pip 01 2024
Liebe Leserin, lieber Leser,
Der Alltag hat uns seit dem Jahreswechsel bereits wieder fest im Griff. Vorbei sind die kuscheligen Weihnachtstage, an denen man gemütlich mit der ganzen Familie feierte oder einfach nur auf der Couch faulenzen konnte.
So frisch nach Weihnachten wäre man eigentlich wieder bereit für Frühling. Doch der lässt noch auf sich warten. Denn der Januar und Februar sind zuerst dran – und mit im Gepäck haben die beiden nur selten Sonnenschein und schönes Winterwetter. Kein Wunder also, dass uns insbesondere in diesen beiden Monaten der Winter-Blues mit voller Wucht aufs Gemüt drückt. Auch Psychologen kennen dieses Phänomen der Winter-Depression. Grund dafür sind die kurzen Wintertage, das fehlende Sonnenlicht, das wechselhafte Wetter, die Ruhe nach der aufregenden Weihnachtszeit und die lange Wartezeit bis zum nächsten Urlaub.
Wir von pip halten jedoch dagegen und blicken positiv in das neue Jahr. Wir kämpfen gegen das Stimmungstief des Winters und präsentieren sonnige Themen, die die Stimmung aufhellen: Die Fortbildungssaison ist voll im Gange! Ein Blick auf frag-pip.de zeigt, dass die Planungen für die nächsten Fortbildungstermine losgehen können. Egal ob Ostsee, Mallorca, Roadshow oder Mailand – die Angebote für spannende Inhalte stehen bereit.
Neben viel frischer Luft und Skifahren in St. Moritz hilft eben auch der Ausblick auf positive Ereignisse gegen den Winter-Blues. Und soviel sei schon einmal garantiert: Wir werden 2024 wieder mit sechs Ausgaben pip spannende und abwechslungsreiche Themen zu Ihnen nach Hause und in die Praxis bringen.
Herzlichst Ihr
Sven Skupin
Liebe Leserin, lieber Leser,
Der Alltag hat uns seit dem Jahreswechsel bereits wieder fest im Griff. Vorbei sind die kuscheligen Weihnachtstage, an denen man gemütlich mit der ganzen Familie feierte oder einfach nur auf der Couch faulenzen konnte.
So frisch nach Weihnachten wäre man eigentlich wieder bereit für Frühling. Doch der lässt noch auf sich warten. Denn der Januar und Februar sind zuerst dran – und mit im Gepäck haben die beiden nur selten Sonnenschein und schönes Winterwetter. Kein Wunder also, dass uns insbesondere in diesen beiden Monaten der Winter-Blues mit voller Wucht aufs Gemüt drückt. Auch Psychologen kennen dieses Phänomen der Winter-Depression. Grund dafür sind die kurzen Wintertage, das fehlende Sonnenlicht, das wechselhafte Wetter, die Ruhe nach der aufregenden Weihnachtszeit und die lange Wartezeit bis zum nächsten Urlaub.
Wir von pip halten jedoch dagegen und blicken positiv in das neue Jahr. Wir kämpfen gegen das Stimmungstief des Winters und präsentieren sonnige Themen, die die Stimmung aufhellen: Die Fortbildungssaison ist voll im Gange! Ein Blick auf frag-pip.de zeigt, dass die Planungen für die nächsten Fortbildungstermine losgehen können. Egal ob Ostsee, Mallorca, Roadshow oder Mailand – die Angebote für spannende Inhalte stehen bereit.
Neben viel frischer Luft und Skifahren in St. Moritz hilft eben auch der Ausblick auf positive Ereignisse gegen den Winter-Blues. Und soviel sei schon einmal garantiert: Wir werden 2024 wieder mit sechs Ausgaben pip spannende und abwechslungsreiche Themen zu Ihnen nach Hause und in die Praxis bringen.
Herzlichst Ihr
Sven Skupin
pip hat rechtFoto: iStockSchmerzensgeldnach DSGVODer Europäische Gerichtshof hat am14.12.2023 (Az: C-340/21) entschieden,dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO) Schmerzensgeldansprücheauslösen können, wenn Angst vor einemMissbrauch als Folge unzureichender Schutzmaßnahmendurch Hacker erbeuteter personenbezogenerDaten bestehe.Der Fall spielte in Bulgarien. Am 15.07.2019 wurde in denMedien über einen Cyberangriff auf das IT-System einer zen-tralen Finanzbehörde berichtet. Infolge des Angriffs seien indiesem System enthaltene personenbezogene Daten im Inter-net veröffentlicht worden.Prof. Dr. Thomas RatajczakRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwaltfür Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDIKanzlei RATAJCZAK & PARTNER Rechtsanwälte mbBBerlin · Duisburg · Essen · Freiburg i.Br. · Köln ·Meißen · München · SindelfingenPosener Str. 1, 71065 SindelfingenTel.: 07031-9505-27 (Frau Sybill Ratajczak)Fax: 07031-9505-99■ ratajczak@rpmed.de■ www.rpmed.de■ Blog: www.rpmed.de/aktuellesMehr als sechs Millionen (in- und ausländische) Staatsbürgerwaren davon betroffen. Einige Hundert von ihnen verklagtendie Finanzbehörde nach Art. 82 DSGVO wegen des immateriellenSchadens, der sich aus der Offenlegung ihrer personen-bezogenen Daten ergeben haben soll, auf Schmerzensgeld.Die Klägerin des zum EuGH führenden Verfahrens machtegeltend, ihr immaterieller Schaden bestehe in der Befürchtung,dass ihre personenbezogenen Daten, die ohne ihre Ein-willigung veröffentlicht worden seien, künftig missbräuchlichverwendet würden, oder dass sie selbst erpresst, angegriffenoder sogar entführt werde.Das Verwaltungsgericht Sofia wies die Klage (1.000 Lew,bulgar. Währung) ab. Das von ihr angerufene Oberste VerwaltungsgerichtBulgariens legte dem EuGH fünf für die Aus-legung und Anwendung der DSGVO wichtige Fragen vor.Die erste Frage betraf die Verletzung von Sicherungsvorschriften.Nach Art. 24 und 32 DSGVO müssen „geeignete“ Siche-rungsmaßnahmen getroffen werden. Der EuGH entschied,dass allein aus dem Umstand, dass ein Hackerangriff erfolg-reich gewesen sei, nicht geschlossen werden könne, dass dieSicherungsmaßnahmen ungeeignet waren.Die (zweite) Frage nach der Geeignetheit der Sicherungenmüssten die nationalen Gerichte im konkreten Einzelfallbeurteilen, wobei die mit der betreffenden Verarbeitung ver-bundenen Risiken zu berücksichtigen seien und zu beurteilensei, ob Art, Inhalt und Umsetzung dieser Maßnahmen diesenRisiken angemessen seien.Die dritte Frage nach der Beweislast für die Geeignetheit derSicherungsmaßnahmen entschied der EuGH dahingehend,dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beweislastdafür trage, dass die von ihm getroffenen Siche-rungsmaßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO geeignetwaren. Das wird in der Praxis viele für die Datenverarbeitungin Praxen, Kliniken, Krankenkassen, etc. Verantwortliche vorgroße Probleme stellen.Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der EuGH denEffektivitätsgrundsatz bejaht und die Frage nach der Geeig-netheit nicht nur Sachverständigengutachten überlassen will.Dass Hacker die Daten veröffentlichten, ändert an der Scha-densersatzpflicht nach der Antwort des EuGH auf die vierteFrage nichts, es sei denn, der Datenverantwortliche kannnachweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand,durch den der betreffende Schaden eingetreten ist, verant-wortlich ist.Die fünfte Frage nach den Anforderungen an den immateriel-len Schaden beantwortete der EuGH dahingehend, dass schonallein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge einesVerstoßes gegen die DSGVO befürchte, dass ihre personenbe-zogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werdenkönnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Be-stimmung darstellen könne.Es braucht wenig Phantasie, um sich die Folgen eines ent-sprechenden Cyberangriffs auf Praxen etc. vorzustellen. DerZwang, in den Datenschutz zu investieren, wird durch dieseEntscheidung weiter verstärkt.●60Praktische Implantologie und Implantatprothetik | pip 1 | 2024
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