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STEUERN

Ist die Bauherrschaft

mehrwertsteuerpflichtig?

Nach wie vor herrscht in der Schweiz eine rege Bautätigkeit. Immer häufiger

werden Stockwerkeigentumswohnungen oder Gesamtüberbauungen realisiert.

Die Bauarbeiten werden in der Regel durch Handwerksfirmen unter der Leitung

von Architektinnen und Architekten oder einer Generalunternehmung ausgeführt.

Oft ist sich die Bauherrschaft nicht bewusst, dass dies zu einer Registrierungspflicht

bei der Mehrwertsteuer (MWST) führen kann.

Armin Suppiger

Bei der Realisation von Neubauten sind im

Normalfall die beauftragten Handwerksfirmen

für die Abrechnung der MWST verantwortlich.

Wenn Wohnungen nach der

Fertigstellung verkauft werden, handelt es

sich gemäss MWST-Gesetz um einen von

der Steuer ausgenommenen Tatbestand.

Der erzielte Verkaufsumsatz ist somit nicht

MWST-pflichtig.

Verkauf vor Baubeginn

Aber Achtung! Wenn eine Wohnung oder

eine Liegenschaft vor Baubeginn («Spatenstich»)

beurkundet wird, ändert sich

die Situation. Die Bauherrschaft tritt dann

gemäss der geltenden MWST-Gesetzgebung

als Unternehmen auf und muss

diesen Verkauf mit der MWST zum Normalsatz

von aktuell 8.1 Prozent abrechnen.

Dabei ausgenommen bleibt der Boden, der

gesondert ausgewiesen und nicht mit der

MWST abgerechnet werden muss.

Überbauung

Werden verschiedene Wohnungen verkauft,

muss jeder Kaufvertrag gesondert

betrachtet werden. Verkäufe, welche nach

Baubeginn beurkundet werden, bleiben von

der MWST ausgenommen. Dies bedeutet,

dass auf den Baukosten von abrechnungspflichtigen

Verkäufen die Vorsteuern

zurückgefordert werden können, während

auf den anderen nichtpflichtigen Verkäufen

keine Vorsteuerberechtigung besteht. Die

Rechnungen der Handwerksfirmen sind

dementsprechend aufzuschlüsseln und

sind – möglichst den vorliegenden Gegebenheiten

entsprechend – vorsteuerberechtigt

oder nicht.

Nicht für Wohnzwecke

Interessant kann diese MWST-Abrechnungspflicht

sein, wenn es sich nicht um

Liegenschaften zu Wohnzwecken handelt.

Werden Gebäude oder Gebäudeteile

für eine steuerpflichtige Tätigkeit genutzt,

besteht das Recht auf eine Vorsteuerrückforderung

und die Baukosten reduzieren

sich um den MWST-Betrag.

Option

Werden Neu- oder Umbauten realisiert,

besteht zudem die Möglichkeit der freiwilligen

Unter stellung (Option), die bei der Realisation

von gewerblich genutzten Liegenschaften

unbedingt geprüft werden muss.

Fazit

Es ist unerlässlich, vor der Umsetzung eines

Neubaus oder umfangreicher Umbauten

eine Überprüfung der Mehrwertsteuerabrechnungspflicht

oder die Möglichkeit der

freiwilligen Unterstellung durchzuführen.

Dies ermöglicht eine genaue Kalkulation

der Mehrwertsteuerbelastung und bietet

die Chance, diese gegebenenfalls zu

minimieren.

Armin Suppiger

dipl. Experte in Rechnungslegung

und Controlling, MWST-Experte FH,

VATAR AG, Luzern, Vorstandsmitglied veb.ch

armin.suppiger@veb.ch

veb.ch | Standard 2 I 2024

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