Versicherungsbote 1-2014
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Höhe der Rentenanpassung <strong>2014</strong><br />
Die Rentenanpassung zum 01. Juli <strong>2014</strong><br />
steht fest. Im Osten werden die Zahlungen<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
um 2,53 Prozent, im Westen um<br />
1,67 Prozent steigen.<br />
Wie das Bundesarbeitsministerium mitteilt,<br />
steht die Rentenanpassung zum 01.<br />
Juli <strong>2014</strong> fest. Im Osten ist ein höherer<br />
Anstieg zu verzeichnen. Zum einen fiel<br />
die Lohnentwicklung, auf der die Rentenanpassung<br />
basiert, im Osten höher aus.<br />
Zum anderen werden im Westen nicht<br />
vorgenommene Rentenkürzungen – letztmalig<br />
– durch einen Abschlag vom Rentenplus<br />
ausgeglichen, während dieser Prozess<br />
in den neuen Ländern bereits vor<br />
zwei Jahren abgeschlossen wurde. Damit<br />
steigt der aktuelle Rentenwert im Osten<br />
von 91,5 Prozent auf 92,2 Prozent des<br />
Westwerts. Die Angleichung der Renten<br />
komme damit einen weiteren Schritt<br />
voran, teilte das Ministerium mit.<br />
Zum 01. Juli steigen die Renten in den<br />
westlichen Bundesländern um 1,67 Prozent<br />
und in den östlichen Bundesländern<br />
um 2,53 Prozent. Der Rentenwert West<br />
steigt von 28,14 Euro auf 28,61 Euro; im<br />
Osten von 25,74 Euro auf 26,39 Euro.<br />
Basis für die Berechnung ist die Rentenanpassungsformel,<br />
die im Sozialgesetzbuch<br />
festgeschrieben ist und sich an der<br />
Entwicklung der Bruttolöhne orientiert.<br />
Ost und West wird getrennt berechnet –<br />
zusätzlich werden Veränderungen des Beitragssatzes<br />
und des Nachhaltigkeitsfaktors<br />
berücksichtigt. Die Renten folgen der Entwicklung<br />
von Löhnen und Gehältern<br />
nach. Steigen sie, steigt auch die Rente.<br />
Kommt es zu negativen Lohnentwicklungen,<br />
sind Rentenkürzungen allerdings<br />
ausgeschlossen. Die Kürzungen werden<br />
stattdessen in Jahren mit positiven Rentenanpassungen<br />
nachgeholt: Rentenerhöhungen<br />
werden so lange reduziert, bis der<br />
Ausgleichsbedarf abgebaut ist. Die Reduzierung<br />
darf maximal bis um die Hälfte<br />
vorgenommen werden. 2013 verblieb in<br />
den westlichen Bundesländern nach der<br />
Rentenanpassung noch ein Ausgleichsbedarf<br />
aus früher unterbliebenen Rentenkürzungen<br />
von 0,46 Prozentpunkten. Für<br />
den Abbau wird die Rentenanpassung<br />
<strong>2014</strong> letztmalig reduziert. In den östlichen<br />
Bundesländern ist der Nachholbedarf<br />
bereits 2012 vollständig abgebaut worden.<br />
Wie sich Beitragssatz und Nachhaltigkeitsfaktor<br />
auswirken<br />
Weil der Beitragssatz in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zum 01. Januar 2013<br />
von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent<br />
gesunken ist, wirkt sich der Faktor „Beitragssatz“<br />
<strong>2014</strong> mit 0,92 Prozentpunkten<br />
anpassungssteigernd aus. In diesem Jahr<br />
wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor<br />
anpassungsdämpfend aus. Dieser Faktor<br />
berücksichtigt Veränderungen im zahlenmäßigen<br />
Verhältnis von Rentenbeziehern<br />
zu Beitragszahlern. Dämpfend wirkt sich<br />
dies aus, wenn die Zahl der Beitragszahler<br />
im Vergleich zur Zahl der Rentner<br />
abnimmt. Die Rentenanpassung wirkt sich<br />
auf eine monatliche Rente von 1.000 Euro<br />
folgendermaßen aus: In den westlichen<br />
Bundesländern erhöht sich die monatliche<br />
Rente um 16,70 Euro, in den östlichen<br />
Bundesländern um 25,25 Euro.<br />
Quelle: Deutsche Rentenversicherung<br />
Beitragsrückerstattung PKV:<br />
Abzugsfähige Sonderausgaben können gemindert werden<br />
Wie sich Beitragsrückerstattungen der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung bei der<br />
Einkommenssteuer-Erklärung auswirken,<br />
musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden<br />
(13 K 3456/13 E). Eine Kürzung<br />
der Vorsorgeaufwendungen um den<br />
Erstattungsbetrag kann demnach<br />
gerechtfertigt sein.<br />
In ihrer Einkommensteuererklärung<br />
machte ein Ehepaar Beiträge zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung bei den<br />
Vorsorgeaufwendungen geltend. Doch<br />
das zuständige Finanzamt berücksichtigte<br />
im Einkommenssteuerbescheid eine niedrigere<br />
Summe, als die geltend gemachten<br />
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Denn das Finanzamt zog die auf<br />
den Basisschutz entfallende Beitragsrückerstattung<br />
für Krankenversicherungsbeiträge<br />
aus dem Vorjahr ab. Dagegen richtete<br />
sich die Klage der Eheleute. Die Kürzung<br />
der Vorsorgeaufwendungen um den<br />
Erstattungsbetrag sei nicht gerechtfertigt –<br />
die Aufwendungen hätten im Veranlagungszeitraum<br />
keine steuerliche Auswirkung<br />
gehabt. Das Finanzamt hingegen<br />
führte aus, dass nur solche Aufwendungen<br />
als Sonderausgaben Berücksichtigung<br />
finden könnten, die den Steuerpflichtigen<br />
endgültig wirtschaftlich belasten. Wird<br />
ein Teil der gezahlten Beiträge erstattet,<br />
könne keine Rede von einer solchen endgültigen<br />
Belastung sein. Dieser Auffassung<br />
schloss sich das Gericht an. Für Beitragsrückerstattungen<br />
gelte das Zu- und<br />
Abflussprinzip (§ 11 EStG.). Würden Versicherungsbeiträge<br />
im Folgejahr erstattet,<br />
komme es daher zu einer Minderung der<br />
Sonderausgaben des Erstattungsjahres um<br />
die Beitragsrückerstattung. Die 2009 in<br />
Kraft getretene Neuregelung der Berücksichtigung<br />
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
(„Bürgerentlastungsgesetz“)<br />
führt dazu, dass die vom Steuerpflichtigen<br />
tatsächlich geleisteten Beiträge<br />
für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem<br />
Versorgungsniveau (Basisabsicherung)<br />
zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung<br />
und zur gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung in vollem Umfang<br />
steuerlich berücksichtigt werden. Folglich<br />
muss innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />
zwischen Beiträgen zur<br />
Basisabsicherung in der Krankenversicherung<br />
und den Beiträgen zur (sozialen<br />
und privaten) Pflege(pflicht)versicherung<br />
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstab. a und<br />
b EStG.) sowie den weiteren sonstigen<br />
Vorsorgeaufwendungen (gem. § 10 Absatz<br />
1 Nummer 3a EStG /etwa Versicherung<br />
gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und<br />
Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)<br />
unterschieden werden. Beiträge zu einer<br />
Krankenversicherung, die auf Leistungen<br />
der Versicherung entfallen, die über die<br />
Basisabsicherung hinaus gehen (z.B.<br />
Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung),<br />
sind den sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />
zuzurechnen.<br />
Quelle: FG Düsseldorf<br />
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