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Melange No29

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IMMOBILIEN-EXPERTEN<br />

Katharina<br />

und Franziska<br />

Strodtkötter<br />

Das neue Gebäudeenergiegesetz 2024<br />

Monatelang wurde darüber heftig gestritten – Anfang des Jahres ist es nun in Kraft getreten: das Gesetz<br />

zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Was das neue Heizungsgesetz in der Praxis bedeutet und<br />

welche Auswirkungen es für Eigentümer*innen, aber auch für alle Mieter*innen hat, das erfahren Sie in<br />

unserem heutigen Fachartikel.<br />

Erneuerbare Energien für das Klima<br />

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erfüllen, wurde das neue Heizungsgesetz<br />

ins Leben gerufen: Seit Anfang 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben<br />

werden. Diese neue Pfl icht gilt im ersten Schritt konkret für alle Neubauten (noch nicht errichtet) in Neubaugebieten, für die ab Januar<br />

2024 ein Bauantrag gestellt wird.<br />

Das neue Gebäudeenergiegesetz verlangt allerdings nicht, bestehende Heizungen auszutauschen. Diese Pfl icht kommt erst im Jahr 2045.<br />

Ab dann dürfen Gebäude nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden. Aktuell müssen die allermeisten<br />

Hausbesitzer also nichts tun. Funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputtgeht,<br />

aber noch repariert werden kann. Für den Fall, dass eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie<br />

nicht mehr repariert werden kann, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen<br />

weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren<br />

Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen.<br />

Was Mieter*innen wissen müssen<br />

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf Bauherr*innen und Eigentümer*innen, sondern auch auf<br />

alle Mieter und Mieterinnen. Vermieter*innen dürfen die Kosten für die neue Heizungsanlage auf die Mieterinnen und Mieter umlegen<br />

und die Miete erhöhen, wenn sie alte Heizungsanlagen durch Heizungen nach GEG-Vorgaben ersetzen. Möglich ist ein Aufschlag von<br />

zehn Prozent, sofern eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde, sonst bleibt es bei acht Prozent. Die Kappungsgrenze muss<br />

berücksichtigt werden.<br />

Durch den Einbau der neuen Heizungsanlage darf die monatliche Miete um maximal 0,50 Euro/m² innerhalb von sechs Jahren angepasst<br />

werden. Für eine 70 m² große Wohnung bedeutet dies eine monatliche Mieterhöhung von 35 Euro.<br />

Wenn Sie noch mehr Fragen zum neuen Gebäudeenergiegesetz oder zu weiteren Themen rund um Immobilien<br />

haben, sind wir sehr gerne für Sie in unserem Büro im Untermarkt 56 in Murnau da.<br />

www.strodtkoetter-immobilien.de<br />

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