Offener Brief an Lindner und Dr
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Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />
Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />
Telefon 06022/989000<br />
http://bvwm.de<br />
http://youtube.muecke.de<br />
An den<br />
B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zminister<br />
Herrn Christi<strong>an</strong> <strong>Lindner</strong><br />
poststelle@bmf.b<strong>und</strong>.de<br />
Ort/Datum:<br />
Frühlingstr. 10-12<br />
63839 Kleinwallstadt<br />
Donnerstag, 30. November 2023<br />
Ansprechpartner:<br />
StB Stef<strong>an</strong> Mücke<br />
Telefon: 06022/98-9000<br />
Mail: muecke@bvwm.de<br />
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen <strong>und</strong><br />
Steuerrückzahlungen für den Ver<strong>an</strong>lagungszeitraum 2021<br />
bei PV-Betreibern trotz gesetzeskonformen Verhaltens<br />
Sehr geehrter Herr B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zminister <strong>Lindner</strong>,<br />
das Einkommensteuergesetz fördert über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG<br />
pl<strong>an</strong>volle Investitionen für Betriebe. Zu den Betrieben gehören auch PV-Anlagen mit Überschussoder<br />
Volleinspeisung, wenn diese mit Gewinnerzielungsabsicht (d.h. mit einem Totalgewinn)<br />
betrieben werden.<br />
Zahlreiche PV-Betreiber haben mit ihrer Einkommensteuererklärung 2021 aufgr<strong>und</strong> der<br />
gepl<strong>an</strong>ten Anschaffung einer PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, das Einkommen<br />
hierdurch reduziert <strong>und</strong> eine Steuerminderung erhalten. Im Jahr 2022 wurde pl<strong>an</strong>mäßig investiert<br />
<strong>und</strong> die PV-Anlage z. B. im Juni 2022 in Betrieb genommen.<br />
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde rückwirkend eine Steuerbefreiung zum<br />
1.1.2022 eingeführt, deren Zielsetzung laut Definition der Abbau von Bürokratie <strong>und</strong> die<br />
Beschleunigung der Energiewende war. Mit der Einkommensteuerbefreiung der Einnahmen <strong>und</strong><br />
Entnahmen aus PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG wurde zeitgleich auch eine Befreiung von der
Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />
Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />
Telefon 06022/989000<br />
http://bvwm.de<br />
http://youtube.muecke.de<br />
Gewinnermittlungspflicht implementiert. Andernfalls hätte die Steuerbefreiung zu keinem<br />
Bürokratieabbau geführt.<br />
Mit dem Schreiben vom 17. Juli 2023 bestimmt das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium die<br />
Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge aus dem Bildungsjahr 2021 <strong>und</strong> weist die<br />
Fin<strong>an</strong>zbehörden zu ihrer Durchführung <strong>an</strong>. Die Rückgängigmachung wird mit der Befreiung der<br />
Einnahmen ab 2022 <strong>und</strong> der Entbindung von der Gewinnermittlungspflicht ab 2022 begründet.<br />
Die PV-Betreiber, die im Jahr 2021 auf Basis der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG eine<br />
Investitionsentscheidung getroffen, im Jahr 2022 die gepl<strong>an</strong>te Investition ausgeführt (häufig sogar<br />
vor dem Regierungsentwurf zum JStG 2022 vom 14.9.2022, welcher eine Befreiung ab dem<br />
1.1.2023 vorsah) <strong>und</strong> damit sämtliche Fördervorgaben <strong>und</strong> gesetzlichen Voraussetzungen im<br />
Zeitpunkt der Investition erfüllt haben, sollen jetzt - trotz ihres gesetzeskonformen Verhaltens - die<br />
Steuerminderungen aus der steuerlichen Förderung 2021 zurückzahlen?<br />
Ich bitte Sie persönlich zu der Vorgehensweise des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Fin<strong>an</strong>zbehörden gegenüber<br />
den PV-Betreibern Stellung zu nehmen. Weiterhin bitte ich Sie zu erklären, ob die<br />
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen im Jahr 2021 <strong>und</strong> die nachträgliche steuerliche<br />
Belastung der PV-Betreiber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das<br />
Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022,<br />
a) das politische Ziel <strong>und</strong> der Wille Ihrer Person <strong>und</strong>/oder Ihrer Partei war <strong>und</strong> ist <strong>und</strong> aus Ihrer<br />
Sicht der Investitionsschutz bzw. das Vertrauen in den Gesetzgeber nachr<strong>an</strong>gig zu bewerten<br />
sind, oder<br />
b) ob das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium <strong>und</strong> die Fin<strong>an</strong>zbehörden, ggf. auch ohne Ihre persönliche<br />
Kenntnis, aus der Steuerbefreiung 2022 eine Rückgängigmachung 2021 „konstruiert“, weil<br />
es dem fiskalischen Ged<strong>an</strong>ken widerspricht, Steuerminderungen im Jahr 2021 zuzulassen,<br />
wenn die Einnahmen ab dem Jahr 2022 steuerfrei gestellt werden (durch ein Gesetz, welches<br />
Monate später, bereits nach der Investitionsentscheidung <strong>und</strong> der ausgeführten Investition,<br />
in Kraft getreten ist).
Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />
Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />
Telefon 06022/989000<br />
http://bvwm.de<br />
http://youtube.muecke.de<br />
c) Ergänzend bitten wir um Auskunft über die Höhe der Steuereinbußen für den<br />
B<strong>und</strong>eshaushalt in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Steuerbefreiung für „sämtliche“ PV-Anlagen, die<br />
die gesetzlichen Anlagenleistung von 30 kWp bzw. 15 kWp einhalten. Von der Befreiung<br />
werden nicht nur Neu<strong>an</strong>lagen, sondern auch Alt<strong>an</strong>lagen erfasst, für die Einspeisevergütungen<br />
von z. B. 40 Cent pro kWh <strong>und</strong> daher Gewinne von 3.000 EUR bis 6.000 EUR p. a. erzielt<br />
werden. Steuerbefreiungen für Anlagen, die weder von jem<strong>an</strong>dem erwartet wurden noch<br />
einen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende leisten <strong>und</strong> zu erheblichen<br />
Steuermindereinnahmen führen. Die Höhe der Mindereinnahmen wurden in den<br />
Gesetzesmaterialen jedoch mit 0 EUR <strong>an</strong>gegeben.<br />
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass wir ausschließlich PV-Anlagen betrachten, die mit<br />
Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei PV-Anlagen, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht<br />
betreiben werden (sog. Liebhaberei) stellt sich diese Frage nicht; bei einer Liebhaberei werden keine<br />
Einkünfte erzielt <strong>und</strong> ein Investitionsabzugsbetrag scheidet von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> aus.<br />
U. E. wäre der steuerliche Bürokratieabbau ab dem Jahr 2022 (oder besser 2023, da<br />
rückwirkend kein Bürokratieabbau möglich war <strong>und</strong> auf zeitlich identischer Ebene mit der<br />
Umsatzsteuerbefreiung) über die Einführung einer gesetzlichen Fiktion zur Liebhaberei geeignet<br />
gewesen; das zugr<strong>und</strong>eliegende „Befreiungskonzept“ wirft eine Vielzahl von Fragen <strong>und</strong> Problemen<br />
auf <strong>und</strong> lässt d<strong>an</strong>eben einen gesetzgeberischen Überblick (z. B. Verhältnis zu § 7g EStG, § 3c EStG, § 6<br />
Abs 5 EStG, § 138 AO) vermissen.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Stef<strong>an</strong> Mücke<br />
Betriebswirt<br />
STEUERBERATER<br />
FACHBERATER für Unternehmensnachfolge
Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />
Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />
Telefon 06022/989000<br />
http://bvwm.de<br />
http://youtube.muecke.de<br />
An den<br />
B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft <strong>und</strong> Klimaschutz<br />
Herrn <strong>Dr</strong>. Robert Habeck<br />
poststelle@bmwk.b<strong>und</strong>.de<br />
Ort/Datum:<br />
Frühlingstr. 10-12<br />
63839 Kleinwallstadt<br />
Donnerstag, 30. November 2023<br />
Ansprechpartner:<br />
StB Stef<strong>an</strong> Mücke<br />
Telefon: 06022/98-9000<br />
Mail: muecke@bvwm.de<br />
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen <strong>und</strong><br />
Steuerrückzahlungen für den Ver<strong>an</strong>lagungszeitraum 2021<br />
bei PV-Betreibern trotz gesetzeskonformen Verhaltens<br />
Sehr geehrter Herr B<strong>und</strong>esminister <strong>Dr</strong>. Habeck,<br />
das Einkommensteuergesetz fördert über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG<br />
pl<strong>an</strong>volle Investitionen für Betriebe. Zu den Betrieben gehören auch PV-Anlagen mit Überschussoder<br />
Volleinspeisung, wenn diese mit Gewinnerzielungsabsicht (d.h. mit einem Totalgewinn)<br />
betrieben werden.<br />
Zahlreiche PV-Betreiber haben mit ihrer Einkommensteuererklärung 2021 aufgr<strong>und</strong> der<br />
gepl<strong>an</strong>ten Anschaffung einer PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, das Einkommen<br />
hierdurch reduziert <strong>und</strong> eine Steuerminderung erhalten. Im Jahr 2022 wurde pl<strong>an</strong>mäßig investiert<br />
<strong>und</strong> die PV-Anlage z. B. im Juni 2022 in Betrieb genommen.<br />
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde rückwirkend eine Steuerbefreiung zum<br />
1.1.2022 eingeführt, deren Zielsetzung laut Definition der Abbau von Bürokratie <strong>und</strong> die<br />
Beschleunigung der Energiewende war. Mit der Einkommensteuerbefreiung der Einnahmen <strong>und</strong><br />
Entnahmen aus PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG wurde zeitgleich auch eine Befreiung von der
Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />
Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />
Telefon 06022/989000<br />
http://bvwm.de<br />
http://youtube.muecke.de<br />
Gewinnermittlungspflicht implementiert. Andernfalls hätte die Steuerbefreiung zu keinem<br />
Bürokratieabbau geführt.<br />
Mit dem Schreiben vom 17. Juli 2023 bestimmt das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium die<br />
Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge aus dem Bildungsjahr 2021 <strong>und</strong> weist die<br />
Fin<strong>an</strong>zbehörden zu ihrer Durchführung <strong>an</strong>. Die Rückgängigmachung wird mit der Befreiung der<br />
Einnahmen ab 2022 <strong>und</strong> der Entbindung von der Gewinnermittlungspflicht ab 2022 begründet.<br />
Die PV-Betreiber, die im Jahr 2021 auf Basis der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG eine<br />
Investitionsentscheidung getroffen, im Jahr 2022 die gepl<strong>an</strong>te Investition ausgeführt (häufig sogar<br />
vor dem Regierungsentwurf zum JStG 2022 vom 14.9.2022, welcher eine Befreiung ab dem<br />
1.1.2023 vorsah) <strong>und</strong> damit sämtliche Fördervorgaben <strong>und</strong> gesetzlichen Voraussetzungen im<br />
Zeitpunkt der Investition erfüllt haben, sollen jetzt - trotz ihres gesetzeskonformen Verhaltens - die<br />
Steuerminderungen aus der steuerlichen Förderung 2021 zurückzahlen?<br />
Ich bitte Sie persönlich zu der Vorgehensweise des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Fin<strong>an</strong>zbehörden gegenüber<br />
den PV-Betreibern Stellung zu nehmen. Weiterhin bitte ich Sie zu erklären, ob die<br />
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen im Jahr 2021 <strong>und</strong> die nachträgliche steuerliche<br />
Belastung der PV-Betreiber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das<br />
Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022,<br />
a) das politische Ziel <strong>und</strong> der Wille Ihrer Person <strong>und</strong>/oder Ihrer Partei war <strong>und</strong> ist <strong>und</strong> aus Ihrer<br />
Sicht der Investitionsschutz bzw. das Vertrauen in den Gesetzgeber nachr<strong>an</strong>gig zu bewerten<br />
sind, oder<br />
b) ob das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium <strong>und</strong> die Fin<strong>an</strong>zbehörden, ggf. auch ohne Ihre persönliche<br />
Kenntnis, aus der Steuerbefreiung 2022 eine Rückgängigmachung 2021 „konstruiert“, weil<br />
es dem fiskalischen Ged<strong>an</strong>ken widerspricht, Steuerminderungen im Jahr 2021 zuzulassen,<br />
wenn die Einnahmen ab dem Jahr 2022 steuerfrei gestellt werden (durch ein Gesetz, welches<br />
Monate später, bereits nach der Investitionsentscheidung <strong>und</strong> der ausgeführten Investition,<br />
in Kraft getreten ist).
Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />
Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />
Telefon 06022/989000<br />
http://bvwm.de<br />
http://youtube.muecke.de<br />
c) Ergänzend bitten wir um Auskunft über die Höhe der Steuereinbußen für den<br />
B<strong>und</strong>eshaushalt in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Steuerbefreiung für „sämtliche“ PV-Anlagen, die<br />
die gesetzlichen Anlagenleistung von 30 kWp bzw. 15 kWp einhalten. Von der Befreiung<br />
werden nicht nur Neu<strong>an</strong>lagen, sondern auch Alt<strong>an</strong>lagen erfasst, für die Einspeisevergütungen<br />
von z. B. 40 Cent pro kWh <strong>und</strong> daher Gewinne von 3.000 EUR bis 6.000 EUR p. a. erzielt<br />
werden. Steuerbefreiungen für Anlagen, die weder von jem<strong>an</strong>dem erwartet wurden noch<br />
einen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende leisten <strong>und</strong> zu erheblichen<br />
Steuermindereinnahmen führen. Die Höhe der Mindereinnahmen wurden in den<br />
Gesetzesmaterialen jedoch mit 0 EUR <strong>an</strong>gegeben.<br />
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass wir ausschließlich PV-Anlagen betrachten, die mit<br />
Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei PV-Anlagen, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht<br />
betreiben werden (sog. Liebhaberei) stellt sich diese Frage nicht; bei einer Liebhaberei werden keine<br />
Einkünfte erzielt <strong>und</strong> ein Investitionsabzugsbetrag scheidet von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> aus.<br />
U. E. wäre der steuerliche Bürokratieabbau ab dem Jahr 2022 (oder besser 2023, da<br />
rückwirkend kein Bürokratieabbau möglich war <strong>und</strong> auf zeitlich identischer Ebene mit der faktischen<br />
Umsatzsteuerbefreiung) über die Einführung einer gesetzlichen Fiktion zur Liebhaberei geeignet<br />
gewesen; das zugr<strong>und</strong>eliegende „Befreiungskonzept“ wirft eine Vielzahl von Fragen <strong>und</strong> Problemen<br />
auf <strong>und</strong> lässt d<strong>an</strong>eben einen gesetzgeberischen Überblick (z. B. Verhältnis zu § 7g EStG, § 3c EStG, § 6<br />
Abs 5 EStG, § 138 AO) vermissen.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Stef<strong>an</strong> Mücke<br />
Betriebswirt<br />
STEUERBERATER<br />
FACHBERATER für Unternehmensnachfolge