VORGABEN- UND SPIELBESTIMMUNGEN - gc-jersbek.de
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Abschnitt 9. Erläuterungen zum Vorgabensystem<br />
9.21 Ziffer 22. <strong>de</strong>s DGV-Vorgabensystems<br />
Verlust und Sperrung von DGV-Vorgaben<br />
Ziffer 22.2 beschreibt im Einzelnen die Sanktionsmöglichkeiten und das Verfahren bei Verstoß<br />
eines Spielers gegen seine Pflichten aus <strong>de</strong>m DGV-Vorgabensystem. Es soll darauf hingewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass eine Entscheidung <strong>de</strong>s Vereinsvorstands gemäß Ziffer 22.2 stets nur dann einer (u.<br />
U. gerichtlichen) Überprüfung standhalten wird, wenn das hier beschriebene Verfahren eingehalten<br />
wor<strong>de</strong>n ist. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re die Notwendigkeit, <strong>de</strong>m Betroffenen vor Verhängung<br />
<strong>de</strong>r Sperre o<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Verwarnung rechtliches Gehör zu gewähren und ihn im Falle einer Verwarnung<br />
o<strong>de</strong>r Sperre unter Darlegung <strong>de</strong>r konkreten Grün<strong>de</strong> zu benachrichtigen. Die Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Vereins unterliegt <strong>de</strong>r Überprüfung durch <strong>de</strong>n LGV bzw. DGV. Damit ein Betroffener von<br />
diesem Überprüfungsrecht überhaupt Gebrauch machen kann, muss er in Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Vereins auf das Überprüfungsrecht hingewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ziffer 22.2 bestimmt, dass <strong>de</strong>r Vereinsvorstand „auf Vorschlag <strong>de</strong>s Vorgabenausschusses entschei<strong>de</strong>t“.<br />
Dies ist so zu verstehen, dass <strong>de</strong>m Vereinsvorstand lediglich die Wahlmöglichkeit<br />
zwischen Verhängung <strong>de</strong>r vom Vorgabenausschuss beantragten Sanktion o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entscheidung,<br />
keine Sanktion zu verhängen, bleibt.<br />
In Ziffer 22.2 ist weiter bestimmt, dass, falls <strong>de</strong>r Betroffene die Überprüfung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Vereins durch <strong>de</strong>n LGV bzw. DGV beantragt hat, diese Überprüfung „aufschieben<strong>de</strong> Wirkung“<br />
hat. Dies be<strong>de</strong>utet, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung <strong>de</strong>s LGV o<strong>de</strong>r DGV die<br />
Sperre aufgeschoben ist. Dementsprechend empfiehlt sich im Falle einer Überprüfung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
durch <strong>de</strong>n LGV bzw. DGV, die nach Ziffer 22.4 evtl. notwendige Information an<strong>de</strong>rer<br />
Vereine erst dann vorzunehmen, wenn über die Sperre endgültig entschie<strong>de</strong>n ist.<br />
9.22 Ziffer 23. <strong>de</strong>s DGV-Vorgabensystems<br />
Wie<strong>de</strong>rzuerkennung einer DGV-Vorgabe<br />
Ziffer 23.1 trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass eine Vorgabe eines Spielers stets an die Mitgliedschaft<br />
bzw. spielberechtigte Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Amateurstatus<br />
geknüpft ist. Ist die DGV-Vorgabe wegen En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Mitgliedschaft,Verlust <strong>de</strong>s Spielrechts<br />
o<strong>de</strong>r Aberkennung <strong>de</strong>s Amateurstatusses verloren gegangen, kann sie nur binnen zwölf<br />
Monaten in alter Höhe wie<strong>de</strong>r aufleben. Die Beschränkung auf zwölf Monate erscheint <strong>de</strong>shalb<br />
als sinnvoll, weil je<strong>de</strong>nfalls nach einem Jahr Zweifel bestehen können, ob eine alte Vorgabe<br />
noch die tatsächliche Spielstärke wi<strong>de</strong>rspiegelt. Sinngemäß gilt dies auch bei langfristigen Vorgabensperren.<br />
9.23 Ziffer 24. <strong>de</strong>s DGV-Vorgabensystems<br />
Herauf- bzw. Herabsetzungen <strong>de</strong>r DGV-Vorgabe durch <strong>de</strong>n Vorgabenausschuss<br />
Ziffer 24. gibt <strong>de</strong>m Vorgabenausschuss <strong>de</strong>s Vereins die Möglichkeit, immer dann, wenn die<br />
Überzeugung begrün<strong>de</strong>t ist, dass DGV-Vorgabe und Spielstärke eines Spielers nicht übereinstimmen<br />
und die DGV-Vorgabe damit ein falsches Bild von <strong>de</strong>r tatsächlichen Spielstärke vermittelt,<br />
diesen Umstand zu korrigieren.<br />
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