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Taxi Times DACH - 1. Quartal 2024

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TAXITARIFE<br />

IN TARIFVERORDNUNGEN<br />

STEHT SO EINIGES<br />

Die meisten Genehmigungsbehörden<br />

erlassen neben einer<br />

<strong>Taxi</strong>ordnung eine Tarifverordnung<br />

mit Pflichtfahrgebiet,<br />

Grundpreisen, Kilometerpreisen,<br />

Wartezeitpreisen und Zuschlägen.<br />

Hinzu kommen in vielen<br />

Tarifgebieten Besonderheiten.<br />

Eine Tarifordnung mit minimaler Komplexität hat das hessische<br />

Städtchen Bad Camberg. Pflichtfahrgebiet ist das<br />

Stadtgebiet (einschließlich aller sechs Stadtteile, die für<br />

alle Fälle aufgezählt werden). Der Tarif enthält nur drei Preise:<br />

Grundpreis, Kilometerpreis, Warteminutenpreis. Bei einer vom<br />

Fahrgast zu verantwortenden Fehlfahrt ist die Anfahrt zu bezahlen.<br />

Keine Zuschläge. Das war’s.<br />

In den Tarifverordnungen (die mal Tarifordnung heißen, mal<br />

Verordnung über die Beförderungsentgelte und in einigen Fällen<br />

auch Teil der <strong>Taxi</strong>ordnung bzw. Taxenordnung sind) werden obligatorisch<br />

die Paragrafen des PBefG erwähnt, auf denen die Verordnung<br />

beruht, und es wird auf die BOKraft (Verordnung über<br />

den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, Bundesrecht)<br />

verwiesen, die in Paragraf 37 unter anderem vorgibt:<br />

„Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten<br />

Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den<br />

Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt<br />

für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.“<br />

Beförderungsentgelte für Taxenfahrten in Hamburg - hamburg.de https://www.hamburg.de/taxi/2936756/taxi-fahrpreise/<br />

<strong>Taxi</strong>tarif<br />

Beförderungsentgelte für Taxenfahrten in<br />

Hamburg<br />

(alle Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gültig ab 0<strong>1.</strong>Juli 2023)<br />

Hauptzeiten<br />

Alle Zeiten außer den<br />

Zwischenzeiten<br />

Zwischenzeiten<br />

Werktags (außer<br />

sonnabends)<br />

10:00 bis 15:00 Uhr<br />

Grundpreis für jede Fahrt EUR 6,00 EUR 4,00<br />

Kilometerpreis bis zu 9<br />

Kilometer<br />

Kilometerpreis über 9<br />

Kilometer<br />

EUR 2,70 EUR 2,60<br />

EUR 2,00 EUR 1,90<br />

Art.-Nr. 76494252 605<br />

Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt<br />

10.1<strong>1.</strong>2022 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr .... 606<br />

97-7<br />

15.1<strong>1.</strong>2022 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung ............................... 607<br />

111-1-1<br />

15.1<strong>1.</strong>2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung .... 608<br />

2126-32<br />

Wartegeld ab 60 Sekunden Stillstandzeit und nur für den Teil der Stillstandzeit, der über 60<br />

Sekunden hinausgeht: Je Stunde EUR 38,00 (entspricht EUR 0,10 je 9,5 Sekunden).<br />

Festpreise auf Wunsch des Fahrgastes: Für Fahrten bis zu 5 Kilometer: EUR 20,00.<br />

Für Fahrten von mehr als 5 Kilometern bis zu 12 Kilometern: EUR 37,00. Für Fahrten von<br />

1 von 5 13.02.<strong>2024</strong>, 15:17<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin<br />

Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung<br />

78. Jahrgang Nr. 52 Berlin, den 22. November 2022 03227<br />

Online gestellt und somit verkündet in Cloppenburg am 25.07.2022<br />

Verordnung über einen Taxentarif<br />

im Landkreis Cloppenburg<br />

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,<br />

GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin<br />

<strong>1.</strong> Jahrgang<br />

Nr. 39 / 2022<br />

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG<br />

) vom 2<strong>1.</strong> 03 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08. 1990, zuletzt geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021<br />

(BGBl. I S. 822), hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg folgende Verordnung über einen<br />

Taxentarif im Landkreis Cloppenburg vom 18. Oktober 2007, zuletzt geändert durch die 6. Änderungsverordnung<br />

vom 12.07.2022, erlassen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen für Fahrten<br />

innerhalb des Landkreises Cloppenburg.<br />

Verordnung über die Beförderungsentgelte (2) Die Beförderungspflicht und<br />

nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet<br />

Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe des Landkreises im Cloppenburg<br />

Saarland<br />

(3) Innerhalb dieses Gebietes des Landkreises Cloppenburg (Pflichtfahrgebiet) hat die Beförderung<br />

von Fahrgästen durch die vom Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen<br />

nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.<br />

vom 1<strong>1.</strong> April 2022<br />

im Amtsblatt des Saarlandes verkündet am 2<strong>1.</strong> April 2022<br />

§ 2<br />

Fahrpreise<br />

Hinweis:<br />

Der Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e.V. übernimmt<br />

(1)<br />

keine<br />

Der Fahrpreis<br />

Gewähr<br />

setzt<br />

für die<br />

sich zusammen aus:<br />

Richtigkeit und Gültigkeit des nachfolgenden Textes.<br />

a. dem Grundbetrag<br />

Auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz kann der Text der Verordnung dies ist nachgelesen<br />

das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn<br />

werden:<br />

der Grundbetrag beträgt 6,00 EUR im Tarif I (montags bis samstags von 06.00 Uhr bis<br />

22.00 Uhr) enthält eine Wartezeit von 180 Sekunden oder eine Wegstrecke von 750,00<br />

https://recht.saarland.de/bssl/search<br />

m und 7,20 EUR im Tarif II (werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und<br />

Feiertagen) und enthält eine Wartezeit von 204 Sekunden oder eine Wegstrecke von<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

850,00 m bzw. für Großraumtaxis im Tarif I 11,00 EUR und enthält eine Wartezeit von<br />

208,63 Sekunden oder eine Wegstrecke von 772,75 m und im Tarif II 12,30 EUR und enthält<br />

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Betriebssitz im Saarland, die im Sinne des<br />

eine<br />

§<br />

Wartezeit<br />

47 PBefG<br />

von 233,17 Sekunden oder eine Wegstrecke von 863,65 m<br />

Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.<br />

er ist zugleich Mindestfahrpreis<br />

(2) Die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über<br />

den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 2<strong>1.</strong> Juni 1975 b. dem (BGBl. Entgelt I S. für 1573), die Fahrleistung<br />

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3<strong>1.</strong> August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils<br />

geltenden Fassung bleiben unberührt.<br />

Tarif I:<br />

§ 2 Pflichtfahrbereich<br />

Seite 1 / 5 Online gestellt und somit verkündet am 25.07.2022<br />

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Gebiet des Saarlandes (Pflichtfahrbereich). Im<br />

Pflichtfahrbereich besteht gemäß § 47 Absatz 4 i. V. m. § 22 PBefG Beförderungspflicht; dies gilt<br />

auch dann, wenn der Fahrgast das <strong>Taxi</strong> nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nimmt.<br />

(2) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen nicht dieser<br />

Verordnung. Dies gilt auch für die dabei innerhalb des Bereiches gefahrene Strecke. In diesen<br />

Fällen sind die Tarife nach § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von<br />

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr frei vereinbar. Die Fahrpreisvereinbarung hat vor Antritt<br />

der Fahrt zu erfolgen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte<br />

entsprechend dieser Verordnung.<br />

§ 3 Beförderungsbedingungen<br />

(1) <strong>Taxi</strong>fahrten im Pflichtfahrbereich dürfen grundsätzlich nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger<br />

durchgeführt werden.<br />

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das <strong>Taxi</strong> eingestiegen<br />

ist. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger bereits zur vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet<br />

werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt worden ist, dass das <strong>Taxi</strong> eingetroffen ist.<br />

(3) Es darf nur der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Betrag vom Fahrgast verlangt werden. Die<br />

Preise für die Beförderung und die Wartezeiten sind Festpreise und dürfen weder über- noch<br />

unterschritten werden.<br />

(4) Die Beförderungsentgelte aufgrund von Sondervereinbarungen sowie die frei vereinbarten<br />

Beförderungsentgelte bei <strong>Taxi</strong>fahrten, die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, dürfen als<br />

Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.<br />

DAS PFLICHTFAHRGEBIET<br />

Häufig (aber nicht immer) ist das<br />

Pflichtfahrgebiet, das in nahezu jeder<br />

Tarifverordnung anfangs definiert ist,<br />

mit dem Geltungsbereich der Verordnung,<br />

also dem Tarifgebiet, identisch.<br />

Mal erscheint ein größeres Gebiet sinnvoll,<br />

mal ein kleineres als der Landkreis<br />

oder die Betriebssitzgemeinde.<br />

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte<br />

in Mecklenburg-Vorpommern,<br />

der fast die doppelte Fläche des Saarlandes<br />

hat, ist in vier Pflichtfahrbereiche<br />

eingeteilt. Diese gelten aber nur<br />

für die Beförderungspflicht. Die Tarifpflicht<br />

hingegen erstreckt sich auf den<br />

kompletten Landkreis.<br />

Viele Landkreise legen die Beförderungs- und Tarifpflicht nur<br />

für die jeweilige Betriebssitzgemeinde des <strong>Taxi</strong>s fest. Woanders<br />

reicht er weit darüber hinaus. Das Pflichtfahrgebiet der kreisfreien<br />

Stadt Bonn umfasst neben dem Bonner Stadtgebiet auch die<br />

Stadt Köln sowie die Landkreise Rhein-Sieg-Kreis, Erftkreis, Rheinisch-Bergischer<br />

Kreis, Neuwied, Ahrweiler<br />

und Euskirchen.<br />

Einige Großstädte mit Flughafen<br />

außerhalb des Stadtgebiets haben ihr<br />

Pflichtfahrgebiet auf den Flughafen ausgeweitet,<br />

wie etwa Berlin, Stuttgart und<br />

Kassel. In Karlsruhe gilt die Beförderungspflicht<br />

auch bis zum Messegelände<br />

in Rheinstetten. Auch gibt es Tarifgebiete,<br />

in denen die Beförderungspflicht<br />

nur für den Landkreis, die<br />

Tarifpflicht aber darüber hinaus gilt,<br />

zum Beispiel der Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg. Möchte ein Fahrgast von hier<br />

zu einem Fahrtziel etwa im Odenwaldkreis,<br />

so darf der Fahrer die Fahrt zwar<br />

ablehnen, doch geht er auf den Fahrtwunsch ein, so muss er den<br />

Fahrpreisanzeiger einschalten.<br />

In der Stadt Hameln gilt die Beförderungs- und Tarifpflicht für<br />

„das Gebiet der Stadt Hameln sowie das Gebiet darüber hinaus<br />

bis zu einer Entfernung von 50 km Luftlinie im Umkreis um den<br />

BILDER: freepik.com<br />

8 <strong>1.</strong> QUARTAL <strong>2024</strong> TAXI

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