Roth Journal_2024-06_01-24_red
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RATGEBER RECHT<br />
Erbschleicherei – Teil 3<br />
Im 3. Artikel zu diesem Thema wollen wir<br />
uns aus der Sicht des Praktikers heraus mit<br />
der Frage beschäftigen, welche Möglichkeiten<br />
es nach dem Todesfall gibt, sich ein Erbe<br />
oder Erbbestandteile zu erschleichen.<br />
Hier ist zunächst einmal auf die Situation<br />
des Todesfalls abzustellen. Insbesondere<br />
wenn der berechtigte Erbe nicht vor Ort<br />
wohnt oder keine Zeit hat, sich erst einmal<br />
um das Erbe zu kümmern, gibt es viele faktische<br />
Möglichkeiten, dass sich unberechtigte<br />
fremde Dritte an einer Erbschaft bedienen<br />
können.<br />
Oftmals sind Freunde und Bekannte der<br />
verstorbenen Person im Besitz wichtiger Informationen,<br />
vielleicht sogar eines Schlüssels<br />
zum Haus oder gar bevollmächtigt an<br />
Konten und bei Banken. Das öffnet natürlich<br />
in rein tatsächlicher Hinsicht Tür und Tor.<br />
Schnell sind wertvolle Schmuckstücke, Bargeld,<br />
Bargeldreserven, Gold, Silber und sonstige<br />
wertvolle Gegenstände verschwunden.<br />
Deren Verbleib kann hinterher oftmals niemand<br />
aufklären - auch die ggf. ermittelnde<br />
Polizei nicht. Und selbst wenn die Polizei den<br />
Verbleib aufklären kann, wird oft behauptet,<br />
es sei eine Schenkung des Verstorbenen<br />
gewesen, die durch Übergabe des Schmuck<br />
Stückes/Goldes besiegelt worden sei. Eine<br />
Rückforderung ist in einem solchen Fall erfahrungsgemäß<br />
nur schwer durchzusetzen.<br />
Gleiches gilt für Kontobewegungen und<br />
Abhebungen bei Banken: solange diese vor<br />
dem Tode geschehen sind, dies mit einer<br />
Vollmacht, ist der Verbleib des Geldes mit<br />
der notwendigen rechtlichen Sicherheit für<br />
eine Rückgabeklage kaum nachzuvollziehen.<br />
Noch problematischer sind in diesem Fall<br />
Schließfächer, in welchen in der Regel wertvolle<br />
Gegenstände oder Geld aufbewahrt<br />
werden. Auch diese sind schnell leergeräumt<br />
und das Erbe ist damit geschmälert. In rechtlicher<br />
Hinsicht findet man angefangen vom<br />
gefälschten Darlehensvertrag über Leihverträge,<br />
die der Verstorbene angeblich getätigt<br />
haben soll, bis hin zu insgesamt gefälschten<br />
Testamenten alles, was man sich hier vorstellen<br />
kann. Natürlich kann man hinterher beim<br />
gerichtlichen Streit um das Erbe Gutachten<br />
bei Gericht erholen, um die Frage zu klären,<br />
ob ein Testament nun gefälscht ist oder ob es<br />
echt ist. An rechtliche Grenzen stößt der Gedanke<br />
allerdings, nachdem das Oberlandesgericht<br />
München zum Az. 31 Wx 108 / 21<br />
es auch zugelassen hat, dass das Nachlassgericht<br />
nicht nur das Original einer letztwilligen<br />
Verfügung eröffnet, sondern auch eine<br />
Kopie des Testamentes zu eröffnen ist. Der<br />
Senat war hierbei der Auffassung, dass allein<br />
die Tatsache, dass das Original nicht mehr<br />
vorhanden ist, nicht den Schluss zulässt,<br />
dass das Testament vom Erblasser vernichtet<br />
und damit widerrufen worden sei. Die Erbfolge<br />
kann sich also nach dem nur noch in<br />
Kopie vorliegenden Testament richten. Bei<br />
einer Kopie des Testamentes kann der dann<br />
beauftragte Gutachter nur noch im ganz<br />
limitierten Umfang Feststellungen treffen.<br />
Und der mögliche Tatbestand der Urkundenfälschung<br />
entfällt bei Vorlage einer Kopie, da<br />
diese strafrechtlich keine Urkunde ist.<br />
Nachdem der Verfasser dieses Artikels mehr<br />
als 2 Jahrzehnte im Erbrecht tätig ist, raten<br />
wir dringend an, die oft unbekannten<br />
gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, da sie<br />
letzten Endes dann dem Schutz des Erben<br />
dienen. Das Gesetz sieht vor, dass nach<br />
dem Tode einer Person es einen sogenannten<br />
Erbschaftsbesitzer gibt. Auch wenn<br />
es lästig ist, heute niemand Zeit hat, ist es<br />
dringende Empfehlung, eine Erbschaft auch<br />
tatsächlich in Besitz zu nehmen. Dies bedeutet<br />
nicht nur, dass man den Inhalt und den<br />
Umfang der Erbschaft dokumentiert, soweit<br />
dies möglich ist, also wirklich Listen schreibt,<br />
was das Erbe nun ist, sondern auch Dritte<br />
vom Zugriff auf das Erbe erst einmal ausschließt.<br />
Das bedeutet weiterhin, dass man<br />
sich um eine Erbschaft auch kümmern muss.<br />
Wer die Möglichkeit hat, ein Erbe in Besitz<br />
zu nehmen, kümmert sich aber nicht, der<br />
muss sich nicht wundern, wenn hinterher<br />
wesentliche Bestandteile fehlen. Und natürlich<br />
wird man als juristischer Laie hier schnell<br />
an seine Grenzen stoßen. Es fehlt nicht nur<br />
an der Fachkenntnis im juristischen Sinn,<br />
sondern allein auch schon an der Kenntnis,<br />
was tatsächlich nötig und rechtlich möglich<br />
ist. Bereits in dieser frühen Phase lohnt sich<br />
also, unverzüglich einen Termin in unserer<br />
Kanzlei zu vereinbaren, um das Vorgehen zu<br />
besprechen. Es ist immer noch billiger, sich<br />
rechtzeitig rechtlichen Rat zu erholen, mit<br />
dem man vernünftig als Erbe arbeiten kann,<br />
als hinterher festzustellen, dass Teile der Erbschaft<br />
nicht auffindbar sind.<br />
Zuletzt hatte der Unterzeichner einen Fall,<br />
in welchem ganze 8 kg Gold auf unerklärliche<br />
Weise nach dem Tod des Erblassers<br />
verschwunden waren. Der Verbleib dieses<br />
Goldes konnte nie mehr aufgeklärt werden.<br />
Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt<br />
der Verfasser des Artikels, zum einen<br />
bei der Erstellung der letztwilligen Verfügung<br />
die Hilfe unserer Kanzlei in Anspruch<br />
zu nehmen, zum anderen beim Eintritt des<br />
Erbfalls frühzeitig auf unsere Unterstützung<br />
zurückzugreifen.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
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• Steuerstrafrecht<br />
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