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pip 01 2024

Liebe Leserin, lieber Leser, Der Alltag hat uns seit dem Jahreswechsel bereits wieder fest im Griff. Vorbei sind die kuscheligen Weihnachtstage, an denen man gemütlich mit der ganzen Familie feierte oder einfach nur auf der Couch faulenzen konnte. So frisch nach Weihnachten wäre man eigentlich wieder bereit für Frühling. Doch der lässt noch auf sich warten. Denn der Januar und Februar sind zuerst dran – und mit im Gepäck haben die beiden nur selten Sonnenschein und schönes Winterwetter. Kein Wunder also, dass uns insbesondere in diesen beiden Monaten der Winter-Blues mit voller Wucht aufs Gemüt drückt. Auch Psychologen kennen dieses Phänomen der Winter-Depression. Grund dafür sind die kurzen Wintertage, das fehlende Sonnenlicht, das wechselhafte Wetter, die Ruhe nach der aufregenden Weihnachtszeit und die lange Wartezeit bis zum nächsten Urlaub. Wir von pip halten jedoch dagegen und blicken positiv in das neue Jahr. Wir kämpfen gegen das Stimmungstief des Winters und präsentieren sonnige Themen, die die Stimmung aufhellen: Die Fortbildungssaison ist voll im Gange! Ein Blick auf frag-pip.de zeigt, dass die Planungen für die nächsten Fortbildungstermine losgehen können. Egal ob Ostsee, Mallorca, Roadshow oder Mailand – die Angebote für spannende Inhalte stehen bereit. Neben viel frischer Luft und Skifahren in St. Moritz hilft eben auch der Ausblick auf positive Ereignisse gegen den Winter-Blues. Und soviel sei schon einmal garantiert: Wir werden 2024 wieder mit sechs Ausgaben pip spannende und abwechslungsreiche Themen zu Ihnen nach Hause und in die Praxis bringen. Herzlichst Ihr Sven Skupin

Liebe Leserin, lieber Leser,

Der Alltag hat uns seit dem Jahreswechsel bereits wieder fest im Griff. Vorbei sind die kuscheligen Weihnachtstage, an denen man gemütlich mit der ganzen Familie feierte oder einfach nur auf der Couch faulenzen konnte.

So frisch nach Weihnachten wäre man eigentlich wieder bereit für Frühling. Doch der lässt noch auf sich warten. Denn der Januar und Februar sind zuerst dran – und mit im Gepäck haben die beiden nur selten Sonnenschein und schönes Winterwetter. Kein Wunder also, dass uns insbesondere in diesen beiden Monaten der Winter-Blues mit voller Wucht aufs Gemüt drückt. Auch Psychologen kennen dieses Phänomen der Winter-Depression. Grund dafür sind die kurzen Wintertage, das fehlende Sonnenlicht, das wechselhafte Wetter, die Ruhe nach der aufregenden Weihnachtszeit und die lange Wartezeit bis zum nächsten Urlaub.

Wir von pip halten jedoch dagegen und blicken positiv in das neue Jahr. Wir kämpfen gegen das Stimmungstief des Winters und präsentieren sonnige Themen, die die Stimmung aufhellen: Die Fortbildungssaison ist voll im Gange! Ein Blick auf frag-pip.de zeigt, dass die Planungen für die nächsten Fortbildungstermine losgehen können. Egal ob Ostsee, Mallorca, Roadshow oder Mailand – die Angebote für spannende Inhalte stehen bereit.

Neben viel frischer Luft und Skifahren in St. Moritz hilft eben auch der Ausblick auf positive Ereignisse gegen den Winter-Blues. Und soviel sei schon einmal garantiert: Wir werden 2024 wieder mit sechs Ausgaben pip spannende und abwechslungsreiche Themen zu Ihnen nach Hause und in die Praxis bringen.

Herzlichst Ihr
Sven Skupin

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pip hat recht

Foto: iStock

Schmerzensgeld

nach DSGVO

Der Europäische Gerichtshof hat am

14.12.2023 (Az: C-340/21) entschieden,

dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung

(DSGVO) Schmerzensgeldansprüche

auslösen können, wenn Angst vor einem

Missbrauch als Folge unzureichender Schutzmaßnahmen

durch Hacker erbeuteter personenbezogener

Daten bestehe.

Der Fall spielte in Bulgarien. Am 15.07.2019 wurde in den

Medien über einen Cyberangriff auf das IT-System einer zen-

tralen Finanzbehörde berichtet. Infolge des Angriffs seien in

diesem System enthaltene personenbezogene Daten im Inter-

net veröffentlicht worden.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt

für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI

Kanzlei RATAJCZAK & PARTNER Rechtsanwälte mbB

Berlin · Duisburg · Essen · Freiburg i.Br. · Köln ·

Meißen · München · Sindelfingen

Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen

Tel.: 07031-9505-27 (Frau Sybill Ratajczak)

Fax: 07031-9505-99

■ ratajczak@rpmed.de

■ www.rpmed.de

■ Blog: www.rpmed.de/aktuelles

Mehr als sechs Millionen (in- und ausländische) Staatsbürger

waren davon betroffen. Einige Hundert von ihnen verklagten

die Finanzbehörde nach Art. 82 DSGVO wegen des immateriellen

Schadens, der sich aus der Offenlegung ihrer personen-

bezogenen Daten ergeben haben soll, auf Schmerzensgeld.

Die Klägerin des zum EuGH führenden Verfahrens machte

geltend, ihr immaterieller Schaden bestehe in der Befürchtung,

dass ihre personenbezogenen Daten, die ohne ihre Ein-

willigung veröffentlicht worden seien, künftig missbräuchlich

verwendet würden, oder dass sie selbst erpresst, angegriffen

oder sogar entführt werde.

Das Verwaltungsgericht Sofia wies die Klage (1.000 Lew,

bulgar. Währung) ab. Das von ihr angerufene Oberste Verwaltungsgericht

Bulgariens legte dem EuGH fünf für die Aus-

legung und Anwendung der DSGVO wichtige Fragen vor.

Die erste Frage betraf die Verletzung von Sicherungsvorschriften.

Nach Art. 24 und 32 DSGVO müssen „geeignete“ Siche-

rungsmaßnahmen getroffen werden. Der EuGH entschied,

dass allein aus dem Umstand, dass ein Hackerangriff erfolg-

reich gewesen sei, nicht geschlossen werden könne, dass die

Sicherungsmaßnahmen ungeeignet waren.

Die (zweite) Frage nach der Geeignetheit der Sicherungen

müssten die nationalen Gerichte im konkreten Einzelfall

beurteilen, wobei die mit der betreffenden Verarbeitung ver-

bundenen Risiken zu berücksichtigen seien und zu beurteilen

sei, ob Art, Inhalt und Umsetzung dieser Maßnahmen diesen

Risiken angemessen seien.

Die dritte Frage nach der Beweislast für die Geeignetheit der

Sicherungsmaßnahmen entschied der EuGH dahingehend,

dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beweislast

dafür trage, dass die von ihm getroffenen Siche-

rungsmaßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO geeignet

waren. Das wird in der Praxis viele für die Datenverarbeitung

in Praxen, Kliniken, Krankenkassen, etc. Verantwortliche vor

große Probleme stellen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der EuGH den

Effektivitätsgrundsatz bejaht und die Frage nach der Geeig-

netheit nicht nur Sachverständigengutachten überlassen will.

Dass Hacker die Daten veröffentlichten, ändert an der Scha-

densersatzpflicht nach der Antwort des EuGH auf die vierte

Frage nichts, es sei denn, der Datenverantwortliche kann

nachweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand,

durch den der betreffende Schaden eingetreten ist, verant-

wortlich ist.

Die fünfte Frage nach den Anforderungen an den immateriel-

len Schaden beantwortete der EuGH dahingehend, dass schon

allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines

Verstoßes gegen die DSGVO befürchte, dass ihre personenbe-

zogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden

könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Be-

stimmung darstellen könne.

Es braucht wenig Phantasie, um sich die Folgen eines ent-

sprechenden Cyberangriffs auf Praxen etc. vorzustellen. Der

Zwang, in den Datenschutz zu investieren, wird durch diese

Entscheidung weiter verstärkt.

60

Praktische Implantologie und Implantatprothetik | pip 1 | 2024

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