Versicherungsbote 1-2020
- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert
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- Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten
- Wie man sich gegen das Wetter versichert
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Die Wohngebäudeversicherung versichert auch Naturgefahren<br />
wie Schäden durch einen Sturm. Dies freilich<br />
gilt nur zu bestimmten Bedingungen: Versichert sind<br />
nur Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung des<br />
Sturms auf die Gebäude entstehen oder dadurch, dass<br />
der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere<br />
Gegenstände auf Gebäude oder versicherte Sachen warf.<br />
Liegt aber auch ein versicherter Sturmschaden vor, wenn<br />
Regenwasser bei starkem Wind ins Innere einer Mauer<br />
getrieben wird, so dass das Mauerwerk einbricht? Hierzu<br />
fällte das Oberlandesgericht (OLG) München einen<br />
Hinweisbeschluss vom 09.09.2019 (Az. 25 U 3910/19)<br />
– der anschaulich macht, wann ein Sturmschaden gemäß<br />
den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen<br />
vorliegt.<br />
Was führte zu dem Streit vor Gericht? Ein im westlichen<br />
Teil Mittelfrankens beheimateter<br />
Grundstückbesitzer hatte in<br />
seinem Gehöft einen Schaden<br />
erlitten. Verursacht sah er diesen<br />
Schaden durch einen schweren<br />
Sturm vom 29.05.2016. Freilich:<br />
Der Schaden trat erst später ein.<br />
Denn durch diesen Sturm und<br />
nachfolgenden und dauerhaften<br />
Regen wurde Wasser ins Innere<br />
einer Mauer des Gehöfts<br />
getrieben, verursacht auch durch<br />
Risse in den Mauerwerksfugen.<br />
Aufgrund der Vernässung des Mauerwerks kam es dann<br />
– sechs Tage nach dem Sturm am 04.06.2016 – zum<br />
Einbruch der Mauer.<br />
Der Geschädigte wollte nun einen Sturmschaden bei<br />
seiner Versicherung geltend machen und meinte, er<br />
könne sich hierfür auf die Versicherungsbedingungen<br />
seiner Wohngebäudeversicherung berufen. Leistungen<br />
für den entstandenen Schaden jedoch lehnte der<br />
Versicherer ab. Seien doch Schäden wie der entstandene<br />
nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Also<br />
klagte der Versicherungsnehmer auf Ersetzen des<br />
Schadens – zunächst vor dem Landgericht (LG)<br />
Ingolstadt. Das Landgericht jedoch wies die Klage ab<br />
(Az. 21 O 1634/17), weswegen der Versicherungsnehmer<br />
beim Oberlandesgericht (OLG) München Berufung<br />
einlegte. Erneut allerdings ohne Erfolg: Mit Hinweisbeschluss<br />
vom 09.09.2019 (Az. 25 U 3910/19) wurde dem<br />
Kläger nahe gelegt, die Berufung zurückzunehmen.<br />
Denn nach einstimmiger Auffassung des zuständigen<br />
Senats hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.<br />
Und im Sinne dieses<br />
Sprachgebrauchs<br />
betrifft das<br />
„Werfen“ von „Gegenständen“<br />
körperliche<br />
Gegenstände.<br />
Geforderte Bedingung für Schadenleistungen:<br />
Die Unmittelbarkeit des Sturms<br />
Was aber führte zu dem deutlichen Hinweis, dass einem<br />
Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg<br />
beschieden ist? Mehrere Gründe machte das<br />
Oberlandesgericht – in Bestätigung der Vorinstanz<br />
– hierfür geltend. Maßgebend war insbesondere § 4 der<br />
Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen<br />
(VGB) mit Stand 2010 – dort sind die versicherten<br />
Naturgefahren und Schäden definiert sowie<br />
Bedingungen, zu denen die Versicherung bei derartigen<br />
Schäden leistet. So zählt Sturm zwar zu den versicherten<br />
Naturgefahren – als eine wetterbedingte Luftbewegung<br />
von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit<br />
mindestens 62 km/h). Geleistet wird<br />
jedoch nur, wenn der Sturm unmittelbar auf versicherte<br />
Sachen oder Gebäude einwirkt<br />
oder unmittelbar auf weitere<br />
Gebäude, die mit dem<br />
versicherten Gebäude verbunden<br />
sind. Ist dies der Fall, leistet die<br />
Versicherung freilich auch für<br />
Folgeschäden. Eine solche Unmittelbarkeit<br />
jedoch fehlte laut<br />
Gericht bei dem verhandelten<br />
Schaden.<br />
Denn die Versicherung muss im<br />
Sinne dieser Bedingung nur<br />
leisten, sobald die versicherte Sache durch den Druck<br />
oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder<br />
zerstört wird. Bei einer durch längere Regenfälle sich<br />
hinziehenden Vernässung trifft dies jedoch nicht zu<br />
– dann ist der kontinuierliche Regen, nicht aber der<br />
vorausgehende Sturm Ursache für den Schaden. Zwar<br />
könnten die stürmischen Winde das Schadensereignis<br />
beschleunigt haben, indem mehr Wasser in das Innere<br />
der Mauer getrieben wurde. Dies aber reiche für die<br />
geforderte Unmittelbarkeit gemäß VGBs nicht aus, da<br />
durch den Regen eine weitere Ursache zwischen den<br />
Sturm und den Einsturz der Mauer hinzugetreten ist.<br />
Kann man Regen „werfen“?<br />
Freilich: Die klagende Partei des Versicherungsnehmers<br />
wollte es vor Gericht nicht bei einer behaupteten<br />
Unmittelbarkeit belassen. Stattdessen berief man sich<br />
auf eine weitere Bedingung, zu der für einen Sturmschaden<br />
gemäß § 4 VGB geleistet werden könnte. Denn<br />
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