Katalog 2024
MEHRTAGESREISENUmfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Pinno verteuerthat.4.4. Pinno ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hineine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschlussund vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigerenKosten für Pinno führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernachgeschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Pinno zu erstatten.Pinno darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Pinno tatsächlichentstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Pinno hat demKunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher HöheVerwaltungsausgaben entstanden sind.4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehendbeim Kunden zulässig.4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalbeiner von Pinno gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhunggesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oderunentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kundenicht innerhalb der von Pinno gesetzten Frist ausdrücklich gegenüberPinno den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertragzurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Pinno unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einenReisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenübererklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt inTextform zu erklären.5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nichtan, so verliert Pinno den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kannPinno eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktrittnicht von Pinno zu vertreten ist. Pinno kann keine Entschädigung verlangen,soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Näheunvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführungder Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an denBestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbarund außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen,die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hättenvermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wordenwären. Pinno hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigungdes Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und demReisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis vonAufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungender Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunktsdes Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Pinno wird die pauschaleEntschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.5.3A B C D E F G H J N TF TF*bis 62 20% 20% 25% 25% 35% 25% 25% 35% 50% 40% 15% 10%61.-45. 20% 30% 25% 40% 35% 40% 45% 60% 55% 45% 25% 10%44.-31. 30% 45% 30% 50% 40% 60% 50% 70% 65% 50% 50% 15%30.-15. 40% 60% 55% 65% 50% 75% 60% 80% 70% 65% 65% 20%14.-07. 60% 75% 65% 75% 75% 80% 70% 90% 80% 70% 70% 45%06.-02. 80% 80% 85% 85% 85% 85% 85% 90% 85% 85% 80% 70%1 bisNicht90% 90% 90% 90% 90% 90% 90% 90% 90% 90% 90% 85%5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Pinno nachzuweisen,dass Pinno überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schadenentstanden ist, als die von Pinno geforderte Entschädigungspauschale.5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegtund vereinbart, soweit Pinno nachweist, dass Pinno wesentlich höhereAufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschalegemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist Pinno verpflichtet, die geforderte Entschädigungunter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und desErwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungenkonkret zu beziffern und zu begründen.5.6. Ist Pinno infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreisesverpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Pinnodurch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dassstatt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrageintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Pinno 7 Tagevor Reisebeginn zugeht.5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einerVersicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheitwird dringend empfohlen.5.9. Pinno behält sich vor Tickets sämtlicher Art (z.b, Flug-, Konzert-, Eintrittskarten)mit 100% Stornogebühr zu berechnen.6. Umbuchungen6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungenhinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstigerLeistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchungerforderlich ist, weil Pinno keine, unzureichende oder falsche vorvertraglicheInformationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber demReisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eineUmbuchung vorgenommen, kann Pinno bei Einhaltung der nachstehendenFristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchungbetroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchungnichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgeltjeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelder jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5, 8€ probetroffenen Reisenden.6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nachRücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungenund gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nichtbei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl7.1. Pinno kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nachMaßgabe folgender Regelungen zurücktreten:a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangsder Rücktrittserklärung von Pinno beim Kunden muss in der jeweiligenvorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.b) Pinno hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist inder Reisebestätigung anzugeben.c) Pinno ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reiseunverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichender Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.d) Ein Rücktritt von Pinno später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kundeauf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6.gilt entsprechend.8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen8.1. Pinno kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Pinno nachhaltigstört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dassdie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung vonInformationspflichten von Pinno beruht.8.2. Kündigt Pinno, so behält Pinno den Anspruch auf den Reisepreis;Pinno muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowiediejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Pinno aus einer anderweitigenVerwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlichder von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden9.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangena) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der ReisendeAbhilfe verlangen.b) Soweit Pinno infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeigenicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüchenach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §56Telefon: 0 52 21 - 1 78 94 01
MEHRTAGESREISEN651n BGB geltend machen.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich demVertreter von Pinno vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohneausdrückliche Erklärung von Pinno nicht Vertreter von Pinno. Ist ein Vertretervon Pinno vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,sind etwaige Reisemängel an Pinno unter der mitgeteilten Kontaktstellevon Pinno zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertretersvon Pinno bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigungunterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinemReisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnisbringen.d) Der Vertreter von Pinno ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diesmöglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.9.2. Fristsetzung vor KündigungWill der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangelsder in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblichist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde Pinno zuvor eine angemesseneFrist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenndie Abhilfe von Pinno verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfenotwendig ist.9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondereRegeln & Fristen zum Abhilfeverlangena) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigungund –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach denluftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vorOrt mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaftanzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Pinno können die Erstattungenaufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeigenicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungbinnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nachAushändigung, zu erstatten.b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung vonReisegepäck unverzüglich Pinno, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelleoder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisendennicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a)innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.10. Beschränkung der Haftung10.1. Die vertragliche Haftung von Pinno für Schäden, die nicht aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren undnicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreisbeschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach demMontrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben vondieser Haftungsbeschränkung unberührt.10.2. Pinno haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschädenim Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglichvermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibungund der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identitätund Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungenso eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbarnicht Bestandteil der Pauschalreise von Pinno sind und getrennt ausgewähltwurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurchunberührt. Pinno haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden desReisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichtenvon Pinno ursächlich geworden ist.11. Geltendmachung von Ansprüchen; AdressatAnsprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisendegegenüber Pinno geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auchüber den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesenReisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichenAnsprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mitdem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachungin Textform wird empfohlen.12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen12.1. Pinno informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnungzur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführendenLuftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung überdie Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicherim Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)noch nicht fest, so ist Pinno verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaftbzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführenwird bzw. werden. Sobald Pinno weiß, welche Fluggesellschaft denFlug durchführt, wird Pinno den Kunden informieren.12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannteFluggesellschaft, wird Pinno den Kunden unverzüglich und so rasch diesmit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaatenuntersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Pinno oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list.deabrufbarund in den Geschäftsräumen von Pinno einzusehen.13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften13.1. Pinno wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernissesowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandeseinschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung vongegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über derenevtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen derbehördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungensowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlungvon Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Diesgilt nicht, wenn Pinno nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.13.3. Pinno haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugangnotwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn derKunde Pinno mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Pinnoeigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien(insbesondere dem Corona-Virus)14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungendurch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nachMaßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgabenund Auflagen erbracht werden.14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungenoder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahmevon Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretendentypischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und denLeistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses istnicht Vertreter von Pinno zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand15.1. Pinno weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegungdarauf hin, dass Pinno nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungteilnimmt. Pinno weist für alle Reiseverträge, die imelektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäischeOnline-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/hin.15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats derEuropäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamteRechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/ Reisendenund Pinno die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.Solche Kunden/Reisende können Pinno ausschließlich an deren Sitz verklagen.15.3. Für Klagen von Pinno gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages,die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichenoder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz odergewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekanntist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Pinno vereinbart.© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; BundesverbandDeutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll | Hütten | DukicRechtsanwälte,München | Stuttgart, 2017- 2023Reiseveranstalter ist:Pinno Omnibustouristik | Olaf PinnoMittelpunktstr. 16332120 | HiddenhausenTelefon: 0 52 21 / 1 78 94 01E-Mail: info@pinno-busreisen.dewww.pinno-busreisen.de 57
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MEHRTAGESREISEN
651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter von Pinno vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne
ausdrückliche Erklärung von Pinno nicht Vertreter von Pinno. Ist ein Vertreter
von Pinno vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
sind etwaige Reisemängel an Pinno unter der mitgeteilten Kontaktstelle
von Pinno zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters
von Pinno bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem
Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen.
d) Der Vertreter von Pinno ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich
ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde Pinno zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
die Abhilfe von Pinno verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
notwendig ist.
9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere
Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung
und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor
Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Pinno können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich Pinno, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle
oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a)
innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von Pinno für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und
nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von
dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. Pinno haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität
und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Pauschalreise von Pinno sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt. Pinno haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von Pinno ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende
gegenüber Pinno geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung
in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. Pinno informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung
zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist Pinno verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald Pinno weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird Pinno den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird Pinno den Kunden unverzüglich und so rasch dies
mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten
untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Pinno oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list.de
abrufbar
und in den Geschäftsräumen von Pinno einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Pinno wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies
gilt nicht, wenn Pinno nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. Pinno haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde Pinno mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Pinno
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach
Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben
und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme
von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den
Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist
nicht Vertreter von Pinno zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Pinno weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass Pinno nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Pinno weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/ Reisenden
und Pinno die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche Kunden/Reisende können Pinno ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von Pinno gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages,
die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Pinno vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband
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Reiseveranstalter ist:
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