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Versicherungsbote 1-2016

- Die Zukunft der privaten Krankenversicherung - Der Bestand des Versicherungsmaklers bei dessen Tod - Generationsberatung: Ein Feld mit vielen Chancen - aber nicht ohne Risiken

- Die Zukunft der privaten Krankenversicherung
- Der Bestand des Versicherungsmaklers bei dessen Tod
- Generationsberatung: Ein Feld mit vielen Chancen - aber nicht ohne Risiken

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Generationenberatung:<br />

Ein Feld mit vielen Chancen<br />

- aber nicht ohne Risiken<br />

Generationenberatung und erlaubnisrelevante Felder<br />

und Grenzen sind oft fließend - der haftungsrelevante<br />

Übergang oft schwammig. Eine Orientierung durch<br />

konkrete Beispiele hilft.<br />

Jeder weiß – manchmal ist es besser,<br />

sich zurückzuhalten, wenn man an<br />

seine Grenze stößt. Doch leider sind<br />

diese Grenzen oft fließend – ein Schaden<br />

nicht direkt vorhersehbar.<br />

Dabei ist es bei der Generationenberatung<br />

besser, wir kennten sie, denn<br />

zumeist sind genau mit diesen Grenzen<br />

erhebliche Haftungsfragen verbunden.<br />

Der Trendberuf oder besser gesagt, die<br />

„neue“ Zielgruppe lockt viele Berater,<br />

da sich hier offensichtlich eine interessante<br />

und lukrative Beratungslandschaft<br />

eröffnet hat – leider aber auch eine<br />

tückische Haftungsfalle. Urplötzlich findet<br />

man sich im Bereich der unerlaubten<br />

Rechtsberatung wieder.<br />

Die Fälle, in denen Generationenberater<br />

wegen rechtswidriger Rechtsberatung<br />

abgemahnt wurden, spielen sich im<br />

Beratungsfeld zu Vorsorgedokumenten<br />

oder auch Vorsorgeverfügungen ab, die<br />

gerne und auch typischerweise gerne<br />

als Türöffner genutzt werden – und die<br />

eben auch in der „Generationenberatung“<br />

zusammengefasst sind.<br />

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen<br />

ist grundsätzlich erlaubnispflichtig!<br />

Das Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

(RDG) ist sehr kurz und im<br />

Grunde nicht schwierig zu verstehen:<br />

Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen<br />

erbringen möchte, muss sich auf<br />

eine Erlaubnisnorm des RDG berufen<br />

können (§ 3 RDG). Die Frage ist daher,<br />

wann eine Rechtsdienstleistung vorliegt<br />

(§ 2 RDG).<br />

§ 2 RDG regelt eine Rechtsdienstleistung<br />

so: Rechtsdienstleistung ist jede<br />

Tätigkeit in „konkreten fremden Angelegenheiten,<br />

sobald sie eine rechtliche<br />

Prüfung des Einzelfalls erfordert.“<br />

Dabei ist es völlig egal, ob man über<br />

ein Studium oder eine IHK-Ausbildung<br />

einen Titel oder Abschluss erworben<br />

hat.<br />

„Allgemein“, also „nicht konkret“ sind<br />

bloße Informationen, die sich an die<br />

Allgemeinheit richten und den Einzelfall<br />

nicht betreffen. Faustformel also: Je<br />

Positivbeispiele<br />

Rechtsdienstleistungen dürfen als<br />

echte Nebenleistungen zu einer<br />

Hauptleistung erbracht werden.<br />

Wenn also z. B. einem Architekt<br />

ein Bauprojekt übertragen wurde,<br />

dann darf er auch zu baurechtlichen<br />

Fragen Stellung nehmen, beraten<br />

und sie in seinen Konzeptvorschlag<br />

einfließen lassen. Das ist auch notwendig,<br />

denn sonst könnte er seinen<br />

Hauptberuf gar nicht alleine<br />

ausüben. Hier ist die Hauptleistung<br />

aber klar die Beratung als Architekt<br />

und die Beratung der Baunormen<br />

fließt hierzu lediglich ein.<br />

Rechtsdienstleistungen dürfen auch<br />

von Webseitenanbietern erbracht<br />

werden, zumindest so lange sie als<br />

Ersteller der Webseite die Inhalte<br />

vorgeben. Die Leistungen und<br />

Beratung müssen dann allerdings<br />

auf die Einhaltung der rechtlichen<br />

Erfordernisse des Impressums und<br />

der Standard-Klauseln für den<br />

E-Mail-Verkehr über diese Webseite<br />

begrenzt sein.<br />

Immobilienmakler werden ebenfalls<br />

notwendigerweise bei ihrer<br />

Tätigkeit bestimmte baurechtliche<br />

oder nachbarrechtliche Beratungen<br />

erbringen müssen weil sie sonst oft<br />

die besondere Situation der Immobilie<br />

nicht darstellen und Lösungen<br />

in ihre Angebote nicht mit<br />

einfließen lassen könnten. Auch<br />

Beratungen zu den Möglichkeiten<br />

einer Eigenbedarfskündigung<br />

fallen unter die erlaubten Rechtsdienstleistungen,<br />

die ein Immobilienmakler<br />

vornehmen darf.<br />

Seite 42 01/<strong>2016</strong>

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