Versicherungsbote 1-2020
- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert
- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen
- Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten
- Wie man sich gegen das Wetter versichert
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Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend für die Versicherungsfreiheit.<br />
In <strong>2020</strong> liegt diese Grenze bei<br />
62.550 Euro brutto jährlich. Erst, wenn diese Grenze<br />
unterschritten ist, tritt die Versicherungspflicht<br />
wieder ein.<br />
Durch reduziertes Einkommen – zum Beispiel durch<br />
Nutzen von Teilzeit oder Brückenteilzeit gemäß § 9a des<br />
sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) –<br />
haben Angestellte allerdings tatsächlich Möglichkeiten,<br />
den Weg zurück in die GKV zu planen: ohne Aufgabe<br />
ihres aktuellen Angestelltenverhältnisses. Freilich muss<br />
hierfür ein sinkendes Einkommen und müssen damit in<br />
der Regel auch sinkende Rentenansprüche hingenommen<br />
werden.<br />
3.) Für Selbstständige gilt<br />
zunächst: Der Weg zurück in die<br />
gesetzliche Krankenversicherung<br />
ist der Weg in ein hauptberufliches<br />
Angestelltenverhältnis.<br />
Die selbständige<br />
Tätigkeit darf dann entweder nur<br />
noch als Nebenberuf ausgeübt<br />
oder muss gänzlich aufgegeben<br />
werden. Grundsätzlich gilt aber<br />
auch hierfür: Der Weg ist nur<br />
möglich bei einem Einkommen<br />
unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.<br />
Aus diesem Grund fällt jenen Selbstständigen der<br />
Wechsel leicht, die mit geringeren Einkünften in ein<br />
hauptberufliches Angestelltenverhältnis wechseln<br />
können. Insbesondere Solo-Selbstständige, also<br />
Unternehmer ohne Angestellte, liebäugeln damit – laut<br />
Bundesregierung (Drucksache 18/10762) verfügen fast<br />
30 Prozent aller Solo-Selbstständigen über ein persönliches<br />
Einkommen von weniger als 1.100 Euro. Für solche<br />
Menschen bedeutet ein Wechsel in die GKV oft mehr<br />
Sicherheit gegenüber Unwägbarkeiten des zunehmenden<br />
Alters. Ein anderer Weg wäre die Geschäftsaufgabe, um<br />
sich über den Ehe- oder Lebenspartner<br />
familienversichern zu lassen. Hierfür darf jedoch der in<br />
eine Familienversicherung Eintretende gemäß § 10 SGB<br />
V ein bestimmtes Gesamteinkommen nicht<br />
überschreiten – die Grenze ist sehr niedrig angesetzt und<br />
beträgt 538,33 Euro für <strong>2020</strong>. Auch der Weg in die<br />
Arbeitslosigkeit würde wieder zur Versicherungspflicht<br />
und damit in eine gesetzliche Krankenkasse führen, wäre<br />
aber häufig auch ein schmerzlicher Schritt hinab zu<br />
einem niedrigeren sozialen Status.<br />
74<br />
Mit zunehmendem<br />
Alter drohen in der<br />
privaten Krankenversicherung<br />
steigende Beiträge.<br />
Pflichtversicherung im Erwerbsleben sichert<br />
nicht die Versicherungspflicht in der KVdR<br />
Aber Obacht: Wer in der zweiten Hälfte seines<br />
Erwerbslebens mit einer Rückkehr in die GKV<br />
liebäugelt, sollte zuvor Auswirkungen auf die Beitragslast<br />
im Rentenalter bedenken. Denn so manche scheinbar<br />
günstige Rechnung entpuppte sich im Nachhinein als die<br />
berüchtigte sprichwörtliche Milchmädchenrechnung.<br />
Der Grund: Eine mitunter hohe Beitragslast aufgrund<br />
einer freiwilligen Versicherung in der<br />
Krankenversicherung der Rentner. Was viele nämlich<br />
nicht wissen: Werden sie in der zweiten Hälfte ihres<br />
Erwerbslebens wieder versicherungspflichtig, haben sie<br />
zwar die Pflichtversicherung in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
wiedererlangt.<br />
Dadurch aber haben sie<br />
keineswegs einen Anspruch auf<br />
die günstige Pflichtversicherung<br />
in der KVdR während ihres<br />
Ruhestands erworben.<br />
Vorauszusetzen ist zunächst für<br />
den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz<br />
im Ruhestand:<br />
Die KVdR darf nicht als eine Art<br />
übergeordnete gesetzliche Krankenkasse missverstanden<br />
werden. KVdR-Mitglieder bleiben, zusätzlich zu ihrem<br />
KVdR-Status, zugleich Mitglieder ihrer gesetzlichen<br />
Krankenkassen. Der Status der Mitgliedschaft<br />
entscheidet aber wesentlich über finanzielle Auswirkungen<br />
des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes,<br />
und zwar aufgrund unterschiedlicher<br />
Vorgaben zur Beitragsbemessung. Müssen doch auch<br />
Ruheständler Beiträge sowohl für ihren<br />
Krankenversicherungsschutz als auch für die Pflegeversicherung<br />
entrichten.<br />
Modellrechnung für Beiträge bei<br />
Pflichtmitgliedschaft in der KVdR<br />
Die Pflichtversicherung in der KVdR ist zunächst am<br />
günstigsten, da auf viele Einkunftsarten keine oder<br />
verhältnismäßig geringe Krankenkassenbeiträge anfallen:<br />
▷<br />
Bei versicherungspflichtigen Rentnern in der KVdR<br />
wird auf die gesetzliche Rente zunächst der<br />
allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung<br />
in Höhe von derzeit 14,6 Prozent fällig – diesen