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Versicherungsbote 1-2014

- Schafft die Abschlussprovisionen ab! Warum Versicherungsmakler Sebastian Claus auf laufende Courtagen setzt - Provisionsverbot: Ländersache durch IMD2? - Dread Disease-Versicherung - Risikozuschläge in der Privaten Krankenversicherung - Absicherung Gewerbe - Lebenswerk sichern

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Ein Jahr §34 f GewO<br />

Versuch einer Bilanz<br />

Nach knapp einem Jahr §34 f GewO ist es Zeit, eine kurze Zwischenbilanz zu ziehen. Dafür stand Frau<br />

Dr. Mona Moraht <strong>Versicherungsbote</strong> Rede und Antwort.<br />

Womit hatten Vermittler, die nicht<br />

bestanden haben, die größten Schwierigkeiten?<br />

Nach unserer Einschätzung ist es für die<br />

Teilnehmer besonders schwer, wenn mehrere<br />

Kategorien geprüft werden und sie<br />

einen von mehreren Prüfungsteilen nicht<br />

bestehen. Dies hat zur Folge, dass sie die<br />

gesamte Prüfung wiederholen müssen.<br />

Eine Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen<br />

ist nicht möglich. Zudem stellt<br />

die praktische Prüfung eine besondere<br />

Herausforderung dar. Hier müssen die<br />

Prüfungsteilnehmer in nur 20 Minuten<br />

ein komplettes Beratungsgespräch<br />

bestreiten.<br />

Seit Januar wirken sich die Änderungen<br />

des Kapitalanlagegesetzbuches im DIHK-<br />

Rahmenstoffplan für die §34f GewO-Sachkundeprüfung<br />

aus.<br />

Können Sie uns erläutern, welche Änderungen<br />

aus Ihrer Sicht für unabhängige<br />

Finanzanlagenvermittler besonders wichtig<br />

sind?<br />

Besonders wichtig für Finanzanlagevermittler<br />

ist, das neue Gesetz in Grundzügen<br />

zu verstehen und die mit der Einführung<br />

des KAGB neuen Anlageformen<br />

sowie deren neuen Begriffe zu kennen.<br />

So müssen sie den Unterschied zwischen<br />

AIF und OGAW kennen, Publikums-AIF<br />

von Spezial-AIF unterscheiden können,<br />

Anlegergruppen kennen, wichtige Fragen<br />

rund um die Sicherheit eines AIF (in<br />

Zusammenspiel mit der KVG) beantworten<br />

können usw.<br />

Zudem sortiert das KAGB die Einteilung<br />

von Finanzanlagen in die Erlaubnisbereiche<br />

neu. Während früher geschlossene<br />

Fonds in Form der KG immer im Erlaubnisbereich<br />

2 zu finden waren, ist diese<br />

Einteilung heute so nicht mehr haltbar.<br />

Geschlossene Investmentvermögen kön -<br />

nen nun entweder unter den Erlaubnisbereich<br />

2 oder 3 fallen.<br />

Je nachdem, ob sie auch außerhalb des<br />

Finanzsektors operativ tätig sind oder<br />

nicht.<br />

Unserer Kenntnis nach, können<br />

Geschlossene Fonds nun sowohl in die<br />

Kategorie „Geschlossene Investmentvermögen“<br />

als auch in die Kategorie<br />

„Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz“<br />

fallen. Die Einteilung<br />

wird unverbindlich von der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) vorgenommen. Ergibt sich<br />

nachträglich, dass die Einteilung hätte<br />

anders vorgenommen werden müssen,<br />

haftet allein der Vermittler, wenn er<br />

nur die Zulassung für eine dieser Kategorien<br />

besitzt.<br />

Ist es vor diesem Hintergrund nicht<br />

ratsam, ganz auf die Vermittlung derartiger<br />

Finanzprodukte zu verzichten?<br />

Dr. Moraht: Aus unserer Sicht sollten<br />

Finanzanlagevermittler die Produkte vermitteln,<br />

die sie für ihre Kunden am geeignetsten<br />

halten. Eine verlässlichen Einteilung<br />

der Produkte gestaltet sich in der<br />

Praxis schwierig. Gleichwohl darf dies<br />

nicht in der Konsequenz zu einem Vermittlungsverbot<br />

führen. Vielmehr sollten<br />

Vermittler sich, wenn die Abgrenzung der<br />

Produkte 2 und 3 nicht rechtssicher vorgenommen<br />

werden kann, die Erlaubnisse<br />

für beide Bereiche beantragen. Das bringt<br />

natürlich auch die Begleichung der Kosten<br />

der Vermögensschadenshaftpflicht für<br />

beide Bereiche mit sich. Ein Umstand,<br />

den wir bedauern und kritisieren, da<br />

durch die Unklarheit der Abgrenzung<br />

zusätzliche Kosten auf die Vermittler<br />

zukommen, die ggf. vermeidbar gewesen<br />

wären.<br />

Vielen Dank für das Interview, Dr.<br />

Moraht!<br />

Die Fragen stellte Michael Fiedler<br />

für <strong>Versicherungsbote</strong><br />

Bildungsprämie wird ab dem 01.07.<strong>2014</strong> gekürzt<br />

Es ist eine schlechte Nachricht für alle, die sich kostenpflichtig weiterbilden wollen.<br />

Die beliebte Bildungsprämie für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wird ab dem 01.07.<strong>2014</strong> nur noch<br />

gewährt, wenn die entsprechende Maßnahme maximal 1.000 Euro kostet (Rechnungspreis). Da Lehrgänge, die<br />

auf IHK-Prüfungen vorbereiten, zumeist teurer sind, fallen diese dann aus der Förderfähigkeit heraus.<br />

Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Lehrgänge für die Sachkundeprüfungen gem. §§ 34d und 34f GewO.<br />

Die Bildungsprämie bleibt auf maximal 50 Prozent der Weiterbildungskosten beschränkt, maximal wird pro Maßnahme<br />

500 Euro gewährt. Förderfähige Personen müssen mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein<br />

und dürfen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 20.000 Euro im Jahr haben. Zukünftig werden<br />

zudem nur noch Personen gefördert, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Seite 44 01/<strong>2014</strong>

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