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Versicherungsbote 1-2014

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Höhe der Rentenanpassung <strong>2014</strong><br />

Die Rentenanpassung zum 01. Juli <strong>2014</strong><br />

steht fest. Im Osten werden die Zahlungen<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

um 2,53 Prozent, im Westen um<br />

1,67 Prozent steigen.<br />

Wie das Bundesarbeitsministerium mitteilt,<br />

steht die Rentenanpassung zum 01.<br />

Juli <strong>2014</strong> fest. Im Osten ist ein höherer<br />

Anstieg zu verzeichnen. Zum einen fiel<br />

die Lohnentwicklung, auf der die Rentenanpassung<br />

basiert, im Osten höher aus.<br />

Zum anderen werden im Westen nicht<br />

vorgenommene Rentenkürzungen – letztmalig<br />

– durch einen Abschlag vom Rentenplus<br />

ausgeglichen, während dieser Prozess<br />

in den neuen Ländern bereits vor<br />

zwei Jahren abgeschlossen wurde. Damit<br />

steigt der aktuelle Rentenwert im Osten<br />

von 91,5 Prozent auf 92,2 Prozent des<br />

Westwerts. Die Angleichung der Renten<br />

komme damit einen weiteren Schritt<br />

voran, teilte das Ministerium mit.<br />

Zum 01. Juli steigen die Renten in den<br />

westlichen Bundesländern um 1,67 Prozent<br />

und in den östlichen Bundesländern<br />

um 2,53 Prozent. Der Rentenwert West<br />

steigt von 28,14 Euro auf 28,61 Euro; im<br />

Osten von 25,74 Euro auf 26,39 Euro.<br />

Basis für die Berechnung ist die Rentenanpassungsformel,<br />

die im Sozialgesetzbuch<br />

festgeschrieben ist und sich an der<br />

Entwicklung der Bruttolöhne orientiert.<br />

Ost und West wird getrennt berechnet –<br />

zusätzlich werden Veränderungen des Beitragssatzes<br />

und des Nachhaltigkeitsfaktors<br />

berücksichtigt. Die Renten folgen der Entwicklung<br />

von Löhnen und Gehältern<br />

nach. Steigen sie, steigt auch die Rente.<br />

Kommt es zu negativen Lohnentwicklungen,<br />

sind Rentenkürzungen allerdings<br />

ausgeschlossen. Die Kürzungen werden<br />

stattdessen in Jahren mit positiven Rentenanpassungen<br />

nachgeholt: Rentenerhöhungen<br />

werden so lange reduziert, bis der<br />

Ausgleichsbedarf abgebaut ist. Die Reduzierung<br />

darf maximal bis um die Hälfte<br />

vorgenommen werden. 2013 verblieb in<br />

den westlichen Bundesländern nach der<br />

Rentenanpassung noch ein Ausgleichsbedarf<br />

aus früher unterbliebenen Rentenkürzungen<br />

von 0,46 Prozentpunkten. Für<br />

den Abbau wird die Rentenanpassung<br />

<strong>2014</strong> letztmalig reduziert. In den östlichen<br />

Bundesländern ist der Nachholbedarf<br />

bereits 2012 vollständig abgebaut worden.<br />

Wie sich Beitragssatz und Nachhaltigkeitsfaktor<br />

auswirken<br />

Weil der Beitragssatz in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zum 01. Januar 2013<br />

von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent<br />

gesunken ist, wirkt sich der Faktor „Beitragssatz“<br />

<strong>2014</strong> mit 0,92 Prozentpunkten<br />

anpassungssteigernd aus. In diesem Jahr<br />

wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor<br />

anpassungsdämpfend aus. Dieser Faktor<br />

berücksichtigt Veränderungen im zahlenmäßigen<br />

Verhältnis von Rentenbeziehern<br />

zu Beitragszahlern. Dämpfend wirkt sich<br />

dies aus, wenn die Zahl der Beitragszahler<br />

im Vergleich zur Zahl der Rentner<br />

abnimmt. Die Rentenanpassung wirkt sich<br />

auf eine monatliche Rente von 1.000 Euro<br />

folgendermaßen aus: In den westlichen<br />

Bundesländern erhöht sich die monatliche<br />

Rente um 16,70 Euro, in den östlichen<br />

Bundesländern um 25,25 Euro.<br />

Quelle: Deutsche Rentenversicherung<br />

Beitragsrückerstattung PKV:<br />

Abzugsfähige Sonderausgaben können gemindert werden<br />

Wie sich Beitragsrückerstattungen der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung bei der<br />

Einkommenssteuer-Erklärung auswirken,<br />

musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden<br />

(13 K 3456/13 E). Eine Kürzung<br />

der Vorsorgeaufwendungen um den<br />

Erstattungsbetrag kann demnach<br />

gerechtfertigt sein.<br />

In ihrer Einkommensteuererklärung<br />

machte ein Ehepaar Beiträge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung bei den<br />

Vorsorgeaufwendungen geltend. Doch<br />

das zuständige Finanzamt berücksichtigte<br />

im Einkommenssteuerbescheid eine niedrigere<br />

Summe, als die geltend gemachten<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Denn das Finanzamt zog die auf<br />

den Basisschutz entfallende Beitragsrückerstattung<br />

für Krankenversicherungsbeiträge<br />

aus dem Vorjahr ab. Dagegen richtete<br />

sich die Klage der Eheleute. Die Kürzung<br />

der Vorsorgeaufwendungen um den<br />

Erstattungsbetrag sei nicht gerechtfertigt –<br />

die Aufwendungen hätten im Veranlagungszeitraum<br />

keine steuerliche Auswirkung<br />

gehabt. Das Finanzamt hingegen<br />

führte aus, dass nur solche Aufwendungen<br />

als Sonderausgaben Berücksichtigung<br />

finden könnten, die den Steuerpflichtigen<br />

endgültig wirtschaftlich belasten. Wird<br />

ein Teil der gezahlten Beiträge erstattet,<br />

könne keine Rede von einer solchen endgültigen<br />

Belastung sein. Dieser Auffassung<br />

schloss sich das Gericht an. Für Beitragsrückerstattungen<br />

gelte das Zu- und<br />

Abflussprinzip (§ 11 EStG.). Würden Versicherungsbeiträge<br />

im Folgejahr erstattet,<br />

komme es daher zu einer Minderung der<br />

Sonderausgaben des Erstattungsjahres um<br />

die Beitragsrückerstattung. Die 2009 in<br />

Kraft getretene Neuregelung der Berücksichtigung<br />

von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

(„Bürgerentlastungsgesetz“)<br />

führt dazu, dass die vom Steuerpflichtigen<br />

tatsächlich geleisteten Beiträge<br />

für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem<br />

Versorgungsniveau (Basisabsicherung)<br />

zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung<br />

und zur gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung in vollem Umfang<br />

steuerlich berücksichtigt werden. Folglich<br />

muss innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />

zwischen Beiträgen zur<br />

Basisabsicherung in der Krankenversicherung<br />

und den Beiträgen zur (sozialen<br />

und privaten) Pflege(pflicht)versicherung<br />

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstab. a und<br />

b EStG.) sowie den weiteren sonstigen<br />

Vorsorgeaufwendungen (gem. § 10 Absatz<br />

1 Nummer 3a EStG /etwa Versicherung<br />

gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und<br />

Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)<br />

unterschieden werden. Beiträge zu einer<br />

Krankenversicherung, die auf Leistungen<br />

der Versicherung entfallen, die über die<br />

Basisabsicherung hinaus gehen (z.B.<br />

Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung),<br />

sind den sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />

zuzurechnen.<br />

Quelle: FG Düsseldorf<br />

Seite 5

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