Geschäftsbericht KVBW 2022
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Die Allgemeine Satzung des <strong>KVBW</strong> vom 23.11.2004<br />
(Staatsanzeiger Nr. 50 vom 31.12.2004), zuletzt<br />
geändert durch Satzung vom 09.12.2020 (Staatsanzeiger<br />
Nr. 50 vom 30.12.2020), enthält ergänzende<br />
Bestimmungen.<br />
Seit 2006 bietet der <strong>KVBW</strong> die Erledigung aller bei<br />
einer Lohnbuchhaltung typischerweise anfallenden<br />
Arbeiten an. Für das Geschäftsfeld „Kommunaler<br />
Personalservice” wurden im Berichtsjahr weitere Kunden<br />
gewonnen.<br />
Der Gesetzgeber hat die Sonderzuständigkeit der Familienkassen<br />
des öffentlichen Dienstes im Jahressteuergesetz<br />
<strong>2022</strong> (JStG <strong>2022</strong>) vom 16.12.<strong>2022</strong> (BGBl. I<br />
S. 2294) ab dem Jahr 2024 aufgehoben. Für die Festsetzung<br />
und Auszahlung des Kindergeldes ist dann ausschließlich<br />
die Familienkasse der Bundesagentur für<br />
Arbeit (BA) zuständig. Bis zu diesem Zeitpunkt werden<br />
den Mitgliedern alle im Zusammenhang mit der Kindergeldsachbearbeitung<br />
anfallenden Tätigkeiten neben oder<br />
zusammen mit der Lohnbuchhaltung angeboten.<br />
Der <strong>KVBW</strong> unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums<br />
Baden-Württemberg.<br />
Er gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-<br />
Württemberg (KAV) als Mitglied an.<br />
Darüber hinaus ist der <strong>KVBW</strong> Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft<br />
kommunale und kirchliche Altersversorgung<br />
e. V. (AKA). Direktor Frank Reimold gehört als<br />
stellvertretender Vorsitzender dem Vorstand an. Der<br />
<strong>KVBW</strong> koordiniert innerhalb der AKA den Bereich<br />
Beamtenversorgung.<br />
Der <strong>KVBW</strong> / Leistungen / Risikobericht / Nachhaltigkeitsbericht / Rechtsmittelverfahren / Finanzierung / Jahresabschluss<br />
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