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Versicherungsbote 1-2020

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert

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Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer<br />

Obwohl sich das Oberlandesgericht München die Mühe<br />

machte, all diese Entscheidungsgründe auszuführen,<br />

können diese Gründe letztendlich aber sogar<br />

dahinstehen. Denn schon eine wichtige Vorbedingung<br />

für einen Schadenfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung<br />

war gar nicht gegeben: Der Beweis,<br />

dass überhaupt ein Sturmschaden vorlag. Die Beweislast<br />

nämlich, darauf weist das Oberlandesgericht hin, liegt<br />

beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer<br />

muss nachweisen, dass am Schadenstag auf dem<br />

versicherten Grundstück ein Sturm mit Windstärke 8<br />

herrschte. Und das war im verhandelten Fall misslungen.<br />

Die klagende Partei des Versicherungsnehmers wollte<br />

sich nämlich auf ein Sachverständigen-Gutachten des<br />

Deutschen Wetterdienstes berufen, wonach am<br />

29.05.2016 am Schadensort sehr wahrscheinlich<br />

Windstärke 7 nach Beaufort erreicht wurde. Aufgrund<br />

der Wetterlage und örtlicher Gegebenheiten seien ferner<br />

wahrscheinlich auch Windspitzen der Windstärke 8 nach<br />

Beaufort aufgetreten – es sei also ferner auch Sturm<br />

aufgetreten im Gebiet des versicherten Grundstücks. Der<br />

Beweis einer solchen Wahrscheinlichkeit jedoch, die nur<br />

Windstärke 7 „sehr wahrscheinlich“ macht und die<br />

Möglichkeit eines Sturmschadens eröffnet, nimmt eine<br />

Versicherung noch nicht in die Leistungspflicht.<br />

Denn es muss mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen<br />

werden, dass am Schadensort eine Windgeschwindigkeit<br />

von mindestens 62 km/h und damit Windstärke 8<br />

geherrscht hatte. Ist die Windstärke jedoch nicht<br />

feststellbar, muss die Luftbewegung in der Umgebung des<br />

Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in<br />

einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />

anderen Sachen angerichtet haben – hier<br />

greift wieder die Bedingung der Unmittelbarkeit. Eine<br />

solche Unmittelbarkeit jedoch zeigte sich im verhandelten<br />

Schaden nicht. Demnach gelang dem Kläger nicht<br />

einmal der Nachweis, dass überhaupt Wetterbedingungen<br />

für einen Sturmschaden vorlagen.<br />

Ein Kommentar von Sven Wenig

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