Schwalbacher Zeitung
Ausgabe Kw 15/2024 vom 10. April 2024
Ausgabe Kw 15/2024 vom 10. April 2024
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6 10. APRIL 2024 SCHWALBACHER ZEITUNG 51. JAHRGANG NR. 15<br />
Mitteilungen aus dem Rathaus<br />
Neunte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
der Stadt Schwalbach am Taunus<br />
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI Seite 142),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI.<br />
Seite 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am<br />
07.03.2024 folgende Neunte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
der Stadt Schwalbach am Taunus beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach<br />
dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes<br />
ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände,<br />
deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch<br />
Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Schwalbach am Taunus im<br />
Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.schwalbach.de unter<br />
Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zudem hat die Stadt Schwalbach am Taunus im Höchster Kreisblatt im<br />
Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung<br />
im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.<br />
In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die<br />
Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt,<br />
auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen<br />
Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen<br />
Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.<br />
Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz<br />
und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen<br />
Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in<br />
der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche<br />
Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden<br />
aushängt.<br />
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite<br />
gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche<br />
Bekanntmachung mit Abdruck im Höchster Kreisblatt im Sinne von § 1<br />
Abs. 1 BekanntmachungsVO.<br />
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich<br />
vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung<br />
öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem<br />
Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.<br />
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regelungen<br />
treten am Tage nach vollendeter Bekanntmachung in Kraft, sofern in<br />
ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte<br />
und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese für die Dauer<br />
von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Frist vorgeschrieben<br />
ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Schwalbach<br />
am Taunus, Rathaus, Marktplatz 1-2, zu jedermanns Einsicht<br />
ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer<br />
der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs.<br />
1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift<br />
öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen<br />
enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des<br />
Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.<br />
(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne<br />
oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist<br />
unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung<br />
sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen<br />
verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu<br />
machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand<br />
(genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der<br />
Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach<br />
§ 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs.<br />
4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden<br />
Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale<br />
Internetportal des Landes zugänglich zu machen.<br />
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan)<br />
in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass<br />
der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der<br />
Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung<br />
in Schwalbach am Taunus, Marktplatz1-2, eingesehen werden, worauf<br />
in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden<br />
(Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen<br />
ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass<br />
die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält<br />
Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach<br />
§ 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur<br />
Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen<br />
Auskunft.<br />
Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame<br />
Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden<br />
Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das<br />
zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.<br />
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage<br />
auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.<br />
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen unabwendbarer<br />
Ereignisse nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art<br />
der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen<br />
Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht<br />
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1<br />
unverzüglich nachgeholt.<br />
Artikel 2<br />
§ 6 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwalbach<br />
am Taunus in der Fassung der Achten Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der Stadt Schwalbach am Taunus außer Kraft.<br />
Schwalbach am Taunus 13.03.2024<br />
Alexander Immisch, Bürgermeister<br />
Wahlbekanntmachung für die Wahl des<br />
Seniorenbeirats in Schwalbach am Taunus<br />
bis 30. April 2024<br />
1. Die Wahl des Seniorenbeirats findet bis Dienstag, den 30. April<br />
2024, 12.00 Uhr, statt. Die Wahl wird ausschließlich als Briefwahl<br />
durchgeführt.<br />
Für das Stadtgebiet ist ein gemeinsamer Wahlbezirk eingerichtet. Es<br />
wurde ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen<br />
sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />
ist und einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen hat.<br />
In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten unabhängig von<br />
ihrer Nationalität von Amts wegen eingetragen, die am 30. April 2024<br />
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />
b) seit mindestens drei Monaten in Schwalbach am Taunus ihren<br />
Hauptwohnsitz haben und<br />
c) nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.<br />
Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht der Meldepflicht unterliegen<br />
(Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige<br />
der NATO-Truppen nebst Familien u. a.) werden nur auf Antrag in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum<br />
09.04.2024 beim Magistrat der Stadt Schwalbach, Bürgerbüro, Marktplatz<br />
1-2, 65824 Schwalbach am Taunus, zu stellen. Der Inlandsaufenthalt<br />
ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in<br />
sonstiger Weise glaubhaft zu machen.<br />
2. Das Wählerverzeichnis für die Seniorenbeiratswahl der Stadt Schwalbach,<br />
wird in der Zeit vom 10.04.2024 bis 15.04.2024 während der<br />
allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Schwalbach am<br />
Taunus, Marktplatz 1-2, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />
Das Bürgerbüro ist barrierefrei erreichbar. Jede und jeder<br />
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur eigenen<br />
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />
Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten<br />
von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen<br />
wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine<br />
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben<br />
kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten<br />
von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre<br />
nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann<br />
spätestens am 15.04.2024 bis 16.00 Uhr, beim Magistrat der Stadt<br />
Schwalbach am Taunus, Bürgerbüro, Marktplatz 1-2, 65824 Schwalbach<br />
am Taunus schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit<br />
die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen<br />
Beweismittel beizubringen oder anzugeben.<br />
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 09.04.2024 keine Wahlunterlagen<br />
erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen<br />
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr<br />
laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.<br />
Auf Antrag erhalten nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
noch nachträglich einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen,<br />
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist<br />
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 09.04.2024 oder die<br />
Einspruchsfrist bis 15.04.2024 versäumt haben, oder<br />
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der<br />
Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist.<br />
Falls die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen oder verloren gegangen<br />
sind, kann eine nochmalige Ausstellung bis spätestens 30.04.2024,<br />
9.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform<br />
gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch<br />
sonstige, dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein<br />
telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wer den Antrag für einen<br />
anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können<br />
sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
Das Abholen von Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur<br />
möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen durch Vorlage<br />
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte<br />
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie<br />
dem Wahlamt schriftlich zu versichern, bevor die Wahlunterlagen entgegengenommen<br />
werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte<br />
Person auszuweisen.<br />
Zusammen mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten<br />
• einen amtlichen Stimmzettel<br />
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift,<br />
an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufdruckt ist, und<br />
• ein Informationsfaltblatt, auf dem der Ablauf der Briefwahl in Wort<br />
und Bild erläutert wird und die Kandidaten vorgestellt werden.<br />
Die Wahlberechtigten müssen den roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel<br />
und dem Wahlschein so rechtzeitig an das Wahlamt absenden, dass der<br />
Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 30. April 2024, bis 12.00 Uhr<br />
eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Rathausadresse<br />
abgegeben werden.<br />
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln nach den Grundsätzen der<br />
Mehrheitswahl. Die Wähler haben jeweils 9 Stimmen, also so viele<br />
wie Vertreter in den Seniorenbeirat zu wählen sind. Jeder Bewerberin<br />
und jedem Bewerber darf maximal eine Stimme gegeben werden. Auf<br />
dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden<br />
Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufgeführt. Über<br />
deren Rei-henfolge hat das Los entschieden.<br />
Die Stimmzettel enthalten jeweils den Familiennamen, Rufnamen und<br />
das Kennwort. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes<br />
Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen<br />
und Wähler. Jede Stimme wird in der Weise abgegeben, dass<br />
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich<br />
gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.<br />
4. Der Wahlausschuss, der zugleich die Funktion des Briefwahlvorstandes<br />
hat, tritt zur Ermittlung des Wahlergebnisses am 30.04.2024<br />
um 9.00 Uhr im Bürgerhaus, Gruppenraum 4, Marktplatz 1-2, 65824<br />
Schwalbach am Taunus zusammen. Der Wahlraum ist barrierefrei<br />
erreichbar. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />
Briefwahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne<br />
Störung des Wahlge-schäfts möglich ist.<br />
5. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und<br />
nur persönlich ausüben.<br />
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten<br />
ist unzulässig.<br />
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer<br />
Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur<br />
Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung<br />
ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem/der<br />
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung<br />
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher<br />
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung<br />
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein<br />
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).<br />
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt<br />
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im<br />
Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des<br />
Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten<br />
Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1<br />
und 3 Strafgesetzbuch).<br />
Schwalbach am Taunus, den 04.04.2024<br />
Der Magistrat<br />
Thomas Milkowitsch, Erster Stadtrat<br />
Zweistufiges Planerauswahlverfahren nach<br />
VgV von Generalplanerleistungen<br />
(Verhandlungsverfahren VgV mit<br />
Teilnahmewettbewerb)<br />
Sanierung Mehrfamilienwohnhaus<br />
„Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am Taunus<br />
1. Zweistufiges Planerauswahlverfahren nach VgV von Generalplanerleistungen<br />
(Verhandlungsverfahren VgV mit Teilnahmewettbewerb)<br />
2. Sanierung Mehrfamilienhaus „Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am<br />
Taunus<br />
3. Auftraggeber:<br />
Stadt Schwalbach am Taunus, Marktplatz 1-2,<br />
65824 Schwalbach am Taunus<br />
4. Vergabenummer: 02/2024<br />
5. Ausführungsfristen:<br />
- Leistungsbeginn: nach Auftragsvergabe<br />
- Leistungsende: Q3 2026<br />
6. Vergabeverfahren: Stufe 1 - Teilnahmeanträge:<br />
- Bekanntmachung/Download ab 08.04.2024<br />
- Bewerbungsfrist bis 08.05.2024, 12:00 Uhr<br />
7. Ort der Ausführung: Schwalbach am Taunus<br />
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis<br />
8. Art und Umfang der Leistungen:<br />
Sanierung Mehrfamilienhaus „Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am<br />
Taunus<br />
Die Stadt Schwalbach am Taunus plant die Kernsanierung des 1962<br />
errichteten Mehrfamilienhauses „Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am<br />
Taunus. Das Gebäude besteht aus drei baugleichen Obergeschossen mit<br />
insgesamt neun Wohnungen und einem Kellergeschoss. Die Kernsanierung<br />
des Gebäudes gliedert sich in zwei Teilmaßnahmen: Innensanierung<br />
und Außensanierung. Die Innensanierung umfasst alle notwendigen<br />
Maßnahmen in den neun Wohnungen sowie die Erneuerung der<br />
übergeordneten technischen Anlagen. Im Rahmen der Außensanierung<br />
werden die Fassade und das Dach gedämmt, neue Fenster eingebaut,<br />
die Balkone erneuert und einige energetische Maßnahmen im Keller<br />
durchgeführt. Ebenso gehören Maßnahmen in den Außenanlagen zu<br />
dem Maßnahmenpaket Außensanierung.<br />
Die Sanierung wird im laufenden Wohnbetrieb stattfinden. Zum Sanierungszeitpunkt<br />
werden fünf Wohneinheiten bewohnt sein und vier<br />
Wohnungen leer stehen. In einem Rotationsprinzip müssen die fünf<br />
verbleibenden Mietparteien jeweils eine Ausweichwohnung innerhalb<br />
des Gebäudes beziehen und nach erfolgter Sanierung in eine sanierte<br />
Wohnung zurück umziehen.<br />
Die Sanierung des Gebäudes soll durch einen Generalplaner gesamtverantwortlich<br />
geplant und während der Bauphase bis zur Fertigstellung/<br />
Inbetriebnahme begleitet werden.<br />
Die zu erbringenden Planungsleistungen umfassen Grund- und teilweise<br />
Besondere Leistungen in den Bereichen:<br />
- Objektplanungsleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume<br />
nach §§ 34 ff. HOAI, anrechenbare Kosten (netto) der KG 200,<br />
300 und 400 (anteilig) - 2.331.250 F<br />
- Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung nach<br />
§§ 53 ff. HOAI in den Anlagengruppen 1 bis 5, anrechenbare Kosten<br />
(netto) der KG 400, ALG 1-3 – 741.247 F und ALG 4-5 – 139.262 F<br />
- Freianlagenplanung nach §§ 38 ff. HOAI, anrechenbare Kosten (netto)<br />
der KG 500 – 60.683 F<br />
- Leistungen der Bauphysik – Wärmeschutz und Energiebilanzierung<br />
nach AHO Heft Nr. 23 (August 2022)<br />
9. a) Die Veröffentlichung der detaillierten Vergabeunterlagen erfolgt<br />
auf der Vergabeplattform Tender24: https://www.tender24.de<br />
b) Download der Teilnahmeanträge (Stufe 1): ab 08.04.2024<br />
10. a) Teilnahmeanträge und Angebote sind elektronisch einzureichen<br />
via https://www.tender24.de<br />
b) Teilnahmeanträge/Angebote sind in Deutsch einzureichen.<br />
c) Aufteilung in Lose: nein<br />
d) Nebenangebote sind nicht zugelassen.<br />
e) Mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen.<br />
f) Bewerbungsfrist/Öffnung der Teilnahmeanträge (Stufe 1):<br />
08.05.2024, 12:00 Uhr<br />
Nach dem Teilnahmewettbewerb werden ausgewählte Bewerber aufgefordert,<br />
ein Angebot abzugeben.<br />
Aufforderung zur Angebotsabgabe (Stufe 2): ab 17.05.2024<br />
Für die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen<br />
ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Postfach 11 12 53,<br />
64227 Darmstadt, zuständig.<br />
Schwalbach am Taunus, den 03. April 2024<br />
Der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus<br />
Thomas Milkowitsch, Erster Stadtrat