29.12.2012 Aufrufe

Merkblatt Für Existenzgründer Im Garten- Und Landschaftsbau

Merkblatt Für Existenzgründer Im Garten- Und Landschaftsbau

Merkblatt Für Existenzgründer Im Garten- Und Landschaftsbau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 14 UStG enthält einen Katalog von Rechnungsangaben, die - jede für sich - erfüllt sein müssen;<br />

ist dies nicht der Fall, darf beim Rechnungsempfänger keine Vorsteuer gezogen werden!<br />

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />

Leistungsempfängers,<br />

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom<br />

Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,<br />

3. das Ausstellungsdatum,<br />

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der<br />

Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),<br />

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den<br />

Umfang und die Art der sonstigen Leistung,<br />

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts<br />

oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt<br />

feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,<br />

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung<br />

oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,<br />

sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,<br />

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im<br />

Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung<br />

eine Steuerbefreiung gilt und<br />

9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.<br />

<strong>Für</strong> Galabau-Betriebe ist besonders wichtig zu wissen, dass bei erhaltenen und geleisteten Anzahlungen<br />

auf Zwischenrechnungen (oft auch als Abschlags- oder Anzahlungsrechnungen bezeichnet)<br />

sowie bei Leistungen, die gemäß § 13b UStG zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />

führen, besondere Regelungen gelten:<br />

Die Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 1 UStG entsteht bei<br />

� Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sogenannte "Soll-Versteuerung") mit Ablauf<br />

des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. <strong>Im</strong> Baubereich<br />

gilt eine Werklieferung regelmäßig mit förmlicher Abnahme bzw. sonstiger Abnahme gemäß<br />

§ 12 VOB/B des Bauvorhabens durch den Auftraggeber als erbracht. Werkleistungen<br />

(das sind Leistungen ohne Lieferung von Hauptstoffen) sind grundsätzlich im Zeitpunkt<br />

ihrer Vollendung ausgeführt. Auf den Zeitpunkt der Abnahme kommt es dabei nicht an.<br />

� Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts vor Ausführung der Leistung ("Anzahlung")<br />

mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Abschlagszahlung vereinnahmt<br />

worden ist (bei dem derzeitig geltenden Umsatzsteuersatz: Abschlagszahlung x 19/119).<br />

Das heißt: Soweit keine Abschlagszahlung auf eine Zwischenrechnung eingegangen ist,<br />

ist auch bei Soll-Versteuern keine Umsatzsteuer entstanden!<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!