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Versicherungsbote 1-2020

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert

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versichert sind auch Sturmschäden, die wie folgt<br />

entstehen: Der Sturm wirft Gebäudeteile, Bäume oder<br />

andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder wirft<br />

die Gegenstände auf Gebäude, in denen sich versicherte<br />

Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an<br />

versicherten Sachen sind ebenfalls versichert. Oder der<br />

Sturm wirft Gebäudeteile, Bäume oder andere<br />

Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten<br />

Gebäude verbunden sind, woraus Schäden entstehen.<br />

Aber kann man denn Regen tatsächlich „werfen“? Mit<br />

dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht<br />

München ebenfalls auseinander setzen.<br />

Zunächst gab der zuständige Senat zu: Der Begriff des<br />

„Gegenstandes“ wird in Literatur und Rechtsprechung<br />

mitunter weit ausgelegt – aus diesem Grund könnten<br />

tatsächlich auch Schäden durch Hagel, Schnee oder<br />

Regen unter die Bedingung fallen. Aus zwei Gründen<br />

jedoch kann der klagende Versicherungsnehmer dies<br />

nicht für den vorliegenden Fall geltend machen.<br />

Denn zum einen muss dann der Regen wieder<br />

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Sturm den<br />

Schaden verursacht haben – zum Beispiel in<br />

Verbindung mit dem Druck oder Sog während des<br />

Sturms. Demnach muss der Schaden, trotz des<br />

aufprallenden Regens, durch die Windstärke verursacht<br />

sein. Laut Gutachten eines Bausachverständigen aber<br />

war nicht die Windstärke, sondern die Dauer des<br />

Regens entscheidend für das Schadenereignis. Schon<br />

deswegen standen Regen und Sturm nicht in einem<br />

Zusammenhang, dass erneut der Versicherer in die<br />

Leistungspflicht kommt.<br />

Jedoch hat zum anderen das Oberlandesgericht auch<br />

dargelegt, dass es große Zweifel hat, ob es eine solche<br />

weite Auslegung des Begriffs „Gegenstand“ überhaupt<br />

mittragen würde, der auch Regen zu einem<br />

Wurfgegenstand werden lässt. Denn die<br />

Versicherungsbedingungen seien grundsätzlich nach<br />

dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen.<br />

Und im Sinne dieses Sprachgebrauchs betrifft das<br />

„Werfen“ von „Gegenständen“ körperliche Gegenstände.<br />

Zwar könne man sich unter bestimmten<br />

Voraussetzungen noch vorstellen, Schnee „zu werfen“.<br />

Jedoch würde sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch<br />

kaum der Sinnzusammenhang ergeben, der<br />

auch Schäden durch Regen unter die maßgebende<br />

Klausel fasst.<br />

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