Versicherungsbote 1-2020
- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert
- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen
- Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten
- Wie man sich gegen das Wetter versichert
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Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer<br />
Obwohl sich das Oberlandesgericht München die Mühe<br />
machte, all diese Entscheidungsgründe auszuführen,<br />
können diese Gründe letztendlich aber sogar<br />
dahinstehen. Denn schon eine wichtige Vorbedingung<br />
für einen Schadenfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung<br />
war gar nicht gegeben: Der Beweis,<br />
dass überhaupt ein Sturmschaden vorlag. Die Beweislast<br />
nämlich, darauf weist das Oberlandesgericht hin, liegt<br />
beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer<br />
muss nachweisen, dass am Schadenstag auf dem<br />
versicherten Grundstück ein Sturm mit Windstärke 8<br />
herrschte. Und das war im verhandelten Fall misslungen.<br />
Die klagende Partei des Versicherungsnehmers wollte<br />
sich nämlich auf ein Sachverständigen-Gutachten des<br />
Deutschen Wetterdienstes berufen, wonach am<br />
29.05.2016 am Schadensort sehr wahrscheinlich<br />
Windstärke 7 nach Beaufort erreicht wurde. Aufgrund<br />
der Wetterlage und örtlicher Gegebenheiten seien ferner<br />
wahrscheinlich auch Windspitzen der Windstärke 8 nach<br />
Beaufort aufgetreten – es sei also ferner auch Sturm<br />
aufgetreten im Gebiet des versicherten Grundstücks. Der<br />
Beweis einer solchen Wahrscheinlichkeit jedoch, die nur<br />
Windstärke 7 „sehr wahrscheinlich“ macht und die<br />
Möglichkeit eines Sturmschadens eröffnet, nimmt eine<br />
Versicherung noch nicht in die Leistungspflicht.<br />
Denn es muss mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen<br />
werden, dass am Schadensort eine Windgeschwindigkeit<br />
von mindestens 62 km/h und damit Windstärke 8<br />
geherrscht hatte. Ist die Windstärke jedoch nicht<br />
feststellbar, muss die Luftbewegung in der Umgebung des<br />
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in<br />
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />
anderen Sachen angerichtet haben – hier<br />
greift wieder die Bedingung der Unmittelbarkeit. Eine<br />
solche Unmittelbarkeit jedoch zeigte sich im verhandelten<br />
Schaden nicht. Demnach gelang dem Kläger nicht<br />
einmal der Nachweis, dass überhaupt Wetterbedingungen<br />
für einen Sturmschaden vorlagen.<br />
Ein Kommentar von Sven Wenig