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Versicherungsbote 1-2020

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert

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- Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten
- Wie man sich gegen das Wetter versichert

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tragen jeweils zur Hälfte der Rentenversicherungsträger<br />

sowie der versicherungspflichtige<br />

Rentner. Ebenfalls paritätisch aufgeteilt<br />

zwischen Rentner und RV-Träger wird seit dem<br />

01.01.2019 der durch die Krankenkassen erhobene<br />

Zusatzbeitrag – durchschnittlich liegt dieser in <strong>2020</strong><br />

bei 1,1 Prozent. Demnach werden Krankenkassenbeiträge<br />

in Höhe von 15,7 Prozent in <strong>2020</strong><br />

fällig, von denen die Rentenversicherungsträger<br />

7,85 Prozent übernehmen.<br />

▷ Hinzu kommen Beiträge zur sozialen<br />

Pflegeversicherung auf die gesetzliche Rente in Höhe<br />

von 3,05 Prozent sowie – gegebenenfalls – der<br />

Kinderlosenzuschlag gemäß SGB XI in Höhe von<br />

0,25 Prozent. Die Pflegeversicherungsbeiträge tragen<br />

die Ruheständler allerdings allein.<br />

▷ Gänzlich allein tragen die Pflichtversicherten<br />

15,7 Prozent KV-Beiträge sowie 3,05 Prozent<br />

PV-Beiträge (+ ggf. Kinderlosenzuschlag) auf<br />

Versorgungsbezüge als „der Rente vergleichbare<br />

Einnahmen“. Zu solchen Versorgungsbezügen mit<br />

doch hoher Beitragslast zählen unter anderem<br />

▷<br />

▷<br />

Betriebsrenten. Allerdings greift für Pflichtversicherte<br />

in der KVdR hier ab Beginn <strong>2020</strong> ein<br />

Freibetrag in Höhe von aktuell 159,25 Euro, der<br />

allerdings nur für die KV-Beiträge, nicht jedoch für<br />

die Pflegeversicherung gilt. Erst für darüber<br />

hinausreichende Beträge wird der KV-Beitrag<br />

veranschlagt.<br />

Veranschlagt wird die Summe aller Einkünfte bis zur<br />

jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV):<br />

4.687,50 Euro im Monat in <strong>2020</strong>. Diese Grenze ist für<br />

KV-Beiträge, aber auch für Beiträge zur sozialen<br />

Pflegeversicherung verbindlich.<br />

Keine Beiträge hingegen zahlen Pflichtversicherte in<br />

der KVdR für Einkünfte aus Mieten oder für<br />

Kapitaleinkünfte. Und auch für Privatrenten (zum<br />

Beispiel aus einer Lebensversicherung) zahlen<br />

Pflichtversicherte in der KVdR keine KV- oder<br />

PV-Beiträge.<br />

Demnach sieht eine mögliche Beispielrechnung für<br />

pflichtversicherte Rentner wie folgt aus:<br />

Pflichtversicherter Rentner in der KVdR: 1.500 Euro gesetzliche Rente<br />

Art der Einkünfte<br />

Beiträge<br />

Krankenversicherung<br />

Beiträge<br />

Pflegeversicherung<br />

Beiträge gesamt<br />

Gesetzl. Rente 1.500 €<br />

117,75 €<br />

(15,7 % durch 2 =<br />

7,85 % von 1.500 €)<br />

45,75 €<br />

(3,05 % von 1.500 €)<br />

163,50 €<br />

Betriebsrente 250 €<br />

14,25 €<br />

(250 € minus Freibetrag<br />

von 159,25 € = 90,75<br />

€/ davon 15,7 %)<br />

7,63 €<br />

(3,05 % von 250 €)<br />

21,88 €<br />

Mieteinnahmen 450 € 0 0 0<br />

Privatrente 500 € 0 0 0<br />

Summe 2.700 € 132 € 53,38 € 185,38 €

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