Preisliste 2007
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Verkaufs- & Lieferbedingungen<br />
NEUERO<br />
Farm- und Fördertechnik<br />
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />
der Firma NEUERO Farm- und Fördertechnik GmbH D-49324 Melle, Hermann-Unbefunde-Str. 6<br />
Unsere Lieferungen erfolgen, soweit sie nicht teilweise durch die Bedingungen der Finanzierungsgesellschaften<br />
aufgehoben oder erweitert werden, zu folgenden<br />
Bedingungen:<br />
1. Allgemeines: Die in Druckschriften oder an anderen Stellen gemachten Angaben über Gewichte,<br />
Abmessungen, sonstige technische An-gaben sowie Abbildungen sind nur ungefähr<br />
maßgebend. Angegebene Leistungen und Betriebskosten gelten als Durchschnittswerte bei<br />
sachgemäßer Anwendung, Bedienung und Wartung der gelieferten Gegenstände. Bei Förderanlagen<br />
muß das Fördergut in guter Beschaffenheit sein.<br />
2. Angebote: Diese sind stets freibleibend, es sei denn, daß Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich<br />
vereinbart worden ist. Zeichnungen dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder<br />
kopiert noch im Original dritten Personen oder Konkurrenzfi rmen mitgeteilt werden.<br />
3. Umfang und Annahme des Auftrages: Ein Vertrag, der den Lieferer verpfl ichtet, kommt erst<br />
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.<br />
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.<br />
Die Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nachzuliefernde und in<br />
der Auftragsbestätigung nicht enthaltene Teile werden zusätzlich berechnet. Der Besteller ist an<br />
seine Bestellung bis zum Eingang des Bestätigungsschreibens gebunden, jedoch nicht länger<br />
als 3 Wochen, gerechnet vom Tage des Auftragseinganges. Später erteilte Auftragsbestätigung<br />
ist dann bindend, wenn der Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung<br />
schriftlich widerspricht.<br />
4. Lieferfrist: Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung bis zur Absendung<br />
der Ware vom Werk. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des<br />
Liefers liegen, desgleichen Betriebsstörungen und Ausschußwerden – im eigenen Werk oder<br />
bei Unterlieferern – verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße<br />
Erfüllung des ganzen Vertrages oder es demnächst fällig werdenen Teiles des Vertrages<br />
erheblich einwirken. Der Lieferer hat in einem solchen Falle dem Besteller Nachricht zu geben.<br />
Das Rücktrittsrecht des Lieferers im Falle höherer Gewalt wird hierdurch nicht berührt.<br />
Falls eine Verzögerung der Lieferfrist aus anderen als den vorgenannten Gründen eintritt, so<br />
kann der Besteller dem Lieferer durch Einschreibebrief eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und,<br />
falls diese ohne Erfolg verstrichen ist, zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung<br />
der Lieferfrist sind ausgeschlossen.<br />
Der Besteller kann sich auf Einhaltung der Lieferfrist nur insoweit berufen, als er seinen Verpfl<br />
ichtungen pünktlich nachkommt.<br />
5. Preise: Die Preise gelten ab Werk Melle ausschließlich Verpackung und Verladung. Es kommen<br />
jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise in Anrechnung.<br />
6. Zahlungsbedingungen: Die Zahlungen sind zu leisten in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle<br />
des Lieferers. Nur solche Zahlungen haben Gültigkeit, die unmittelbar an den Lieferer erfolgen.<br />
Danach gehen Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter auf Gefahr des Zahlenden. Bei<br />
Überschreitung von Zahlungsfristen werden, ohne daß es einer förmlichen Inverzugstellung<br />
bedarf, Verzugszinsen berechnet, und zwar mindestens die banküblichen Sollzinsen.<br />
Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Aufrechnung<br />
mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.<br />
Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und<br />
vollständiger Einlösung zahlungshalber hereingenommen. Ergeben sich aus der Hereinnahme<br />
von Wechseln oder Schecks usw. Schwierigkeiten irgendwelcher Art, die in den Verhältnissen<br />
des Akzeptanten begründet sind, so kann der Lieferer sofortige Bezahlung des gesamten<br />
Restkaufpreises nebst Zinsen und etwaigen Kosten ohne besondere Inverzugsetzung verlangen.<br />
Dasselbe gilt, wenn die vereinbarten Wechsel usw. nicht rechtzeitig dem Lieferer gegeben werden.<br />
Auf Wechsel oder Schecks usw. entstandene Kosten sind dem Lieferer zu erstatten.<br />
Bei Annahme von Wechseln oder Schecks haftet der Lieferer, sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt<br />
sind, nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung.<br />
Werden bei vereinbarten Teilzahlungen zwei aufeinanderfolgende Zahlungen ganz oder teilweise<br />
nicht rechtzeitig geleistet oder kommt der Betrag, mit dessen Zahlung der Besteller im<br />
Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Preises gleich oder gerät der Käufer in Vermögensverfall,<br />
so wird der gesamte noch ausstehende Rest ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Barzahlung<br />
fällig. Ein Vermögensverfall ist schon dann anzunehmen, wenn gegebene Zahlungsmittel<br />
ohne Deckung sind oder bei dem Besteller Zahlungseinstellung vorliegt und ferner, wenn<br />
irgendein Wechselprotest erfolgt, Urteil ergeht oder irgendeine Pfändung stattfi ndet, gleichgültig,<br />
ob diese Maßnahme vom Lieferere oder von dritter Seite ausgehen. Gleiches gilt, wenn<br />
der Lieferer von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstige<br />
Auskunft erhält, es sei denn, daß der Besteller nachzuweisen in der Lage ist, daß die Auskunft<br />
nicht den Tatsachen entspricht. Bei Händlerbestellern tritt die Fälligkeit schon dann ein, wenn<br />
diese mit einer Zahlung im Verzuge sind. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung tritt<br />
gleichfalls sofortige Fälligkeit des ganzen Preises ohne besondere Inverzugsetzung ein.<br />
Der Lieferer ist in solchen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers<br />
zurückzunehmen und sie entweder in freier Verfügung für Rechnung und Gefahr des<br />
Bestellers bestmöglichst zu verwerten oder nur zur Sicherstellung wegzunehmen, ohne daß<br />
dadurch der Besteller von der Erfüllung des Vertrages befreit wird, oder Schadenersatz wegen<br />
Nichterfüllung zu verlangen.<br />
Der Lieferer ist vor erfolgter Lieferung zum Rücktritt berechtigt, falls ihm die Zahlungsfälligkeit<br />
des Bestellers zweifelhaft erscheint.<br />
7. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an deren gelieferten Gegenständen bis<br />
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir<br />
mit dem Besteller Bezahlung des Rechnungsbetrages aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens<br />
vereinbaren erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels<br />
durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der<br />
Besteller ist verpfl ichtet, den Liefergegenstand pfl eglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und<br />
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller auch diese auf eigene Kosten rechtzeitig<br />
durchführen.<br />
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich<br />
zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können.<br />
Der Besteller ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;<br />
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages<br />
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer<br />
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder<br />
nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller<br />
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,<br />
bleibt hiervon unberührt. Wir verpfl ichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange<br />
der Besteller seinen Zahlungsverpfl ichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,<br />
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder<br />
Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.<br />
Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und<br />
deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen<br />
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die<br />
Abtretung mitteilt.<br />
Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets<br />
für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen<br />
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des<br />
Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.<br />
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter<br />
Vorbehalt gelieferten Gegenstände.<br />
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,<br />
die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten<br />
erwachsen.<br />
Wir verpfl ichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit<br />
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20<br />
% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.<br />
8. Versand: Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers oder Bestellers, auch bei<br />
ausnahmsweise Frachtfreier Lieferung. Zur Transportversicherung ist der Lieferer berechtigt,<br />
aber nicht verpfl ichtet. Erfolgt die Versicherung, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers<br />
oder Empfängers. Der Besteller ist verpfl ichtet, die Ware vom Tage des Versandes an gegen<br />
Feuer und Schaden zu versichern, solange dem Lieferer das Eigentumsrecht zusteht. Im Versicherungsvertrag<br />
ist zu bemerken, daß im Falle eines Unterganges die Versicherungsgesellschaft<br />
der Herstellerfi rma den Betrag direkt anschafft, der ihr noch zusteht.<br />
9. Übernahme: Die Gegenstände gelten als abgenommen, wenn während eines Zeitraumes<br />
von 21 Tagen, vom Versandtage ab gerechnet, keine berechtigten schriftlichen Beanstandungen<br />
beim Lieferer eingegangen sind. Wird mit den Gegenständen nach etwa erfolgter Bemängelung<br />
weitergearbeitet, so gilt dieses als unbedingte Abnahme. Reklamationen berechtigen den<br />
Besteller nicht, vom Vertrage zurückzutreten. Bei der Inbetriebnahme und weiteren Benutzung<br />
gelieferter Maschinen bzw. Anlagen hat siche der Besteller zu Vermeidung von Fehlern und<br />
Schäden an die ihm vom Lieferer zustehende Betriebsanweisung zu halten. Diese ist, wenn sie<br />
nicht vorliegt, anzufordern.<br />
Wenn die Inbetriebsetzung oder die Montage einer Anlage durch den Lieferer zu erfolgen hat,<br />
so hat die Kosten hierfür nach den bei dem Lieferer üblichen Sätzen der Besteller zu tragen.<br />
(Siehe Montagebedingungen).<br />
Der Lieferer haftet für die Arbeiten seiner Beauftragten nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Eine Haftung für die Arbeiten dritter Personen wird in allen Fällen abgelehnt.<br />
Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.<br />
Sollten aus irgendeinem Grund Gegenständ vom Lieferer zurückgenommen werden, so ist der<br />
Besteller verpfl ichtet, dieselben unter Angabe der Auftrags—Nr., spätestens 3 Monate nach<br />
Lieferung, frachtfrei und auf eigene Gefahr an den Lieferer aufzugebenden Bestimmungsort<br />
zurückzusenden.<br />
Für die zurückgegebenen Gegenstände hat der Besteller 15 v.H. des Kaufpreises für Aufarbeitung<br />
und Unkosten dem Lieferer zu ersetzen. Sonderausführungen bzw. –anfertigungen werden<br />
nicht zurückgenommen.<br />
10. Gewährleistung: Ohne besondere Vereinbarung übernimmt der Lieferer Gewähr für die<br />
Güte der von ihm gelieferten Ware bis zur Dauer von 6 Monaten nach Lieferung insoweit, als<br />
ihm mangelhafte Arbeit oder minderwertiges Material vom Käufer nachgewiesen wird. Ausbesserungen<br />
oder Ersatz erfolgen in diesem Falle nach Wahl des Lieferers, wenn die Teile<br />
kostenfrei an die Erzeugungsstelle eingesandt werden. Weitergehende Ansprüche, z.B. wegen<br />
Ersatz von Verlusten infolge verspäteter Lieferung oder entgangenen Gewinnes. Ersatz von<br />
Lohn oder verdorbenem Material und dergl. sind ausgeschlossen.<br />
Voraussetzung ist, daß der Besteller seine vertraglichen Verpfl ichtungen erfüllt. Etwaige Mängel<br />
müssen dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Beanstandungen, die sich<br />
auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, müssen<br />
binnen 8 Tage nach Eingang der Ware dem Lieferer schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls<br />
gilt die Ware als abgenommen. Die Frist verlängert sich auf 10 Tage, wenn der Besteller Händler<br />
ist.<br />
Bei Arbeiten oder bei Ausbesserungen, die unter die Gewährleistung fallen, gehen, sofern der<br />
Lieferer die Entsendung eines Monteurs für notwendig hält, die Monteurkosten zu Lasten des<br />
Lieferers mit Ausnahme der Kosten für Verpfl egung und Unterbringung der Monteure am Ort<br />
des Bestellers und derjenigen für die vom Besteller erforderlichenfalls zu stellenden Hilfskräfte,<br />
die der Besteller zu tragen hat. Der Versand der Ersatzteile und der ausgebesserten Stücke<br />
erfolgt, sofern der Fall Gewährleistung gegeben ist und die Einsendung der Teile notwendig<br />
war, auf dem einfachen Post- oder Bahnwege franko, jedoch auf Gefahr des Empfängers.<br />
Werden Förder-, Trocknungs- oder sonstige angegebene Leistungswerte nicht erreicht, so ist<br />
der Lieferer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die durch ihn gelieferten Gegenstände<br />
zurückzunehmen, ohne verpfl ichtet zu sein, dem Besteller Ersatzanlagen zu liefern oder diesen<br />
irgendwelche Kosten bzw. Schäden zu ersetzen, die durch die Nichterfüllung des Vertrages<br />
entstehen bzw. entstanden sein könnten.<br />
Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes<br />
der deutschen elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften<br />
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.<br />
11. Schutzvorrichtungen: Der Lieferer hat die Ware den einheitlichen Unfallverhütungsvorschriften<br />
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entsprechend in betriebs- und unfallsicherer<br />
Bauart mit den Schutzvorrichtungen zu liefern.<br />
Falls der Besteller durch seinen Betrieb einer anderen Berufsgenossenschaft angehört, ist ihm<br />
aufs dringendste zu empfehlen, sich über die von seiner Berufsgenossenschaft geforderten<br />
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen genau zu unterrichten und diese bei der Bestellung<br />
ausdrücklich vom Lieferer zu verlangen. Der Lieferer lehnt jede Verantwortung ab, wenn<br />
der Besteller derartige Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen sich gar nicht oder nur<br />
mangelhaft ausgedungen hat.<br />
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Für alle sich aus dem Vertrage<br />
ergebenden Rechte und Pfl ichten gilt für beide Teile der Sitz des Lieferers als Erfüllungsort.<br />
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige<br />
Urkundsprozesse, ist ausschließlich unser Geschäftssitz Gerichtsstand, sofern der Besteller<br />
Vollkaufmann ist.<br />
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem<br />
Besteller gilt das Recht die Bundesrepublik Deutschland.<br />
13. Nachbestellun gen: Diese Verkaufsbedingungen haben, ohne nochmals besonders anerkannt<br />
zu werden, auch für alle späteren Bestellungen bis auf Widerruf Gültigkeit.<br />
14. Verbindlichkeit des Vertrages: Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner<br />
Punkte im übrigen verbindlich. In diesem Falle verpfl ichten sich die Parteien, die unwirksame<br />
Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.<br />
Stand 01.01.1996<br />
Der Getreide-Fulliner<br />
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