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Versicherungsbote 1-2016

- Die Zukunft der privaten Krankenversicherung - Der Bestand des Versicherungsmaklers bei dessen Tod - Generationsberatung: Ein Feld mit vielen Chancen - aber nicht ohne Risiken

- Die Zukunft der privaten Krankenversicherung
- Der Bestand des Versicherungsmaklers bei dessen Tod
- Generationsberatung: Ein Feld mit vielen Chancen - aber nicht ohne Risiken

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Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

für Selbständige – ein Muss?<br />

Manche Vermittler scheuen sich davor, Selbständige hinsichtlich biometrischer Risiken zu beraten – und<br />

vergeben damit große Chancen. Versicherungsmakler Philip Wenzel von der Freche Versicherungsmakler<br />

GmbH & Co. KG in Kemnath erklärt in seinem Gastbeitrag, worauf es sich im Beratungsgespräch mit<br />

Selbständigen zu achten lohnt.<br />

Man stellt sich die Beratung von Firmengründern<br />

und Selbständigen komplexer<br />

oder aufwändiger vor als die von Angestellten.<br />

Dabei ist es genau das gleiche.<br />

Nur anders eben.<br />

Der Selbständige ist z. B. schon grundsätzlich<br />

eher bereit, einige Risiken selbst<br />

zu tragen. Nicht umsonst hat er den relativ<br />

sicheren Hafen einer Anstellung verlassen,<br />

um ohne Rückendeckung durch<br />

Staat und Arbeitgeber aufzubrechen<br />

in das riskante aber verheißungsvolle<br />

Unbekannte. Er hat Kredite aufgenommen,<br />

um sein Unternehmen zum Laufen<br />

zu bringen. Er ist überzeugt von seiner<br />

Idee und überzeugt, dass er es schaffen<br />

wird.<br />

Die Aufgabe des Vermittlers ist es, als<br />

Riskmanager zu fungieren, Risiken zu<br />

zeigen und Lösungen anzubieten. Welches<br />

Risiko der Selbständige bereit ist<br />

selbst zu tragen, weiß er dann aber selbst<br />

am besten.<br />

Wie sehr den Kunden beispielsweise das<br />

Risiko einer vorübergehenden Erkrankung<br />

träfe und ab welchem Tag ihm<br />

eine finanzielle Lücke entstünde, darf<br />

er gerne für sich selbst entscheiden. Das<br />

Krankentagegeld ist unbestritten wichtig,<br />

allerdings wird der Selbständige später<br />

sicherlich auch mal für zwei Wochen<br />

in den Urlaub fahren, ohne dass er finanzielle<br />

Einbußen erleiden würde. Aus diesem<br />

Blickwinkel ist dann zu prüfen, ab<br />

wann das Krankentagegeld (KTG) leisten<br />

sollte.<br />

Unabhängig davon, ab wann das KTG<br />

leistet, muss der Vermittler immer darauf<br />

drängen, dass das KTG in gleicher<br />

Höhe zu wählen ist wie die Berufsunfähigkeits-Versicherung.<br />

Dann würden<br />

den Kunden eventuelle Rückzahlungsforderungen<br />

des KTG-Versicherers<br />

nicht so hart treffen.<br />

Möglicher Einwand:<br />

„Ich gehe arbeiten,<br />

so lange es geht“<br />

Erklärt der Vermittler seinem Kunden<br />

die Absicherung durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung,<br />

die ja bekanntermaßen<br />

den zuletzt ausgeübten Beruf<br />

absichert, kommt dann nicht selten der<br />

Einwand, dass man so lange zur Arbeit<br />

gehen werde, bis es wirklich nicht mehr<br />

anders ginge. Deshalb sei der Schutz der<br />

BUV zu umfangreich.<br />

Vertrieblich wäre es an dieser Stelle ratsam,<br />

wie beim Judo den Schwung des<br />

Gegners aufzunehmen und zur Erwerbsunfähigkeits-Rente<br />

zu beraten. Diese<br />

leistet tatsächlich erst, wenn es nicht<br />

mehr anders geht, sprich: Der Versicherte<br />

für mindestens sechs Monate<br />

keine drei Stunden mehr am allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt ein Einkommen erzielen<br />

kann.<br />

Wer will, kann diesen Leistungsumfang<br />

sogar noch nach unten schrauben. Es<br />

gibt durchaus Anbieter am Markt, die<br />

erst nach 18 Monaten oder länger bestehender<br />

EU leisten würden oder auch eine<br />

Restarbeitsfähigkeit von 2 Stunden am<br />

Tag oder auch 7 Stunden in der Woche<br />

verlangten, bevor geleistet würde.<br />

Stolperfalle<br />

Umorganisationsklausel<br />

Möchte der Vermittler bedarfsgerecht<br />

beraten, muss er aber selbstverständlich<br />

prüfen, ob die EUV eine passende<br />

Lösung darstellt. Tatsächlich kann das<br />

gerade bei Selbständigen manchmal der<br />

Fall sein. Die Begründung dafür findet<br />

sich allerdings in den Bedingungen der<br />

allermeisten Berufsunfähigkeits-Versicherungen:<br />

Die Umorganisations-Klausel.<br />

Diese Klausel muss unbedingt bei jeder<br />

Beratung eines Firmengründers ausführlich<br />

besprochen werden. Darüber<br />

hinaus wäre es wohl auch ratsam,<br />

wenn ich in der Beratung den Verzicht<br />

auf abstrakte Verweisung nicht zu sehr<br />

betone. Denn streng genommen lässt die<br />

Umorganisation einen ähnlich großen<br />

Gestaltungsraum wie die Verweisung.<br />

Ich sollte außerdem unbedingt vermeiden<br />

zu erklären, die BUV leiste, wenn<br />

der Kunde seinen Beruf, so wie er in<br />

gesunden Tagen ausgestaltet war, aufgrund<br />

von Krankheit usw. nicht mehr<br />

ausüben kann. Das wäre im Fall des<br />

Selbständigen dann schon fast ein Beratungsfehler.<br />

Denn der Beruf, so wie er in<br />

gesunden Tagen ausgestaltet war, ist hier<br />

nur Ausgangspunkt der Behauptung der<br />

Berufsunfähigkeit. Der Versicherer darf<br />

prüfen, ob die Berufsfähigkeit zu über<br />

50% durch Umorganisation des Betriebes<br />

wiederherstellbar ist.<br />

Kann ich die Tätigkeiten, die durch<br />

die Erkrankung nicht mehr auszuüben<br />

sind, durch einen Angestellten ausfüh-<br />

Seite 44 01/<strong>2016</strong>

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