Versicherungsbote 1-2014
- Schafft die Abschlussprovisionen ab! Warum Versicherungsmakler Sebastian Claus auf laufende Courtagen setzt - Provisionsverbot: Ländersache durch IMD2? - Dread Disease-Versicherung - Risikozuschläge in der Privaten Krankenversicherung - Absicherung Gewerbe - Lebenswerk sichern
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Ein Jahr §34 f GewO<br />
Versuch einer Bilanz<br />
Nach knapp einem Jahr §34 f GewO ist es Zeit, eine kurze Zwischenbilanz zu ziehen. Dafür stand Frau<br />
Dr. Mona Moraht <strong>Versicherungsbote</strong> Rede und Antwort.<br />
Womit hatten Vermittler, die nicht<br />
bestanden haben, die größten Schwierigkeiten?<br />
Nach unserer Einschätzung ist es für die<br />
Teilnehmer besonders schwer, wenn mehrere<br />
Kategorien geprüft werden und sie<br />
einen von mehreren Prüfungsteilen nicht<br />
bestehen. Dies hat zur Folge, dass sie die<br />
gesamte Prüfung wiederholen müssen.<br />
Eine Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen<br />
ist nicht möglich. Zudem stellt<br />
die praktische Prüfung eine besondere<br />
Herausforderung dar. Hier müssen die<br />
Prüfungsteilnehmer in nur 20 Minuten<br />
ein komplettes Beratungsgespräch<br />
bestreiten.<br />
Seit Januar wirken sich die Änderungen<br />
des Kapitalanlagegesetzbuches im DIHK-<br />
Rahmenstoffplan für die §34f GewO-Sachkundeprüfung<br />
aus.<br />
Können Sie uns erläutern, welche Änderungen<br />
aus Ihrer Sicht für unabhängige<br />
Finanzanlagenvermittler besonders wichtig<br />
sind?<br />
Besonders wichtig für Finanzanlagevermittler<br />
ist, das neue Gesetz in Grundzügen<br />
zu verstehen und die mit der Einführung<br />
des KAGB neuen Anlageformen<br />
sowie deren neuen Begriffe zu kennen.<br />
So müssen sie den Unterschied zwischen<br />
AIF und OGAW kennen, Publikums-AIF<br />
von Spezial-AIF unterscheiden können,<br />
Anlegergruppen kennen, wichtige Fragen<br />
rund um die Sicherheit eines AIF (in<br />
Zusammenspiel mit der KVG) beantworten<br />
können usw.<br />
Zudem sortiert das KAGB die Einteilung<br />
von Finanzanlagen in die Erlaubnisbereiche<br />
neu. Während früher geschlossene<br />
Fonds in Form der KG immer im Erlaubnisbereich<br />
2 zu finden waren, ist diese<br />
Einteilung heute so nicht mehr haltbar.<br />
Geschlossene Investmentvermögen kön -<br />
nen nun entweder unter den Erlaubnisbereich<br />
2 oder 3 fallen.<br />
Je nachdem, ob sie auch außerhalb des<br />
Finanzsektors operativ tätig sind oder<br />
nicht.<br />
Unserer Kenntnis nach, können<br />
Geschlossene Fonds nun sowohl in die<br />
Kategorie „Geschlossene Investmentvermögen“<br />
als auch in die Kategorie<br />
„Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz“<br />
fallen. Die Einteilung<br />
wird unverbindlich von der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) vorgenommen. Ergibt sich<br />
nachträglich, dass die Einteilung hätte<br />
anders vorgenommen werden müssen,<br />
haftet allein der Vermittler, wenn er<br />
nur die Zulassung für eine dieser Kategorien<br />
besitzt.<br />
Ist es vor diesem Hintergrund nicht<br />
ratsam, ganz auf die Vermittlung derartiger<br />
Finanzprodukte zu verzichten?<br />
Dr. Moraht: Aus unserer Sicht sollten<br />
Finanzanlagevermittler die Produkte vermitteln,<br />
die sie für ihre Kunden am geeignetsten<br />
halten. Eine verlässlichen Einteilung<br />
der Produkte gestaltet sich in der<br />
Praxis schwierig. Gleichwohl darf dies<br />
nicht in der Konsequenz zu einem Vermittlungsverbot<br />
führen. Vielmehr sollten<br />
Vermittler sich, wenn die Abgrenzung der<br />
Produkte 2 und 3 nicht rechtssicher vorgenommen<br />
werden kann, die Erlaubnisse<br />
für beide Bereiche beantragen. Das bringt<br />
natürlich auch die Begleichung der Kosten<br />
der Vermögensschadenshaftpflicht für<br />
beide Bereiche mit sich. Ein Umstand,<br />
den wir bedauern und kritisieren, da<br />
durch die Unklarheit der Abgrenzung<br />
zusätzliche Kosten auf die Vermittler<br />
zukommen, die ggf. vermeidbar gewesen<br />
wären.<br />
Vielen Dank für das Interview, Dr.<br />
Moraht!<br />
Die Fragen stellte Michael Fiedler<br />
für <strong>Versicherungsbote</strong><br />
Bildungsprämie wird ab dem 01.07.<strong>2014</strong> gekürzt<br />
Es ist eine schlechte Nachricht für alle, die sich kostenpflichtig weiterbilden wollen.<br />
Die beliebte Bildungsprämie für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wird ab dem 01.07.<strong>2014</strong> nur noch<br />
gewährt, wenn die entsprechende Maßnahme maximal 1.000 Euro kostet (Rechnungspreis). Da Lehrgänge, die<br />
auf IHK-Prüfungen vorbereiten, zumeist teurer sind, fallen diese dann aus der Förderfähigkeit heraus.<br />
Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Lehrgänge für die Sachkundeprüfungen gem. §§ 34d und 34f GewO.<br />
Die Bildungsprämie bleibt auf maximal 50 Prozent der Weiterbildungskosten beschränkt, maximal wird pro Maßnahme<br />
500 Euro gewährt. Förderfähige Personen müssen mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein<br />
und dürfen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 20.000 Euro im Jahr haben. Zukünftig werden<br />
zudem nur noch Personen gefördert, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Seite 44 01/<strong>2014</strong>