06.05.2024 Aufrufe

Versicherungsbote 1-2020

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen - Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten - Wie man sich gegen das Wetter versichert

- Leitfaden: Zukauf von Maklerbeständen und Firmen
- Krankenkasse: Die hohen Überschüsse führten zu Begehrlichkeiten
- Wie man sich gegen das Wetter versichert

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mann erstattet haben. Der Rechtsstreit ging durch alle<br />

Instanzen und nahm mehr als sieben Jahre in Anspruch.<br />

Versicherer muss zahlen – bis zum Zeitpunkt<br />

der wirksamen Änderungsmitteilung<br />

Das Landgericht Potsdam hatte die Klage des<br />

Versicherungsnehmers zunächst zurückgewiesen und gab<br />

beiden Parteien teilweise Recht. Nicht so die Anschlussrevision:<br />

Sie schloss sich der Argumentation des früheren<br />

Geschäftsführers weitestgehend an und sah den<br />

Versicherer in der Pflicht. Demnach stünden dem Kläger<br />

insgesamt knapp 225.370 Euro an Berufsunfähigkeitsrente<br />

für den Zeitraum Juni 2010 bis einschließlich April 2018<br />

zu: nebst gestaffelter Zinsen und Rechtsanwaltskosten.<br />

Der Versicherte wollte auch zukünftige Renten einklagen<br />

- und zog schließlich vor den Bundesgerichtshof (BGH).<br />

Dabei ging es auch um die Frage, ob der Versicherer ab<br />

Oktober 2012 seine Renten habe kürzen dürfen: Zu<br />

diesem Zeitpunkt galt der Kläger wieder als berufsfähig.<br />

Zweifelsfrei im Sinne des Versicherten wurde festgestellt,<br />

dass tatsächlich der Betroffene ab Juni 2010 eine<br />

BU-Rente erhalten müsse, weil eine Berufsunfähigkeit<br />

laut Vertragsbedingungen vorgelegen hat.<br />

Eine solche Mitteilung sei auch dann erforderlich, „wenn<br />

die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein<br />

befristetes Anerkenntnis erlauben“ – wie hier in den<br />

AVB aller Verträge geregelt.<br />

Dies gelte auch dann, wenn dem Berufsunfähigen bereits<br />

zu Beginn seiner Erkrankung eine zeitlich bestimmte<br />

Genesungsprognose hätte gestellt werden können,<br />

führten die Richter weiter aus. Mache der Versicherer<br />

von der Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses<br />

keinen Gebrauch – zum Beispiel, weil er das Vorliegen<br />

einer Berufsunfähigkeit von vorn herein bestreitet –,<br />

„kann er nicht im Nachhinein so gestellt werden, als hätte<br />

er eine tatsächlich nicht erfolgte Befristung<br />

vorgenommen“. Urteilsgründe bezogen sich zusätzlich<br />

darauf, wann das zugesendete Anerkenntnis wirksam<br />

wurde und zum Einstellen der Rente berechtigte. So war<br />

in dem 2009 abgeschlossenen Vertrag u.a. eine<br />

Dreimonatsfrist vorgeschrieben, was die Vorinstanz<br />

nicht würdigte. Die künftigen Renten aber bekam der<br />

Kläger nicht bewilligt – da die rechtmäßige<br />

Änderungsmitteilung wirksam wurde.<br />

Ein Kommentar von Mirko Wenig<br />

Der BGH bestätigte weitestgehend das Urteil der<br />

Vorinstanz. So durfte der Versicherer die<br />

Berufsunfähigkeitsrente auch nach 2012 nicht einfach<br />

einstellen, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt<br />

wieder in seinem Beruf arbeiten könnte. Der Grund: Die<br />

Gesellschaft hatte es versäumt, den Leistungsberechtigten<br />

ordnungsgemäß eine Änderungsmitteilung<br />

zukommen zu lassen und das hierfür notwendige<br />

Prüfverfahren zu veranlassen.<br />

Änderungsmitteilung auch notwendig, wenn<br />

Versicherer Berufsunfähigkeit zunächst nicht<br />

anerkennt<br />

Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen,<br />

„dass die Leistungspflicht der Beklagten erst mit dem<br />

Wirksamwerden ihrer Änderungsmitteilung geendet hat.<br />

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein<br />

Versicherer auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner<br />

Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall<br />

einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch<br />

eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens<br />

genügende Änderungsmitteilung<br />

geltend machen kann“, heißt es im Urteilstext des BGH.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!