Unternehmerbrief Health Care 2024-1
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Mit Spannung erwartet: Das Urteil<br />
des Bundessozialgerichts zur angemessenen<br />
Vergütung des Unternehmerrisikos<br />
in der Pflege<br />
Wie hat das BSG entschieden und was bedeutet<br />
das Urteil für Pflegeeinrichtungen?<br />
Im Frühjahr 2023 beschäftigte sich das Bundessozialgericht<br />
erneut mit der Bemessung einer angemessenen Vergütung<br />
im Bereich der sozialen Pflegeversicherung des<br />
SGB XI. Im Streit stand ein Schiedsspruch über Pflegesätze<br />
und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung.<br />
Dabei stand vor allem die Frage der Bemessung des<br />
Unternehmerrisikos im Vordergrund.<br />
Positive Signale für Pflegeeinrichtungen!<br />
Das Gericht hat die bislang geltenden restriktiven<br />
Grundsätze – zumindest teilweise –zurückgenommen, die<br />
es selbst mit Urteil vom 26. September 2019 aufgestellt<br />
hatte. Die bisherigen Regelungen erschwerten die Festsetzung<br />
eines adäquaten Wagniszuschlags in der Praxis<br />
erheblich und führten seitens der Pflegeeinrichtungen oft<br />
zu wenig zufriedenstellenden Ergebnissen.<br />
Was ändert sich konkret durch das Urteil?<br />
1. Berücksichtigung der Entgelte für Unterkunft und<br />
Verpflegung: Hervorzuheben ist, dass bei der Vergütung<br />
des Unternehmerrisikos nun auch die Entgelte<br />
für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
2. Größerer Spielraum der Schiedsstelle: Erfreulich ist<br />
zudem der erweiterte Spielraum der Schiedsstelle bei<br />
der Bemessung der Gewinnchance. Entgegen der vorangegangenen<br />
Auffassung des Landessozialgerichts<br />
Schleswig-Holstein, welches die Auffassung vertrat,<br />
das Unternehmerrisiko könne nicht durch eine Pauschale<br />
berücksichtigt werden, sah das BSG darin –<br />
zumindest im Ansatz – keinen Grund zur Beanstandung.<br />
3. Einzelfallprüfung: Allerdings müsse die Schiedsstelle<br />
regelmäßig hinsichtlich der Angemessenheit der Gesamtvergütung,<br />
einschließlich der Vergütung des Unternehmerrisikos,<br />
in einem externen Vergleich die<br />
Umstände des Einzelfalls prüfen und individualisiert<br />
anpassen. Für die Beurteilung des Einzelfalls sei laut<br />
BSG beispielsweise auch von Bedeutung, wenn unternehmerische<br />
Risiken bereits auf der Ebene der Gestehungskosten<br />
oder bei Auslagerungen von Leistungen<br />
auf Dritte entstehen könnten.<br />
Fazit:<br />
Durch die Entscheidung des BSG sollte die angemessene<br />
und rechtssichere Vergütung des Unternehmerrisikos für<br />
Pflegeeinrichtungen zukünftig eher erleichtert werden.<br />
Unser Tipp:<br />
Trotzdem gibt es weiterhin einige Fallstricke, die in den<br />
Verhandlungen beachtet werden müssen. Eine professionelle<br />
Beratung und Begleitung ist daher nach wie vor unumgänglich.<br />
Sprechen Sie uns gerne an!<br />
Oliver Warneboldt<br />
Wichtiges Urteil zu Darlegungsanforderungen<br />
im Schiedsverfahren<br />
über Pflegesätze und Entgelte<br />
Wie plausibel und nachvollziehbar müssen Betreiber<br />
einer Pflegeeinrichtung in Vergütungsverhandlungen<br />
ihre Kosten darlegen?<br />
Das Bundessozialgericht hat in einem Revisionsverfahren<br />
im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch über die<br />
Darlegungsanforderungen einer stationären Pflegeeinrichtung<br />
hinsichtlich ihrer tatsächlichen Kosten entschieden<br />
(Az. B3 P2/22 R).
Nach gescheiterten Vergütungsverhandlungen hatte die<br />
Schiedsstelle die Pflegesätze und Entgelte festgelegt, jedoch<br />
wurde dieser Beschluss nach Klageeinreichung der<br />
stationären Pflegeeinrichtung vom Landessozialgericht<br />
aufgehoben.<br />
Prospektive Gestehungskosten im Fokus<br />
Das Landessozialgericht kritisierte, dass die Pflegeeinrichtung<br />
nicht ausreichend nachvollziehbare und plausible<br />
Darlegungen zu den prospektiven Gestehungskosten,<br />
insbesondere zu Personalkosten und Leiharbeit, vorgelegt<br />
hätte.<br />
Vorlage konkreter Unterlagen zwingend notwendig<br />
Das Gericht hob hervor, dass die Schiedsstelle genaue<br />
Anforderungen an die Plausibilisierung der Kostenstruktur<br />
stellen dürfe, jedoch hätte sie konkrete Unterlagen zur<br />
Plausibilisierung verlangen und der Einrichtung eine angemessene<br />
Frist zur Vorlage gewähren müssen. Das habe<br />
die Schiedsstelle nicht getan, weshalb das LSG den<br />
Schiedsspruch aufhob. Die Pflegeeinrichtung legte Revision<br />
ein und argumentiert, dass das Landessozialgericht<br />
zu Unrecht eine "integrierte" Angemessenheitsprüfung<br />
durchgeführt habe. Sie betont, dass der Streitgegenstand<br />
auf die Leasingkosten für Pflegekräfte und die Bemessung<br />
eines angemessenen Risikozuschlags beschränkt<br />
sei.<br />
BSG bestätigt unzureichende Plausibilisierung<br />
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück und<br />
bestätigte die Kritik des Landessozialgerichts an der unzureichenden<br />
Plausibilisierung der Kostenstruktur durch<br />
die Pflegeeinrichtung. Die Schiedsstelle dürfe demnach<br />
weitere Nachweise zu den Gestehungskosten verlangen<br />
und die Anforderungen an die Plausibilisierung waren<br />
nicht ermessensfehlerhaft.<br />
Fazit:<br />
Pflegeeinrichtungen müssen nach den gesetzlichen Vorgaben<br />
ihre Vergütungsforderungen nachvollziehbar darlegen,<br />
wobei die Schiedsstelle einen gewissen Spielraum<br />
bei der Bewertung hat, welche Unterlagen für die Plausibilisierung<br />
erforderlich sind. Die Entscheidung der<br />
Schiedsstelle unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen<br />
Kontrolle.<br />
Unser Tipp:<br />
Um in der Praxis bei Vergütungsverhandlungen den Darlegungsanforderungen<br />
über die Kosten gerecht zu werden,<br />
ist es ratsam, gut vorbereitet zu sein und bereits vor<br />
Beginn der Verhandlungen alle relevanten<br />
Kostennachweise gut zu dokumentieren. Unsere Expertinnen<br />
und Experten sind Ihnen gern dabei behilflich!<br />
Oliver Warneboldt<br />
Anerkennung tatsächlicher Auslastungsquoten<br />
und Anpassung Personalschlüssel<br />
Leitung und Verwaltung<br />
in Niedersachsen<br />
Die niedersächsische Pflegesatzkommission hat am 22.<br />
November 2023 Empfehlungen zu folgenden Aspekten<br />
veröffentlicht:<br />
1. Umgang mit der wirtschaftlich herausfordernden<br />
Situation vollstationärer Pflegeeinrichtungen<br />
aufgrund von Belegungseinbrüchen<br />
Dieser Empfehlung zufolge haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen<br />
für Pflegesatzverhandlungen mit Laufzeitbeginn<br />
ab 1. Dezember 2023 die Möglichkeit, von der<br />
bisher in Verhandlungen grundsätzlich unterstellten Auslastungsquote<br />
von 98 % abzuweichen, wenn die tatsächliche<br />
und nachgewiesene einrichtungsindividuelle Auslastung<br />
der letzten 12 Monate unmittelbar vor Aufforderung<br />
unterhalb von 98 % liegt. Als Untergrenze ist jetzt<br />
90 % definiert.<br />
Wir haben bei allen von uns geführten oder unterstützten<br />
Verhandlungen in Niedersachsen mit Laufzeitbeginn ab<br />
1. Dezember 2023 oder später ausnahmslos erfolgreich<br />
die geringeren Auslastungsquoten umgesetzt. Zur Anerkennung<br />
der geringeren Auslastungsquoten empfiehlt<br />
sich die Übermittlung der tatsächlichen Auslastung der<br />
vergangenen zwölf Monate an die zuständigen Kostenträger.<br />
2. Personalschlüssel für den Bereich Leitung und<br />
Verwaltung<br />
Bei Pflegesatzverhandlungen liegt der Personalschlüssel<br />
für Leitung und Verwaltung bisher bei 1:26,0. Mit der<br />
Empfehlung der Pflegesatzkommission sind für Verhandlungen<br />
mit Laufzeitbeginn ab 1. Dezember 2023 niedrigere<br />
Personalschlüssel und somit mehr refinanziertes Personal<br />
möglich.<br />
Für Pflegesatzverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab dem<br />
1. Dezember 2023 gilt der Personalschlüssel 1:24,5<br />
Für Pflegesatzverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab dem<br />
1. Dezember <strong>2024</strong> gilt der Personalschlüssel 1:24,0<br />
Für die meisten Pflegeeinrichtungen sind nach unseren<br />
Erfahrungen für die Umsetzung keine Neueinstellungen<br />
an Personal notwendig, da die überwiegende Mehrheit
ereits seit Jahren deutlich mehr Personal im Bereich Leitung<br />
und Verwaltung bereithält.<br />
Dennis Klatt<br />
Aktualisierung der Ergänzungshilfen<br />
für gestiegene Energiekosten<br />
Die Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI für die gestiegenen<br />
Energiekosten können für Pflegeeinrichtungen<br />
noch bis einschließlich April <strong>2024</strong> refinanziert werden.<br />
Der GKV-Spitzenverband hat die Antragsformulare, welche<br />
auf der GKV-Homepage zu finden sind, nochmals aktualisiert.<br />
Wurden Ergänzungshilfen auf Grundlage von Abschlagszahlungen<br />
für Energiekosten geltend gemacht, so sind<br />
Jahresabrechnungen zum Energieverbrauch bis spätestens<br />
zum 30. August <strong>2024</strong> einzureichen. Jahresabrechnungen<br />
für den Erstattungszeitraum bis zum 30. August<br />
<strong>2024</strong> sind hiervon abweichend bis zum 31. Dezember<br />
2025 nachzureichen.<br />
Kommt die Pflegeeinrichtung der fristgerechten Verpflichtung<br />
zur Offenlegung nicht nach, werden die bereits<br />
ausgezahlten Ergänzungshilfen pauschal um 20 % gekürzt.<br />
Weiterhin sind Pflegeeinrichtungen, welche die Ergänzungshilfen<br />
in Anspruch genommen haben, verpflichtet,<br />
eine Energieberatung durch einen zertifizierten Energieberater<br />
durchführen zu lassen. Wird dies unterlassen,<br />
droht eine Kürzung der Hilfen. Die tatsächlichen Kosten<br />
für eine Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember<br />
2022 bis zum 31. Dezember 2023 werden den Pflegeeinrichtungen<br />
erstattet. Je nach Größe der Einrichtung sind<br />
diese begrenzt auf 4.000 € bis 7.500 €, sofern keine anderen<br />
Fördermittel hierfür in Anspruch genommen wurden.<br />
Die Nachweiserbringung muss bis zum 30. August <strong>2024</strong><br />
erfolgen.<br />
Dennis Klatt<br />
Externe Unternehmensnachfolgen<br />
von Pflegeeinrichtungen<br />
Im deutschen Markt für den Verkauf von stationären Altenpflegeheimen<br />
zeichnet sich seit spätestens dem ersten<br />
Quartal 2023 eine tiefgreifende Veränderung ab. Die<br />
Branche, in der der Marktanteil der TOP 30 Pflegeheimbetreiber<br />
seit Jahren stetig wächst und im Jahr 2023 laut<br />
pflegemarkt.com bei mittlerweile 23,5 % lag, ist nach wie<br />
vor mittelständisch geprägt.<br />
Vom Verkäufer- zum Käufermarkt<br />
Sie erlebt zurzeit im Bereich der Unternehmensverkäufe<br />
von stationären Altenpflegeheimen einen Wandel von einem<br />
Verkäufer- zu einem Käufermarkt. Maßgeblich beeinflusst<br />
wurde diese Entwicklung durch eine Reihe von<br />
Insolvenzen großer Pflegeheimbetreiber im ersten Quartal<br />
2023. Die Insolvenzen können neben mutmaßlichen<br />
internen Gründen vor allem auf die Auswirkungen des<br />
Tariftreuegesetzes und Inflationseffekte bei Löhnen,<br />
Energie und Mieten sowie Zinssteigerungen zurückgeführt<br />
werden. Der nach wie vor bestehende Fachkräftemangel<br />
hat diese Entwicklungsspirale bei betroffenen<br />
Unternehmen sicherlich beschleunigt.<br />
Entwicklung des Marktes<br />
Trotz der unverändert hohen Nachfrage nach Pflegeleistungen<br />
und der unveränderten Perspektive, was die weiter<br />
steigende Anzahl pflegebedürftiger Personen angeht, hat<br />
sich die Einschätzung des Marktes in der Käufergruppe<br />
gewandelt.<br />
Auf der Immobilienseite haben steigende Zinsen die Immobilienkaufpreise<br />
sinken lassen, da sich die Refinanzierungsmöglichkeiten<br />
von Immobilienfonds verteuert und<br />
sich die Renditeerwartungen der Fondsinvestoren am Kapitalmarkt<br />
erhöht haben. Die Ursachen der nach wie vor<br />
erhöhten Anzahl von Insolvenzen innerhalb der Branche<br />
haben nicht nur die Renditen der Betreiber unter Druck<br />
gesetzt, sondern auch den Fokus im Markt für Verkäufe<br />
beeinflusst. In großen Teilen des Jahres 2023 lag der Fokus<br />
der Marktakteure auf Notverkäufen oder der Verhandlung<br />
temporärer Pachtanpassungen zur Abwendung<br />
weiterer Insolvenzen, so dass Projekte mit „regulären“<br />
Verkäufen nur auf „Sparflamme“ verfolgt werden konnten.<br />
Gegen Ende des Jahres 2023 hat sich das Interesse an Zukäufen<br />
wieder auf das Vorkrisenniveau belebt, allerdings<br />
hat es zu deutlich weniger Angeboten geführt als zuvor.<br />
Die wenigen Angebote wiederum sind auf einem deutlich<br />
niedrigeren Kaufpreisniveau. Dies spiegelt einerseits die<br />
eher durch die Finanzmärkte bedingte Anpassung der Immobilienkaufpreise<br />
wider. Noch deutlicher wird die veränderte<br />
Marktwahrnehmung auf der Seite der Betriebskäufer,<br />
den Betreibern: Betriebskaufpreise von 1 € werden<br />
auch für nach nachhaltiger Pacht profitable Betreiber<br />
teilweise genannt. Begründet wird diese Sichtweise eher<br />
pauschal mit den eingangs genannten Insolvenzgründen.<br />
Das hohe Angebot der mittelständischen Pflegeheimbetreiber<br />
ermöglicht aktuell kaum vertiefende Erläuterungen<br />
und Kaufpreisverhandlungen. Immobilieninvestoren<br />
befassen sich mit vorgeschlagenen Projekten zum Teil<br />
erst, wenn von Verkäuferseite das Interesse eines Käufers<br />
für den Betrieb mit ins Feld geführt werden kann.
Handlungsfelder<br />
Für Eigentümer mittelständischer Pflegeeinrichtungen,<br />
bei denen Betrieb und Immobilie in einer Hand gehalten<br />
werden und die von den Familien in der Regel auch selbst<br />
verantwortlich betrieben werden, ergeben sich daraus<br />
zwei Handlungsfelder:<br />
Erstens eine effektive Betriebsführung im Hier und Jetzt.<br />
Insbesondere im Bereich des Personalmarketings und der<br />
etablierten jährlichen Verhandlung von Pflegesätzen,<br />
neuerdings ergänzt um die Verhandlung von Investitionskosten.<br />
Zweitens die Prüfung von Optionen zur Gestaltung der<br />
Weiterentwicklung. Insbesondere die Prüfung energetischer<br />
Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit (Gebäudedämmung,<br />
alternative Energiequellen wie Photovoltaik<br />
oder Blockheizkraftwerke) hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit<br />
sowie die Prüfung von Erweiterungsmöglichkeiten<br />
der Kapazitäten.<br />
Vor allem das zweite Handlungsfeld war bisher eher ein<br />
„Glaubensthema“. Es muss aktuell aber als Investition in<br />
die Verkaufsfähigkeit des eigenen Unternehmens verstanden<br />
werden. Es geht nicht primär darum, die geprüften<br />
Konzepte auch selbst umzusetzen. Vielmehr müssen<br />
Immobilienkäufern objektiv belegbare Aussagen geboten<br />
werden, um einen Verkauf erfolgreich einleiten und dann<br />
auch abschließen zu können.<br />
Dr. Christoph Lüders<br />
Refinanzierung der Inflationsausgleichsprämie<br />
Bis zum 31. Dezember <strong>2024</strong> können Arbeitgeber Ihren<br />
Mitarbeitenden die zeitlich befristete Inflationsausgleichsprämie<br />
von insgesamt maximal 3.000 € steuerund<br />
sozialversicherungsfrei auszahlen.<br />
Pflegeeinrichtungen haben somit in diesem Jahr letztmalig<br />
die Möglichkeit, diese Zahlungen in die Pflegesatzverhandlungen<br />
zu integrieren. In den meisten Bundesländern<br />
ist die Refinanzierung der Inflationsausgleichsprämie<br />
mittlerweile über die Pflegesätze möglich. Bei Anwendern<br />
des regionalen Entgeltniveaus kann dies zusätzlich<br />
und außerhalb der Tariftreue erfolgen.<br />
Bitte kommen sie auf uns zu, wenn wir Sie unterstützen<br />
dürfen. Wir haben die Inflationsausgleichsprämie bereits<br />
vielfach erfolgreich in die Pflegesätze integriert.<br />
Dennis Klatt<br />
Oliver Warneboldt<br />
Dipl.-Oec, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,<br />
Fachberater für Unternehmensnachfolge<br />
(DStV e.V.)<br />
o.warneboldt@lueders-warneboldt.de<br />
Dennis Klatt<br />
Master of Science<br />
Controlling <strong>Health</strong> <strong>Care</strong><br />
d.klatt@lueders-warneboldt.de<br />
Dr. Christoph Lüders<br />
lic. oec. HSG, LL.M.<br />
Certified Valuation Analyst (NACVA/EACVA)<br />
c.lueders@lueders-warneboldt.de