ergeben sich Überschneidungen<br />

mit dem Treasury. Zuletzt sind auch<br />

die Vorsteuererstattungen in anderen<br />

Ländern in die Kontrollen einzubeziehen.<br />

Nutzen der Kontrollen<br />

Vor allem die Kontrollen aufgrund<br />

des Sarbanes-Oxley Acts haben<br />

<strong>für</strong> Unternehmen zweifelsfrei den<br />

admin<strong>ist</strong>rativen Aufwand erhöht.<br />

Trotzdem sind diese Kontrollen<br />

im Bereich der Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />

Unternehmen sinnvoll. Der Nutzen<br />

kann darin bestehen, dass die Kon-<br />

Prozesse der Umsatzsteuer-Erfassung<br />

• Wer ordnet wie die Steuerkennzeichen zu?<br />

• Wer entscheidet über den Ausschluss vom Vorsteuerabzug?<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Wie wird sichergestellt, dass Rechnungen nicht mehrfach verbucht<br />

werden?<br />

Wie wird sichergestellt, dass ausländische Umsatzsteuerbeträge nicht<br />

auf ein lokales Umsatzsteuerkonto gebucht werden?<br />

Wer darf Änderungen an den Umsatzsteuer-Funktionalitäten im System<br />

vornehmen und wer testet und genehmigt die Änderungen?<br />

Welche Kontrollen sind vorgesehen, um sicherzustellen, dass das System<br />

der neuesten Gesetzeslage entspricht?<br />

Welcher Prozess wird in Gang gesetzt, wenn ein neuer bislang undefinierter<br />

Geschäftsfall auftritt?<br />

•<br />

Wer darf entscheiden, wann und welche Umsatzsteuerbeträge ausgebucht<br />

werden dürften (z.B. bei uneinbringlichen Forderungen)?<br />

Effiziente Kontrollen<br />

zeigen Schwachstellen im<br />

Umsatzsteuerprozess<br />

trollen <strong>für</strong> die Umsatzsteuer-Funktionen<br />

verbessert werden.<br />

Vorteile ergeben sich auch aus<br />

einem gestiegenen Profil der Umsatzsteuer<br />

innerhalb des Unternehmens<br />

und des Konzerns. Letzteres<br />

<strong>ist</strong> insbesondere bei US-Konzernen<br />

von Vorteil.<br />

Kontrollen führen<br />

auch dazu, dass<br />

Schwachstellen im<br />

Umsatzsteuerprozess<br />

leichter zu identifizieren sind.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> Einsparungspotenziale<br />

und Möglichkeiten der Verbesserung<br />

der Effizienz. Darüber hinaus<br />

kann das neue Kontrollsystem<br />

den Umgang mit den Finanzbehörden<br />

erleichtern. Das deshalb, weil<br />

demonstriert werden kann, dass<br />

der Umsatzsteuer entsprechend<br />

hohes Augenmerk geschenkt wird.<br />

Das kann auch Umsatzsteuer-Prüfungen<br />

abkürzen.<br />

Mehrkosten und Mehrarbeit<br />

Die Einführung von Section 404<br />

hat zu erheblichen Mehrkosten und<br />

enormer Mehrarbeit <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />

der betroffenen Unternehmen<br />

geführt. Die Umsatzsteuer wird dabei<br />

oft als „nicht wesentlich“ eingestuft.<br />

Das führt dazu, dass diese bei<br />

der Implementierung der Section<br />

404 Kontrollen kaum oder gar nicht<br />

berücksichtigt wird. Unsere Empfehlung<br />

geht daher in die Richtung,<br />

unter Beachtung von Umfang und<br />

Umfeld der Geschäftstätigkeit, auch<br />

der Umsatzsteuer und anderen<br />

indirekten Steuern besonderes Augenmerk<br />

und den möglichen darinliegenden<br />

Risiken zu schenken.<br />

Das Unternehmen profitiert von der<br />

Überprüfung und Implementierung<br />

der Prozesse und deren Dokumentation.<br />

Letztlich sollten diese Maßnahmen<br />

auch zu einer verbesserten<br />

Erfüllung der Umsatzsteuer-Obliegenheiten<br />

führen.<br />

chr<strong>ist</strong>ine.sonnleitner@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 2


Steuern<br />

Neues bei Gebühren und Verkehrsteuern<br />

Im Protokoll betreffend Gebühren und Verkehrsteuern stellt die<br />

Finanzverwaltung Zweifelsfragen dar. Auch die Entwicklungen der<br />

Gesellschaftsteuer sind bei der Steuerplanung zu berücksichtigen.<br />

Elektronische Signaturen sind<br />

Unterschriften im Sinne des Gebührenrechts.<br />

Auf elektronischem<br />

Wege abgeschlossene Verträge unterliegen<br />

der Gebühr, auch wenn sie<br />

nicht ausgedruckt werden. Leider<br />

erfolgt keine Antwort auf die daraus<br />

resultierende Frage: Wie kann<br />

ich meine elektronisch signierte<br />

Vertragsurkunde ordnungsgemäß<br />

vergebühren? Der Phantasie über<br />

die Möglichkeit der Anbringung<br />

<strong>PwC</strong> International Tax Services<br />

(ITS) Planning Group möchte<br />

Ihnen in diesem Heft Konzepte<br />

zu steuereffizienten Investitionen<br />

nach Mexiko präsentieren. Damit<br />

wird der steigenden Präsenz der<br />

österreichischen Wirtschaft in<br />

Mexiko, immerhin der zehntgrößten<br />

Volkswirtschaft weltweit, Rechnung<br />

getragen. Besonders betroffen sind<br />

die Bereiche Automotive, Energieversorgung<br />

und Kunststoffproduktion.<br />

Die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> Investitionen<br />

in Mexiko wurden in<br />

von Selbstberechnungsvermerken<br />

und Eingabestempeln auf elektronischen<br />

Dokumenten sind hier wohl<br />

gewisse Grenzen gesetzt.<br />

Ist aus einem Angebot erkennbar,<br />

dass ein Vertrag zuvor schon<br />

mündlich abgeschlossen wurde,<br />

liegt ungeachtet der Bezeichnung<br />

eine rechtsbezeugende Urkunde<br />

vor. Diese führt zum Entstehen der<br />

Gebührenschuld.<br />

den letzten Jahren wesentlich<br />

verbessert. Mit dem Inkrafttreten<br />

des Freihandelsabkommens EU-<br />

Mexiko im Jahr 2000 begann ein<br />

stufenweiser Zollabbau. Dies öffnet<br />

europäischen Unternehmen zusammen<br />

mit der NAFTA-Mitgliedschaft<br />

Mexikos neue Perspektiven. Das<br />

2001 in Kraft getretene bilaterale<br />

Investitionschutzabkommen bietet<br />

verstärkte Rechtsicherheit <strong>für</strong> Direktinvestitionen.<br />

Weitere Impulse<br />

gehen von dem 2006 in Kraft getretenenDoppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) Österreich-Mexiko<br />

aus. Mehrere Faktoren sprechen<br />

24 tipps&trends Juni 2006<br />

Zur Gesellschaftsteuer wurde die<br />

bisherige Praxis bestätigt. Danach<br />

unterliegen „klassische“ Großmutterzuschüsse<br />

nicht der Gesellschaftsteuer.<br />

Dies <strong>ist</strong> aber kein<br />

Freibrief <strong>für</strong> Großmutterzuschüsse.<br />

Im Einzelfall <strong>ist</strong> eine sorgfältige<br />

Strukturierung und Dokumentation<br />

notwendig, um steuerliche Risiken<br />

zu minimieren.<br />

georg.zehetmayer@at.pwc.com<br />

Steuereffiziente Direktinvestitionen nach Mexiko<br />

Der folgende Artikel markiert den Start <strong>für</strong> eine neue Serie in den<br />

tipps&trends. Inhalt der Serie sind steuereffiziente Strukturierungen<br />

von Investitionen österreichischer Unternehmen im Ausland.<br />

<strong>für</strong> Mexiko als Investitionsstandort.<br />

Dazu zählt die wirtschaftliche Stabilität.<br />

Die Inflation liegt derzeit bei<br />

lediglich drei bis vier Prozent, das<br />

Wirtschaftswachstum <strong>ist</strong> solide und<br />

die Staatsschulden sind unter Kontrolle.<br />

Auch die politische Stabilität<br />

<strong>ist</strong> positiv und nach allgemeiner Ansicht<br />

durch die Wahlen im Juli 2006<br />

nicht gefährdet. Darüber hinaus<br />

sind die Arbeitskosten sehr niedrig.<br />

Sie liegen im Produktionssektor<br />

unter 1,50 EUR pro Arbeitsstunde.<br />

Steuerliche Rahmenbedingungen<br />

Der Körperschaftsteuersatz liegt


2006 bei 29 Prozent, 2007 erfolgt<br />

eine Senkung auf 28 Prozent.<br />

Anders als in Österreich werden<br />

Gewinne von Gesellschaften nur<br />

auf einer Ebene besteuert. Verluste<br />

können zehn Jahre lang vorgetragen<br />

werden. Das mexikanische<br />

Steuerrecht kennt auch eine Form<br />

der konsolidierten Besteuerung<br />

zwischen verbundenen mexikanischen<br />

Gesellschaften. Mexiko<br />

erhebt keine Quellensteuern auf<br />

Dividenden. Auf Zinsen und Lizenzgebühren<br />

wird eine Quellensteuer<br />

von 0 Prozent erhoben, die jedoch<br />

durch das neue DBA Österreich-<br />

Mexiko auf zehn Prozent reduziert<br />

wird. Zusätzlich gibt es eine Quellensteuer<br />

auf Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Anteilen an mexikanischen<br />

Gesellschaften, die durch<br />

das DBA auf 20 Prozent sinkt. Der<br />

Satz der Einkommensteuer <strong>für</strong> natürliche<br />

Personen erreicht maximal<br />

28 Prozent, der Regelsatz der Umsatzsteuer<br />

<strong>ist</strong> 15 Prozent.<br />

Steuereffiziente Direktinvestitionen<br />

Bei der Strukturierung eines österreichischen<br />

Investments in Mexiko<br />

stellen sich in der Regel die folgenden<br />

Herausforderungen:<br />

• Minimierung der laufenden<br />

Körperschaftsteuerbelastung in<br />

Mexiko,<br />

• Flexibilität <strong>für</strong> den Fall eines späteren<br />

Verkaufs des Investments<br />

(Verminderung/Vermeidung der<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen),<br />

• Verminderung mexikanischer<br />

Quellensteuer auf Zinsen und<br />

Lizenzzahlungen,<br />

• steuereffiziente Eigentums- und<br />

Nutzungsstruktur an immateriellen<br />

Vermögensgegenständen<br />

(„IP“), wie Know-how, Marken<br />

und anderen gewerblichen<br />

Schutzrechten.<br />

Ein effizientes Instrument zur Minimierung<br />

der laufenden mexikanischen<br />

Körperschaftbesteuerung<br />

<strong>ist</strong> die Zuführung von Fremdkapital<br />

in die mexikanische Gesellschaft<br />

(sog. „Debt Push Down“). Ob durch<br />

eine solche Transaktion die Konzernsteuerquote<br />

nachhaltig und<br />

wesentlich sinkt, <strong>ist</strong> im Einzelfall<br />

zu prüfen. Besonders hohe Steuerersparnisse<br />

sind möglich, wenn<br />

dem Konzern Finanzierungsgesellschaften<br />

zur Verfügung<br />

stehen, die<br />

zur steuergünstigen<br />

Vereinnahmung von Zinserträgen in<br />

der Lage sind. Allgemein <strong>ist</strong> bei der<br />

Ausstattung der mexikanischen Gesellschaft<br />

mit Fremdkapital zu beachten,<br />

dass das Verhältnis Fremdzu<br />

Eigenkapital, die Debt Equity<br />

Ratio, nicht über :1 steigen darf.<br />

Allerdings ex<strong>ist</strong>ieren Strategien, die<br />

dieses Verhältnis erhöhen. Es <strong>ist</strong> zu<br />

beachten, dass Zinszahlungen einer<br />

mexikanischen Quellensteuer unterliegen.<br />

Es gibt jedoch im Einzelfall<br />

Strategien zur wesentlichen Reduktion<br />

dieser Quellensteuer.<br />

Ein anderes Instrument zur effizienten<br />

Verminderung der mexikanischen<br />

Besteuerung und/oder der<br />

Konzernsteuerquote besteht in der<br />

steueroptimalen Planung des Verrechnungspreissystems.<br />

Dies kann<br />

durch eine geeignete Funktionsverteilung<br />

im Konzern geschehen.<br />

Flexibilität bei späterem Verkauf<br />

Eine Herausforderung im Zusammenhang<br />

mit einem Investment in<br />

Mexiko stellt die oben erwähnte<br />

Besteuerung von Gewinnen bei<br />

der Veräußerung mexikanischer<br />

In Mexiko werden<br />

Verluste zehn Jahre lang<br />

vorgetragen<br />

Investments durch Ausländer dar.<br />

Ein Ausweg besteht darin, mexikanische<br />

Investments über Holdinggesellschaften<br />

in Ländern zu halten,<br />

deren DBA mit Mexiko eine solche<br />

Besteuerung ausschließt. Solche<br />

Länder sind Spanien, die Schweiz<br />

und die Niederlande. Komplexere<br />

Strategien sorgen<br />

da<strong>für</strong>, auch nach<br />

dem Erwerb des<br />

mexikanischen<br />

Investments eine<br />

steuereffiziente Struktur zu erreichen.<br />

Dabei profitiert der Investor<br />

von dem im mexikanischen Steuerrecht<br />

vorherrschenden Vorrang<br />

der Form vor dem wirtschaftlichen<br />

Gehalt einer Transaktion.<br />

Planung der IP-Struktur<br />

Bei der Planung einer IP-Struktur<br />

sind me<strong>ist</strong> immaterielle Vermögensgegenstände,<br />

wie etwa Markenrechte,<br />

steuerfrei aus Mexiko in<br />

eine steuereffizientere Jurisdiktion<br />

zu verlagern. Damit kann die mexikanische<br />

und oft auch die konzernweite<br />

Steuerlast reduziert werden.<br />

Zur steuerfreien Verlagerung von IP<br />

bestehen etwa Konzepte, die eine<br />

steuerfreie Abspaltung von immateriellen<br />

Vermögensgegenständen einer<br />

mexikanischen Gesellschaft auf<br />

eine andere Gesellschaft außerhalb<br />

der mexikanischen Steuerhoheit<br />

vorsehen. Ob dadurch ein Steuervorteil<br />

<strong>für</strong> die Unternehmensgruppe<br />

entsteht, hängt von der steuerlichen<br />

Gesamtstruktur des Konzerns ab.<br />

chr<strong>ist</strong>of.woerndl@at.pwc.com<br />

robert.pfeiffer@at.pwc.com<br />

Die <strong>PwC</strong> International Tax Services (ITS) Planning Group<br />

… <strong>ist</strong> ein Netzwerk von <strong>PwC</strong> Experten in über 140 Staaten. Es <strong>ist</strong> insbesondere<br />

mit der Erarbeitung von Ideen <strong>für</strong> steuereffiziente Strukturen von<br />

Inbound- und Outbound-Investitionen, Holdingstrukturen, grenzüberschreitende<br />

Finanzierungs- und Treasurykonzepte, Verlustverwertungen,<br />

die Rückführung von Gewinnen und <strong>für</strong> steueroptimales Management<br />

immaterieller Vermögensgüter betraut.<br />

Juni 2006 tipps&trends 25


Steuern<br />

Novellierung des ImmoInvFG<br />

Durch eine Novellierung des Immobilieninvestmentfonds-Gesetzes<br />

200 (ImmoInvFG) sollen Immobilienfonds den Wertpapierfonds<br />

steuerlich gleichgestellt werden.<br />

Der im April veröffentlichte Entwurf<br />

der Novelle zum ImmoInvFG<br />

beinhaltet zwei wesentliche steuerliche<br />

Änderungen. Sie sollen<br />

die Wettbewerbsfähigkeit in- und<br />

ausländischer Immobilienfonds<br />

verbessern. Einerseits soll das <strong>für</strong><br />

ausländische Wertpapierfonds seit<br />

1. Juli 2005 bestehende Meldesystem<br />

an die OeKB auf ausländische<br />

Immobilienfonds ausgeweitet werden.<br />

Dadurch wird <strong>für</strong> ausländische<br />

Immobilienfonds die Möglichkeit<br />

Standort&Steuern<br />

Spotlight Asia<br />

geschaffen, steuerlich in Österreich,<br />

wie inländische Fonds, behandelt<br />

zu werden. Damit sind sie endbesteuert.<br />

Das bedeutet auch, dass<br />

die Sicherungssteuer wegfällt.<br />

Andererseits soll <strong>für</strong> inländische Kapitalanlagegesellschaften<br />

die Möglichkeit<br />

geschaffen werden, auch<br />

vollthesaurierende Immobilienfonds<br />

aufzulegen. Es handelt sich dabei<br />

um Fonds, bei denen die KESt auf<br />

die thesaurierten Erträge von der<br />

China <strong>ist</strong> eine der dynamischsten Wachstumsregionen der Welt.<br />

Gegenwärtig gewinnen Unternehmenskäufe an Gewicht.<br />

Der Markteinstieg oder die Stärkung<br />

der Marktposition in China<br />

durch Unternehmenskauf eröffnet<br />

steuerplanerische Chancen. Er birgt<br />

aber auch Fallstricke, die der China-Investor<br />

kennen und berücksichtigen<br />

sollte. In der Vergangenheit<br />

erfolgten Chinainvestitionen fast nur<br />

durch Gründung von Joint Ventures<br />

oder Wholly Foreign Owned Enterprises,<br />

kurz WFOEs. Gegenwärtig<br />

nimmt aber die Zahl an Anteils-<br />

oder Unternehmenskäufen, den<br />

Share oder Asset Deals, stark zu.<br />

Dies begründet sich in der Modernisierung<br />

und Liberalisierung der<br />

26 tipps&trends Juni 2006<br />

Depotbank nicht abgezogen wird,<br />

wenn nachweislich nur KESt-befreite<br />

Investoren und beschränkt Steuerpflichtige<br />

am Fonds beteiligt sind.<br />

Die steuerliche Ungleichbehandlung<br />

zwischen in- und ausländischen<br />

Immobilienaktien, also Aktie versus<br />

Immobilienfonds, und die Problematik<br />

der Nicht-Endbesteuerung<br />

<strong>für</strong> Erbschaftsteuerzwecke wurde<br />

hingegen nicht behandelt.<br />

johannes.edlbacher@at.pwc.com<br />

rechtlichen Regelungen <strong>für</strong> Mergers<br />

& Acquisitions (M&A) in China.<br />

Zusätzlich wirken regulatorische<br />

Erleichterungen <strong>für</strong> Auslandsinvestoren<br />

als Folge des Beitritts zur<br />

Welthandelsorganisation WTO. Diese<br />

reduzieren die Bedeutung von<br />

Joint Ventures und stärken somit


den Anteil an direkten Auslandsinvestitionen.<br />

Asset versus Share Deal<br />

Beim Kauf von Anteilen an einem<br />

Unternehmen (Share Deal), fallen<br />

beim Veräußerer chinesische Ertragsteuern<br />

an. Sie können bis zu<br />

Prozent betragen. Hinzu kommt<br />

eine Stempelsteuer von 0,1 Prozent.<br />

Beim Kauf eines Unternehmens<br />

oder einzelner Vermögenswerte<br />

(Asset Deal) entstehen neben den<br />

Ertragsteuern beim Veräußerer eine<br />

Vielzahl von Transfersteuern. Dazu<br />

zählen z.B. die Business Tax, die<br />

Deed Tax beim Kauf von Landnutzungsrechten<br />

und Stempelsteuern.<br />

Für die Steuerplanung des Erwerbers<br />

sind daher die Akquisitionsgestaltung<br />

(Acquisition Structuring),<br />

und die Absicherung gegen steuerliche<br />

Risiken im Kaufvertrag besonders<br />

zu beachten. Das Gleiche<br />

gilt <strong>für</strong> die sorgfältige Prüfung der<br />

Zielgesellschaft mittels einer Due<br />

Diligence-Prüfung und <strong>für</strong> die Integration<br />

der Zielgesellschaft in den<br />

Konzernaufbau des Erwerbers, die<br />

sogenannte Post Deal Integration.<br />

Akquisitionsstrukturierung<br />

Die Ziele der Steuerstrukturierung<br />

einer Akquisition in China sind<br />

vergleichbar mit Akquisitionen in<br />

anderen Ländern. Sie umfassen im<br />

Wesentlichen die steuerwirksame<br />

Abschreibbarkeit erworbener stiller<br />

Reserven, den sogenannten<br />

Step-Ups, sowie die Möglichkeit<br />

der steueroptimalen Repatriierung<br />

zukünftiger Gewinne der Zielgesellschaft.<br />

Betroffen sind auch die<br />

uneingeschränkte Nutzbarkeit von<br />

Anlaufverlusten sowie die Vermeidung<br />

von steuerlichen Nachteilen.<br />

Letzteres geschieht etwa durch<br />

Wahrung von Verlustvorträgen und<br />

Steuervergünstigungen der Zielgesellschaft.<br />

Auch die Zuordnung der<br />

Refinanzierungszinsen <strong>ist</strong> aus steuerlicher<br />

Sicht zu hinterfragen. Denn<br />

immer dann, wenn die chinesische<br />

Zielgesellschaft Steuervergünstigungen<br />

genießt, sollten die Refinanzierungszinsen<br />

einer anderen<br />

Konzerngesellschaft zugeordnet<br />

werden, welche über ertragsteuerliche<br />

Gewinne verfügt.<br />

Share Deal<br />

Beim Share Deal sind der Übergang<br />

vorhandener steuerlicher<br />

Verlustvorträge sowie die Sicherung<br />

und Weitergeltung von Steuervergünstigungen<br />

der Zielgesellschaft<br />

kritisch. Betreffend Steuerbegünstigungen<br />

<strong>ist</strong> zu hinterfragen, ob der<br />

potenzielle Käufer die notwendigen<br />

Voraussetzungen ebenfalls erfüllt.<br />

Ein steuerwirksamer Step-Up <strong>ist</strong><br />

grundsätzlich bei Anteilskäufen nur<br />

möglich, wenn eine ausländische<br />

Kapitalgesellschaft als Erwerber<br />

auftritt und in deren Sitzstaat die<br />

Aktivierung eines Goodwills in<br />

derartigen Fällen möglich <strong>ist</strong>. Der<br />

entscheidende Nachteil des Share<br />

Deals liegt im Übergang von<br />

Haftungsrisiken auf den Erwerber.<br />

Auch die Stempelsteuer <strong>ist</strong> höher<br />

als beim Asset Deal.<br />

Asset Deal<br />

Beim Asset Deal kann der Käufer<br />

eine chinesische Erwerbsgesellschaft<br />

zwischenschalten und<br />

dadurch eine steuerwirksame Abschreibung<br />

der abgegoltenen stillen<br />

Reserven erzielen. Werden vom Erwerber<br />

die Voraussetzungen erfüllt,<br />

so kann dieser auch beim Asset<br />

Deal die Weitergeltung von steuerlichen<br />

Vergünstigungen beanspruchen.<br />

Auch beim Asset Deal <strong>ist</strong> ein<br />

Übergang von Haftungsrisiken auf<br />

den Erwerber in der Praxis nicht<br />

auszuschließen. Die häufig unkalkulierbaren<br />

Risiken beim Anteilskauf<br />

sowie die steuerlichen Vorzüge des<br />

Vermögenserwerbs machen den<br />

Asset Deal aus Erwerbersicht in der<br />

Praxis zur besseren Wahl. Schwer<br />

durchführbar <strong>ist</strong> in China der in der<br />

M&A-Praxis übliche Anteilserwerb<br />

über fremdfinanzierte Akquisitions-<br />

holdings mit anschließender steuerlicher<br />

Konsolidierung von Akquisitions-<br />

und Zielgesellschaft.<br />

Steuerliche Due Diligence<br />

Speziell bei einem Share Deal <strong>ist</strong><br />

eine steuerliche Due Diligence<br />

dringend zu empfehlen. Damit können<br />

etwa h<strong>ist</strong>orische Risiken <strong>für</strong><br />

gewährte Steuervergünstigungen<br />

identifiziert werden. Zu den Besonderheiten<br />

zählt hierbei, dass Geschäftsbeziehungen<br />

in China häufig<br />

auf mündlichen Vereinbarungen<br />

basieren. Deswegen fehlt es oft an<br />

Verträgen oder anderen rechtlichen<br />

Dokumenten.<br />

Verrechnungspreise werden in<br />

China nur selten ausreichend dokumentiert.<br />

Gleichzeitig sieht das<br />

entsprechende chinesische Gesetz<br />

bei unangemessenen Verrechnungspreisen<br />

eine rückwirkende<br />

Anpassung sowie Strafen vor. Bei<br />

der Ergänzung der steuerlichen Due<br />

Diligence um einen Financial und<br />

einen rechtlichen Due Diligence<br />

empfiehlt es sich insbesondere<br />

Gefährdungen im Bereich der Business<br />

Licence, der Land-Use-Rights<br />

oder auch intransparente Eigentumsverhältnisse<br />

aufzuklären.<br />

Resumée<br />

Das steuerplanerische Umfeld in<br />

China <strong>ist</strong> komplex und es bestehen<br />

eine Reihe von Steuerfallen.<br />

Eine sorgfältige Akquisitionsplanung<br />

kann jedoch zu erheblichen<br />

Steuervorteilen <strong>für</strong> den Investor in<br />

China führen. Damit kann man die<br />

Nachsteuerrendite von China-Investitionen<br />

signifikant steigern. Unerlässlich<br />

beim Erwerb chinesischer<br />

Unternehmen <strong>ist</strong> eine detaillierte<br />

Due Diligence-Prüfung. Werden<br />

diese Grundregeln beachtet, kann<br />

der Kauf eines chinesischen Unternehmens<br />

zu einer erfolgreichen<br />

Expansionspolitik beitragen.<br />

rudolf.krickl@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 27


Standort&Steuern<br />

CEE-Spotlight<br />

Rumänien stärkt die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen.<br />

Änderungen in Bulgarien und Slowenien.<br />

In Rumänien wurden die Schwellenwerte<br />

<strong>für</strong> die Gliederung von<br />

Unternehmen in die Kategorien Mikrounternehmen<br />

sowie kleine und<br />

mittlere Unternehmen (KMUs) neu<br />

geregelt. Hintergrund der Änderung<br />

<strong>ist</strong> die Anpassung der nationalen<br />

Regelungen an die bestehenden<br />

EU-Standards. Mit Wirkung vom<br />

. Februar 2006 gelten die folgenden<br />

Definitionen: Ein Mikrounternehmen<br />

hat weniger als zehn<br />

Mitarbeiter, der Jahresumsatz bzw.<br />

die Bilanzsumme betragen maximal<br />

zwei Millionen EUR. Kleine Unternehmen<br />

sind solche, die weniger<br />

als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz<br />

oder eine Bilanzsumme bis<br />

zu maximal zehn Millionen EUR haben.<br />

Mittlere Unternehmen haben<br />

weniger als 250 Mitarbeiter. Der<br />

Jahresumsatz darf hier maximal<br />

50 Millionen EUR und die Bilanzsumme<br />

maximal 4 Millionen EUR<br />

betragen.<br />

KMU-Offensive<br />

Die vorgenommenen Änderungen<br />

wirken sich zwangsläufig auch auf<br />

den Kreis der Unternehmen aus, die<br />

nach dem Gesetz über die Förderung<br />

von KMUs Anspruch auf Vergünstigungen<br />

oder Zuschüsse <strong>für</strong><br />

Mikrounternehmen sowie <strong>für</strong> kleine<br />

und mittlere Unternehmen haben.<br />

Wobei besonders kleine und mittlere<br />

Unternehmen in Rumänien künftig<br />

stärker gefördert werden sollen.<br />

Am 8. März 2006 <strong>ist</strong> ein entsprechender<br />

Erlass der rumänischen<br />

Regierung in Kraft getreten, wonach<br />

KMUs bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />

staatliche Zuschüsse<br />

bis zu 100.000 RON, das sind etwa<br />

29.000 EUR, beantragen können.<br />

Begünstigt sind insbesondere<br />

Unternehmen, die unter die neue<br />

KMU-Definition fallen. Zunächst <strong>ist</strong><br />

es nötig in Rumänien reg<strong>ist</strong>riert und<br />

wirtschaftlich tätig zu sein und im<br />

Vorjahr einen Gewinn erwirtschaftet<br />

zu haben.<br />

Die Zuschüsse können ausschließlich<br />

<strong>für</strong> Investitionen in Anlagevermögen<br />

gewährt werden. Das<br />

betrifft sowohl materielles Anlagevermögen,<br />

wie etwa technische<br />

Ausstattung, als auch immaterielles<br />

Anlagevermögen, wie Patente oder<br />

Software. Darüber hinaus können<br />

im Rahmen verschiedener nationaler<br />

Programme zur Förderung<br />

von KMUs Zuschüsse beantragt<br />

werden.<br />

Bulgarien<br />

In Anbetracht des zukünftigen EU-<br />

Beitritts hat Bulgarien nun neue<br />

Regelungen zur Behandlung von<br />

Auslandsverlusten erlassen. Verluste<br />

aus Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union können ab sofort<br />

vorgetragen und mit Einkünften aus<br />

dem gleichen Staat sowie Einkünften<br />

aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

oder Bulgarien verrechnet werden.<br />

Die neuen Regelungen gelten rückwirkend<br />

<strong>für</strong> Verluste, die nach dem<br />

1. Januar 2001 in einem der derzeit<br />

25 EU-Mitgliedstaaten und Bulgarien<br />

angefallen sind und die bis<br />

28 tipps&trends Juni 2006<br />

zum 1. Dezember 2005 noch nicht<br />

steuerlich berücksichtigt wurden.<br />

Slowenien<br />

Nach der neuen Verordnung über<br />

die Körperschaftsteuererklärung<br />

müssen Steuerpflichtige in Slowenien<br />

zukünftig zusammen mit der<br />

Körperschaftsteuererklärung auch<br />

Unterlagen zu Transaktionen mit<br />

verbundenen natürlichen oder jur<strong>ist</strong>ischen<br />

Personen bei der Steuerbehörde<br />

einreichen. Der Steuerpflichtige<br />

hat bereits in der Körperschaftsteuererklärung<br />

anzugeben, ob im<br />

Besteuerungszeitraum Transaktionen<br />

mit verbundenen Personen<br />

oder Unternehmen durchgeführt<br />

wurden.<br />

Weiters sind am 1. Januar 2006<br />

Änderungen zum Einkommensteuergesetz<br />

in Kraft getreten. Das<br />

Gesetz unterscheidet nunmehr<br />

zwischen aktiven und passiven Einkünften<br />

von natürlichen Personen.<br />

Passive Einkünfte entsprechen Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen sowie<br />

Einkünften aus dem Verkauf von<br />

Wertpapieren und Immobilien. Sie<br />

werden nach der neuen Rechtslage<br />

pauschal mit 20 Prozent besteuert.<br />

Für Erträge aus dem Verkauf von<br />

Wertpapieren und Immobilien gelten<br />

jedoch Sonderregelungen. Der<br />

anzuwendende Steuersatz variiert<br />

abhängig von der Behaltedauer<br />

der Wertpapiere zwischen Null und<br />

15 Prozent.<br />

nikolaus.korab@at.pwc.com


Advisory<br />

Neu: Energieversorgungssicherheitsgesetz<br />

Der Entwurf des Energieversorgungssicherheitsgesetzes 2006 soll<br />

Verbesserungen bei Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit<br />

und Umweltverträglichkeit der Strom- und Gasmärkte bringen.<br />

Das neue Gesetz ändert und verbessert<br />

eine Vielzahl von Gesetzen<br />

der Energiewirtschaft. Vorrangiges<br />

Ziel <strong>ist</strong> die Gewährle<strong>ist</strong>ung der Versorgungssicherheit.<br />

Daneben soll<br />

die Energieeffizienz<br />

im allgemeinen<br />

als auch die Wettbewerbsfähigkeit<br />

durch spezielle<br />

Maßnahmen erhöht werden. Der<br />

Aspekt Versorgungssicherheit wird<br />

insbesondere durch die Sicherheit<br />

in Bezug auf den Zugang zu Primärenergieträgern,<br />

die Verfügbarkeit<br />

ausreichender Erzeugungskapazitäten,<br />

sowie die Sicherheit der<br />

Netze, abgedeckt.<br />

Sicher versorgt<br />

Gravierende Änderungen gibt es<br />

in erster Linie im Strombereich.<br />

Hier kommt es zu einer Stärkung<br />

des Systembetreibers <strong>für</strong> Hochspannungsnetze,<br />

des sogenannten<br />

Regelzonenführers. Im Falle eines<br />

Lieferengpasses von Strom, wie<br />

etwa durch das fehlende Teilstück<br />

im Hochspannungsnetz in der Steiermark,<br />

kann nun der Systembetreiber<br />

in die Erzeugung eingreifen<br />

und diese auf Anordnung ändern.<br />

Dies wird wesentlich zur Aufrecht-<br />

Nun kann der System-<br />

betreiber in die Erzeugung<br />

eingreifen<br />

erhaltung der Versorgung beitragen.<br />

Jedoch fehlen in dem aktuellen<br />

Gesetzesentwurf Maßnahmen<br />

zur finanziellen Kompensation. Die<br />

Frage, wer die Kosten tragen wird,<br />

bleibt unbeantwortet.<br />

Im Erdgasbereich<br />

geht es<br />

vorrangig um die<br />

Regelungen der<br />

Gasspeicherzugriffe im Krisenfall.<br />

Hier sind durch die neuen klaren<br />

Vorschriften im Gesetz Verbesserungen<br />

zu erwarten. Weiters werden<br />

<strong>für</strong> den Gasbereich auch klare<br />

Regelungen eingeführt, die da<strong>für</strong><br />

sorgen, dass die Einnahmen aus<br />

dem Netz (Tarife) nun in das Netz<br />

zu reinvestieren sind. Damit können<br />

sie nur mehr schwierig in andere<br />

Unternehmensbereiche transferiert<br />

werden.<br />

Im Bereich der Energieeffizienz<br />

wird die EU-Richtlinie über die<br />

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) umgesetzt<br />

werden. Diese Umsetzung<br />

<strong>ist</strong> <strong>für</strong> einen stärkeren Ausbau interessant,<br />

denn erstmals werden auch<br />

klare Zielvorgaben <strong>für</strong> den Ausbau<br />

einzelner Le<strong>ist</strong>ungsbereiche fixiert.<br />

So soll neben der bisher schon bekannten<br />

KWK in Städten, wie etwa<br />

in Wien, auch ein stärkerer Ausbau<br />

der Kleinst- und Klein-KWK erfolgen.<br />

Der Fokus liegt nun auf dem<br />

Einsatz der KWK und nicht wie<br />

bisher auf dem Energieträger. Dies<br />

entspricht einer höheren Effizienz<br />

der Energieträger. Darüber hinaus<br />

erhält die Regulierungsbehörde<br />

E-Control eine Aufwertung als<br />

Partei in Wettbewerbsfragen. Für<br />

den Endkunden wird die Transparenz<br />

steigen. Im Gesetz werden<br />

Mindestanforderungen an die<br />

Rechnungen, wie notwendige Informationen<br />

über die Herkunft des<br />

Stroms, definiert.<br />

Anpassung auf Marktsysteme<br />

Insgesamt werden mit dem Paket<br />

einzelne Gesetze auf die derzeitigen<br />

Marktsysteme im Strom<br />

und Gasbereich angepasst. Dabei<br />

könnte die bisher schon gute<br />

Versorgungssicherheit erhalten<br />

bleiben. Im Hinblick auf die hohe<br />

Abhängigkeit von importiertem<br />

Erdgas dürfte dieses Gesetz einen<br />

verstärkten Ausbau der KWK mit<br />

sich bringen. Damit wird ein Beitrag<br />

zur Reduktion der Abhängigkeit gele<strong>ist</strong>et<br />

werden.<br />

erwin.smole@at.pwc.com<br />

Juni 2006 tipps&trends 29


Advisory<br />

Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines: Ethische<br />

Wunderwaffe oder rechtlicher Querschläger?<br />

Beschwerdetelefone, mittels derer Mitarbeiter anonym Unregelmäßigkeiten<br />

im Unternehmen melden, gelten in den USA als unverzichtbares<br />

Element eines unternehmensethischen Präventionssystems.<br />

Achtung Falle: Sind „Wh<strong>ist</strong>leblower<br />

Hotlines“ eine ethische Wunderwaffe<br />

oder ein rechtlicher Querschläger?<br />

Solche Hotlines, die Sprache<br />

<strong>ist</strong> von unternehmensinternen Beschwerdetelefonen,<br />

sollen Abhilfe<br />

gegen Bilanzfälschungen, Korruption,<br />

sexuelle Belästigung und<br />

Diskriminierung von Minderheiten<br />

im Unternehmen schaffen. Der<br />

Sarbanes-Oxley-Act, der in Folge<br />

des Enron-Skandals Standards der<br />

internen Kontrolle zur Vorkehrung<br />

gegen Unregelmäßigkeiten in der<br />

Finanzberichterstattung normierte,<br />

verlangt deshalb ausdrücklich die<br />

Einrichtung solcher Hotlines. Das<br />

Unternehmen muss sicherstellen,<br />

dass alle einlangenden Beschwerden<br />

von einer weitgehend unabhängigen<br />

Stelle aktiv weiterverfolgt<br />

werden. Selbstverständlich muss<br />

dieser Aufklärungsvorgang nachvollziehbar<br />

und prüfbar dokumentiert<br />

sein. Diese Aufgabe <strong>ist</strong> dem<br />

Audit Committee zugewiesen.<br />

Dies unterstreicht, dass die Rolle<br />

des Audit Committees im System<br />

der US-amerikanischen Unternehmensverfassung<br />

mit jener eines<br />

österreichischen Prüfungsausschusses<br />

nicht vergleichbar <strong>ist</strong>.<br />

Vergleichen Sie dazu auch den<br />

Beitrag auf den Seiten 14f dieser<br />

Ausgabe von tipps&trends.<br />

Die Vorschrift zur Schaffung der<br />

Hotline gilt <strong>für</strong> an der SEC notierte<br />

Unternehmen, in dem im Jahresabschluss<br />

dargestellten Umfang. Damit<br />

also <strong>für</strong> den gesamten Konzern<br />

unter Einbeziehung seiner weltweiten<br />

Tochtergesellschaften. Das<br />

hat zur Folge, dass in den letzten<br />

Jahren eine Vielzahl von EU-Unternehmen<br />

Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines einführten.<br />

Es handelt sich dabei um<br />

an der SEC notierte Konzerne, die<br />

außerhalb der USA ansässig sind,<br />

oder aber um Tochtergesellschaften<br />

von US-Unternehmen.<br />

Die Ex<strong>ist</strong>enz<br />

der Hotlines muss<br />

den Mitarbeitern<br />

immer wieder so<br />

kommuniziert werden, dass sich<br />

alle über diesen letzten Anker zur<br />

Rettung aus allfälligen moralischen<br />

Nöten bewusst sind. Die Reaktionen<br />

der Mitarbeiter und ihrer Vertretung<br />

reichen von gleichgültig bis<br />

zu stark emotional ablehnend – es<br />

fielen die Stichworte Vernaderung<br />

oder Denunzianten-Hotline. Jetzt<br />

hat die Untersuchung der rechtlichen<br />

Aspekte solcher Hotlines<br />

begonnen.<br />

Hotlineverbot<br />

Im Mai 2005 verbot die französische<br />

Datenaufsichtsbehörde<br />

die Wh<strong>ist</strong>leblowing Hotline der<br />

französischen McDonalds-Gesellschaft.<br />

Im Juni 2005 entschied das<br />

0 tipps&trends Juni 2006<br />

Mitarbeiter reagieren von<br />

gleichgültig bis ablehnend<br />

auf Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines<br />

Landesarbeitsgericht Düsseldorf,<br />

dass die Einführung eines Code of<br />

Conduct beim deutschen Ableger<br />

der Wal Mart-Kette wegen verschiedener<br />

rechtlicher Aspekte der<br />

Aufforderung an die Mitarbeiter,<br />

Verstöße anonym zu melden, mitbestimmungspflichtig<br />

sei. Im<br />

Februar 2006 verabschiedete<br />

schließlich die Datenschutz-<br />

Arbeitsgruppe bei der EU ein<br />

Arbeitspapier zur Vereinbarkeit von<br />

Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines und EU-<br />

Datenschutzrecht.<br />

Dieses Papier<br />

we<strong>ist</strong> auf die äußerst<br />

komplexe<br />

und in den einzelnen<br />

EU-Ländern unterschiedlich<br />

zu beurteilende Rechtslage hin.<br />

Es werden unter dem Aspekt des<br />

Schutzes der Persönlichkeitsrechte<br />

des Betroffenen auch schwerwiegende<br />

Bedenken gegen anonyme<br />

Hinweise erhoben. Vor der Einführung<br />

einer solchen Hotline <strong>ist</strong> also<br />

eine rechtliche Analyse gefragt.<br />

Auch der Nutzen <strong>ist</strong> zu evaluieren.<br />

Eine umfassende empirische<br />

Untersuchung steht noch aus. In<br />

der Praxis wird häufig betont, dass<br />

sich Mitarbeiter bei Unstimmigkeiten<br />

an den Betriebsrat wenden.<br />

Das mache eine Beschwerdehotline<br />

obsolet. Am anderen Ende des<br />

Spektrums stehen regelmäßig


wiederkehrende anonyme Beschuldigungen<br />

gegen die Chefetage,<br />

die durch eine eingehende Untersuchung<br />

aber eindeutig widerlegt<br />

wurden. Ähnliche Beobachtungen<br />

machen unsere Kollegen im weltweiten<br />

<strong>PwC</strong>-Netzwerk. Es scheint<br />

eine Frage der regionalen Mentalität<br />

zu sein, wie Wh<strong>ist</strong>leblower Hotlines<br />

genutzt werden. Die Häufung anonymer<br />

Beschwerden <strong>ist</strong> vor allem<br />

ein Hinweis auf Probleme in der<br />

Unternehmenskultur, die höchste<br />

Aufmerksamkeit des Managements<br />

verdienen.<br />

Sinn oder Unsinn<br />

Ob die Hotlines gegen Bilanzdelikte<br />

wirksam sind, scheint zweifelhaft.<br />

Diese werden in der Regel nicht von<br />

subalternen Mitarbeitern, sondern<br />

von der obersten Managementebene<br />

begangen. Welche Einheit<br />

innerhalb des Unternehmens sollte<br />

diese dann, auf der Basis eines einzigen<br />

anonymen Hinweises, erfolgreich<br />

aufklären? Zumal anonyme<br />

Hinweise besonders schwer zu verfolgen<br />

sind, wie unsere forensische<br />

Praxis zeigt. Zur Aufdeckung anderer<br />

Unregelmäßigkeiten und Unzulänglichkeiten<br />

mag eine Hotline ein<br />

geeignetes Mittel sein. Wichtig <strong>ist</strong><br />

dann aber vor allem, wie das Unternehmen<br />

mit Hinweisen, ihrer Verfolgung<br />

und den Ergebnissen umgeht.<br />

Wenn alle Mitarbeiter wissen, dass<br />

ihre Anliegen ernst genommen<br />

werden, zu einer ernsthaften Untersuchung<br />

führen und die Ergebnisse<br />

bekannt gegeben werden, kann mit<br />

diesem Instrument verantwortungsvoll<br />

umgegangen werden. Wenn<br />

Mitarbeiter nicht wahrnehmen, was<br />

mit den Informationen geschieht,<br />

die abgeladen werden, kann die<br />

Mergers and Acquisitions<br />

Hotline zum Papierkorb werden. Es<br />

gibt also durchaus Gründe, über<br />

die Einrichtung einer Wh<strong>ist</strong>leblower<br />

Hotline oder alternative Maßnahmen,<br />

nachzudenken. Angesichts<br />

der rechtlichen Problematik <strong>ist</strong> eine<br />

unkritische Implementierung nur<br />

wegen des Sarbanes-Oxley-Acts<br />

bedenklich. Globalisierung <strong>ist</strong> ein<br />

wirtschaftliches Faktum, aber kein<br />

rechtliches, da die jur<strong>ist</strong>ische Verantwortung<br />

das lokale Management<br />

trägt.<br />

Weiterführend auch: Breinlinger/<br />

Krader, Wh<strong>ist</strong>leblowing – Chancen<br />

und Risiken bei der Umsetzung von<br />

anonym nutzbaren Hinweisgebersystemen<br />

im Rahmen des Compliance-Managements<br />

von Unternehmen<br />

in: RDV 2006, 60 ff.<br />

dorotea.rebmann@at.pwc.com<br />

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<strong>PwC</strong> Academy<br />

Vortragender Thema Datum Veranstalter<br />

Dr. Thomas Pühringer,<br />

Mag. Chr<strong>ist</strong>ian Weber<br />

Prof. Dr. Jürgen Lüdicke<br />

(<strong>PwC</strong> D), Prof. Dr. Frank<br />

Engelen (<strong>PwC</strong> NL), Philippe<br />

Martin (Senatspräsident Conseil<br />

d’Etat), Prof. Ruth Mason<br />

(New York University), u.a.<br />

Umsatzsteuer: Häufige Fehler & Stolpersteine<br />

aus der Praxis und Betriebsprüfung<br />

Aktuelle Entwicklungen des Europäischen<br />

Steuerrechts<br />

Mag. Gerhard Prachner English for Accountants<br />

Basic terminology – accounting + IFRS<br />

Basic terminology – US GAAP<br />

Dr. Aslan Milla,<br />

Mag. Leopold Rohrer<br />

(Verbundgesellschaft)<br />

8. Juni Linde<br />

12. Juni <strong>PwC</strong> Academy<br />

1 . Juni<br />

14. Juni<br />

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Mag. Erik Malle, u.a. Immobilienbewertung beim Kauf 20. Juni ARS<br />

Dr. Herbert Greinecker,<br />

Mag. Doris Bramo-Hackel,<br />

Dr. Thomas Pühringer,<br />

Mag. Isabella Mock-Schober<br />

Verrechnungspreise im Konzern<br />

Modul 6: Fallstudien zur Steuerplanung mit<br />

Verrechnungspreisen & Berichte aus Betriebsprüfungen<br />

ARS<br />

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<strong>PwC</strong> Academy<br />

Mag. Gerhard Prachner, u.a. Abschlussprüfungen nach ISA – Intensivworkshop<br />

26.-27. Juni WT-Akademie<br />

Dipl.Ing. Erwin Smole, u.a. Crashkurs Energiewirtschaft 26.-29. Juni IIR<br />

Mag. Chr<strong>ist</strong>ine Sonnleitner,<br />

Mag. Chr<strong>ist</strong>ian Weber,<br />

Mag. Rupert Wiesinger<br />

innoVATion 2006<br />

Grundzüge des Umsatzsteuerrechts<br />

<strong>Neuer</strong>ungen im Umsatzsteuerrecht<br />

28. Juni in Salzburg<br />

29. Juni in Salzburg<br />

<strong>PwC</strong> Academy<br />

Mag. Gerhard Prachner IFRS/IAS 29. Juni ARS<br />

Mag. Peter Perktold, u.a. Britische Limited oder GmbH? . Juli ARS<br />

Mag. Rudolf Krickl,<br />

Lehrgang: Internationales Steuerrecht<br />

ARS<br />

Mag. Ernst Biebl, u.a. Part I<br />

4./6./18. Juli<br />

Part II<br />

19.-20. Juli und<br />

2 .-24. August<br />

Mag. Ernst Biebl, u.a. Doppelbesteuerungsabkommen 5. Juli ARS<br />

Dr. Herbert Greinecker, u.a. Internationale Verrechnungspreise 10. Juli IIR<br />

Dr. Aslan Milla,<br />

Mag. Helga M. Stangl, u.a.<br />

Certified IAS/IFRS-Manager 10.-14. Juli IIR<br />

Mag. Gerhard Margetich,<br />

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Finanzinstrumente nach IFRS 11.-12. Juli IIR<br />

Mag. Gerhard Prachner, u.a. ISA 12. Juli WT-Akademie<br />

Anmeldungen<br />

Linde Tel (01) 24 6 0 - 45 www.lindeverlag.at<br />

<strong>PwC</strong> Academy (Frau Alexandra Fuks) Tel (01) 501 88-1 02 www.pwc.com/at<br />

ARS Akademie <strong>für</strong> Recht und Steuern Tel (01) 71 80 24-0 www.akademie.co.at<br />

Akademie der Wirtschaftstreuhänder Tel (01) 815 08 50 www.wt-akademie.at<br />

IIR Institute for International Research Fax (01) 891 59-200 www.iir.at

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