27.06.2024 Aufrufe

A240483_veb_Fachmagazin_Standard_2-24_WEB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RECHNUNGSLEGUNG

Rechnungslegung nach OR

Bestandteil der Gesamtleistung eines Unternehmens sind auch selbst genutzte Eigenherstellungen,

die im Anlagevermögen aktiviert werden (aktivierte Eigenleistungen).

Typische Beispiele sind selbst erstellte Bauten, Werkzeuge und Maschinen sowie

aktivierte Grossreparaturen, sofern diese intern durchgeführt wurden.

Dieter Pfaff

Auch wenn diese Eigenleistungen nicht unter

den Wortlaut von Art. 959b Abs. 2 Ziff. 2

OR fallen und auch sonst im Rechnungslegungsrecht

nicht erwähnt sind, so sind sie

dennoch im Rahmen der Erfolgsrechnung

zwingend zu erfassen. Dies ergibt sich aus

der Logik des Gesamtkosten verfahrens, bei

dem die Gesamtleistung einer Periode mit

dem Gesamtaufwand verglichen wird. Nicht

unter die aktivierten Eigenleistungen fallen

die in Arbeit befindlichen Aufträge; diese

sind von vornherein unter Art. 959b Abs. 2

Ziff. 2 OR des Mindest gliederungsschemas

auszuweisen. Nachträglich aktivierte Eigenleistungen

(z. B. aufgrund einer Korrektur

des Steueramts) sind als periodenfremder

Ertrag zu deklarieren; ein Ausweis als aktivierte

Eigenleistung würde dem Grundgedanken

des Gesamtkostenverfahrens

zuwider laufen und somit die Periodenleistung

verfälschen.

CHF

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen

Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen

Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten

Dienst leistungen

aktivierte Eigenleistungen im Anlagevermögen

übriger betrieblicher Ertrag

Betriebsertrag (Gesamtleistung) 1

Materialaufwand

Personalaufwand

übriger betrieblicher Aufwand

Betriebsergebnis vor Abschreibungen und Wertberichtigungen

auf das Anlagevermögen (EBITDA)

Aus Transparenzgründen empfiehlt es sich,

die im Anlagevermögen aktivierten Eigenleistungen

als gesonderte Position des

Betriebsertrags (siehe Abbildung 1) mit entsprechender

Bezeichnung auszuweisen.

Alternativ (insbesondere bei Unwesentlichkeit)

ist es vertretbar, die in der Periode aktivierten

Eigenleistungen mit den Bestandsänderungen

gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 2

OR in einer Sammelposition zusammenzufassen,

sofern die Position Vorräte in der

Bilanz ebenfalls nicht weiter untergliedert

ist. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen

unterschiedliche Vorzeichen

aufweisen. Allerdings sollte man im Fall der

Zusammenfassung die Bezeichnung der

Position unter Art. 959b Abs. 2 Ziff. 2 OR

um den Zusatz «aktivierte Eigenleistungen

im Anlagevermögen» ergänzen. Alternativ

kommt bei Unwesentlichkeit ein Ausweis

als «übriger betrieblicher Ertrag» in Frage.

Anmerkung

im Anhang

Geschäftsjahr

Abbildung 1: Mögliche Gliederung der Erfolgsrechnung bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens

(bis EBITDA) und Existenz aktivierter Eigenleistungen im Anlagevermögen.

Vorjahr

LITERATURHINWEISE

Beitrag in Anlehnung an Pfaff Dieter,

­Kommentar zu Art. 959b OR, in:

Pfaff Dieter/Glanz Stephan/Stenz Thomas/

Zihler Florian (Hrsg.), Rechnungslegung

nach Obligationenrecht – veb.ch Praxiskommentar

mit Berücksichtigung steuerrechtlicher

Vorschriften, 3. Aufl., Zürich

2024, erscheint Q2/2024; Mattle Herbert/

Helbling Markus/Pfaff Dieter, Schweizer

Kontenrahmen KMU, 2. Aufl., Zürich 2023.

Art. 959b

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

1

Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage

des Unternehmens während des

Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung

oder als Absatzerfolgsrechnung

dargestellt werden.

2

In der Produktionserfolgsrechnung

(Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens

folgende Positionen je einzeln

und in der vorgegebenen Reihenfolge

ausgewiesen werden:

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und

Leistungen;

2. Bestandesänderungen an unfertigen

und fertigen Erzeugnissen sowie an

nicht fakturierten Dienstleistungen;

3. Materialaufwand;

4. Personalaufwand;

5. übriger betrieblicher Aufwand;

6. Abschreibungen und Wertberichtigungen

auf Positionen des

Anlagevermögens;

7. Finanzaufwand und Finanzertrag;

8. betriebsfremder Aufwand und

betriebsfremder Ertrag;

9. ausserordentlicher, einmaliger oder

periodenfremder Aufwand und

Ertrag;

10. direkte Steuern;

11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

1

Im Schweizer Kontenrahmen KMU, 2. Aufl., S. 141, als «Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen» bezeichnet.

veb.ch | Standard 2 I 2024

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!