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SOZIALVERSICHERUNGEN
Arbeitgeberkontrolle AHV
Achten Sie auf Subunternehmer
mit Einzelfirma!
Gemäss Art. 68 AHVG und Art. 162 AHVV sind die AHV-Ausgleichskassen verpflichtet, die
angeschlossenen Arbeitgeber regelmässig auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich Lohnbescheinigungen für AHV / IV / EO und ALV zu kontrollieren. Diese Kontrollen
dienen dem Schutz der Arbeitnehmenden, der Korrektur von fehlerhaften Abrechnungen und der
Beratung der Arbeitgebenden. Im Folgenden wird erläutert, worauf Sie achten sollten, wenn Sie
einen Subunternehmer mit Einzelfirma beschäftigen.
Michael Lips
Die Arbeitgeberkontrolle AHV umfasst in
vielen Fällen auch die Betriebsrevision
für die Suva, sofern der Betrieb nach
Art. 66 UVG der Suva angeschlossen ist.
Die gemeinsame Revision wird von den
Betrieben geschätzt. So ist gewährleitet,
dass nicht eine zweite Revision den
Betrieb für fast dieselbe Angelegenheit
besuchen muss. Die Avisierung auf den
Revisionstermin erfolgt in der Regel sechs
bis zwölf Wochen im Voraus.
Kontrollbereiche
Die Kontrollbereiche der Prüfung haben
sich in den letzten Jahren stetig erweitert.
Im Rahmen der Schengen- und Dublin-
Abkommen ermitteln die Suva auch, wie
Arbeit geber ihre Arbeitnehmenden darauf
über prüfen, ob sie möglicherweise
noch für einen oder mehrere Arbeitgeber
im Aus land tätig sind oder einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Ermittlung zusätzlicher Einkommensquellen
neben der Haupterwerbstätigkeit
in der Schweiz, die oft im Heimstaat
liegen, erweist sich in vielen Fällen als
zeitaufwändig. Diese Unter suchungen
können unliebsame Erkenntnisse über
die sozialversicherungs rechtliche Unterstellung
in der Schweiz ans Licht bringen.
Die Kontrollbereiche sind in der Weisung
an die Revisionsstellen über die Durchführung
der Arbeitgeberkontrollen (WRA)
unter der Randziffer (Rz) 5001-5008
festgehalten.
Neben der Abstimmung der deklarierten
Löhne mit der Lohnbuchhaltung und der
Finanzbuchhaltung werden die einzelnen
Lohnarten über ihre Pflichtigkeit beurteilt.
Die Umqualifizierung von übersetzten,
pauschalen Unkosten ist seit der Einführung
der Unternehmenssteuerreform
und der Einführung des neuen Lohnausweises
etwas in den Hintergrund getreten.
Dennoch ermitteln die Suva immer wieder
bei Auslagen für private Lebenshaltung der
Arbeitnehmenden, die nicht beruflicher
Natur sind und deshalb keinen Unkostencharakter
(Rz 3002 WML) haben.
Subunternehmer / Akkordanten
(Einzelfirmen)
Zu ausgiebigem Gesprächsstoff führen
auch die unten erwähnten Kontroll bereiche,
dass:
alle Personen mit unselbständiger
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer
erfasst wurden;
alle Entgelte, die zum massgebenden
Lohn gehören, der Ausgleichskasse
bescheinigt wurden.
Was ist damit konkret gemeint? Die
Prüfungshandlungen umfassen auch
die Abklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse
und / oder der Suva des
AHV-Beitrags statuts. Zudem umfasst sie
den Zweck der Personengesellschaft von
Akkordantinnen und Akkordanten (Fremdarbeitern
/ Subunternehmern), die unter
dem Rechtskleid der Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft
nach aussen auftreten.
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit
von der Ausgleichskasse bejaht, werden
weitere Abklärungen vorgenommen. Es
muss mindestens eines der nachstehenden
Hauptmerkmale (vgl. Rz 4024 WML)
nachgewiesen oder erfüllt sein:
Bestehen einer Betriebsorganisation
Regelmässige Direktübernahme von
Drittaufträgen
Bei genauerer Betrachtungsweise
stellen wir oft fest, dass solche Akkordanten
keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt
sind, da sie sich nicht aktiv um
die Beschaffung von Aufträgen kümmern
müssen. Die Auftraggeber übergeben
die meisten Aufträge direkt an diesen
Subunternehmer. Aus pekuniärer Sicht
kann ein starkes Abhängig keitsverhältnis
entstehen.
26 veb.ch | Standard 2 I 2024