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Roth Journal_2024-06_01-24_red

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RATGEBER RECHT<br />

Erbschleicherei – Teil 3<br />

Im 3. Artikel zu diesem Thema wollen wir<br />

uns aus der Sicht des Praktikers heraus mit<br />

der Frage beschäftigen, welche Möglichkeiten<br />

es nach dem Todesfall gibt, sich ein Erbe<br />

oder Erbbestandteile zu erschleichen.<br />

Hier ist zunächst einmal auf die Situation<br />

des Todesfalls abzustellen. Insbesondere<br />

wenn der berechtigte Erbe nicht vor Ort<br />

wohnt oder keine Zeit hat, sich erst einmal<br />

um das Erbe zu kümmern, gibt es viele faktische<br />

Möglichkeiten, dass sich unberechtigte<br />

fremde Dritte an einer Erbschaft bedienen<br />

können.<br />

Oftmals sind Freunde und Bekannte der<br />

verstorbenen Person im Besitz wichtiger Informationen,<br />

vielleicht sogar eines Schlüssels<br />

zum Haus oder gar bevollmächtigt an<br />

Konten und bei Banken. Das öffnet natürlich<br />

in rein tatsächlicher Hinsicht Tür und Tor.<br />

Schnell sind wertvolle Schmuckstücke, Bargeld,<br />

Bargeldreserven, Gold, Silber und sonstige<br />

wertvolle Gegenstände verschwunden.<br />

Deren Verbleib kann hinterher oftmals niemand<br />

aufklären - auch die ggf. ermittelnde<br />

Polizei nicht. Und selbst wenn die Polizei den<br />

Verbleib aufklären kann, wird oft behauptet,<br />

es sei eine Schenkung des Verstorbenen<br />

gewesen, die durch Übergabe des Schmuck<br />

Stückes/Goldes besiegelt worden sei. Eine<br />

Rückforderung ist in einem solchen Fall erfahrungsgemäß<br />

nur schwer durchzusetzen.<br />

Gleiches gilt für Kontobewegungen und<br />

Abhebungen bei Banken: solange diese vor<br />

dem Tode geschehen sind, dies mit einer<br />

Vollmacht, ist der Verbleib des Geldes mit<br />

der notwendigen rechtlichen Sicherheit für<br />

eine Rückgabeklage kaum nachzuvollziehen.<br />

Noch problematischer sind in diesem Fall<br />

Schließfächer, in welchen in der Regel wertvolle<br />

Gegenstände oder Geld aufbewahrt<br />

werden. Auch diese sind schnell leergeräumt<br />

und das Erbe ist damit geschmälert. In rechtlicher<br />

Hinsicht findet man angefangen vom<br />

gefälschten Darlehensvertrag über Leihverträge,<br />

die der Verstorbene angeblich getätigt<br />

haben soll, bis hin zu insgesamt gefälschten<br />

Testamenten alles, was man sich hier vorstellen<br />

kann. Natürlich kann man hinterher beim<br />

gerichtlichen Streit um das Erbe Gutachten<br />

bei Gericht erholen, um die Frage zu klären,<br />

ob ein Testament nun gefälscht ist oder ob es<br />

echt ist. An rechtliche Grenzen stößt der Gedanke<br />

allerdings, nachdem das Oberlandesgericht<br />

München zum Az. 31 Wx 108 / 21<br />

es auch zugelassen hat, dass das Nachlassgericht<br />

nicht nur das Original einer letztwilligen<br />

Verfügung eröffnet, sondern auch eine<br />

Kopie des Testamentes zu eröffnen ist. Der<br />

Senat war hierbei der Auffassung, dass allein<br />

die Tatsache, dass das Original nicht mehr<br />

vorhanden ist, nicht den Schluss zulässt,<br />

dass das Testament vom Erblasser vernichtet<br />

und damit widerrufen worden sei. Die Erbfolge<br />

kann sich also nach dem nur noch in<br />

Kopie vorliegenden Testament richten. Bei<br />

einer Kopie des Testamentes kann der dann<br />

beauftragte Gutachter nur noch im ganz<br />

limitierten Umfang Feststellungen treffen.<br />

Und der mögliche Tatbestand der Urkundenfälschung<br />

entfällt bei Vorlage einer Kopie, da<br />

diese strafrechtlich keine Urkunde ist.<br />

Nachdem der Verfasser dieses Artikels mehr<br />

als 2 Jahrzehnte im Erbrecht tätig ist, raten<br />

wir dringend an, die oft unbekannten<br />

gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, da sie<br />

letzten Endes dann dem Schutz des Erben<br />

dienen. Das Gesetz sieht vor, dass nach<br />

dem Tode einer Person es einen sogenannten<br />

Erbschaftsbesitzer gibt. Auch wenn<br />

es lästig ist, heute niemand Zeit hat, ist es<br />

dringende Empfehlung, eine Erbschaft auch<br />

tatsächlich in Besitz zu nehmen. Dies bedeutet<br />

nicht nur, dass man den Inhalt und den<br />

Umfang der Erbschaft dokumentiert, soweit<br />

dies möglich ist, also wirklich Listen schreibt,<br />

was das Erbe nun ist, sondern auch Dritte<br />

vom Zugriff auf das Erbe erst einmal ausschließt.<br />

Das bedeutet weiterhin, dass man<br />

sich um eine Erbschaft auch kümmern muss.<br />

Wer die Möglichkeit hat, ein Erbe in Besitz<br />

zu nehmen, kümmert sich aber nicht, der<br />

muss sich nicht wundern, wenn hinterher<br />

wesentliche Bestandteile fehlen. Und natürlich<br />

wird man als juristischer Laie hier schnell<br />

an seine Grenzen stoßen. Es fehlt nicht nur<br />

an der Fachkenntnis im juristischen Sinn,<br />

sondern allein auch schon an der Kenntnis,<br />

was tatsächlich nötig und rechtlich möglich<br />

ist. Bereits in dieser frühen Phase lohnt sich<br />

also, unverzüglich einen Termin in unserer<br />

Kanzlei zu vereinbaren, um das Vorgehen zu<br />

besprechen. Es ist immer noch billiger, sich<br />

rechtzeitig rechtlichen Rat zu erholen, mit<br />

dem man vernünftig als Erbe arbeiten kann,<br />

als hinterher festzustellen, dass Teile der Erbschaft<br />

nicht auffindbar sind.<br />

Zuletzt hatte der Unterzeichner einen Fall,<br />

in welchem ganze 8 kg Gold auf unerklärliche<br />

Weise nach dem Tod des Erblassers<br />

verschwunden waren. Der Verbleib dieses<br />

Goldes konnte nie mehr aufgeklärt werden.<br />

Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt<br />

der Verfasser des Artikels, zum einen<br />

bei der Erstellung der letztwilligen Verfügung<br />

die Hilfe unserer Kanzlei in Anspruch<br />

zu nehmen, zum anderen beim Eintritt des<br />

Erbfalls frühzeitig auf unsere Unterstützung<br />

zurückzugreifen.<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

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