A240483_veb_Fachmagazin_Standard_2-24_WEB
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Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko
in der Abhängigkeit von der zugewiesenen
Arbeit, besteht ein Unternehmerrisiko.
Im Falle des Entzugs der Aufträge kann
eine ähnliche Situation eintreten wie beim
Stellen verlust Arbeitnehmender, was ein
typisches Merkmal einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit darstellt.
Das Konto in der Erfolgsrechnung, bekannt
unter 4060 Fremdarbeiten / Fremdleistungen,
gibt konkret Aufschluss über
die abgerechneten Leistungen in einem
Geschäftsjahr. Aus objektiver Betrachtung
stellen wir fest, dass die Einzelfirma ohne
Mitarbeitende – also nur der Betriebsinhaber
– total 100 000 CHF, und gerne
auch mehr, dem geprüften Betrieb in Rechnung
gestellt hat. Das Unternehmerrisiko
kann als sehr minim beurteilt werden.
Würdigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles
( massgebende Merkmale)
Die vielfältigen Sachverhalte im wirtschaftlichen
Leben erfordern eine Beurteilung
der beitragsrechtlichen Stellung einer
erwerbs tätigen Person unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzel falles.
Da oft Merkmale beider Erwerbsarten
zutage treten, muss sich der Entscheid
danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall über wiegen. Je nach der
Art der zu beurteilenden Umstände kommt
den Elementen Unternehmerrisiko und
Abhängigkeits verhältnis sowie ihren individuellen
Ausprägungen unterschiedliches
Gewicht zu.
Aus diesem Grund strebt die Suva anlässlich
der Revision oft eine «pro futuro
Lösung» an und beurteilt die Umstände neu
bei der nächsten Arbeitgeberkontrolle. Allfällige
Korrekturen würde die Suva in einer
nächsten Arbeitgeberkontrolle vornehmen,
sollten sich das Unternehmerrisiko und die
Abhängigkeit weiter ungünstig entwickeln.
Stellt die Suva aber fest, dass die Einzelfirma
des Subunternehmers eine branchenfremde
Tätigkeit ausübt, werden beitragsmässige
Korrekturen, unter Berücksichtigung
der definitiven Steuereinschätzung, sofort
vorgenommen.
Die Konsequenz ist, dass die fakturierten
Leistungen aus der selbständigen
Erwerbs tätigkeit umqualifiziert werden
und als unselbständige Erwerbstätigkeit,
also massgebender Lohn, nacherhoben
werden. Dies kann bei einer Prüfperiode
von vier Jahren einen erheblichen Lohnnachtrag
darstellen. Bei einer Summe
von CHF 400 000, unter Berücksichtigung
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
AHV / IV / EO, ALV FAK-Beiträgen, Verwaltungskosten
und 5 Prozent Zins, werden
ca. CHF 64 000 (16 %) für die AHV und
weitere CHF 17 600 (BU 1.92 % / NBU 2.48
%) für die Suva fällig.
Es kann aber sein, dass nicht alle vier Jahre,
sondern nur ein oder zwei Jahre aufgerechnet
werden können. Definitiv eingeschätzte
Jahre durch die zuständige kantonale
Steuerverwaltung, die der Ausgleichkasse
gemeldet werden, werden anlässlich der
Arbeitgeberkontrollen beitragsmässig nicht
nacherhoben.
Praktische Empfehlungen
Diese Abklärungen sollten vor dem Auftragsantritt
eines Subunternehmers (Einzelfirma)
vorgenommen werden:
Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse
mit der Angabe der
Branche:
Wenn der Subunternehmer einen
branchenfremden Zweck ausweist,
empfehlen wir, dies in der Lohnbuchhaltung
als Mitarbeitenden zu
erfassen.
Eventuell Bestätigung der zuständigen
Suva-Agentur:
Eine Bestätigung des Unterakkordanten
(Betriebsinhabers) «… ich rechne
mit der Ausgleichskasse selbst ab …»
genügt nicht.
Prüfen Sie in jedem Fall den Einzahlungsschein.
Handelt es sich um ein
privates oder ein Geschäftskonto bei
einer Bank oder der Post?
Überprüfen Sie die UID-Nummer auf
der Rechnung im Firmenregister / UID.
Eine Interessante Konstellation
von Subunternehmern
beschäftigte im Jahr 2017 das
Bundesgericht.
Fallbeispiel aus der
Praxis (Kurzfassung)
Die im Bereich Informatik und Unternehmensberatung
tätige A. GmbH
ist der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich angeschlossen. Gesellschafter
und Geschäftsführer der Firma sind B.
und C. Diese sind auch als Inhaber der
Einzelfirma D. bzw. E. ebenfalls bei der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich als
Selbständigerwerbende erfasst.
Eine Arbeitgeberkontrolle ergab, dass
die A. GmbH verschiedene Zahlungen
an die beiden Firmen bzw. deren
Inhaber erbracht hatte. Darauf erhob
die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung
AHV / IV / EO, ALV und FAK-
Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten)
und Verzugszinsen.
Die von einer juristischen Person an
die Einzelfirma ihrer Gesellschafter
unter dem Titel «Zahlungen» erbrachten,
regelmässigen Leistungen werden
als massgebender Lohn qualifiziert.
Wichtigstes Indiz ist, dass die beiden
Gesellschafter im Rahmen ihrer
Einzel firma im Wesentlichen einzig für
die GmbH tätig waren, weshalb ihr
Unternehmer risiko vergleichbar mit dem
Risiko eines Stellen verlust aus betriebswirtschaftlichen
Gründen bei einem
Arbeitnehmer war.
BGer
Beitragsstatut der Inhaber 9C_443/2017
(vgl. www.entscheidsuche.ch)
Gesetzliche Grundlage
Art. 10 + 12 ATSG / Art. 4, 8 – 9bis AHVG /
Art. 17 – 27 AHVV / Art. 5 Abs. 2 AHVG /
Art. 9 AHVV
Weisungsbestimmungen
Rz 1018 – 1019 WML / Rz 1040 WML /
Rz 3024ff WBB
Verrechnungsmöglichkeiten
Rz 3034 WBB
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