Auszählung 2011 STIMMZETTEL - StuPa Uni-Paderborn ...
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3.5.1. Frist zur Veröffentlichung des Wahlprotokolls<br />
Mit Beschluss 39-05-01 des Studierendenparlaments wurde für die Veröffentlichung des<br />
Wahlprotokolls eine Frist von drei Werktagen festgelegt. Diese Frist konnte <strong>2011</strong> trotz<br />
sehr hohem zeitlichem Engagement der Wahlleitung nur knapp eingehalten werden.<br />
Eine Frist von fünf bis sieben Werktagen würde die Situation deutlich entspannen.<br />
3.5.2. Gültige und ungültige Stimmen<br />
Bei der Anfertigung des Wahlprotokolls gab es innerhalb der Wahlleitung unterschiedliche<br />
Einschätzungen zu der Frage, ob Stimmzettel ohne jegliche Angabe (d. h. Enthaltungen)<br />
als gültige oder als ungültige Stimmen zu zählen seien.<br />
§ 18 ist der für diese Frage relevante Paragraph der Wahlordnung. Leider beschreibt er<br />
bisher nur was zwingend dazu führt, das eine Stimme als ungültig zu werten ist. Eine<br />
Definition einer gültigen Stimme erfolgt nicht und bleibt somit vom Leser zu erschließen.<br />
Letztendlich geht es bei einer Wahl darum einer oder mehreren Personen seine Stimme zu<br />
geben. Entsprechend macht es keinen Sinn Enthaltungen als gültige Stimme zu werten,<br />
denn in das Ergebnis der Wahl gehen Sie genauso wenig ein wie die sonstigen ungültigen<br />
Stimmen. Entsprechend hat die Wahlleitung Enthaltungen, wie dies auch in den Vorjahren<br />
geschehen ist, als ungültige Stimmen gezählt.<br />
Im Rahmen der Diskussion wurde aber klar, das es leicht fällt, aus der Zahl der Enthaltungen<br />
etwas lesen zu wollen. Etwa die Zahl der Protestwähler. Wenn man im Rahmen<br />
einer <strong>Auszählung</strong> aber die Gelegenheit hat die verschiedenen Zustände der ungültigen<br />
Stimmzettel näher unter die Lupe zu nehmen, so kommt man schnell zu dem Schluss,<br />
dass bei den eingesetzten kreativen Markierungen der Stimmzettel sicherlich viele Wähler<br />
vertreten sind, die ihren Stimmzettel absichtlich ungültig gemacht haben. Entsprechend<br />
kann man aus der Zahl der Enthaltungen keine treffende Aussage über die Anzahl der<br />
Protestwähler treffen, da diese neben leeren Stimmzetteln auch ungültig gemachte Stimmzettel<br />
einwerfen.<br />
Letztendlich sollte § 18 Absatz 6 um einen Spiegelstrich „auf ihm keine Stimme abgegeben<br />
wurde“ ergänzt werden um zukünftig entsprechende Diskussionen zu vermeiden.<br />
3.6. Zweifelsfälle bei der <strong>Auszählung</strong><br />
Bei der diesjährigen <strong>Auszählung</strong> kam es zu einer Diskussion mit einem Wahlhelfer bzgl.<br />
des Umgangs mit einem Stimmzettel. Der Stimmzettel war, wie später auch der Wahlaufsichtsausschuss<br />
feststellte, zweifelsfrei ungültig. In Berufung auf die in den letzten Jahren<br />
gelebte Praxis jegliche ungültigen Stimmzettel dem Wahlaufsichtsausschuss zur Prüfung<br />
vorzulegen, bestand der Wahlhelfer darauf den Stimmzettel dem Wahlaufsichtsausschuss<br />
vorzulegen.<br />
Festzuhalten bleibt, dass Wahlhelfer i.d.R. nicht in dem Maß mit der Wahlordnung<br />
vertraut sind wie die zuständige Wahlleitung. § 18 Absatz 7 der Wahlordnung legt fest,<br />
dass wenn Zweifel bzgl. der Gültigkeit eines Stimmzettels bestehen, der Wahlaufsichtsausschuss<br />
über die Gültigkeit zu entscheiden hat. Es sollte also präzisiert werden, dass die<br />
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