Gemeindemitteilung Kirchanschöring 2024-1
Von anderen Stellen Eine schonende OP-Methode Ist eine Hüft-OP erforderlich, bieten die beiden Spezialisten Dr. Demhartner und Dr. Mühlhofer eine besonders schonende OP-Methode an der Salzachklinik an. Der Hüftgelenksersatz wird dabei über den vorderen Zugang durchgeführt. Beim minimal-invasiven Eingriff werden weder die Muskulatur und vor allen Dingen keine Sehnen, die lebensnotwendig für die Funktion des Hüftgelenks sind, verletzt. Schnell wieder auf den Beinen Bei dieser speziellen OP-Methode ist die Operationsdauer stark verkürzt und dauert nur etwa 35 Minuten. Dies führt zu einer Verringerung des Narkosemittelverbrauchs, minimiert den Blutverlust und reduziert das Trauma des Gelenks. In der Regel kann der Patient bereits nach 3 bis 4 Tagen das Krankenhaus wieder verlassen. Kaum Einschränkungen nach der OP Auf die Frage, was Patienten nach der Hüftoperation beachten sollten, antworten die beiden Orthopäden: „Sie müssen eigentlich auf wenig Rücksicht nehmen, außer dass Sie die Beine in der ersten Zeit nicht überkreuzen und starke Drehbewegungen vermeiden.“ Vorteile der minimal-invasiven Operationsmethode Kleinere Schnitte Im vorderen Bereich der Hüfte wird ein kleiner Schnitt gemacht, dadurch sind die Narben in der Regel kleiner und weniger auffällig. Schonen der Muskulatur und Sehnen Muskulatur und Sehnen werden weitgehend geschont, was eine schnellere Erholung nach der Operation begünstigt. Stabilität und geringere Dislokationsgefahr Durch die Rückenlage bei der OP wird die Hüfte in einer stabilen Position gehalten, was das Risiko des Auskugelns reduziert. Kürzere Operationsdauer Die kurze Operationszeit von 30 bis 35 Minuten reduziert den Narkosemittelverbrauch, verringert den Blutverlust und ist schonender für den Patienten. © Salzachklinik Schnellere Genesung Die Genesungszeit ist kürzer, Patienten haben weniger Schmerzen und können schneller zu ihren normalen Aktivitäten zurückkehren. Dr. Heinrich Mühlhofer Orthopäde Dr. Thomas Demhartner Orthopäde Seite 34
Von anderen Stellen Die Energieagentur Südostbayern informiert Die Energieagentur Südostbayern klärt zu aktuellem Stand im „Gebäude-Energie-Gesetz“ auf Das divers diskutierte Gebäude-Energie-Gesetz, das neue Wärmeplanungs-Gesetz und nun die Haushaltssperre des Bundes führen zu Verunsicherungen in der Gesellschaft. Daher klärten die Experten der Energieagentur Südostbayern in einem Online-Infoabend zu den Inhalten, Verpflichtungen und Folgen aus dem Gebäude-Energie-Gesetz, dem Zusammenhang zur kommunalen Wärmeplanung und zu den geplanten Förderungen auf. Das GEG gilt eigentlich schon seit 1. November 2020 und wurde im Herbst 2023 novelliert. Die Regelungen gelten für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Es beinhaltet Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden. Mit den Neuerungen im sogenannten „Heizungsgesetz“ möchte Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten. © Energieagentur Südostbayern Das Ende des Betriebs aller fossiler Heizungen wird laut Gesetz 2045 festgeschrieben. In Neubaugebieten besteht bereits ab 1. Januar 2024 die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien. Als Möglichkeiten erneuerbarer Energien wird vom Energieberater u.a. die elektrisch betriebene Wärmepumpe, Biomasse, Wasserstoff, Wärmenetze und Solarthermie aufgeführt. Für Bestandsgebäude in Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht erst ab Mitte 2028. Hat die Kommune allerdings im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein Wärmenetz- oder Wasserstoffversorgungsgebiet ausgewiesen gilt diese Pflicht bereits einen Monat nach der Beschlussfassung. Wichtig ist hier, dass die Pflicht erst ab Ausweisung eines Wärmenetz-Gebietes gilt, nicht schon dann, wenn ein kommunaler Wärmeplan erstellt wird. Beim Betrieb fossiler Heizungen, welche nach 2024 eingebaut wurden gilt ab 2029 ein schrittweiser steigender Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe. Dieser Anstieg bedeutet, dass bis Ende 2044 keine Heizung mehr zu 100 Prozent fossil betrieben werden darf. Nach einem Ausfall der gesamten Heizungsanlage gilt der übergangsweise Betrieb einer fossilen Heizung mit einer Übergangsfrist der Umsetzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien von fünf Jahren, bei definitivem Anschluss an ein Wärmenetz von 10 Jahren. Unverändert bleibt die Austauschpflicht bei Öl- und Gasheizungen welche älter als 30 Jahre alt sind, ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Auch für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, welche sich seit 2002 oder länger im Eigentum befinden, gilt die Pflicht erst ab Eigentumsübergabe. Die Haushaltssperre greift auch in die Förderlandschaft ein, wodurch einige Förderungen vom Bund aktuell pausiert sind. Die Bundesförderungen für effiziente Gebäude (BEG) sind davon ausgenommen. Aktuell ist durch die Haushaltssperre aber nicht klar, ob die für 2024 angekündigten Förderungen direkt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten oder die Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt greifen. Pressemitteilung der Energieagentur Südostbayern vom 18. Dezember 2023 Seite 35
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Die Energieagentur Südostbayern informiert<br />
Die Energieagentur Südostbayern klärt zu aktuellem Stand im „Gebäude-Energie-Gesetz“ auf<br />
Das divers diskutierte Gebäude-Energie-Gesetz, das neue Wärmeplanungs-Gesetz<br />
und nun die Haushaltssperre des Bundes führen zu Verunsicherungen<br />
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Südostbayern in einem Online-Infoabend zu den Inhalten,<br />
Verpflichtungen und Folgen aus dem Gebäude-Energie-Gesetz, dem<br />
Zusammenhang zur kommunalen Wärmeplanung und zu den geplanten<br />
Förderungen auf.<br />
Das GEG gilt eigentlich schon seit 1. November 2020 und wurde im<br />
Herbst 2023 novelliert. Die Regelungen gelten für alle Gebäude, die beheizt<br />
oder klimatisiert werden. Es beinhaltet Vorgaben zur Heizungs- und<br />
Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.<br />
Mit den Neuerungen im sogenannten „Heizungsgesetz“ möchte<br />
Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten.<br />
© Energieagentur Südostbayern<br />
Das Ende des Betriebs aller fossiler Heizungen wird laut Gesetz 2045 festgeschrieben. In Neubaugebieten besteht<br />
bereits ab 1. Januar <strong>2024</strong> die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien. Als Möglichkeiten<br />
erneuerbarer Energien wird vom Energieberater u.a. die elektrisch betriebene Wärmepumpe, Biomasse,<br />
Wasserstoff, Wärmenetze und Solarthermie aufgeführt. Für Bestandsgebäude in Kommunen mit unter 100.000<br />
Einwohnern gilt diese Pflicht erst ab Mitte 2028.<br />
Hat die Kommune allerdings im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein Wärmenetz- oder Wasserstoffversorgungsgebiet<br />
ausgewiesen gilt diese Pflicht bereits einen Monat nach der Beschlussfassung. Wichtig ist<br />
hier, dass die Pflicht erst ab Ausweisung eines Wärmenetz-Gebietes gilt, nicht schon dann, wenn ein kommunaler<br />
Wärmeplan erstellt wird.<br />
Beim Betrieb fossiler Heizungen, welche nach <strong>2024</strong> eingebaut wurden gilt ab 2029 ein schrittweiser steigender<br />
Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe. Dieser Anstieg bedeutet, dass bis Ende 2044 keine Heizung mehr zu 100<br />
Prozent fossil betrieben werden darf. Nach einem Ausfall der gesamten Heizungsanlage gilt der übergangsweise<br />
Betrieb einer fossilen Heizung mit einer Übergangsfrist der Umsetzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien<br />
von fünf Jahren, bei definitivem Anschluss an ein Wärmenetz von 10 Jahren.<br />
Unverändert bleibt die Austauschpflicht bei Öl- und Gasheizungen welche älter als 30 Jahre alt sind, ausgenommen<br />
Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Auch für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, welche<br />
sich seit 2002 oder länger im Eigentum befinden, gilt die Pflicht erst ab Eigentumsübergabe.<br />
Die Haushaltssperre greift auch in die Förderlandschaft ein, wodurch einige Förderungen vom Bund aktuell<br />
pausiert sind. Die Bundesförderungen für effiziente Gebäude (BEG) sind davon ausgenommen.<br />
Aktuell ist durch die Haushaltssperre aber nicht klar, ob die für <strong>2024</strong> angekündigten Förderungen direkt ab<br />
dem 1. Januar <strong>2024</strong> in Kraft treten oder die Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt greifen.<br />
Pressemitteilung der Energieagentur Südostbayern vom 18. Dezember 2023<br />
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