Taxi Times DACH - 1. Quartal 2024
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TAXITARIFE<br />
IN TARIFVERORDNUNGEN<br />
STEHT SO EINIGES<br />
Die meisten Genehmigungsbehörden<br />
erlassen neben einer<br />
<strong>Taxi</strong>ordnung eine Tarifverordnung<br />
mit Pflichtfahrgebiet,<br />
Grundpreisen, Kilometerpreisen,<br />
Wartezeitpreisen und Zuschlägen.<br />
Hinzu kommen in vielen<br />
Tarifgebieten Besonderheiten.<br />
Eine Tarifordnung mit minimaler Komplexität hat das hessische<br />
Städtchen Bad Camberg. Pflichtfahrgebiet ist das<br />
Stadtgebiet (einschließlich aller sechs Stadtteile, die für<br />
alle Fälle aufgezählt werden). Der Tarif enthält nur drei Preise:<br />
Grundpreis, Kilometerpreis, Warteminutenpreis. Bei einer vom<br />
Fahrgast zu verantwortenden Fehlfahrt ist die Anfahrt zu bezahlen.<br />
Keine Zuschläge. Das war’s.<br />
In den Tarifverordnungen (die mal Tarifordnung heißen, mal<br />
Verordnung über die Beförderungsentgelte und in einigen Fällen<br />
auch Teil der <strong>Taxi</strong>ordnung bzw. Taxenordnung sind) werden obligatorisch<br />
die Paragrafen des PBefG erwähnt, auf denen die Verordnung<br />
beruht, und es wird auf die BOKraft (Verordnung über<br />
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, Bundesrecht)<br />
verwiesen, die in Paragraf 37 unter anderem vorgibt:<br />
„Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten<br />
Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den<br />
Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt<br />
für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.“<br />
Beförderungsentgelte für Taxenfahrten in Hamburg - hamburg.de https://www.hamburg.de/taxi/2936756/taxi-fahrpreise/<br />
<strong>Taxi</strong>tarif<br />
Beförderungsentgelte für Taxenfahrten in<br />
Hamburg<br />
(alle Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gültig ab 0<strong>1.</strong>Juli 2023)<br />
Hauptzeiten<br />
Alle Zeiten außer den<br />
Zwischenzeiten<br />
Zwischenzeiten<br />
Werktags (außer<br />
sonnabends)<br />
10:00 bis 15:00 Uhr<br />
Grundpreis für jede Fahrt EUR 6,00 EUR 4,00<br />
Kilometerpreis bis zu 9<br />
Kilometer<br />
Kilometerpreis über 9<br />
Kilometer<br />
EUR 2,70 EUR 2,60<br />
EUR 2,00 EUR 1,90<br />
Art.-Nr. 76494252 605<br />
Gesetz- und<br />
Verordnungsblatt<br />
10.1<strong>1.</strong>2022 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr .... 606<br />
97-7<br />
15.1<strong>1.</strong>2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung ............................... 607<br />
111-1-1<br />
15.1<strong>1.</strong>2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung .... 608<br />
2126-32<br />
Wartegeld ab 60 Sekunden Stillstandzeit und nur für den Teil der Stillstandzeit, der über 60<br />
Sekunden hinausgeht: Je Stunde EUR 38,00 (entspricht EUR 0,10 je 9,5 Sekunden).<br />
Festpreise auf Wunsch des Fahrgastes: Für Fahrten bis zu 5 Kilometer: EUR 20,00.<br />
Für Fahrten von mehr als 5 Kilometern bis zu 12 Kilometern: EUR 37,00. Für Fahrten von<br />
1 von 5 13.02.<strong>2024</strong>, 15:17<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin<br />
Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung<br />
78. Jahrgang Nr. 52 Berlin, den 22. November 2022 03227<br />
Online gestellt und somit verkündet in Cloppenburg am 25.07.2022<br />
Verordnung über einen Taxentarif<br />
im Landkreis Cloppenburg<br />
Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,<br />
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin<br />
<strong>1.</strong> Jahrgang<br />
Nr. 39 / 2022<br />
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG<br />
) vom 2<strong>1.</strong> 03 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08. 1990, zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021<br />
(BGBl. I S. 822), hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg folgende Verordnung über einen<br />
Taxentarif im Landkreis Cloppenburg vom 18. Oktober 2007, zuletzt geändert durch die 6. Änderungsverordnung<br />
vom 12.07.2022, erlassen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen für Fahrten<br />
innerhalb des Landkreises Cloppenburg.<br />
Verordnung über die Beförderungsentgelte (2) Die Beförderungspflicht und<br />
nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet<br />
Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe des Landkreises im Cloppenburg<br />
Saarland<br />
(3) Innerhalb dieses Gebietes des Landkreises Cloppenburg (Pflichtfahrgebiet) hat die Beförderung<br />
von Fahrgästen durch die vom Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen<br />
nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.<br />
vom 1<strong>1.</strong> April 2022<br />
im Amtsblatt des Saarlandes verkündet am 2<strong>1.</strong> April 2022<br />
§ 2<br />
Fahrpreise<br />
Hinweis:<br />
Der Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e.V. übernimmt<br />
(1)<br />
keine<br />
Der Fahrpreis<br />
Gewähr<br />
setzt<br />
für die<br />
sich zusammen aus:<br />
Richtigkeit und Gültigkeit des nachfolgenden Textes.<br />
a. dem Grundbetrag<br />
Auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz kann der Text der Verordnung dies ist nachgelesen<br />
das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn<br />
werden:<br />
der Grundbetrag beträgt 6,00 EUR im Tarif I (montags bis samstags von 06.00 Uhr bis<br />
22.00 Uhr) enthält eine Wartezeit von 180 Sekunden oder eine Wegstrecke von 750,00<br />
https://recht.saarland.de/bssl/search<br />
m und 7,20 EUR im Tarif II (werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und<br />
Feiertagen) und enthält eine Wartezeit von 204 Sekunden oder eine Wegstrecke von<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
850,00 m bzw. für Großraumtaxis im Tarif I 11,00 EUR und enthält eine Wartezeit von<br />
208,63 Sekunden oder eine Wegstrecke von 772,75 m und im Tarif II 12,30 EUR und enthält<br />
(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Betriebssitz im Saarland, die im Sinne des<br />
eine<br />
§<br />
Wartezeit<br />
47 PBefG<br />
von 233,17 Sekunden oder eine Wegstrecke von 863,65 m<br />
Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.<br />
er ist zugleich Mindestfahrpreis<br />
(2) Die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über<br />
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 2<strong>1.</strong> Juni 1975 b. dem (BGBl. Entgelt I S. für 1573), die Fahrleistung<br />
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3<strong>1.</strong> August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils<br />
geltenden Fassung bleiben unberührt.<br />
Tarif I:<br />
§ 2 Pflichtfahrbereich<br />
Seite 1 / 5 Online gestellt und somit verkündet am 25.07.2022<br />
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Gebiet des Saarlandes (Pflichtfahrbereich). Im<br />
Pflichtfahrbereich besteht gemäß § 47 Absatz 4 i. V. m. § 22 PBefG Beförderungspflicht; dies gilt<br />
auch dann, wenn der Fahrgast das <strong>Taxi</strong> nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nimmt.<br />
(2) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen nicht dieser<br />
Verordnung. Dies gilt auch für die dabei innerhalb des Bereiches gefahrene Strecke. In diesen<br />
Fällen sind die Tarife nach § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von<br />
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr frei vereinbar. Die Fahrpreisvereinbarung hat vor Antritt<br />
der Fahrt zu erfolgen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte<br />
entsprechend dieser Verordnung.<br />
§ 3 Beförderungsbedingungen<br />
(1) <strong>Taxi</strong>fahrten im Pflichtfahrbereich dürfen grundsätzlich nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger<br />
durchgeführt werden.<br />
(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das <strong>Taxi</strong> eingestiegen<br />
ist. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger bereits zur vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet<br />
werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt worden ist, dass das <strong>Taxi</strong> eingetroffen ist.<br />
(3) Es darf nur der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Betrag vom Fahrgast verlangt werden. Die<br />
Preise für die Beförderung und die Wartezeiten sind Festpreise und dürfen weder über- noch<br />
unterschritten werden.<br />
(4) Die Beförderungsentgelte aufgrund von Sondervereinbarungen sowie die frei vereinbarten<br />
Beförderungsentgelte bei <strong>Taxi</strong>fahrten, die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, dürfen als<br />
Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.<br />
DAS PFLICHTFAHRGEBIET<br />
Häufig (aber nicht immer) ist das<br />
Pflichtfahrgebiet, das in nahezu jeder<br />
Tarifverordnung anfangs definiert ist,<br />
mit dem Geltungsbereich der Verordnung,<br />
also dem Tarifgebiet, identisch.<br />
Mal erscheint ein größeres Gebiet sinnvoll,<br />
mal ein kleineres als der Landkreis<br />
oder die Betriebssitzgemeinde.<br />
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte<br />
in Mecklenburg-Vorpommern,<br />
der fast die doppelte Fläche des Saarlandes<br />
hat, ist in vier Pflichtfahrbereiche<br />
eingeteilt. Diese gelten aber nur<br />
für die Beförderungspflicht. Die Tarifpflicht<br />
hingegen erstreckt sich auf den<br />
kompletten Landkreis.<br />
Viele Landkreise legen die Beförderungs- und Tarifpflicht nur<br />
für die jeweilige Betriebssitzgemeinde des <strong>Taxi</strong>s fest. Woanders<br />
reicht er weit darüber hinaus. Das Pflichtfahrgebiet der kreisfreien<br />
Stadt Bonn umfasst neben dem Bonner Stadtgebiet auch die<br />
Stadt Köln sowie die Landkreise Rhein-Sieg-Kreis, Erftkreis, Rheinisch-Bergischer<br />
Kreis, Neuwied, Ahrweiler<br />
und Euskirchen.<br />
Einige Großstädte mit Flughafen<br />
außerhalb des Stadtgebiets haben ihr<br />
Pflichtfahrgebiet auf den Flughafen ausgeweitet,<br />
wie etwa Berlin, Stuttgart und<br />
Kassel. In Karlsruhe gilt die Beförderungspflicht<br />
auch bis zum Messegelände<br />
in Rheinstetten. Auch gibt es Tarifgebiete,<br />
in denen die Beförderungspflicht<br />
nur für den Landkreis, die<br />
Tarifpflicht aber darüber hinaus gilt,<br />
zum Beispiel der Landkreis Darmstadt-<br />
Dieburg. Möchte ein Fahrgast von hier<br />
zu einem Fahrtziel etwa im Odenwaldkreis,<br />
so darf der Fahrer die Fahrt zwar<br />
ablehnen, doch geht er auf den Fahrtwunsch ein, so muss er den<br />
Fahrpreisanzeiger einschalten.<br />
In der Stadt Hameln gilt die Beförderungs- und Tarifpflicht für<br />
„das Gebiet der Stadt Hameln sowie das Gebiet darüber hinaus<br />
bis zu einer Entfernung von 50 km Luftlinie im Umkreis um den<br />
BILDER: freepik.com<br />
8 <strong>1.</strong> QUARTAL <strong>2024</strong> TAXI