14 <strong>Regental</strong>-<strong>Anzeiger</strong> <strong>12</strong>/<strong>24</strong>
<strong>Regental</strong>-<strong>Anzeiger</strong> <strong>12</strong>/<strong>24</strong> 15 www.anwalt-kestler.de www.easy-erbrecht.de ERBRECHT NACHFOLGEPLANUNG VORSORGEBERATUNG UNTERNEHMENSNACHFOLGE Obere Bräuhausstraße 1 · 93449 Waldmünchen · Tel. 0 99 72 / 300 369 - 0 Hafnerstraße 19 · 93413 Cham · Tel. 0 99 71 / 764 48 62 Metzstraße <strong>12</strong> · 93444 Bad Kötzting · Tel. 0 99 41 / 955 28 77 Dr.-Martin-Luther-Straße 15 · 93047 Regensburg · Tel. 09 41 / 467 187 37 5 Fehler in der Testamentsgestaltung Das Testament ist ein ganz besonderes Dokument, in dem Sie Ihren letzten Willen niederschreiben. Hier legen Sie fest, wie Ihr Nachlass an Angehörige, Freunde und weitere Begünstigte nach Ihrem Ableben verteilt werden soll. Hierbei gibt es gewisse Regeln zu beachten. Denn ein unklares Testament hat fatale Auswirkungen, wenn am Tag der Testamentseröffnung die Anweisungen über Ihren Nachlass nicht klar verständlich ausgedrückt und damit nicht richtig umgesetzt werden können. Was ist also zu beachten? 1. Namentliche Nennung aller Erben Damit das Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen und somit den oder die Erben ermitteln kann, müssen diese klar verständlich im Testament genannt werden. Am Besten werden die bedachten Personen immer namentlich benannt, damit es zu keinen Verwechslungen kommen kann. Meine Empfehlung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Erben im Testament klar und deutlich genannt werden. Am besten erreichen Sie dies durch die Nennung der Erben mit vollem Namen. Nur so kann das Testament korrekt ausgelegt und können letztendlich Streitigkeiten vermieden werden. 2. Übertragung bestimmter Gegenstände oder Geldsummen Oftmals werden konkrete Gegenstände oder bestimmte Geldsummen an einzelne Personen übertragen. Da Testamente oft erst Jahre nach deren Erstellung in Gebrauch kommen, sind bestimmte Gegenstände oder Geldsummen in vielen Fällen gar nicht mehr im Nachlass enthalten, weil sie z. B. verkauft, verschenkt oder schlichtweg ausgegeben worden sind. Selten enthalten Testamente eine Alternativregelung für solche Fälle. Dies kann leicht zu Unmut bei dem Bedachten und damit zu Streitigkeiten führen. Meine Empfehlung: Benennen Sie Gegenstände nur, wenn Sie sich sicher sein können, dass diese in Ihrem Nachlass enthalten bleiben. Andernfalls fügen Sie noch eine Alternativregelung hinzu, die in diesem Fall eintritt. Anstatt einer konkreten Geldsumme sollten Sie besser Quoten verteilen. 3. Nennung von Ersatzpersonen Haben Sie eine bestimmte Person als Erben benannt, welche jedoch das Erbe nicht antreten kann und gleichzeitig keine Ersatzperson festgelegt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Genau das jedoch soll durch die Erstellung eines Testaments verhindert werden. Meine Empfehlung: Setzen Sie Ersatzpersonen ein und stellen Fischerstammtisch Reichenbach Am So., 7.7., findet das traditionelle Fischerfest in Reichenbach am Jugendzeltplatz statt. Beginn 10 Uhr mit einem gemütlichen Frühschoppen, ab 11 Uhr gibt es Mittagessen mit leckeren Fischspezialitäten wie Zander, Karpfen, Forellen, Fischpflanzl, Steckerlfisch und frisch geräucherten Forellen sowie Schnitzel und Bratwürste. Nachmittags Kaffee mit Kuchen/Torten und Eisspezialitäten. Für die Kinder gibt es eine Hüpfburg und einen Losstand. Um ca. 14.30 Uhr findet die Siegerehrung mit Pokalverleihung vom Hegefischen statt. Ausklang um 16 Uhr. Auf Ihr Kommen freut sich der Fischerstammtisch Reichenbach. Sie sicher, dass mindestens eine Person namentlich als Erbe eingesetzt werden kann. 4. Unterschiedliche Versionen im Umlauf Liegen zum Todeszeitpunkt mehrere gültige Testamente vor, ist oft nicht klar, wie sich die unterschiedlichen Versionen ergänzen oder ausschließen. Meine Empfehlung: Sollten Sie mehrere Versionen Ihres Testaments erstellen, so stellen Sie klar, welche Abschnitte aus vorangehenden Testamenten bestehen bleiben, gestrichen bzw. durch die neuere Version ergänzt werden sollen. Versehen Sie zudem jedes Testament mit einem Datum, damit das Nachlassgericht verschiedene Versionen zeitlich einordnen kann. 5. Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament Beim gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehegatte ADAC Nordbayern grundsätzlich viele Regelungen für den zweiten Todesfall nicht mehr abändern. Dies ist vielen Ehepaaren allerdings nicht bewusst. Sollte daher der überlebende Ehepartner ein eigenes Testament erstellen, so kann dieses oft nicht berücksichtigt werden, da die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments für ihn bindend sind und nach dem Ableben des Partners nicht mehr geändert werden kann. Meine Empfehlung: Wollen Sie dem überlebenden Ehepartner die Möglichkeit zur Abänderung von Teilen des Testaments einräumen, so muss diese Befugnis klar formuliert und ins gemeinschaftliche Testament aufgenommen werden. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihren letzten Willen in einem klaren Testament festzuhalten und alle notwendigen rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Ihre Elke Kestler Der Prüftruck des ADAC prüft kostenlos Bremsen und Stoßdämpfer und ist demnächst auch in Nittenau unterwegs. Besucht uns am 11.7., 10 - 13/14 - 18 Uhr, am Parkplatz am Regen, Jahnweg, und lasst euer Auto kostenlos auf Verkehrssicherheit checken. Alle Infos, Prüfumfang, Termine und Prüforte auf www.adac-pruefdienst.de. Günter Grünwald „Das kann doch wohl nicht mein Ernst sein“ Samstag, 16. November 20<strong>24</strong> Hammerseehalle Bodenwöhr www.strasserkonzerte.de Wir kaufen Wohnmobile + Wohnwagen Telefon 0 39 44 - 3 61 60 · www.wm-aw.de · Fa.