06.05.2024 Aufrufe

Versicherungsbote 1-2020

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen
- Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten
- Wie man sich gegen das Wetter versichert

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Wohngebäudeversicherung versichert auch Naturgefahren<br />

wie Schäden durch einen Sturm. Dies freilich<br />

gilt nur zu bestimmten Bedingungen: Versichert sind<br />

nur Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung des<br />

Sturms auf die Gebäude entstehen oder dadurch, dass<br />

der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere<br />

Gegenstände auf Gebäude oder versicherte Sachen warf.<br />

Liegt aber auch ein versicherter Sturmschaden vor, wenn<br />

Regenwasser bei starkem Wind ins Innere einer Mauer<br />

getrieben wird, so dass das Mauerwerk einbricht? Hierzu<br />

fällte das Oberlandesgericht (OLG) München einen<br />

Hinweisbeschluss vom 09.09.2019 (Az. 25 U 3910/19)<br />

– der anschaulich macht, wann ein Sturmschaden gemäß<br />

den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen<br />

vorliegt.<br />

Was führte zu dem Streit vor Gericht? Ein im westlichen<br />

Teil Mittelfrankens beheimateter<br />

Grundstückbesitzer hatte in<br />

seinem Gehöft einen Schaden<br />

erlitten. Verursacht sah er diesen<br />

Schaden durch einen schweren<br />

Sturm vom 29.05.2016. Freilich:<br />

Der Schaden trat erst später ein.<br />

Denn durch diesen Sturm und<br />

nachfolgenden und dauerhaften<br />

Regen wurde Wasser ins Innere<br />

einer Mauer des Gehöfts<br />

getrieben, verursacht auch durch<br />

Risse in den Mauerwerksfugen.<br />

Aufgrund der Vernässung des Mauerwerks kam es dann<br />

– sechs Tage nach dem Sturm am 04.06.2016 – zum<br />

Einbruch der Mauer.<br />

Der Geschädigte wollte nun einen Sturmschaden bei<br />

seiner Versicherung geltend machen und meinte, er<br />

könne sich hierfür auf die Versicherungsbedingungen<br />

seiner Wohngebäudeversicherung berufen. Leistungen<br />

für den entstandenen Schaden jedoch lehnte der<br />

Versicherer ab. Seien doch Schäden wie der entstandene<br />

nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Also<br />

klagte der Versicherungsnehmer auf Ersetzen des<br />

Schadens – zunächst vor dem Landgericht (LG)<br />

Ingolstadt. Das Landgericht jedoch wies die Klage ab<br />

(Az. 21 O 1634/17), weswegen der Versicherungsnehmer<br />

beim Oberlandesgericht (OLG) München Berufung<br />

einlegte. Erneut allerdings ohne Erfolg: Mit Hinweisbeschluss<br />

vom 09.09.2019 (Az. 25 U 3910/19) wurde dem<br />

Kläger nahe gelegt, die Berufung zurückzunehmen.<br />

Denn nach einstimmiger Auffassung des zuständigen<br />

Senats hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.<br />

Und im Sinne dieses<br />

Sprachgebrauchs<br />

betrifft das<br />

„Werfen“ von „Gegenständen“<br />

körperliche<br />

Gegenstände.<br />

Geforderte Bedingung für Schadenleistungen:<br />

Die Unmittelbarkeit des Sturms<br />

Was aber führte zu dem deutlichen Hinweis, dass einem<br />

Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg<br />

beschieden ist? Mehrere Gründe machte das<br />

Oberlandesgericht – in Bestätigung der Vorinstanz<br />

– hierfür geltend. Maßgebend war insbesondere § 4 der<br />

Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen<br />

(VGB) mit Stand 2010 – dort sind die versicherten<br />

Naturgefahren und Schäden definiert sowie<br />

Bedingungen, zu denen die Versicherung bei derartigen<br />

Schäden leistet. So zählt Sturm zwar zu den versicherten<br />

Naturgefahren – als eine wetterbedingte Luftbewegung<br />

von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit<br />

mindestens 62 km/h). Geleistet wird<br />

jedoch nur, wenn der Sturm unmittelbar auf versicherte<br />

Sachen oder Gebäude einwirkt<br />

oder unmittelbar auf weitere<br />

Gebäude, die mit dem<br />

versicherten Gebäude verbunden<br />

sind. Ist dies der Fall, leistet die<br />

Versicherung freilich auch für<br />

Folgeschäden. Eine solche Unmittelbarkeit<br />

jedoch fehlte laut<br />

Gericht bei dem verhandelten<br />

Schaden.<br />

Denn die Versicherung muss im<br />

Sinne dieser Bedingung nur<br />

leisten, sobald die versicherte Sache durch den Druck<br />

oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder<br />

zerstört wird. Bei einer durch längere Regenfälle sich<br />

hinziehenden Vernässung trifft dies jedoch nicht zu<br />

– dann ist der kontinuierliche Regen, nicht aber der<br />

vorausgehende Sturm Ursache für den Schaden. Zwar<br />

könnten die stürmischen Winde das Schadensereignis<br />

beschleunigt haben, indem mehr Wasser in das Innere<br />

der Mauer getrieben wurde. Dies aber reiche für die<br />

geforderte Unmittelbarkeit gemäß VGBs nicht aus, da<br />

durch den Regen eine weitere Ursache zwischen den<br />

Sturm und den Einsturz der Mauer hinzugetreten ist.<br />

Kann man Regen „werfen“?<br />

Freilich: Die klagende Partei des Versicherungsnehmers<br />

wollte es vor Gericht nicht bei einer behaupteten<br />

Unmittelbarkeit belassen. Stattdessen berief man sich<br />

auf eine weitere Bedingung, zu der für einen Sturmschaden<br />

gemäß § 4 VGB geleistet werden könnte. Denn<br />

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!