casanostra 174 | Februar 2024
Knapp bei Kasse: Wenn die Mieterschaft an ihre Grenzen kommt | Landschaftsinitiative: Die Arbeit geht weiter | MetamorpHouse, anstatt verkaufen | Kündigungsfristen während der Ferien
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RATGEBER<br />
SERVICE 15<br />
Ferien und Fristen<br />
«Ich habe meiner Mieterin ordentlich und fristgerecht<br />
gekündigt. Die eingeschriebene Sendung mit der Kündigung<br />
kam an mich zurück, weil sie nicht zugestellt werden<br />
konnte, offenbar, weil die Mieterin ferienabwesend war.<br />
Wann beginnt und endet die Frist zur Anfechtung<br />
der Kündigung beziehungsweise zum Mieterstreckungsbegehren?»<br />
Ausgelöst wird der Fristenlauf mit dem Empfang der Kündigung.<br />
Kann die eingeschriebene Sendung der Mieterin durch den Briefträger<br />
nicht ausgehändigt werden, ist das Datum auf der Abholungseinladung<br />
massgebend, ab welchem die Sendung bei der<br />
Poststelle abgeholt werden kann. Der erste Tag wird in aller Regel<br />
der Folgetag sein. Dieser Tag gilt als Empfangstag der Kündigung.<br />
An diesem Tag wird der Lauf der 30-tägigen Frist ausgelöst, worauf<br />
der weitere Folgetag der erste Tag der Frist ist.<br />
Fällt der 30. Tag auf einen Samstag oder einen Sonntag, verlängert<br />
sich die Frist bis am Montag. Die Aufgabe des Anfechtungs-<br />
beziehungsweise Erstreckungsbegehrens an diesem Tag<br />
bei der Post durch die Mieterin wahrt die Frist. Kann die eingeschriebene<br />
Sendung der Kündigung der Mieterin durch den Briefträger<br />
ausgehändigt werden, so gilt dieser Tag als Empfangstag,<br />
und dies löst die Frist aus. Der erste Tag der Frist ist dann bereits<br />
der Folgetag, auch wenn dies ein Samstag oder ein Sonntag ist.<br />
Verpasst die Mieterin die siebentägige Abholungsfrist und<br />
wird die eingeschriebene Sendung von der Post an den Vermieter<br />
zurückgesandt, ändert dies nichts am Fristenlauf. Die Mieterin<br />
läuft Gefahr, dass ihr Mietverhältnis am Kündigungstermin beendet<br />
wird, ohne dass sie davon Kenntnis hat. Der von Casafair propagierte<br />
moralische Grundsatz des fairen Vermietens verlangt<br />
vom Vermieter, dass er die an ihn zurückgesandte eingeschriebene<br />
Kündigung der Mieterin nochmals umgehend von sich aus mit<br />
einfacher A-Post zustellt, damit sie sichere Kenntnis von der erfolgten<br />
Kündigung erhält. Diese Zweitzustellung ändert nichts am<br />
Fristenlauf.<br />
Anderes gilt für den Fall, dass der Vermieter beim Versand seiner<br />
Kündigung erwiesenermassen Kenntnis von der gleichzeitig<br />
bestehenden Ferienabwesenheit der Mieterin hatte. In diesem Fall<br />
gilt die Kündigung als nicht zugestellt beziehungsweise mangels<br />
Empfang als ungültig.<br />
Dies alles gilt nicht für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung<br />
und auch nicht für die Mahnung von ausstehenden Mietzinsen mit<br />
Nachfristansetzung und Kündigungsandrohung. Und für die Zustellung<br />
von fristauslösenden Sendungen von Schlichtungsbehörden<br />
und Gerichten gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung<br />
über die Zustellung, den Fristenlauf, die Säumnis und die<br />
Fristwiederherstellung.<br />
Beratung<br />
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Armin Linder, Rechtsanwalt,<br />
rtwp rechtsanwälte & notare<br />
Foto: zvg<br />
CASANOSTRA <strong>174</strong> <strong>2024</strong>