Merkblatt Für Existenzgründer Im Garten- Und Landschaftsbau
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§ 14 UStG enthält einen Katalog von Rechnungsangaben, die - jede für sich - erfüllt sein müssen;<br />
ist dies nicht der Fall, darf beim Rechnungsempfänger keine Vorsteuer gezogen werden!<br />
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />
Leistungsempfängers,<br />
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom<br />
Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,<br />
3. das Ausstellungsdatum,<br />
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der<br />
Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),<br />
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den<br />
Umfang und die Art der sonstigen Leistung,<br />
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts<br />
oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt<br />
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,<br />
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung<br />
oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,<br />
sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,<br />
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im<br />
Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung<br />
eine Steuerbefreiung gilt und<br />
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.<br />
<strong>Für</strong> Galabau-Betriebe ist besonders wichtig zu wissen, dass bei erhaltenen und geleisteten Anzahlungen<br />
auf Zwischenrechnungen (oft auch als Abschlags- oder Anzahlungsrechnungen bezeichnet)<br />
sowie bei Leistungen, die gemäß § 13b UStG zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />
führen, besondere Regelungen gelten:<br />
Die Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 1 UStG entsteht bei<br />
� Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sogenannte "Soll-Versteuerung") mit Ablauf<br />
des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. <strong>Im</strong> Baubereich<br />
gilt eine Werklieferung regelmäßig mit förmlicher Abnahme bzw. sonstiger Abnahme gemäß<br />
§ 12 VOB/B des Bauvorhabens durch den Auftraggeber als erbracht. Werkleistungen<br />
(das sind Leistungen ohne Lieferung von Hauptstoffen) sind grundsätzlich im Zeitpunkt<br />
ihrer Vollendung ausgeführt. Auf den Zeitpunkt der Abnahme kommt es dabei nicht an.<br />
� Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts vor Ausführung der Leistung ("Anzahlung")<br />
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Abschlagszahlung vereinnahmt<br />
worden ist (bei dem derzeitig geltenden Umsatzsteuersatz: Abschlagszahlung x 19/119).<br />
Das heißt: Soweit keine Abschlagszahlung auf eine Zwischenrechnung eingegangen ist,<br />
ist auch bei Soll-Versteuern keine Umsatzsteuer entstanden!<br />
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