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RECHNUNGSLEGUNG

IFRS Update:

IFRS Offenlegungsvorschriften bei

Reverse-Factoring-Vereinbarungen

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat Ende Mai 2023 Änderungen am

Standard IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Anhangangaben in

Bezug auf Supplier Finance Arrangements veröffentlicht. Die zusätzlichen Offenlegungspflichten

sollen die Transparenz solcher Vereinbarungen und deren Auswirkungen

auf die Verbindlichkeiten, Cashflows und das Liquiditätsrisiko in den Abschlüssen von

Unternehmen erhöhen.

Frederik Schmachtenberg I Steffen Müller

Unter Supplier Finance Arrangements,

auf Deutsch oft als Lieferantenfinanzierung

bezeichnet, werden finanzielle

Vereinbarungen verstanden, die darauf

abzielen, die Zahlungsbedingungen

zwischen einem Käufer (Abnehmer) und

seinen Lieferanten zu optimieren. Diese

Vereinbarungen sind auch unter den

Begriffen Supply Chain Finance (SCF)

oder Reverse­ Factoring bekannt. Wo

solche Vereinbarungen eingegangen werden,

schliesst ein Unter nehmen im Prinzip

eine Finanzierung ab, und es stellt sich die

Frage, ob in der Bilanz weiterhin eine Kreditorenverbindlichkeit

ausgewiesen wird

oder ob stattdessen eine Finanzverbindlichkeit

zu zeigen ist. Da es aber in der

Praxis (basierend auf IFRS 9 Finanzinstrumente)

nur selten zu einer Ausbuchung

der Kreditoren verbindlichkeit kommt, ist

es für Bilanzadressaten bzw. auch Kreditanalysten

oft schwer, solche Finanzierungen

direkt aus der Jahresrechnung

«abzulesen». Deshalb äusserten vor allem

Kreditanalysten den Wunsch nach mehr

Transparenz bezüglich solcher Vereinbarungen.

Dadurch soll ein Bilanz adressat

über das Ausmass solcher Vereinbarungen

informiert werden, auch wenn sie

keine Auswirkungen auf die Bilanz haben

und weiterhin als Kreditoren verbindlichkeit

ausgewiesen werden.

Mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am

oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen,

sind Unternehmen, die Reverse Factoring

nutzen, gemäss den Änderungen an IAS 7

und den entsprechend angewendeten

Änderungen an IFRS 7, zu erweiterten

Offenlegungen verpflichtet. Diese Änderungen

beabsichtigen die Erhöhung der

Transparenz in der Finanzberichterstattung

und sollen Bilanzadressaten, einschliesslich

Kreditanalysten, ein detaillierteres Verständnis

über die Auswirkungen der

Reverse-Factoring-Vereinbarungen eines

Unternehmens ermöglichen.

Grundlagen des

Reverse-Factorings

Während unter Factoring der einmalige

oder laufende Verkauf von Forderungen

aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften

an eine Factoring Gesellschaft, den sogenannten

Factor, verstanden wird, stehen

beim Reverse Factoring der Abnehmer

und der Factor, in der Regel eine Bank oder

spezialisierter Finanzdienstleister, in einem

Vertragsverhältnis. Hierbei lässt der Abnehmer

seine Lieferantenrechnung durch den

Factor (frühzeitig) begleichen und bezahlt

den Factor seinerseits wiederum erst am

oder nach dem Fälligkeitstag der Rechnung.

Die genauen Zahlungsmodalitäten

sind individuell verhandelbar.

Reverse-Factoring ermöglicht Unternehmen,

ihre Zahlungsziele zu optimieren und

die Liquidität zu verbessern. Allerdings führt

dies auch zu finanziellen Verpflichtungen,

die oft nicht vollständig transparent

gemacht werden. Die neuen Offenlegungsanforderungen

zielen nun darauf ab, dieses

Informationsdefizit zu beheben.

Änderungen bei

Offenlegungspflichten

In der Vergangenheit haben viele Unternehmen

in der Praxis die Frage nach dem Ausweis

in der Bilanz ausschliesslich anhand

der Frage, ob es gemäss IFRS 9 zu einer

Ausbuchung der Verbindlichkeit kommt,

beantwortet. Die Änderungen zu IAS 7

und IFRS 7 stellen jetzt klar, dass die Ausweisfrage

unabhängig von den Vorschriften

bezüglich Ausbuchung nach IFRS 9 zu

beantworten ist. Somit ist nun klar geregelt,

dass unabhängig davon, ob es nach

IFRS 9 zu einer Ausbuchung (bzw. «Austausch»

einer Verbindlichkeit) kommt, ein

Unternehmen, welches Reverse­ Factoring-

Vereinbarungen eingegangen ist, diese im

Detail offenlegen muss, so dass ein Bilanzadressat

über diese Vereinbarungen informiert

ist.

Bei den offenzulegenden Informationen

handelt es sich vor allem um Informationen,

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