Kunst - Handwerk in der Gärtnerei Hintersteiner - Bad Kreuzen
Kunst - Handwerk in der Gärtnerei Hintersteiner - Bad Kreuzen
Kunst - Handwerk in der Gärtnerei Hintersteiner - Bad Kreuzen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bürgermeisterbrief <strong>Bad</strong> <strong>Kreuzen</strong> Ausgabe April 2010, Seite 4<br />
Waldbrandschutzverordnung<br />
<strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. März 2010 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Perg.<br />
Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
In den Waldgebieten aller Geme<strong>in</strong>den des politischen Bezirkes Perg sowie <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Gefährdungsbereichen ist jegliches<br />
Feueranzünden und das Rauchen verboten. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke o<strong>der</strong><br />
die W<strong>in</strong>dverhältnisse das Übergreifen e<strong>in</strong>es Bodenfeuers o<strong>der</strong> das Übergreifen e<strong>in</strong>es Feuers durch Funkenflug <strong>in</strong> den<br />
benachbarten Wald begünstigen. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von R<strong>in</strong>de und Ästen zum Zwecke<br />
<strong>der</strong> Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Forstschutzverordnung.<br />
Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat <strong>der</strong> Waldeigentümer o<strong>der</strong> Verfügungsberechtigte<br />
den Forstdienst <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft Perg, Tel.Nr. 07262/551-470 o<strong>der</strong> 471 und 472 (Perg) o<strong>der</strong> 07268/347<br />
(Gre<strong>in</strong>) zu verständigen. Ebenfalls vorher zu verständigen ist das zuständige Geme<strong>in</strong>deamt und die Feuerwehr.<br />
§ 2<br />
Den Waldeigentümern steht es frei, dieses Verbot <strong>in</strong> geeigneter Weise ersichtlich zu machen (§41 Abs. 3 Forstgesetz<br />
1975 i.d.g.F.).<br />
§ 3<br />
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. A) Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit e<strong>in</strong>er<br />
Geldstrafe bis zu 7.270 Euro o<strong>der</strong> mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen beson<strong>der</strong>s erschweren<strong>der</strong> Umstände<br />
können die beiden Strafen nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verhängt werden.<br />
§ 4<br />
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2010 <strong>in</strong> Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.<br />
Bevölkerungsstatistik <strong>der</strong> Bundesanstalt<br />
Statistik Österreich:<br />
Ankündigung <strong>der</strong> SILC-Erhebung<br />
Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt im<br />
öffentlichen Auftrag Statistiken. Im Auftrag des<br />
Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />
wird <strong>der</strong>zeit die Erhebung SILC<br />
durchgeführt. Diese Statistik ist e<strong>in</strong>e Grundlage für<br />
viele sozialpolitische Entscheidungen.<br />
Nach e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Zufallspr<strong>in</strong>zip werden dafür aus<br />
dem Zentralen Mel<strong>der</strong>egister jedes Jahr Haushalte<br />
<strong>in</strong> ganz Österreich ausgewählt. Die ausgewählten<br />
Haushalte werden durch e<strong>in</strong>en Ankündigungsbrief<br />
<strong>in</strong>formiert und e<strong>in</strong> Mitarbeiter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Mitarbeiter<strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Bundesanstalt Statistik Österreich wird bis<br />
Ende Juli 2010 mit den Haushalten Kontakt aufnehmen,<br />
um e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> für die Befragung zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
Als Dankeschön erhalten die befragten Haushalte<br />
e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kaufsgutsche<strong>in</strong> über 15,- Euro.<br />
Die persönlichen Angaben unterliegen <strong>der</strong> absoluten<br />
statistischen Geheimhaltung und dem Datenschutz<br />
gemäß dem Bundesstatistikgesetz 2000<br />
§§17-18.<br />
Attraktiver Ferialjob zu vergeben!<br />
Du suchst noch e<strong>in</strong>en anspruchsvollen Job für die Ferien?<br />
Dann bitte unbed<strong>in</strong>gt weiterlesen!<br />
Die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Bad</strong> <strong>Kreuzen</strong> sucht für die Monate Juli<br />
und August e<strong>in</strong>e(n) Ferialarbeiter(<strong>in</strong>) für die Freibadanlage.<br />
Zu de<strong>in</strong>em Aufgabenbereich zählt:<br />
- <strong>Bad</strong>eaufsicht<br />
- Laufende Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am<br />
Freibadgelände<br />
- Fallweise Betreuung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>trittskasse<br />
- Fallweise Re<strong>in</strong>igungsarbeiten<br />
Alles was du brauchst:<br />
- E<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destalter von 18 Jahren<br />
- Geschick im Umgang mit <strong>Bad</strong>egästen<br />
- Durchsetzungsvermögen<br />
- Flexibilität (E<strong>in</strong>satzbereitschaft vor allem auch am Wochenende)<br />
- Erste Hilfe Kurs und sehr gutes Schwimmkönnen<br />
Haben wir de<strong>in</strong> Interesse geweckt? Wenn ja, dann richte de<strong>in</strong>e<br />
Bewerbung bitte bis 21. Mai 2010 an die Amtsleitung <strong>der</strong><br />
Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Bad</strong> <strong>Kreuzen</strong>, Fr. Mag. Birgit Aigner-<br />
Brunhofer: aigner-brunhofer@gem.bad-kreuzen.at . Auf <strong>der</strong><br />
Homepage www.bad-kreuzen.at f<strong>in</strong>dest du unter <strong>der</strong> Rubrik<br />
Amt/Geme<strong>in</strong>deamt e<strong>in</strong>en Vordruck (Bewerbungsblatt).