Schwanstetten 2024_07_01-28_Druck
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RATGEBER RECHT<br />
Dann schreib ich mein Testament selber …<br />
... und warum das keine gute Idee ist, dass<br />
gilt es heute in diesem Artikel kurz zu erörtern.<br />
Banken, Versicherungen, diverse<br />
Ratgeber geben Tipps, was man beachten<br />
soll, wenn man seinen letzten Willen selbst<br />
aufschreibt. Selbstverständlich haften diese<br />
nicht dafür, es ist alles unverbindlich. Das<br />
muss man wissen.<br />
Das Abfassen eines Testamentes bedingt<br />
tiefgreifende 1. familienrechtliche, 2. erbrechtliche,<br />
3. erbschafts-steuerrechtliche,<br />
4. schenkungssteuerrechtliche Kenntnisse,<br />
verbunden mit Kenntnissen des 5. Grundbuchrechts,<br />
des 6. Schuldrechtes, des 7.<br />
Sachenrechtes, des 8. Internationalen Privatrechtes,<br />
gegebenenfalls des 9. Gesellschaftsrechtes,<br />
des 10. Internetrechtes und<br />
natürlich auch des gesamten 11. Sozialrechtes.<br />
Die Aufzählung ist nicht ausschließend,<br />
wenn Sie Auslandsimmobilien haben,<br />
eine weitere Staatsbürgerschaft etc., dann<br />
kommt hier noch einiges an Rechtsgebieten<br />
dazu. Wer das alles nicht beherrscht,<br />
der sollte sich dringend professionelle Hilfe<br />
durch unsere Kanzlei organisieren.<br />
Der Unterzeichner sieht immer wieder in<br />
der Praxis, dass letztwillige Verfügungen<br />
schon an Formfehlern scheitern. Unsere<br />
Kanzlei kontrolliert, wenn eine letztwillige<br />
Verfügung von einer Mandantschaft geschrieben<br />
wurde, tatsächlich jedes Mal ganz<br />
genau, ob diese formgültig errichtet wurde.<br />
Es geht hier nicht darum, Rechtschreibfehler<br />
zu finden, sondern darum zu prüfen, ob<br />
Formgültigkeit herrscht. Wenn dem nämlich<br />
nicht so ist, dann kann die Verfügung<br />
noch so schön sein - sie ist ungültig. Es gilt<br />
dann das Gesetz oder eine vorangehende<br />
Verfügung, die man allerdings aufheben<br />
wollte. In der Regel treten dann Rechtsfolgen<br />
ein, die der Erblasser nicht gewollt hat<br />
oder sogar zugunsten des Ehepartners oder<br />
der Kinder unbedingt vermeiden wollte.<br />
Des Weiteren ist auch beim Ändern einer<br />
letztwilligen Verfügung natürlich die Form<br />
einzuhalten. Im Gegensatz zum Notar, der<br />
eine Urkunde errichtet und bei einer Änderung<br />
eine nächste Urkunde errichten muss,<br />
gestalten wir in unserer Kanzlei letztwillige<br />
Verfügungen so, dass die Mandanten diese<br />
auch selber abändern können. Das Leben<br />
ist eben nicht statisch, sondern dynamisch<br />
und entwickelt sich weiter. Bei einem Änderungswunsch<br />
beraten und begleiten wir<br />
unsere Mandanten und prüfen dann natürlich<br />
auch wieder die Formgültigkeit. Die oft<br />
gesehenen handschriftlichen Ergänzungen<br />
und Streichungen raten wir dringend an zu<br />
meiden.<br />
Im materiellen Teil eines Testamentes gibt<br />
es so viele Möglichkeiten, massive Fehler<br />
zu machen, die nicht mehr korrigierbar<br />
sind, dass wir auch hier dringend davon<br />
abraten müssen, einfach selbst eine letztwillige<br />
Verfügung abzufassen.<br />
In unserer Kanzlei war dieses Jahr der Fall,<br />
dass die Ehefrau plötzlich schwer erkrankte,<br />
ihren letzten Willen abgefasst hat und<br />
dann auch schnell verstorben ist. Als der<br />
Ehemann mit der letztwilligen Verfügung<br />
in die Kanzlei kam, konnten wir erst einmal<br />
gar nicht glauben, was da an letztem Willen<br />
erklärt wurde. Die Ehefrau hatte mit einem<br />
Internet-Ratgeber eine letztwillige Verfügung<br />
errichtet, die unglaubliche 24 Punkte<br />
enthielt - und dabei glatt ihren Ehemann,<br />
wahrscheinlich unwissentlich, enterbt. So,<br />
wie die Verfügung abgefasst war, bekam<br />
der Ehemann vom Erbe nichts und war lediglich<br />
auf den gesetzlichen Pflichtteil reduziert.<br />
Die Ehefrau hatte in ihrem Glauben<br />
an solche Ratgeber all das umgesetzt, was<br />
man ihr an kostenlosem Rat angeboten<br />
hatte. Das Ergebnis war für den Ehemann<br />
entsetzlich. Nur mit großen Anstrengungen<br />
und erheblichem Einsatz konnte das<br />
gemeinsame eheliche Haus zugunsten des<br />
überlebenden Ehemannes noch gehalten<br />
werden.<br />
Auch Ehegatten, die einfach ein „Berliner<br />
Testament“ errichten, weil sie der Meinung<br />
waren, dass sie sicher damit gegenseitig<br />
absichern, können damit dem überlebenden<br />
Ehepartner großen Schaden anrichten.<br />
Nicht nur das Berliner Testamente erbschaftsteuerrechtlich<br />
besonders geprüft<br />
werden müssen, sie schützen den überlebenden<br />
Ehepartner oftmals auch nicht ausreichend,<br />
sodass das Ziel, dass der Überlebende<br />
wegen Ansprüchen Dritter das Haus<br />
nicht verkaufen muss, eben doch nicht erreicht<br />
wird. Die Folge ist dann, was meistens<br />
kaum mehr zu retten ist, dass trotz eines<br />
Berliner Testamentes der überlebende<br />
Ehegatte das Haus verliert, ausziehen muss<br />
und der Sinn des Testamentes leerläuft.<br />
Dazu können hier, je nach Gestaltung,<br />
durch das Berliner Testament erhebliche<br />
erbschaftsteuer-rechtliche Nachteile eintreten.<br />
Der Verfasser dieses Artikels kann nur davor<br />
warnen, selber tätig zu werden. Dass<br />
man aktiv werden sollte, ist eine gute Erkenntnis,<br />
die es umzusetzen gilt. Welche<br />
Motivation sie dabei verfolgen, mag dahinstehen.<br />
Die Umsetzung Ihres letzten Willens<br />
sollten Sie aber definitiv mit unserer<br />
Hilfe erledigen, die gewährleistet, dass Ihr<br />
Wille dann tatsächlich umgesetzt wird. In<br />
der Juristerei ist es wie in der Medizin: das,<br />
was dem einen gut tut, ist für den anderen<br />
blankes Gift. Sie sollten hier nicht experimentieren,<br />
Ihren letzten Willen haben Sie<br />
nur einmal.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
• Forderungsbeitreibung<br />
<strong>28</strong> <strong>07</strong> | <strong>2024</strong>