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NACHHALTIGKEIT

Die Wesentlichkeitsanalyse –

Ausgangspunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung

nach CSRD und ESRS

Mit der Verabschiedung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie 2022/2464)

im November 2022 wurden die Berichtspflichten im Nachhaltigkeitsbereich in der Europäischen Union

konkretisiert und erheblich ausgeweitet. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Berichtsinhalte ist

das Konzept der doppelten Wesentlichkeit. Der Wesentlichkeitsanalyse kommt damit eine zentrale

Bedeutung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und ESRS zu.

Katrin Hummel

Für alle Unternehmen im Anwendungskreis

der CSRD gelten nun einheitliche Standards

der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese

European Sustainability Reporting Standards

(ESRS) wurden von der Europäischen

Kommission 2023 in Form einer delegierten

Verordnung verabschiedet (2023/2772). Die

CSRD sieht eine schrittweise Einführung

der neuen Berichts pflichten vor. Erstmalig

berichtspflichtig sind für das Geschäftsjahr

2024 jene Unternehmen, die auch in

den Anwendungskreis der Non-Financial

Reporting Directive (NFRD, 2014/95/EU)

fallen. Dabei handelt es sich um grosse

Kapitalgesellschaften in der EU, die Unternehmen

von öffentlichem Interesse sind,

mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitenden.

Ab dem Geschäftsjahr 2025 fallen

auch alle anderen grossen EU-Unternehmen

in den Anwendungsbereich der CSRD.

Für alle kapitalmarktorientierten kleinen

und mittleren EU-Unternehmen (KMU)

gelten die Berichtspflichten der CSRD

ab dem Geschäftsjahr 2026. 1 Nicht-EU-

Unternehmen mit Zweigniederlassungen

oder Tochter gesellschaften in der EU, die

bestimmte Grössenkriterien überschreiten,

1

Für diese besteht die Möglichkeit, die Erstanwendung der

Berichtspflicht bei entsprechender Begründung um 2 Jahre

zu verschieben.

unterliegen den Berichtspflichten der CSRD

ab dem Geschäftsjahr 2028. 2 Schweizer

Konzerne können somit indirekt von der

CSRD betroffen sein, wenn sie grosse bzw.

kapital marktorientierte Tochtergesellschaften

in der EU besitzen, oder direkt durch

die Regelungen für Nicht-EU Unternehmen.

Die Wesentlichkeitsanalyse bildet den Ausgangspunkt

für die Bestimmung der Inhalte

der Nachhaltigkeitsberichterstattung und

stellt somit das «Herzstück» 3 der Nachhaltigkeitsberichterstattung

dar. Dabei gilt

der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit.

Demnach ist ein Nachhaltigkeitsaspekt

wesentlich, wenn er unter dem Gesichtspunkt

der Auswirkungen und/oder unter

finanziellen Gesichtspunkten wesentlich ist.

Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit

wurde erstmals im Rahmen der NFRD und

den unverbindlichen Richtlinien zur Klimaberichterstattung

(2019/C 209/01) eingeführt

und ist nun in den CSRD und ESRS

ausführlich verankert.

Trotz dieser relativ langen zeitlichen Historie

2

Eine detaillierte Übersicht über den Anwendungskreis und

die gestaffelte Einführung liefern Hummel und Jobst (2024).

Für Nicht-EU Unternehmen sollen reduzierte Berichtsplfichten

gelten.

3

Vgl. Baummüller/Schönauer (2023).

des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit

in der EU gibt es viele Unklarheiten

bei dessen Operationalisierung und

praktischer Anwendung. Der vorliegende

Beitrag skizziert daher das Konzept

der doppelten Wesentlichkeit und die

zentralen Schritte einer Wesentlichkeitsanalyse

gemäss CSRD, ESRS und des

aktuellen Entwurfs eines Leitfadens zur

Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse

der European Financial Reporting Advisory

Group (EFRAG). 4

Das Konzept der doppelten

Wesentlichkeit

Das Prinzip der Wesentlichkeit bildet die

Grundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung

gemäss den ESRS und dient

zur Abgrenzung der relevanten Nachhaltigkeitsaspekte.

Gemäss ESRS

1 (Allgemeine Anforderungen) ist die

Durchführung einer Bewertung der Wesentlichkeit

für die Ermittlung der «wesentlichen

Auswirkungen, Risiken und Chancen»

erforderlich (ESRS 1.25). Dabei verweisen

die ESRS auf das Konzept der doppelten

4

Am 22.12.2023 hat die EFRAG den Entwurf eines Leitfadens

zur Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse (Draft

EFRAG Implementation Guidance IG1: Materiality Assessment)

veröffentlicht.

36 veb.ch | Standard 2 I 2024

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