Bodycam

mal angefangen ne Stellungnahme zu schreiben, für Body-Cam im außendienst.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu mal angefangen ne Stellungnahme zu schreiben, für Body-Cam im außendienst....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

22.11.2023 Aufrufe

© Frank A. Vogler F r ank, Al le n V ogler © Frank Vogler ▪ 65719 Hofheim/Ts. frank.vogler@frankvogler.de Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Innenminister Peter Beuth Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden Body-Cam’s bei den Gefahrenabwehrbehörden mit ihren polizeilich aufgestellten Außendienstkräften nach §99 HSOG Sehr geehrter Herr Innenminister Beuth, mein Anliegen dürfte Ihnen nicht nur Bekannt, sondern müsste Ihnen sehr wohl bekannt sein, da sich vor mir schon verschiedentliche gewerkschaftliche Vertreter schriftlich an Sie direkt gewandt haben, mit der Bittstellung auch den Gefahrenabwehrbehörden genannt in §1 Abs.1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) (Verwaltungs- /Ordnungsbehörden), Body-Cam’s ihren polizeilich aufgestellten Außendienstkräften in ihrer außendienstlichen Tätigkeit zu gestatten, sowie es auch bei den Polizeibehörden mit ihren Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtinnen Gang und gebe ist seit dem Pilotprojekt (Frankfurt/Main) im Jahre 2013. Ich möchte hier auch nicht auf die voran gegangenen, bei Ihnen eingegangenen, Schreiben diesbezüglich eingehen, da wurden schon genug Gründe genannt, warum Außendienstkräfte (§99 HSOG) solch ein, zum Teil auch als mit deeskalierender Wirkung, probates Mittel in die Hand gegeben werden sollen müssen, sondern ich betrachte das ganze vom rechtlichen Aspektes des Rechts der Abwehr einer (Anschein- )Gefahr gegen mein Leib und Leben als bestellter Hilfspolizeibeamter nach §99 HSOG, im täglichen stattfindenden polizeilichen Außendienst im Auftrag meiner Dienststelle (Ordnungs- /Straßenverkehrsamt Ffm). Das “Recht“ auf Gefahrenabwehr als kausaler Zusammenhang im kausalen Zusammenhang auf Bundesebene in der Landesebene Das Recht auf Gefahrenabwehr, mit seinen einschränkenden Verhaltensregeln, durch sein öffentlich-rechtlich entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen, anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel und Massnahmen, durch die Grundlage des Bundes im Polizei- und Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien und Landkreisen mit den gesetzlichen Grundlagen der Gefahrenabwehrgesetze, um der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen, anwendbar, legitim zu Schützen. Ich brauch Ihnen, nach diesem Absatz (Das Recht auf Gefahrenabwehr….), nicht in Erinnerung rufen, dass Sie als Innenminister, ihres Ministeriums, des Bundeslandes Hessen, nicht nur das Polizeirecht inne haben und als oberste Dienstaufsichtsbehörde darüber wachen müssen, dass alles gesetzlich und legitim abläuft in den polizeilichen Behörden des Bundeslandes Hessen, des Weiteren haben sie, aber auch darüber hinaus die Pflicht und Verantwortung mit eingenommen, sodass alle Rechtsgüter (Lebewesen; Gegenstände) aller Art zu (be)schützen sind nach dem Gefahrenabwehrrecht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgehend davon sehen sie sich in der © Frank Vogler © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler F r ank, Al le n V ogler © Frank Vogler<br />

▪ 65719 Hofheim/Ts.<br />

frank.vogler@frankvogler.de<br />

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport<br />

Innenminister Peter Beuth<br />

Friedrich-Ebert-Allee 12<br />

65185 Wiesbaden<br />

Body-Cam’s bei den Gefahrenabwehrbehörden mit ihren polizeilich aufgestellten<br />

Außendienstkräften nach §99 HSOG<br />

Sehr geehrter Herr Innenminister Beuth,<br />

mein Anliegen dürfte Ihnen nicht nur Bekannt, sondern müsste Ihnen sehr wohl bekannt sein,<br />

da sich vor mir schon verschiedentliche gewerkschaftliche Vertreter schriftlich an Sie direkt<br />

gewandt haben, mit der Bittstellung auch den Gefahrenabwehrbehörden genannt in §1 Abs.1<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) (Verwaltungs-<br />

/Ordnungsbehörden), Body-Cam’s ihren polizeilich aufgestellten Außendienstkräften in ihrer<br />

außendienstlichen Tätigkeit zu gestatten, sowie es auch bei den Polizeibehörden mit ihren<br />

Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtinnen Gang und gebe ist seit dem Pilotprojekt<br />

(Frankfurt/Main) im Jahre 2013. Ich möchte hier auch nicht auf die voran gegangenen, bei<br />

Ihnen eingegangenen, Schreiben diesbezüglich eingehen, da wurden schon genug Gründe<br />

genannt, warum Außendienstkräfte (§99 HSOG) solch ein, zum Teil auch als mit<br />

deeskalierender Wirkung, probates Mittel in die Hand gegeben werden sollen müssen, sondern<br />

ich betrachte das ganze vom rechtlichen Aspektes des Rechts der Abwehr einer (Anschein-<br />

)Gefahr gegen mein Leib und Leben als bestellter Hilfspolizeibeamter nach §99 HSOG, im<br />

täglichen stattfindenden polizeilichen Außendienst im Auftrag meiner Dienststelle (Ordnungs-<br />

/Straßenverkehrsamt Ffm).<br />

Das “Recht“ auf Gefahrenabwehr<br />

als kausaler Zusammenhang<br />

im<br />

kausalen Zusammenhang<br />

auf Bundesebene<br />

in der<br />

Landesebene<br />

Das Recht auf Gefahrenabwehr, mit seinen einschränkenden Verhaltensregeln, durch sein<br />

öffentlich-rechtlich entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt<br />

von zu schützenden, legitimen, anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen,<br />

bedarflichen Mittel und Massnahmen, durch die Grundlage des Bundes im Polizei- und<br />

Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien und Landkreisen mit den<br />

gesetzlichen Grundlagen der Gefahrenabwehrgesetze, um der Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um<br />

Rechtsgüter aller Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich,<br />

erforderlich, zugelassen, anwendbar, legitim zu Schützen.<br />

Ich brauch Ihnen, nach diesem Absatz (Das Recht auf Gefahrenabwehr….), nicht in Erinnerung<br />

rufen, dass Sie als Innenminister, ihres Ministeriums, des Bundeslandes Hessen, nicht nur das<br />

Polizeirecht inne haben und als oberste Dienstaufsichtsbehörde darüber wachen müssen, dass<br />

alles gesetzlich und legitim abläuft in den polizeilichen Behörden des Bundeslandes Hessen, des<br />

Weiteren haben sie, aber auch darüber hinaus die Pflicht und Verantwortung mit eingenommen,<br />

sodass alle Rechtsgüter (Lebewesen; Gegenstände) aller Art zu (be)schützen sind nach dem<br />

Gefahrenabwehrrecht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgehend davon sehen sie sich in der<br />

© Frank Vogler © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler F r ank, Al le n V ogler © Frank Vogler<br />

▪ 65719 Hofheim/Ts.<br />

frank.vogler@frankvogler.de<br />

Pflicht und Verantwortung, dass auch das meinige Leib und Leben zu beschützen ist, als<br />

bestellter Hilfspolizeibeamter, im täglich stattfindenden polizeilichen Außendienst für meine<br />

Dienststelle, sowie es ja auch für die Kollegen/Kolleginnen der Landespolizei geschieht, mit<br />

einer sogenannten Body-Cam.<br />

Um Ihnen das ganze mal näher zu bringen, ich bin zwar nur ein Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG)<br />

bestellt durch den (Ober)Bürgermeister als allgemeine Ordnungsbehörde (§85 HSOG) für die<br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) und auch nur tätig in diesem Ordnungsbezirk (§100 HSOG<br />

= Frankfurt/Main), aber, es mag Ihnen vielleicht entfallen sein, dass ich die gleiche<br />

Aufgabenstellung nach dem HSOG (§1-§3 HSOG = Gefahrenabwehr; Straftaten;<br />

Ordnungswidrigkeiten) habe, wie ein/e ernannte/r<br />

Polizeivollzugsbeamter/Polizeivollzugsbeamtin des Bundeslandes Hessen, bezogen auf meinen<br />

beheimateten Ordnungsbezirk.<br />

Ich unterstelle Ihnen mit den weiteren Text nichts, es entsteht aber der Eindruck, dass sie<br />

meine Person als bestellter Hilfspolizeibeamter weit weniger Wertschätzen gegenüber einer<br />

Person als ernannten Polizeivollzugsbeamter, dazu möchte ich ihnen nur schreiben, laut HSOG<br />

haben die Polizei- und Ordnungsbehörden (Gefahrenabwehrbehörden) durch §1 HSOG die<br />

gemeinsame Aufgabe der “Gefahrenabwehr“, somit sind diese auch gleichgestellte Partner, um<br />

der Gewährleistung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung<br />

gerecht zu werden. Sicher die Polizeibehörden die öffentliche Sicherheit mit dem Polizeirecht<br />

und die Ordnungsbehörden die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht, es<br />

ist vom Grundprinzip alles, Das Abwehren von Gefahren schlechthin. Somit steht es denn auch,<br />

den Ordnungsbehörden mit ihren polizeilich aufgestellten Außendienstkräften nach §99 HSOG<br />

zu, jegliche(s) rechtliche Mittel/Maßnahme anzuwenden/einzuleiten, um eine bestehende (sich<br />

androhende) (Anschein)Gefahr, gegen sich selbst und/oder gegen Dritte auf ein erträgliches<br />

Mindestmaß zu reduzieren bzw. zu beseitigen, nach §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr).<br />

Aus Ihrer Sicht, werden sie mir, mit den vorangegangenen textlich verfassten Zeilen, nicht nur<br />

das Recht einräumen, sondern auch mit Sicherheit wohlwollend müssend das Recht gebend<br />

erteilend, zustimmend, dass dem im Nichts entgegenstehend nachsteht. Aus dem Ganzen<br />

heraus, ist Der Ihrige Einwand, bezüglich des unglücklich verfassten Gesetzestextes (§14 Abs.6<br />

HSOG 1* ), im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, erst mal nicht<br />

abänderbar.<br />

1*<br />

Rechtsgrundlage des berechtigten Einsatzes als Gefahrenabwehrmittel (Body-Cam) von<br />

Polizeibehörden (§91 HSOG) und ihren Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtinnen (PVB;<br />

§ 101 HSOG), vorbehaltslos ausgeschlossen davon Gefahrenabwehrbehörden als<br />

Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) und ihre Hilfs-/Ordnungspolizeibeamten/Hilfs-<br />

/Ordnungspolizeibeamtinnen (§99 HSOG):<br />

Auszug aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

§ 14 HSOG – Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und<br />

besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen<br />

Absatz 6:<br />

(6) 1 Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität<br />

nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und<br />

Tonübertragung<br />

1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr<br />

für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,<br />

2. offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz<br />

von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine<br />

Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.<br />

© Frank Vogler © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler F r ank, Al le n V ogler © Frank Vogler<br />

▪ 65719 Hofheim/Ts.<br />

frank.vogler@frankvogler.de<br />

2 Soweit es für die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 unerlässlich ist, können<br />

personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden. 3 Sind die Daten für<br />

Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, sind sie<br />

unverzüglich zu löschen.<br />

In dieser Hinsicht, dem Einwand, folgendermaßen dem erst mal nicht abänderbaren<br />

Paragraphenstatus, kann ich nur darauf schreiben, dass das Pilotprojekt im Jahre 2013 mit<br />

Erfolg und sehr großer Akzeptanz abgeschlossen wurde, sowie der damit verbundenen<br />

Aufnahme als zusätzliches gefahrenabwehrendes, probates Mittel (Body-Cam), in den Reihen<br />

der polizeilichen Kräfte der hessischen Polizeibehörden. Es stößt bei meiner Person auf<br />

größtmögliche Verständlichkeit, dass man in den darauf folgenden Jahren (2014, 2015) eine<br />

gewisse Testphase hinsichtlich der Tragweite von Akzeptanz, Deeskalierender Wirkung, etc.,<br />

herauskristallisierend wollte, gegenüber des Allgemeinwohls der Allgemeinheit, um Argumente<br />

parat zu haben für den Fall einer möglichen Beweislastumkehr. Aber spätestens ab dem Jahr<br />

2016, hätte man den abänderbaren Paragraphenstatus, von Ihrer Seite Bewerkstelligen müssen<br />

und damit den Ordnungsbehörden mit ihren polizeilich aufgestellten Kräften den Zugang, dieses<br />

probate, gefahrenabwehrenden Mittel (Body-Cam), gewähren müssen sollen. Meine Person<br />

erinnert ungern daran, dass wir jetzt das Jahr 2023 haben und dass Sie seit 2014<br />

ununterbrochen die Funktion als Hessischer Innenminister inne haben.<br />

Dem Einwand, Ihrerseits, weiter folgend, des derzeit nicht abänderbaren Zustandes des<br />

unglücklich verfassten Gesetzestextes (§14 Abs.6 HSOG), dass somit die Rechtsgrundlage nicht,<br />

für die angesiedelten, örtlich ansässigen Gefahrenabwehrbehörden (Ordnungsbehörden (§85,<br />

§90 HSOG)) des Bundeslandes Hessen der Bundesrepublik Deutschland, gegeben ist, kann ich<br />

Ihnen nur soweit zustimmen, sofern es den §14 Abs.6 HSOG betrifft, da es aber, durch den §14<br />

Abs.6 HSOG den polizeilichen Kräften der Polizeibehörden (§91 HSOG) explizit nur erlaubt und<br />

gestattet ist, dieses erprobte, gefahrenabwehrende probate Mittel (Body-Cam), zur<br />

“Gefahrenabwehr“ einzusetzen, greift hier auch die Generalklausel in Form des §1 HSOG<br />

(Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Polizeibehörden) mit dem §1 Abs.1 (Gefahrenabwehr),<br />

Abs.6 Satz 1, 2 (Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten / sowie<br />

unverzügliche gegenseitige Unterrichtung über Vorgänge, derer Kenntnis hinsichtlich der<br />

Aufgabenerfüllung mehr als bedeutsam erscheint), §2 Satz 1 (Aufgabenbegrenzung), §3 Abs.1,<br />

3 (Geltungsbereich) HSOG.<br />

Somit ist es, in Ihrer alleinigen Pflicht und Verantwortung, eine Generalallgemeinverfügung,<br />

gegenüber den angesiedelten, örtlich ansässigen Gefahrenabwehrbehörden (Ordnungsbehörden<br />

(§85, §90 HSOG)), zu erlassen, damit diese Ihrigen polizeilich aufgestellten Kräften, dieses<br />

erprobte und gefahrenabwehrende probate Mittel (Body-Cam) zu gestehen können, rein<br />

faktisch und ausschließlich nur zu gefahrenabwehrenden Maßnahmen gegen sich selbst<br />

und/oder Dritte, nach §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 HSOG.<br />

Mit freundlichen Grüßen, verbleibe ich, auf eine baldiges erfreuen Meinerseits des Innehabens<br />

des genannten zusätzlichen Ausrüstungsgegenstandes zur Gefahrenabwehr<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

-----x---X---x----<br />

Gewerkschaftsmitglied<br />

(Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi))<br />

als Beispiel<br />

Anlage: Liste der Befürwortenden Ordnungsbehörden/Beschäftigten<br />

© Frank Vogler © Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!