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Versicherungsbote 1-2020

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Berufsunfähigkeitsversicherer kann<br />

BU-Rente ohne wirksame Änderungsmitteilung<br />

nicht einfach streichen<br />

Mirko Wenig<br />

Autor des <strong>Versicherungsbote</strong>n<br />

Selbst, wenn ein Berufsunfähigkeits-Versicherer seine Leistungspflicht nicht anerkennt und<br />

gegen einen Kunden klagt, kann er einen späteren Wegfall einer Berufsunfähigkeit nur durch<br />

eine wirksame Änderungsmitteilung mit Nachprüfverfahren geltend machen. Versäumt der<br />

Versicherer dieses Verfahren, besteht die Leistungspflicht weiterhin. Das hat der Bundesgerichtshof<br />

mit einem Urteil vom 18. Dezember 2019 bestätigt (Az. IV ZR 65/19).<br />

Ein BU-Versicherer muss selbst dann einen späteren<br />

Wegfall der BU-Versicherung mit einer wirksamen<br />

Änderungsmitteilung nachweisen, wenn er die<br />

Leistungspflicht zunächst abstreitet. Sonst besteht die<br />

Pflicht zur Zahlung einer BU-Rente weiter – sogar, wenn<br />

der Betroffene später in seinen Beruf zurückkehren<br />

konnte. Auf das Urteil macht der Rechtsanwalt Christian<br />

Luber von der Fachkanzlei L & P Luber Pratsch<br />

Rechtsanwälte auf der Webseite anwalt.de aufmerksam.<br />

Versicherer klagt gegen Geschäftsführer mit<br />

depressiver Episode<br />

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Geschäftsführer<br />

einer GmbH drei kapitalbildende Lebensversicherungen<br />

abgeschlossen, die einen BU-Zusatzbaustein<br />

beinhalteten. Während er die ersten beiden Policen<br />

bereits seit 1995 bzw. 1996 hielt, schloss er den letzten<br />

Vertrag im Februar 2009 ab. Alle Verträge erlaubten eine<br />

Nachprüfung unter verschiedenen Voraussetzungen.<br />

Am 4. Mai 2010 beendete der Versicherungsnehmer seine<br />

Tätigkeit als Geschäftsführer und stellte Mitte August<br />

beim Versicherer einen Antrag auf Berufsunfähigkeits-<br />

Rente. Ursache war eine depressive Episode, die länger<br />

als sechs Monate angedauert habe: damit wurde aus<br />

seiner Sicht die Bedingung für eine Berufsunfähigkeits-<br />

Rente erfüllt.<br />

Der Versicherer reagierte anders als erwartet. Er lehnte<br />

mit einem Schreiben vom 14. Juni 2011 die Einstandspflicht<br />

ab, kündigte die Berufsunfähigkeits-<br />

Zusatzversicherungen außerordentlich und fristlos – und<br />

stellte gar Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Mann.<br />

Eine Erstprüfung zur Feststellung der Berufsunfähigkeit<br />

führte der Versicherer erst gar nicht durch. Grund dafür<br />

war u.a., dass der Antragsteller schriftlich angegeben<br />

hatte, er gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach – obwohl<br />

er zu dem Zeitpunkt geringfügig beschäftigt war. Dies<br />

allerdings teilte der Erkrankte dem Versicherer noch vor<br />

Abschluss der Leistungsprüfung selbst mit.<br />

Vor Gericht wurde der ausgeschiedene Geschäftsführer<br />

schließlich vom Vorwurf des versuchten Betruges<br />

rechtskräftig freigesprochen – und klagte gegen die<br />

Gesellschaft auf Zahlung rückständiger Renten sei Juni<br />

2010 sowie Zahlungen weiterer Renten bis Vertragsende.<br />

Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten wollte der<br />

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