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Schwanstetten 2024_07_01-28_Druck

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RATGEBER RECHT<br />

Dann schreib ich mein Testament selber …<br />

... und warum das keine gute Idee ist, dass<br />

gilt es heute in diesem Artikel kurz zu erörtern.<br />

Banken, Versicherungen, diverse<br />

Ratgeber geben Tipps, was man beachten<br />

soll, wenn man seinen letzten Willen selbst<br />

aufschreibt. Selbstverständlich haften diese<br />

nicht dafür, es ist alles unverbindlich. Das<br />

muss man wissen.<br />

Das Abfassen eines Testamentes bedingt<br />

tiefgreifende 1. familienrechtliche, 2. erbrechtliche,<br />

3. erbschafts-steuerrechtliche,<br />

4. schenkungssteuerrechtliche Kenntnisse,<br />

verbunden mit Kenntnissen des 5. Grundbuchrechts,<br />

des 6. Schuldrechtes, des 7.<br />

Sachenrechtes, des 8. Internationalen Privatrechtes,<br />

gegebenenfalls des 9. Gesellschaftsrechtes,<br />

des 10. Internetrechtes und<br />

natürlich auch des gesamten 11. Sozialrechtes.<br />

Die Aufzählung ist nicht ausschließend,<br />

wenn Sie Auslandsimmobilien haben,<br />

eine weitere Staatsbürgerschaft etc., dann<br />

kommt hier noch einiges an Rechtsgebieten<br />

dazu. Wer das alles nicht beherrscht,<br />

der sollte sich dringend professionelle Hilfe<br />

durch unsere Kanzlei organisieren.<br />

Der Unterzeichner sieht immer wieder in<br />

der Praxis, dass letztwillige Verfügungen<br />

schon an Formfehlern scheitern. Unsere<br />

Kanzlei kontrolliert, wenn eine letztwillige<br />

Verfügung von einer Mandantschaft geschrieben<br />

wurde, tatsächlich jedes Mal ganz<br />

genau, ob diese formgültig errichtet wurde.<br />

Es geht hier nicht darum, Rechtschreibfehler<br />

zu finden, sondern darum zu prüfen, ob<br />

Formgültigkeit herrscht. Wenn dem nämlich<br />

nicht so ist, dann kann die Verfügung<br />

noch so schön sein - sie ist ungültig. Es gilt<br />

dann das Gesetz oder eine vorangehende<br />

Verfügung, die man allerdings aufheben<br />

wollte. In der Regel treten dann Rechtsfolgen<br />

ein, die der Erblasser nicht gewollt hat<br />

oder sogar zugunsten des Ehepartners oder<br />

der Kinder unbedingt vermeiden wollte.<br />

Des Weiteren ist auch beim Ändern einer<br />

letztwilligen Verfügung natürlich die Form<br />

einzuhalten. Im Gegensatz zum Notar, der<br />

eine Urkunde errichtet und bei einer Änderung<br />

eine nächste Urkunde errichten muss,<br />

gestalten wir in unserer Kanzlei letztwillige<br />

Verfügungen so, dass die Mandanten diese<br />

auch selber abändern können. Das Leben<br />

ist eben nicht statisch, sondern dynamisch<br />

und entwickelt sich weiter. Bei einem Änderungswunsch<br />

beraten und begleiten wir<br />

unsere Mandanten und prüfen dann natürlich<br />

auch wieder die Formgültigkeit. Die oft<br />

gesehenen handschriftlichen Ergänzungen<br />

und Streichungen raten wir dringend an zu<br />

meiden.<br />

Im materiellen Teil eines Testamentes gibt<br />

es so viele Möglichkeiten, massive Fehler<br />

zu machen, die nicht mehr korrigierbar<br />

sind, dass wir auch hier dringend davon<br />

abraten müssen, einfach selbst eine letztwillige<br />

Verfügung abzufassen.<br />

In unserer Kanzlei war dieses Jahr der Fall,<br />

dass die Ehefrau plötzlich schwer erkrankte,<br />

ihren letzten Willen abgefasst hat und<br />

dann auch schnell verstorben ist. Als der<br />

Ehemann mit der letztwilligen Verfügung<br />

in die Kanzlei kam, konnten wir erst einmal<br />

gar nicht glauben, was da an letztem Willen<br />

erklärt wurde. Die Ehefrau hatte mit einem<br />

Internet-Ratgeber eine letztwillige Verfügung<br />

errichtet, die unglaubliche 24 Punkte<br />

enthielt - und dabei glatt ihren Ehemann,<br />

wahrscheinlich unwissentlich, enterbt. So,<br />

wie die Verfügung abgefasst war, bekam<br />

der Ehemann vom Erbe nichts und war lediglich<br />

auf den gesetzlichen Pflichtteil reduziert.<br />

Die Ehefrau hatte in ihrem Glauben<br />

an solche Ratgeber all das umgesetzt, was<br />

man ihr an kostenlosem Rat angeboten<br />

hatte. Das Ergebnis war für den Ehemann<br />

entsetzlich. Nur mit großen Anstrengungen<br />

und erheblichem Einsatz konnte das<br />

gemeinsame eheliche Haus zugunsten des<br />

überlebenden Ehemannes noch gehalten<br />

werden.<br />

Auch Ehegatten, die einfach ein „Berliner<br />

Testament“ errichten, weil sie der Meinung<br />

waren, dass sie sicher damit gegenseitig<br />

absichern, können damit dem überlebenden<br />

Ehepartner großen Schaden anrichten.<br />

Nicht nur das Berliner Testamente erbschaftsteuerrechtlich<br />

besonders geprüft<br />

werden müssen, sie schützen den überlebenden<br />

Ehepartner oftmals auch nicht ausreichend,<br />

sodass das Ziel, dass der Überlebende<br />

wegen Ansprüchen Dritter das Haus<br />

nicht verkaufen muss, eben doch nicht erreicht<br />

wird. Die Folge ist dann, was meistens<br />

kaum mehr zu retten ist, dass trotz eines<br />

Berliner Testamentes der überlebende<br />

Ehegatte das Haus verliert, ausziehen muss<br />

und der Sinn des Testamentes leerläuft.<br />

Dazu können hier, je nach Gestaltung,<br />

durch das Berliner Testament erhebliche<br />

erbschaftsteuer-rechtliche Nachteile eintreten.<br />

Der Verfasser dieses Artikels kann nur davor<br />

warnen, selber tätig zu werden. Dass<br />

man aktiv werden sollte, ist eine gute Erkenntnis,<br />

die es umzusetzen gilt. Welche<br />

Motivation sie dabei verfolgen, mag dahinstehen.<br />

Die Umsetzung Ihres letzten Willens<br />

sollten Sie aber definitiv mit unserer<br />

Hilfe erledigen, die gewährleistet, dass Ihr<br />

Wille dann tatsächlich umgesetzt wird. In<br />

der Juristerei ist es wie in der Medizin: das,<br />

was dem einen gut tut, ist für den anderen<br />

blankes Gift. Sie sollten hier nicht experimentieren,<br />

Ihren letzten Willen haben Sie<br />

nur einmal.<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />

91154 Roth • Telefon (09171) 8 51 85-0 • Telefax (09171) 8 51 85-9<br />

E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

<strong>28</strong> <strong>07</strong> | <strong>2024</strong>

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