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Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko

in der Abhängigkeit von der zugewiesenen

Arbeit, besteht ein Unternehmerrisiko.

Im Falle des Entzugs der Aufträge kann

eine ähnliche Situation eintreten wie beim

Stellen verlust Arbeitnehmender, was ein

typisches Merkmal einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit darstellt.

Das Konto in der Erfolgsrechnung, bekannt

unter 4060 Fremdarbeiten / Fremdleistungen,

gibt konkret Aufschluss über

die abgerechneten Leistungen in einem

Geschäftsjahr. Aus objektiver Betrachtung

stellen wir fest, dass die Einzelfirma ohne

Mitarbeitende – also nur der Betriebsinhaber

– total 100 000 CHF, und gerne

auch mehr, dem geprüften Betrieb in Rechnung

gestellt hat. Das Unternehmerrisiko

kann als sehr minim beurteilt werden.

Würdigung der gesamten

Umstände des Einzelfalles

( massgebende Merkmale)

Die vielfältigen Sachverhalte im wirtschaftlichen

Leben erfordern eine Beurteilung

der beitragsrechtlichen Stellung einer

erwerbs tätigen Person unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzel falles.

Da oft Merkmale beider Erwerbsarten

zutage treten, muss sich der Entscheid

danach richten, welche dieser Merkmale

im konkreten Fall über wiegen. Je nach der

Art der zu beurteilenden Umstände kommt

den Elementen Unternehmerrisiko und

Abhängigkeits verhältnis sowie ihren individuellen

Ausprägungen unterschiedliches

Gewicht zu.

Aus diesem Grund strebt die Suva anlässlich

der Revision oft eine «pro futuro

Lösung» an und beurteilt die Umstände neu

bei der nächsten Arbeitgeberkontrolle. Allfällige

Korrekturen würde die Suva in einer

nächsten Arbeitgeberkontrolle vornehmen,

sollten sich das Unternehmerrisiko und die

Abhängigkeit weiter ungünstig entwickeln.

Stellt die Suva aber fest, dass die Einzelfirma

des Subunternehmers eine branchenfremde

Tätigkeit ausübt, werden beitragsmässige

Korrekturen, unter Berücksichtigung

der definitiven Steuereinschätzung, sofort

vorgenommen.

Die Konsequenz ist, dass die fakturierten

Leistungen aus der selbständigen

Erwerbs tätigkeit umqualifiziert werden

und als unselbständige Erwerbstätigkeit,

also massgebender Lohn, nacherhoben

werden. Dies kann bei einer Prüfperiode

von vier Jahren einen erheblichen Lohnnachtrag

darstellen. Bei einer Summe

von CHF 400 000, unter Berücksichtigung

von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

AHV / IV / EO, ALV FAK-Beiträgen, Verwaltungskosten

und 5 Prozent Zins, werden

ca. CHF 64 000 (16 %) für die AHV und

weitere CHF 17 600 (BU 1.92 % / NBU 2.48

%) für die Suva fällig.

Es kann aber sein, dass nicht alle vier Jahre,

sondern nur ein oder zwei Jahre aufgerechnet

werden können. Definitiv eingeschätzte

Jahre durch die zuständige kantonale

Steuerverwaltung, die der Ausgleichkasse

gemeldet werden, werden anlässlich der

Arbeitgeberkontrollen beitragsmässig nicht

nacherhoben.

Praktische Empfehlungen

Diese Abklärungen sollten vor dem Auftragsantritt

eines Subunternehmers (Einzelfirma)

vorgenommen werden:

Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse

mit der Angabe der

Branche:

Wenn der Subunternehmer einen

branchenfremden Zweck ausweist,

empfehlen wir, dies in der Lohnbuchhaltung

als Mitarbeitenden zu

erfassen.

Eventuell Bestätigung der zuständigen

Suva-Agentur:

Eine Bestätigung des Unterakkordanten

(Betriebsinhabers) «… ich rechne

mit der Ausgleichskasse selbst ab …»

genügt nicht.

Prüfen Sie in jedem Fall den Einzahlungsschein.

Handelt es sich um ein

privates oder ein Geschäftskonto bei

einer Bank oder der Post?

Überprüfen Sie die UID-Nummer auf

der Rechnung im Firmenregister / UID.

Eine Interessante Konstellation

von Subunternehmern

beschäftigte im Jahr 2017 das

Bundesgericht.

Fallbeispiel aus der

Praxis (Kurzfassung)

Die im Bereich Informatik und Unternehmensberatung

tätige A. GmbH

ist der Ausgleichskasse des Kantons

Zürich angeschlossen. Gesellschafter

und Geschäftsführer der Firma sind B.

und C. Diese sind auch als Inhaber der

Einzelfirma D. bzw. E. ebenfalls bei der

Ausgleichskasse des Kantons Zürich als

Selbständigerwerbende erfasst.

Eine Arbeitgeberkontrolle ergab, dass

die A. GmbH verschiedene Zahlungen

an die beiden Firmen bzw. deren

Inhaber erbracht hatte. Darauf erhob

die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung

AHV / IV / EO, ALV und FAK-

Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten)

und Verzugszinsen.

Die von einer juristischen Person an

die Einzelfirma ihrer Gesellschafter

unter dem Titel «Zahlungen» erbrachten,

regelmässigen Leistungen werden

als massgebender Lohn qualifiziert.

Wichtigstes Indiz ist, dass die beiden

Gesellschafter im Rahmen ihrer

Einzel firma im Wesentlichen einzig für

die GmbH tätig waren, weshalb ihr

Unternehmer risiko vergleichbar mit dem

Risiko eines Stellen verlust aus betriebswirtschaftlichen

Gründen bei einem

Arbeitnehmer war.

BGer

Beitragsstatut der Inhaber 9C_443/2017

(vgl. www.entscheidsuche.ch)

Gesetzliche Grundlage

Art. 10 + 12 ATSG / Art. 4, 8 – 9bis AHVG /

Art. 17 – 27 AHVV / Art. 5 Abs. 2 AHVG /

Art. 9 AHVV

Weisungsbestimmungen

Rz 1018 – 1019 WML / Rz 1040 WML /

Rz 3024ff WBB

Verrechnungsmöglichkeiten

Rz 3034 WBB

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