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Über einen Zeitraum von rund acht

Jahren akquirierte der Mann vor allem im

Verwandten- und Bekanntenkreis Gelder

unter falschen Vorwänden, indem er vorgab,

erfolgreich in der Vermögens verwaltung und

im Devisenhandel tätig zu sein. Tatsächlich

verursachte er jedoch Verluste und täuschte

seine Kunden mit gefälschten Unterlagen

und fingierten E-Mail-Adressen.

Insgesamt entstand ein Schaden von 6,1

Millionen Franken, wovon der Vermögensberater

1,8 Millionen für seinen eigenen

luxuriösen Lebensstil abzweigte, ohne seine

Kunden über die Verluste zu informieren.

Die Schuldfähigkeit des Täters wurde

bestätigt, da keine psychiatrische Störung

mit Krankheitswert vorlag, sondern lediglich

eine Persönlichkeitsakzentuierung mit

narzisstischen Zügen diagnostiziert wurde.

(BGer-Urteil 6B_978/2023 vom 11.3.2024)

Strafrecht

Keine Notwehr

Das Bundesgericht weist die Beschwerde

eines Hanfbauern gegen seine Verurteilung

ab, der 2016 auf seinem Hof mit Schrotmunition

auf Eindringlinge geschossen

hat. Mit der unvermittelten und unkontrollierten

Schussabgabe gegen die bereits

geflüchteten Personen hat er die Grenzen

der zulässigen Notwehr überschritten.

(BGer-Urteil 7B_13/2021)

Managed-Care-Leistung sind

keine Heilbehandlungen

und somit MWST-pflichtig

Die Beschwerdeführerin erbrachte Managed-Care-Leistungen

an die Krankenversicherer.

Diese Leistungen stellen

keine Heilbehandlungen im mehrwertsteuerrechtlichen

Sinn dar und sind steuerbar.

Erst mit dem Inkrafttreten der Teilrevision

des MWSTG fallen Managed-Care-Leistungen,

die an den Krankenversicherer als

Leistungsempfänger erbracht werden, aber

im Zusammenhang mit Heilbehandlungen

stehen, unter die neue Steuerausnahme

gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 bis MWSTG.

Abweisung der Beschwerde.

(BGer-Urteil A-1007/2023)

Besteuerung des Eigenmietwertes

für leerstehende

Eigentumswohnung

Streitig ist, ob die Steuerverwaltung zu

Recht einen Eigenmietwert für eine leerstehende

Eigentumswohnung aufrechnete.

Eine objektive Unbewohnbarkeit aufgrund

von Mängeln ist im vorliegenden Fall nicht

einmal ansatzweise dargelegt. Wer zudem

lediglich in Gratisinseraten in umliegenden

Migros- und Coop-Läden inseriert, unternimmt

offensichtlich keine ernsthaften Vermietungsbemühungen.

Dass der Steuerpflichtige

trotz fehlender Suchbemühungen

Interessenten hatte, spricht offenkundig

gegen eine objektive Unvermietbarkeit.

Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

(BGer-Urteil 9C_745/2023)

Arbeitsbelastung und

gesundheitliche Beeinträchtigungen

schützen

nicht

Dass die Steuerpflichtige im Sommer 2022

«arbeitstechnisch sehr eingespannt» war

und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen

litt, bedeutet nicht, dass sie nicht in

der Lage war, eine (zuverlässige) Vertretung

zu bestellen; Abweisung der Beschwerde

der Steuerpflichtigen.

(BGer-Urteil 9C 708/2023)

Wann ist eine Abgangsentschädigung

reduziert

steuerbar?

Streitig ist, ob es sich bei der Abgangsentschädigung

um eine Kapitalleistung des

Arbeitgebers handelt, welche gemäss Art.

17 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 DBG privilegiert

besteuert wird. Dafür müssen drei Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sein: (i) Die

steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen

nach Erreichen des 55. Altersjahres,

(ii) die Erwerbstätigkeit wird definitiv

aufgegeben, und (iii) durch das Verlassen

des Unternehmens respektive dessen Vorsorgeeinrichtung

entsteht eine Lücke in der

Vorsorge. Vorliegend hat der Steuerpflichtige

nie erklärt, seine Arbeitstätigkeit beenden

zu wollen. Hinzu kommt, dass angesichts

der Ausbildung und Berufserfahrung

des Steuerpflichtigen die Vor instanz zum

Schluss kommen konnte, dass dieser in der

Lage war, eine vergleichbare Erwerbstätigkeit

zu finden. Abweisung der Beschwerde

des Steuerpflichtigen.

(BGer-Urteil 9C_237/2023)

Erbrecht

Zahlvater: dass es das

noch gibt

Das Bundesgericht hat ein bemerkenswertes

Leiturteil gefällt, von dem

tausende Personen in der Schweiz

betroffen sein dürften: Die Lausanner

Richter haben bestätigt, dass vor 1978

geborene, uneheliche Kinder von der

Erbschaft des Vaters ausgeschlossen

sind.

Grund dafür war die bis Ende 1977

geltende Zahlvaterschaft. Der zufolge

bezahlte der Vater für das uneheliche

Kind zwar Unterhalt, doch erbberechtigt

war es nicht.

Geklagt hatte ein heute 66-jähriger

Mann, der als aussereheliches Kind

geboren worden war und nach dem

Tod des Vaters seinen Pflichtteil verlangte.

Im konkreten Fall geht es um

ein Millionenerbe: wertvolle Bilder, ein

Grundstück und Geld. Der betroffene

Mann will seinen Pflichtteil, denn es

steht ausser Frage, dass er das Kind

des Erblassers ist. Doch er wurde 1958

unehelich geboren. Deshalb bekommt

er keinen Rappen.

Zwar hatte sich der Vater nach seiner

Geburt zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet,

ihn aber als Kind nie offiziell

anerkannt. Trotz einer Gesetzesrevision

von 1978 wurden solche «Zahlväter»

nicht automatisch zu rechtlichen Vätern,

so die Gesetzgebung. Diese Zahlvaterschaften

wurden in späteren Gesetzesrevisionen

nicht automatisch in sogenannte

rechtliche Kindesverhältnisse

umgewandelt, hält das Bundesgericht

fest. (BGer-Urteil 5A_238/2023)

Dass es anders geht, zeigt übrigens

Deutschland: Dort sind alle Zahlvaterschaften

automatisch in normale Vaterschaften

umgewandelt worden.

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