innung des kraftfahrzeuggewerbes region stuttgart - Kfz-Innung ...
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Die wichtigsten Grundsätze der Pkw-<br />
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung<br />
(Stand: 17. Juni 2011)<br />
INNUNG DES<br />
KRAFTFAHRZEUGGEWERBES<br />
REGION STUTTGART<br />
1. Kennzeichnungspflichten im Verkaufsraum <strong>des</strong> Autohauses<br />
� Ein Hinweis (Label) auf den Kraftstoffverbrauch und die Co2-<br />
Emissionen muss am ausgestellten oder zum Kauf bzw. Leasing<br />
angebotenen Fahrzeug oder in <strong>des</strong>sen unmittelbarer Nähe deutlich<br />
sichtbar angebracht werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Pkw-EnVKV).<br />
� Am Verkaufsort muss deutlich sichtbar ein Aushang angebracht<br />
werden, der die Werte <strong>des</strong> offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der<br />
offiziellen spezifischen Co2-Emission aller im Betrieb ausgestellten<br />
oder angebotenen Modelle neuer Personenkraftwagen enthält (vgl. § 3<br />
Abs. 1 Ziff. 2 Pkw-EnVKV).<br />
� Im Betrieb muss eine ausreichende Anzahl Exemplare <strong>des</strong> Leitfadens<br />
zu den Verbrauchs- und Emissionswerten aller Modelle neuer Pkw, die<br />
in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, vorhanden sein<br />
(vgl. § 4 Pkw-EnVKV).<br />
Der Hinweis und der Aushang können auch elektronisch durch<br />
Bildschirmanzeige dargestellt werden; der Leitfaden muss neben einer von<br />
den Herstellern im Internet zur Verfügung gestellten Version grundsätzlich<br />
auch in Schriftform im Autohaus für die interessierte Kundschaft vorhanden<br />
sein (vgl. § 4 Abs. 3 Pkw-EnVKV).<br />
2. Werbung für neue Pkw<br />
� Werbung mittels Druckschriften (insbesondere Broschüren, Anzeigen<br />
in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften, sowie Plakate):<br />
Bei dieser Art von Werbung ist es erforderlich, Angaben über die<br />
Verbrauchs- und Emissionswerte in die Werbung zu integrieren, wenn<br />
auch Angaben zur Motorisierung enthalten sind, insbesondere zu<br />
Motorleistung. Hubraum, oder Beschleunigung, wobei diese Auflistung<br />
nicht abschließend ist (vgl. auch Ausführungen unter Nr. 3 g).<br />
Erforderlich sind:<br />
� Kraftstoffverbrauch: Werte <strong>des</strong> Testzyklus innerorts und außerorts<br />
sowie kombiniert.<br />
� CO2 -Emissionen: Werte <strong>des</strong> kombinierten Testzyklus.<br />
Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, sind die<br />
entsprechenden Verbrauchs- und Emissionswerte für je<strong>des</strong> einzelne<br />
der aufgeführten Modelle anzugeben oder die Spannbreite zwischen<br />
Kreisbezirke<br />
Böblingen, Altkreis Esslingen,<br />
Ludwigsburg, Rems-Murr, Stuttgart<br />
Schiedsstelle der <strong>Kfz</strong>-<strong>Innung</strong>en<br />
Region Stuttgart, Göppingen und<br />
Nürtingen/Kirchheim u.T.<br />
Stuttgart, 20. Juni 2011<br />
Obermeister:<br />
Klaus-Dieter Schaal<br />
Geschäftsführer:<br />
Christian Reher<br />
Lombacher Straße 22<br />
70563 Stuttgart<br />
Postfach 80 10 64<br />
70510 Stuttgart<br />
Telefon (07 11) 78 23 99-0<br />
Telefax (07 11) 78 23 99-16<br />
E-Mail info@kfz-<strong>innung</strong>-<strong>stuttgart</strong>.de<br />
www.kfz-<strong>innung</strong>-<strong>stuttgart</strong>.de<br />
Bankverbindung:<br />
BW-Bank Stuttgart<br />
BLZ 600 501 01<br />
Konto 2 484 019
ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten<br />
Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.<br />
Lediglich bei sogenannter Imagewerbung, die sich nur auf die<br />
Fabrikmarke oder einen bestimmten Fahrzeugtyp ohne Angabe von<br />
Motorleistung etc. bezieht, sind auch diese Angaben entbehrlich.<br />
� Werbung, die in elektronischer Form verbreitet wird (insbesondere per<br />
E-Mail oder auf der Internet-Seite <strong>des</strong> Autohauses).<br />
Hier muss mit einem in der Verordnung vorgegebenen Text auf den<br />
Leitfaden hingewiesen werden. Der Text lautet wie folgt:<br />
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den<br />
offiziellen spezifischen Co2 –Emissionen neuer Personenkraftwagen<br />
können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die Co2 –<br />
Emission neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen<br />
Verkaufstellen und bei der „Deutsche Automobil Treuhand GmbH“ unter<br />
www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“<br />
3. Einzelfragen<br />
a) Begriffsdefinition „neue Personenkraftwagen“ im Sinne der<br />
Pkw-EnVKV<br />
Die Pkw-EnVKV verwendet zur Umschreibung der den<br />
Kennzeichnungspflichten unterliegenden Fahrzeuge in § 2 Ziffer 1.<br />
folgenden, sich von allen anderen bekannten Abgrenzungskriterien<br />
unterscheidenden Begriff (verkürzt):<br />
Im Sinne dieser Verordnung<br />
1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Art. 2 Nr. 1 der<br />
Richtlinie 1999/94/EG…, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem<br />
<strong>des</strong> Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; ....<br />
Die Pkw-EnVKV unterscheidet bei der begrifflichen Abgrenzung also in<br />
zweifacher Hinsicht:<br />
(1) Fahrzeuge der Klasse M1<br />
Durch Verweis auf Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG wird zunächst<br />
klargestellt, dass nur solche Fahrzeuge von der Pkw-EnVKV betroffen<br />
sind, die Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind. Dies sind für die<br />
Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge<br />
mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.<br />
EnVerbKenn.doc Seite 2 von 5
In der Praxis dürften sich daraus keine weiteren Probleme ergeben.<br />
Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind nahezu alle in Deutschland<br />
angebotenen und nach deutschem Recht als Pkw eingestuften<br />
Fahrzeuge der Klasse M1 zuzuordnen.<br />
Eine Sonderstellung nehmen so genannte Trikes (d.h. dreirädrige <strong>Kfz</strong>)<br />
und Quads ein. Bei Trikes könnte es sich zwar durchaus um<br />
Fahrzeuge der Klasse M1 handeln, als dreirädrige Fahrzeuge sind sie<br />
aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Pkw- EnVKV<br />
ausgenommen. Dies gilt auch für Quads. Obwohl es sich dabei um<br />
vierrädrige Fahrzeuge handelt, die u. a. auch für die<br />
Personenbeförderung ausgelegt und gebaut<br />
sind, sind sie nach den einschlägigen Bestimmungen in der Regel<br />
genauso zu behandeln wie Trikes, unterliegen also keinen<br />
Kennzeichnungspflichten. Voraussetzung ist aber die Einhaltung<br />
bestimmter Grenzwerte. Quads, die diese Kennzahlen überschreiten,<br />
könnten als Pkw zugelassen sein (vgl. die Angaben in den<br />
Fahrzeugpapieren – Schlüsselnummer und Text zu 1).<br />
In diesem Fall unterliegen sie den Kennzeichnungspflichten nach der<br />
Pkw-EnVKV, sofern auch die nachfolgenden, weiteren<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(2) Kein Verkauf zu einem anderen Zweck als dem <strong>des</strong><br />
Weiterverkaufs oder der Auslieferung<br />
Maßstab ist der Verkaufszweck zum Weiterverkauf oder zur<br />
Auslieferung. Wichtig ist, dabei nicht allein auf die Verkaufssituation<br />
beim Händler abzustellen, sondern<br />
insbesondere auch auf die vorgelagerte Handelsstufe, also den<br />
Verkaufszweck beim Erwerb vom ebenfalls der Pkw-EnVKV<br />
unterliegenden Hersteller/Importeur (Einzelheiten s. unten Ziff. 3 b – f).<br />
b) Lagerfahrzeuge<br />
Lagerfahrzeuge werden vom Hersteller/Importeur zum Zweck <strong>des</strong><br />
Weiterverkaufs an die Händler verkauft. Sie sind also neue<br />
Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV.<br />
Kennzeichnungspflichten für das Fahrzeug selbst ergeben sich daraus<br />
aber dennoch nicht, weil die Fahrzeuge vom Händler zunächst weder<br />
ausgestellt noch zum Kauf oder Leasing angeboten werden (vgl. § 3<br />
Pkw-EnVKV). In Werbemaßnahmen (vgl. § 5 Pkw-EnVKV) sind die<br />
Angaben jedoch erforderlich und ausnahmsweise auch dann, wenn das<br />
Lager für Kunden frei zugänglich ist.<br />
EnVerbKenn.doc Seite 3 von 5
c) Tageszulassungen<br />
Diese Art von Fahrzeugen werden ähnlich wie Lagerfahrzeuge zwar<br />
zum Zweck <strong>des</strong> Weiterverkaufs verkauft, in vielen Fällen aber von den<br />
Händlern nicht angeboten oder ausgestellt (vgl. § 3 Pkw-EnVKV). Die<br />
Zulassung erfolgt vielmehr im Hinblick auf eventuelle Boni und Prämien.<br />
Angebotene, ausgestellte und beworbene (vgl. § 5 Pkw-EnVKV)<br />
Tageszulassungen sind demgegenüber kennzeichnungspflichtig (OLG<br />
Köln, 14.02.2007 – 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 14.09.2006 – 1 U<br />
41/06).<br />
d) Vorführwagen<br />
Hier ist die Rechtslage derzeit unklar. Wir gehen davon aus, dass der<br />
Verkaufszweck von Vorführwagen nicht im Weiterverkauf oder der<br />
Auslieferung liegt. Je nach Fabrikat werden sie vom Hersteller/Importeur<br />
außerdem auch schon unmittelbar als Vorführwagen und nicht als<br />
Fahrzeug zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung verkauft.<br />
Vorführwagen dienen allein Testzwecken und werden wie andere<br />
benutzte Fahrzeuge auch erst im Nachhinein als im herkömmlichen<br />
Sinne Gebrauchtfahrzeuge<br />
verkauft. Daher spricht vieles dafür, dass Vorführwagen nicht<br />
kennzeichnungspflichtig sind.<br />
Es sind jedoch erste Tendenzen in der Rechtsprechung erkennbar, dass<br />
Vorführwagen möglicherweise doch als kennzeichnungspflichtig<br />
eingestuft werden. Wir werden die Rechtsprechung hier sorgfältig zu<br />
beobachten haben.<br />
e) Bewerbung von Fahrzeugen mit „0-Kilometern“<br />
Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs (BGH) wird generell<br />
eine Informationspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug mit „0“ km<br />
beworben wird (BGH, Beschluss vom 22.11.07).<br />
f) Bewerbung von Fahrzeugen als Neufahrzeug, obwohl es sich<br />
tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelt<br />
Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs wird auch eine<br />
Kennzeichnungspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug als Neufahrzeug<br />
beworben wird, selbst wenn es sich tatsächlich um einen<br />
Gebrauchtfahrzeug handelt. Letzteres könnte zudem einen weiteren,<br />
eigenständigen Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung begründen<br />
(BGH, Beschluss vom 22.11.07).<br />
EnVerbKenn.doc Seite 4 von 5
g) Hinweis auf Motorisierung<br />
Mittlerweile kann auch von gefestigter Rechtsprechung gesprochen<br />
werden, wann – über den konkreten Gesetzeswortlaut hinaus - ein<br />
konkreter Hinweis auf die Motorisierung vorliegt. Zum einen ist dies der<br />
Fall, wenn ein Fahrzeug ausschließlich mit einer Motorisierung<br />
angeboten wird (in der Vergangenheit z.B. BMW M 3 oder Range Rover<br />
TD V8+ bzw. Range Rover Sport TD V8 – LG München I vom 06.08.07,<br />
Az.: 1 HKO 9409/07). Auch die Modellbezeichnung, z.B. „2,2 DCI“ bei<br />
einem Nissan XTrail oder „Platinum 180“ bei einem Peugeot 307, reicht<br />
aus, um einen Hinweis auf die Motorisierung zu geben. Der BGH führt<br />
hierzu aus, dass die Kennzeichnungspflicht dann besteht, wenn in der<br />
Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge<br />
gemacht werden. Solche Angaben sieht der BGH z.B. in Bezug auf den<br />
Nissan XTrail Sport 2,2 DCI. „Denn selbst derjenige, der die<br />
Schlüsselkennung 2,2 und DCI aus eigenem Wissen nicht zu deuten in<br />
der Lage ist, kann aus dem Prospekt der Herstellerfirma ersehen, dass<br />
das Fahrzeug mit einem Dieselmotor von 2,2 l Hubraum ausgestattet ist,<br />
der eine Leistung von 100 kW erbringt. Damit steht die Motorisierung<br />
<strong>des</strong> beworbenen Wagens eindeutig und zweifelsfrei fest“ - so der BGH.<br />
h) Schriftgröße bei Verbrauchs- und Emissionsangaben in der<br />
Werbung<br />
Nach Anlage 4 zu § 5 Ziffer 2 müssen die Angaben zu Verbrauch und<br />
Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar<br />
und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der<br />
Werbebotschaft.<br />
Es empfiehlt sich, die gleiche Schrift (Größe und Druckart) bei<br />
Verbrauchs- und Emissionsangaben zu verwenden wie beim<br />
überwiegenden übrigen Text der Werbeanzeige und die Verbrauchsund<br />
Emissionsangaben als separaten Textblock in unmittelbarer Nähe<br />
zu den Angaben der Motorisierung zu platzieren.<br />
Außerdem sollten sich die Verbrauchs- und Emissionsangaben nicht<br />
unterhalb der Angaben zur Firma (Firmenname und Adresse) befinden<br />
und nicht in einem Fließtext mit anderen Angaben (z.B. zur Ausstattung)<br />
vermischt werden.<br />
Was sich in diesem Zusammenhang verbietet, ist der allseits beliebte<br />
„Sternchenhinweis“, in dem die Sternchenauflösung relativ klein an den<br />
unteren Rand der Werbung gedrängt wird oder sich vertikal an dem<br />
rechten oder linken Rand der Werbeanzeige befindet. Auch wenn für die<br />
Fußnote die gleiche Schrift (Größe und Druckart) verwendet wird wie<br />
beim überwiegenden übrigen Text der Werbeanzeige dürfen die<br />
Verbrauchs- und Emissionsangaben nicht in einem durchlaufenden Text<br />
mit anderen Informationen, etwa zur Finanzierung, verborgen werden.<br />
Quelle: ZDK/Lan<strong>des</strong>verband, RS<br />
EnVerbKenn.doc Seite 5 von 5