Gemeindemitteilung Kirchanschöring 2024-1

06.02.2024 Aufrufe

Aus der Gemeindeverwaltung Sichtfelder einhalten Die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen und Grundstücke angrenzen, haben dafür Sorge zu tragen, dass Sträucher, Hecken und Bäume bis an die Grundstücksgrenze ausgeschnitten / zurückgeschnitten werden. Durch in den Verkehrsraum wachsende Sträucher und Hecken entstehen Risikobereiche für die Verkehrsteilnehmer. Der Grundstückseigentümer kann, bei Nichtbeachtung der oben erläuterten Regeln, zur Haftung herangezogen werden. Insbesondere für LKWs und Busse ist eine freie Höhe im Straßenraum von 4,50 m auf Straßen und von 2,50 m auf Geh- und Radwegen nötig. Auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. Maisfeldern) sind Sichtfelder einzuhalten, um die Anfahrsicht zu gewährleisten. Laut Art. 29 Abs. 2 BayStrWG dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Beseitigung von Anlagen mindestens 14 Tage zuvor schriftlich anzukündigen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug (Art. 29 Absatz 3 BayStrWG). Die Betroffenen können diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen. Diese Dreiecke berechnen sich anhand der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der vorfahrtberechtigten Straße: 100 km/h 90 km/h 80 km/h 70 km/h 60 km/h Schenkellänge 200 m Schenkellänge 170 m Schenkellänge 135 m Schenkellänge 110 m Schenkellänge 85 m Im Sinne der Verkehrssicherheit sollten an vielbefahrenen Kreuzungsbereichen und Bahnübergängen keine hohen Pflanzen (Mais, Sonnenblumen usw.) zu nahe an den Fahrbahnrand bzw. an den Gleisen angebaut werden. Ein vernünftiger Abstand kann Ärger ersparen und vor allem die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinträchtigen. Es gab schon Fälle, in denen der Landwirt im Juli / August von der Kommune oder Landkreis aufgefordert wurde, den Mais am Kreuzungsbereich (Sichtdreieck) zu entfernen. (Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 03-2015 des Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen e.V.) Seite 12

Aus der Gemeindeverwaltung Problem Hundekot - Gefahr für Kühe Jedes Jahr zu Beginn der Erntezeit wenden sich besorgte Landwirte an das Veterinäramt und beklagen sich über das Unverständnis von Hundebesitzern, die vor allem in der Nähe von Siedlungsgebieten den vierbeinigen Freund sein Geschäft auf ihren Wiesen verrichten lassen. © Astrid Gast / Adobe Stock Die Grundstücksbesitzer sind mit ihren Beschwerden durchaus im Recht, im wahrsten Sinne des Wortes. Sowohl aus abfall- als auch aus naturschutzrechtlichen Gründen ist dieses Verhalten der Hundebesitzer eigentlich nicht erlaubt. Während der Nutzzeit, bei Grünland also der Zeit des Aufwuchses, gilt das ansonsten garantierte Betretungsrecht für landwirtschaftliche Flächen nämlich nicht. Hundekot muss außerdem als Abfall unschädlich beseitigt werden. Mit gutem Grund: Hundekot auf landwirtschaftlichen Nutzfl ächen beeinträchtigt nicht nur die Futterqualität, sondern stellt eine konkrete gesundheitliche Gefährdung von Mensch und Tier dar. Auf Feldern und Wiesen werden Lebensmittel in Form von Getreide oder Gemüse produziert oder es wird Futter für Nutztiere gewonnen, von denen wiederum die Lebensmittel Milch und Fleisch stammen. Die Verschmutzung dieser Flächen mit Hundekot widerspricht daher den Grundsätzen einer hygienischen Futter- bzw. Lebensmittelgewinnung. Mit dem Hundekot können Bandwurmeier und einzellige Parasiten ausgeschieden werden, die bei landwirtschaftlichen Nutztieren und auch bei Menschen Erkrankungen hervorrufen (Echinokokkose, Coenurose oder Toxoplasmose beim Menschen, Aborte bei Rindern). Vor allem der Einzeller Neospora caninum ist inzwischen auch bei uns zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz Ursache von Erkrankungsfällen in Rinderbeständen. Die Erreger werden mit dem Hundekot ausgeschieden und vom Rind mit verunreinigtem Futter aufgenommen. Sie parasitieren zeitlebens im Tierkörper. Bei trächtigen Kühen können die Parasiten in der Gebärmutter bis zum ungeborenen Kalb vordringen. Mögliche Folgen sind Früh- und Totgeburten, die Geburt lebensschwacher Kälber, Nachgeburtsverhalten und Fruchtbarkeitsstörungen. Die betroffenen Kühe geben weniger Milch, eine Weiternutzung ist meist nicht mehr wirtschaftlich und die Schlachtung zwangsläufi g. Der Parasit kann sich über mehrere Generationen in einem Rinderbestand halten und ein beständiges Problem bleiben. Auch für die betroffenen Rinder sollte der Tierschutzgedanke gelten - eine nicht unerhebliche Zahl von erkrankten Rindern, Totgeburten und lebensschwachen Kälbern könnte bei verantwortungsbewusstem Verhalten einiger weniger Hundebesitzer vermutlich vermieden werden. Eine regelmäßige Entwurmung der Hunde bietet in diesem Fall übrigens keinen Schutz, weil einzelllige Parasiten durch die gängigen Wurmmittel nicht abgetötet werden. Den betroffenen Landwirten entsteht zudem erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch Erlöseinbußen, Tierarztkosten und nicht mehr verwertbares Futter. Das Veterinäramt appelliert daher aus Gründen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene an alle Hundehalter, ihre Tiere nur auf dem eigenen Grundstück die Notdurft verrichten zu lassen oder die Häufchen mittels Entsorgungstüte mitzunehmen. Seite 13

Aus der Gemeindeverwaltung<br />

Sichtfelder einhalten<br />

Die Eigentümer von Grundstücken, die an<br />

öffentliche Straßen und Grundstücke angrenzen,<br />

haben dafür Sorge zu tragen, dass<br />

Sträucher, Hecken und Bäume bis an die<br />

Grundstücksgrenze ausgeschnitten / zurückgeschnitten<br />

werden.<br />

Durch in den Verkehrsraum wachsende<br />

Sträucher und Hecken entstehen Risikobereiche<br />

für die Verkehrsteilnehmer.<br />

Der Grundstückseigentümer kann, bei Nichtbeachtung<br />

der oben erläuterten Regeln, zur<br />

Haftung herangezogen werden. Insbesondere für LKWs und Busse ist eine freie Höhe im Straßenraum von<br />

4,50 m auf Straßen und von 2,50 m auf Geh- und Radwegen nötig.<br />

Auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. Maisfeldern) sind Sichtfelder einzuhalten, um die Anfahrsicht<br />

zu gewährleisten. Laut Art. 29 Abs. 2 BayStrWG dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel,<br />

Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden, soweit<br />

sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden<br />

sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden.<br />

Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Beseitigung von Anlagen mindestens 14 Tage zuvor schriftlich<br />

anzukündigen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug (Art. 29 Absatz 3 BayStrWG). Die Betroffenen können<br />

diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.<br />

Diese Dreiecke berechnen sich anhand der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der vorfahrtberechtigten<br />

Straße:<br />

100 km/h<br />

90 km/h<br />

80 km/h<br />

70 km/h<br />

60 km/h<br />

Schenkellänge 200 m<br />

Schenkellänge 170 m<br />

Schenkellänge 135 m<br />

Schenkellänge 110 m<br />

Schenkellänge 85 m<br />

Im Sinne der Verkehrssicherheit sollten an vielbefahrenen Kreuzungsbereichen und Bahnübergängen keine<br />

hohen Pflanzen (Mais, Sonnenblumen usw.) zu nahe an den Fahrbahnrand bzw. an den Gleisen angebaut<br />

werden. Ein vernünftiger Abstand kann Ärger ersparen und vor allem die Verkehrssicherheit nicht negativ<br />

beeinträchtigen.<br />

Es gab schon Fälle, in denen der Landwirt im Juli / August von der Kommune oder Landkreis aufgefordert<br />

wurde, den Mais am Kreuzungsbereich (Sichtdreieck) zu entfernen.<br />

(Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 03-2015 des Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen e.V.)<br />

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