Oliver Beyersdorffer ist Experte für den Tarifwechsel nach § 204 VVG in der privaten Krankenversicherung und Autor. Er ist geprüfter Versicherungsfachmann und seit 1985 im Versicherungsgeschäft tätig. 2001 begann er sich intensiv mit dem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung zu beschäftigen. Heute ist er zugelassener Versicherungsberater nach § 34 e Abs. 1 GewO, hilft betroffenen PKV-Kunden durch Tarifwechsel Beitragsentlastungen zu erreichen und stellt seine Erfahrung auch Versicherungsmaklern, Vermittler und Finanzdienstleistern zur Verfügung. Web: www.tarifwechsel-profi.de Einmal hatte er eine Mandantin, die wegen einer sogenannten Polyglobolie („dickes Blut“) über 200 Euro zusätzlich zur Versicherungsprämie zahlen musste. „Dafür können sich manche bereits versichern“, merkt er an. Er riet seiner Mandantin festzustellen, ob die Krankheit noch besteht. Eine Blutuntersuchung, Attest und eine zusätzliche schriftliche Mitteilung der Ärztin bestätigten, dass die Krankheit ausgeheilt war und halfen schließlich, den Zuschlag aufzuheben. Sollten bei einem Tarifwechsel Risikozuschläge bestehen, muss man sie vor dem Wechsel überprüfen. Wie schon das Eingangsbespiel veranschaulicht, können die Zuschläge beim Wechsel nicht nur mitgehen, sondern sich auch erhöhen. Ist es besser, einen Riskozuschlag anzunehmen oder abzulehnen? „Es ist immer besser einen Risikozuschlag anzunehmen und vollständig versichert zu sein – denn der Zuschlag ist arbeitgeberzuschussfähig und steuerlich durch das BEG abzugsfähig“ erklärt Gerd Güssler, Geschäftsführer des Marktbeobachters KVpro.de, auf Anfrage von <strong>Versicherungsbote</strong>. „Auch kann der Zuschlag wegfallen, wenn z.B. der BMI deutlich fällt, weil der Versicherungsnehmer an Gewicht abgenommen hat“, merkt er an. „Beim Erstantrag ist es sicherlich die Regel, den Risikozuschlag anzunehmen“, bestätigt Beyersdorffer. „Bei einem Tarifwechsel hingegen geht es um Leistungen, die im bisherigen Versicherungsschutz nicht enthalten sind.“ So beinhaltet eine komplexe Prüfung vor dem Wechsel nicht nur den bisherigen Zuschlag. „Man muss sich auch die Mehrleistungen genau ansehen und sich fragen, ob der Risikozuschlag in seiner Höhe angemessen ist für die dadurch zu erhaltenden zusätzlichen Gesundheitsleistungen“, erläutert der Experte sein Vorgehen. Ob ein Zuschlag angenommen wird, hängt grundsätzlich stark von der Lebenssituation und der Erkrankung des potentiellen Versicherungsnehmers ab. Bieten Versicherer einen Zuschlag an, übernehmen sie bei dessen Zahlung auch den Versicherungsschutz für die jeweilige Erkrankung und all ihre möglichen Folgen und bevorzugen es in der Regel, wenn der Risikozuschlag angenommen wird. „Individuelle Vereinbarungen, wie sie ein Leistungsausschluss oder ein Mehrleistungsverzicht darstellen, erfordern erhöhte Aufmerksamkeit und ziehen Einzelprüfungen nach sich. Das ist mit einem höheren Aufwand und amit auch höheren Verwaltungskosten verbunden.“ Sollte es beim Tarifwechsel zu einem Risikozuschlag kommen, dann kann sich dieser nur auf Mehrleistungen im neuen Tarif bzw. einen höheren Erstattungsrahmen als zuvor beziehen. „Nicht selten kommt es vor, dass der Risikozuschlag durch eine Reduzierung des Selbstbehalts entsteht. Krankenversicherer sehen dessen Verminderung in der Regel als Erweiterung des Versicherungsschutzes an. In diesem Fall darf der Zuschlag nur die Differenz zwischen alten und neuem Selbstbehalt – auf den Monat umgerechnet – betragen“, warnt der Experte. Auch dabei gilt es, Diagnosen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Wie sagt man es dem Versicherer? Beyersdorffer übernimmt beim Versuch, Risikozuschläge aufheben zu lassen, eine Verantwortung, die Versicherer gar nicht warnehmen können. „Krankenversicherer müssen den Blick für’s große Ganze haben. Sie sind verantwortlich für die gesamte Versichertengemeinschaft und daher werden sie bei individuellen Vereinbarungen darauf achten, dieser Verwantwortung gerecht zu werden“, gesteht der Tarifwechsel-Profi den Gesellschaften zu. So bleibt es seine Aufgabe, im Sinne des Kunden zu verhandeln. Versicherungsnehmer können ihren Versicherer lediglich zu einer Überprüfung bewegen, aber den Zuschlag nicht einfach aufheben lassen – und lieber nicht ohne kompetente Hilfe: „Den Dialog mit dem Krankenversicherer sollte man mit Sachlichkeit, Zitieriung der Rechtsgrundlage (§41 VVG) und nicht ohne entsprechende ärztliche Bescheinigung(en) beginnen. In manchen Fällen kann es auch dazu kommen, dass ein ärztliches Gutachten gebraucht wird“ so Beyersdorffer. Und es funktioniert nicht immer, weiß er aus seiner langjährigen Erfahrung. „Man sollte nur dann eine Überprüfung anregen, wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht – eine Ausheilung sich also bescheinigen lässt. Es gibt Fälle, in denen Attest oder Gutachten nicht genügen, um den Zuschlag auf Null zu reduzieren. Manchmal führt die Überprüfung auch zum Rechtsstreit.“ Davon müsse man sich jedoch nicht abschrecken lassen. „Oberstes Ziel sowohl vom Berater bzw. Makler als auch vom Versicherer muss es sein, eine Lösung für den gemeinsamen Kunden zu finden“, beruhigt er. Hanna Behn Seite 16 01/<strong>2014</strong>
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